Urteil
30 O 125/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:1221.30O125.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Im Jahre 2004 erwarb die Klägerin eine fremdvermietete Eigentumswohnung zum Preis von ca. 284.000,00 €. Im Rahmen der Finanzierung traf sie mit der finanzierenden Bank, der F-Bank AG, eine Vereinbarung dahingehend, dass seitens der Klägerin bei der F-Bank AG zwei Darlehen mit einem Zinssatz von 4,53% auf genommen wurden, von denen eines auf eine Darlehenssumme von 260.000,00 € lautete und das zweite auf eine Darlehenssumme von 60.000,00 €. Vereinbart wurde weiterhin, dass das Darlehen über 260.000,00 € nicht zurückgeführt werden sollte, sondern über eine Lebensversicherung bei der Standard Life Versicherung bei deren Fälligkeit im Jahre 2031 abgelöst werden sollte. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlagen W 1 und W 2 Bezug genommen. Hintergrund dieser Konstruktion war die Besonderheit, dass die im Jahre 2004 geltenden Steuerregelungen es ermöglichten, bei einer solchen Finanzierung die Beitragszahlungen steuerlich abzusetzen, und dass bei der Zuteilung der Lebensversicherung der sogenannte Ansparanteil, d.h. das über die Einzahlung hinausgehende Anzahlungsguthaben steuerlich unberücksichtigt blieb, im Ergebnis also insoweit eine steuerfreie Auszahlung möglich war. Diese steuerlichen Regelungen wurden mit Ablauf des Jahres 2004 aufgehoben, blieben jedoch für vorher bereits durchgeführte Finanzierungskonstrukte in Kraft. Auch in Bezug auf das kleinere Darlehen wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Winter 2011/2012 kam es zu Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten über eine Übernahme der Darlehen und Fortsetzung der Finanzierung durch die Beklagte nach Ablauf der Zinsbindung im Jahre 2014. Auf Seiten der Beklagten wurden diese Gespräche von ihrem Mitarbeiter C geführt. Nach einem persönlichen Gespräch im Hause der Klägerin Anfang des Jahres 2012 unterbreitete die Beklagte einen Finanzierungsvorschlag (Anlage W 4), welcher jedoch nicht zur Durchführung kam. Am 26.04.2012 fand eine weitere Zusammenkunft in den Geschäftsräumen der Beklagten statt. Die Klägerin unterzeichnete dabei einen mit der Überschrift „Baufinanzierung“ finanzierten Darlehensantrag, in dem u.a. als nominaler Darlehensbetrag, Nettodarlehensbetrag und auszahlender Darlehensbetrag jeweils die Summe 320.000,00 € angegeben war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage W 3 Bezug genommen. Der Klägerin wurde eine Dokumentenmappe übergeben, wegen des Inhalts der ersten Seite dieser Mappe wird auf die Anlage W 5 verwiesen. Mit Schreiben vom 04.05.2012 übersandte die Beklagte der Klägerin die Vertragsunterlagen. Ein der Klägerin überlassenes Merkblatt zur möglichen Steuerschädlichkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Renten- und Kapitallebensversicherungen wurde von der Klägerin unter dem 08.05.2012 unterzeichnet, wegen des Inhalts wird auf die Anlagen W 7 und B 1 Bezug genommen. Im Jahre 2014 wickelte die Beklagte ohne Involvierung der Klägerin die Umschuldung ab. Unter dem 16.06.2015 sandte die Beklagte eine Anzeige nach § 29 Abs. 1 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung an das für die Klägerin zuständige Finanzamt Bergisch Gladbach (Anlage W 8). Mit Schreiben vom 16.11.2015 teilte das Finanzamt Bergisch Gladbach der Klägerin mit, die ursprünglich aufgenommenen Darlehen seien mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 320.000,00 € aufgenommen worden. Die Anschaffungskosten hätten jedoch nur 280.489,11 € betragen. Die eingesetzte Lebensversicherung habe daher nicht ausschließlich zur Sicherung eines Darlehens gedient, das für ein Wirtschaftsgut, welches der dauernden Erzielung von Einkünften diene, aufgenommen worden sei. Da die eingesetzten Versicherungsansprüche die Anschaffungskosten überstiegen und damit u.a. auch die Disagiobeträge in Höhe von 160.000,00 € mit absicherten, sei beabsichtigt, die steuerschädliche Verwendung festzustellen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage W 9 verwiesen. Am 03.12.2015 erging dann ein Bescheid des Finanzamts Bergisch Gladbach, in dem festgestellt wurde, dass aufgrund der steuerschädlichen Verwendung die Zinsen aus den in den Beiträgen zu den aufgeführten Versicherungen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung insgesamt einkommenssteuerpflichtig seien (Anlage W 10). Der hiergegen seitens der Klägerin eingelegte Einspruch wurde am 03.11.2016 zurückgewiesen. Ab August 2016 geführte Gespräche zwischen den Parteien über eine Einigung blieben erfolglos. