Urteil
VIII R 6/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen "dienen" der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens bereits durch tatsächliche Verwendung oder vertragliche Innenabrede; eine gegenüber dem Versicherer wirksame Abtretung ist nicht Voraussetzung.
• Die Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG greift nicht, wenn Versicherungsansprüche zur Tilgung eines Darlehens verwendet wurden.
• Sind Versicherungsansprüche insgesamt länger als drei Jahre zur Sicherung betrieblicher Darlehen eingesetzt gewesen, sind die in den Beiträgen enthaltenen Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
Entscheidungsgründe
Lebensversicherungsansprüche dienen der Kreditsicherung schon bei tatsächlicher Verwendung oder Innenabrede • Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen "dienen" der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens bereits durch tatsächliche Verwendung oder vertragliche Innenabrede; eine gegenüber dem Versicherer wirksame Abtretung ist nicht Voraussetzung. • Die Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG greift nicht, wenn Versicherungsansprüche zur Tilgung eines Darlehens verwendet wurden. • Sind Versicherungsansprüche insgesamt länger als drei Jahre zur Sicherung betrieblicher Darlehen eingesetzt gewesen, sind die in den Beiträgen enthaltenen Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig. Der Kläger, ein gewerblicher Unternehmer, hatte 1981 und 1984 zwei Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Er trat die Rechte an beiden Policen im Januar 2000 gegenüber seiner Bank (KSK) zur Sicherung bestehender und künftiger Forderungen ab und unterzeichnete entsprechende Anzeigen; die Anzeige gegenüber dem Versicherer erfolgte damals nicht. Im Juni 2000 erfolgte eine erneute Abtretung und Anzeige gegenüber dem Versicherer; das Finanzamt wurde im Juni 2000 informiert. Die Policen wurden im Januar 2003 gekündigt und im Februar 2003 die Versicherungsguthaben auf ein betriebliches Konto der KSK überwiesen. Das Finanzamt ging in der Betriebsprüfung davon aus, die Policen hätten ab Januar 2000 als Sicherheit für betriebliche Darlehen gedient; die Dreijahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG sei überschritten, weshalb die während der Laufzeit erzielten Kapitalerträge steuerpflichtig seien. Das FG wies die Klage ab; der BFH wies die Revision zurück. • Rechtliche Grundlage ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG; das Finanzamt darf die Steuerpflicht der in den Beiträgen enthaltenen Zinsen gesondert feststellen. • Das Tatbestandsmerkmal "dienen" erfordert keine formell wirksame Abtretung gegenüber dem Versicherer; maßgeblich sind objektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Versicherungsanspruch zur Tilgung oder Sicherung eines Kredits eingesetzt wurde. • Eine steuerunschädliche Tilgung (Leistung erst nach Fälligkeit ohne zuvor getroffene Sicherungs-/Tilgungsabrede) liegt nicht vor; vorliegend wurde der Versicherungsanspruch zuvor zur Sicherung/Tilgung eingesetzt, sodass die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nicht gilt. • Die Dreijahresfrist des Buchst. c ist überschritten: Die Vereinbarungen und das Innenverhältnis zur KSK ab 28. Januar 2000 machten objektiv erkennbar, dass die Policen der Kreditsicherung dienten; die spätere fehlende Offenlegung gegenüber dem Versicherer ist für die steuerliche Beurteilung unbeachtlich. • Eine etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit der Abtretungen gegenüber dem Versicherer ändert nichts an der tatsächlichen Verwendung und der Innenabrede zwischen Schuldner und Bank; dies verhindert ungerechtfertigte Unterschiede zwischen Fällen mit unterschiedlichem Anzeigeverhalten der Bank. • Die Kündigung der Policen im Januar 2003 innerhalb der Dreijahresfrist führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Versicherungsansprüche bis zur Auszahlung weiterhin der Sicherung dienten. • Die Berufung auf Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung greift nicht durch; die Abtretung sollte sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen sichern und der Kläger hat die Sicherungsabrede selbst praktiziert. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die vom Finanzamt erlassenen Bescheide zur gesonderten Feststellung der Steuerpflicht der in den Beiträgen enthaltenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind rechtmäßig. Die Policen dienten ab Januar 2000 der Sicherung betrieblicher Darlehen, die Dreijahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG ist überschritten und eine steuerunschädliche Tilgung liegt nicht vor. Es kommt nicht auf die formelle Wirksamkeit der gegenüber dem Versicherer nicht sofort angezeigten Abtretung an, sondern auf die objektive Verwendung und die Innenabrede zwischen Kläger und Bank. Damit sind die während der Laufzeit erzielten Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, weshalb der Kläger mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hat.