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr die sich aus dem fehlerhaften Abschluss des Darlehensvertrages und der daraus resultierenden Besteuerung der Erträge aus der Lebensversicherung entstehenden und derzeit noch nicht abschließend bezifferbaren, aber mit mehr als 67.000,00 € zu veranschlagenden Schäden zu ersetzen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre gegenüber der Klägerin bestehenden Nebenpflichten zur Rücksicht auf die Rechtsgüter der Klägerin dadurch verletzt, dass sie eigenmächtig und ohne Erläuterung die Darlehensverträge zusammengefasst hat und die Klägerin nicht auf die daraus folgenden steuerlichen Auswirkungen hingewiesen habe. Die Klägerin behauptet, bei dem Gespräch im Februar 2012 in ihrem Hause habe sie gegenüber Herrn C sämtliche mit der F-Bank AG geschlossenen Vereinbarungen offengelegt, Herr C habe u.a. die Unterlagen zur Finanzierung durch die F-Bank mitgenommen. Da in der ersten Finanzierungsanalyse vom 05.03.2012 noch die Fortführung der beiden separaten Darlehen vorgesehen gewesen sei, habe sie den ihr bei der Zusammenkunft am 26.04.2012 von Herrn C vorgelegten vorbereiteten Vertrag sofort im Vertrauen darauf, dass dieser Vertrag den ihr bekannten Entwürfen von März entspreche, unterschrieben. Auf eine Zusammenfassung der Verträge sei sie nicht hingewiesen worden. Herr C habe ihr mitgeteilt, er habe die Zinskonditionen noch leicht verbessern können, er habe erklärt, durch die Zusammenfassung in einer Summe habe er die Zinskonditionen nochmals verbessert. Die mögliche Steuerschädlichkeit sei der Beklagten, wie sich aus der Übergabe des Merkblattes ergebe, bewusst gewesen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Schäden aus dem fehlerhaften Abschluss des Darlehensvertrages ##### (BLZ #####) vom 26. April 2012 zu ersetzen, die sich dadurch ergeben, dass die Finanzverwaltung die Erträge aus der Lebensversicherung Standard Life bei der Auszahlung der Besteuerung unterwirft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, eine Verletzung von ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten liegt nicht vor, eine etwaige Pflichtverletzung sei überdies für steuerliche Nachteile nicht ursächlich, da die Steuerschädlichkeit ausweislich des Schreibens des Finanzamtes Bergisch Gladbach sich bereits aus dem ursprünglich mit der F-Bank AG geschlossenen Vertrages ergebe. Die Beklagte behauptet, die ursprünglich mit der F-Bank AG abgeschlossenen Kreditverträge habe die Klägerin Herrn C nicht vorgelegt. Die Klägerin habe Herrn C gegenüber bestätigt, dass die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung bei 320.000,00 € gelegen hätten. Sie habe die kleinere Versicherung bei Endfälligkeit im Dezember 2012 als Sondertilgung in eine private, bei der Beklagten bereits unterhaltene Baufinanzierung einbringen wollen, aus diesem Grunde habe Herr C die Darlehenssummen der bei der F-Bank AG vorhandenen Darlehen in einen Betrag zusammengefasst und das neue Darlehen mit einem Tilgungsanteil ausgestattet, so dass bei Fälligkeit der größeren Lebensversicherung im Dezember 2031 eine komplette Rückzahlung des Darlehens gewährleistet gewesen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, insbesondere ist im Hinblick auf die derzeit noch nicht mögliche Bezifferung der der Klägerin entstehenden steuerlichen Nachteile einerseits und eine mögliche Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte andererseits das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Nr. 2 BGB wegen der Verletzung (vor)vertraglicher Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag oder etwaiger Pflichten aus einem zwischen den Parteien konkludent geschlossenen Beratungsvertrag zu, denn eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht daraus, dass die Beklagte ohne Unterrichtung der Klägerin eine Zusammenfassung der beiden mit der F-Bank AG abgeschlossenen Darlehensverträge über 260.000,00 € und 60.000,00 € zu einem einzigen Darlehensvertrag über 320.000,00 € vorgenommen hat. Denn abgesehen davon, dass sich die Zusammenfassung der beiden Verträge in nicht zu übersehender Weise aus dem von der Klägerin unterschriebenen Darlehensantrag ergibt, wo auf der ersten Seite gleich mehrfach die Darlehenssumme von 320.000,00 € aufgeführt ist, hat die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.11.2017 unter Abweichung von ihrem diesbezüglichen Vortrag in der Klageschrift eingeräumt, dass der für die Beklagte tätige Mitarbeiter C die gegenüber dem früheren Finanzierungsvorschlag günstigeren Zinskonditionen damit begründet hat, diese Verbesserung der Zinskonditionen für die Klägerin sei durch die Zusammenfassung in einer Summe möglich gewesen. Wenn danach aber auf die Zusammenfassung der Darlehen zu einem einzelnen Darlehen seitens des Mitarbeiters der Beklagten ausdrücklich hingewiesen worden ist und die Klägerin gleichwohl in Kenntnis dieses Umstands den Vertrag unterschrieben hat, ist für die Annahme einer Pflichtverletzung wegen einer eigenmächtigen Zusammenfassung der beiden Darlehen zu einem einzelnen Darlehen und der fehlenden Unterrichtung der Klägerin hiervon kein Raum. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht darin gesehen werden, dass sie die Klägerin nicht auf mögliche steuerliche Nachteile der Zusammenfassung der beiden mit der F-Bank AG geschlossenen Darlehensverträge zu einem einzigen Darlehensvertrag hingewiesen hat. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht bestand für die Beklagte nämlich schon deswegen nicht, weil der Klägerin die Problematik einer möglichen Steuerschädlichkeit bereits bekannt war. Die Klägerin hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, Hintergrund der Konstruktion mit der Aufnahme von zwei jeweils über eine Lebensversicherung zu tilgenden endfälligen Darlehen sei die Besonderheit gewesen, dass die seinerzeit geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen es bei einer solchen Konstruktion ermöglichten, dass das über die Einzahlung hinausgehende Auszahlungsguthaben steuerlich unberücksichtigt blieb und dadurch im Ergebnis eine steuerfreie Auszahlung möglich war. Wenn aber bewusst eine solche Konstruktion wegen der damit verbundenen steuerlichen Vorteile gewählt worden ist, war der Klägerin die Bedeutung der Aufteilung in zwei verschiedene Darlehen für die steuerrechtliche Bewertung bekannt. Wenn sie dann gleichwohl bereit war, mit der Beklagten zur Umfinanzierung einen Vertrag zu schließen, der nur noch auf eine einzige Darlehenssumme lautete, bestand für die Beklagte keine Verpflichtung mehr, die Klägerin auf die damit verbundenen möglichen steuerlichen Probleme gesondert hinzuweisen. Denn eine Hinweispflicht in Bezug auf mögliche steuerrechtliche Nachteile einer beabsichtigten Finanzierungsvereinbarung kann eine Bank gegenüber einem Kunden allenfalls dann treffen, wenn dem Kunden die betreffende steuerrechtliche Problematik nicht schon bekannt ist. Es würde die Rücksichtnahme- und Hinweispflichten einer Bank zu überspannen, würde man von ihr verlangen, auch auf solche möglichen Risiken und Gefahren hinzuweisen, die dem Kunden bereits bekannt sind. Sonstige Anknüpfungspunkte für eine mögliche Pflichtverletzung der Beklagten sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Demgemäß unterliegt die Klage bereits aufgrund einer fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten der Abweisung, ohne dass es darauf ankommt, ob die von der Klägerin angeführten steuerlichen Nachteile ihre Ursache in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag haben oder bereits in den ursprünglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der F-Bank AG angelegt waren, ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 67.000,00 €