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Beschluss

2 Ws 282/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:1011.2WS282.18.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn wird mit der Maßgabe verworfen, dass die unter Ziffer 5 und 7 des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisungen aufgehoben und die im Rahmen der Bewährung sowie der Führungsaufsicht zu treffenden Anordnungen – teils klarstellend – insgesamt wie folgt neu gefasst werden:

  • 1. Die Dauer der Bewährungszeit sowie die Dauer der Führungsaufsicht betragen jeweils fünf Jahre.

  • 2. Dem Verurteilten wird aufgegeben,

a)      jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes und jede Einreise nach oder Ausreise aus Deutschland der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen und der Führungsaufsichtsstelle unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche, mitzuteilen;

b)      sich nach Kräften um eine Berufstätigkeit zu bemühen.

  • 3. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaussicht und die Folgen eines Verstoßes gegen die vorstehenden Anordnungen wird dem/der Leiter/in der Justizvollzugsanstalt A übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn wird mit der Maßgabe verworfen, dass die unter Ziffer 5 und 7 des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisungen aufgehoben und die im Rahmen der Bewährung sowie der Führungsaufsicht zu treffenden Anordnungen – teils klarstellend – insgesamt wie folgt neu gefasst werden: 1. Die Dauer der Bewährungszeit sowie die Dauer der Führungsaufsicht betragen jeweils fünf Jahre. 2. Dem Verurteilten wird aufgegeben, a) jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes und jede Einreise nach oder Ausreise aus Deutschland der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen und der Führungsaufsichtsstelle unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche, mitzuteilen; b) sich nach Kräften um eine Berufstätigkeit zu bemühen. 3. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaussicht und die Folgen eines Verstoßes gegen die vorstehenden Anordnungen wird dem/der Leiter/in der Justizvollzugsanstalt A übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e: I. Der bis zu diesem Zeitpunkt bereits achtfach vorbestrafte Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.02.2007 – 22 Z 3/06 (= 2 KLs 2/07 LG Bonn - 220 Js 302/06 StA Bonn) – wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn im Anschluss an die Verbüßung der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 27.09.2007. Der Verurteilte befand sich seit dem 09.05.2006 (erstmals) in Untersuchungs- und ab dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in Strafhaft. Nachdem der Verurteilte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe bis zum 07.05.2018 voll verbüßt hat, wurde er am 08.05.2018 zur Vollziehung der Maßregel der Sicherungsverwahrung von der Justizvollzugsanstalt B in die Justizvollzugsanstalt A verlegt, wo er seither verwahrt wird. Der Anlassverurteilung des Landgerichts Bonn vom 16.02.2007 lagen – zusammengefasst – folgende Feststellungen zu Grunde: „A. Rahmenbedingungen der beiden abgeurteilten Taten Der Verurteilte C gehörte einem größeren, teils freundschaftlich verbundenen, Bekanntenkreis von jüngeren Personen an, die aus der früheren Sowjetunion nach Deutschland übergesiedelt waren. Häufige Kontakte gab es auch zu den älteren Mitgliedern der Gesamtgruppierung. Man verbrachte in wechselnden personellen Konstellationen die Freizeit zusammen, wobei es aus den Zusammenkünften heraus gelegentlich auch zu – teils tätlichen – Auseinandersetzungen mit Dritten kam. B. 1. Tatkomplex: 26.12.2005 „Dstraße“ Zwei der späteren Mittäter nahmen telefonisch Kontakt zu einem bekannten Mädchen, der Zeugin E, auf. Diese war jedoch nicht bereit, sich mit ihnen zu treffen. Stattdessen ging sie mit ihrer Freundin F sowie den ebenfalls aus Russland bzw. Kasachstan stammenden späteren Geschädigten G und H in eine Disko. Dort wurde sie weiter angerufen. Letztlich erklärte sich die Zeugin nach dem Anruf eines weiteren, auch zur Gruppe gehörenden Mannes („I“), bereit, sich mit ihm vor der Diskothek zu treffen, da man ohnehin zum Gehen entschlossen war. Hier trafen sie und ihre Freundin jedoch nicht nur auf die Person mit der sie telefoniert hatte, sondern noch einen weiteren Bekannten. Im Hintergrund befanden sich auch der Verurteilte und mehrere Mittäter. Die Zeugin lehnte das Ansinnen der beiden Männer, sie und ihre Freundin „nach Hause zu fahren“, ab. Stattdessen nahmen die beiden Mädchen und ihre beiden Begleiter, die späteren Geschädigten einen Imbiss an einer entsprechenden Bude in der Nähe der Diskothek ein und fuhren dann mit dem Taxi zur elterlichen Wohnung der F. Der Verurteilte und die Mittäter folgten dem Taxi in einem Fahrzeug. Vor der Wohnung angekommen, ging der Geschädigte G auf die Gruppe um den Verurteilten zu, um zu fragen, was sie wollten. Der Verurteilte ergriff daraufhin den Geschädigten. Er und die Mittäter schlugen und traten auf ihn ein, so dass er rasch zusammenbrach. Dabei richteten sich die Misshandlungen des Angeklagten vornehmlich gegen den Kopf des Geschädigten. Als der Geschädigte H zu Hilfe eilen wollte, wurde auch er zu Boden geschlagen, dann – während ein Teil der Gruppe um den Angeklagten die Misshandlung des Geschädigten G fortsetzte – weiter geschlagen und getreten sowie der Kopf mehrfach gepackt und wuchtig auf den Asphalt geschlagen. Auch diese Misshandlungen geschahen im allseitigen Einvernehmen der Täter. Ein Anruf der Polizei wurde durch aggressive Einschüchterung unterbunden. Der Geschädigte G erlitt eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung, was zu einem zehntätigen Koma und bleibenden Schäden (gravierende Einschränkungen der Sehfähigkeit und der Greiffähigkeit) führte. Der Geschädigte H erlitt ein Schädel-Hirn-Traum, einen Schädelwand- und einen Schädelbasisbruch. Nach mehrfacherer operativer, intensivmedizinischer und stationärer Versorgung blieb eine kurz hinter dem Haaransatz quer über den gesamten Schädel verlaufende, deutlich sichtbare Narbe zurück. C. 2. Tatkomplex: 06./07.05.2006 („J“) Mit dem Kreis um den Verurteilten war auch die Zeugin K bekannt. Diese feierte am 06.05.2006, einem Samstag, ihren 23. Geburtstag auf einem Grillplatz in der Nähe von L. Es kam auch der Verurteilte. Außer der Gastgeberin befanden sich keinerlei weitere Frauen auf der Party. Gegen 1 Uhr erschien die damals 20 Jahre alte, in Russland geborene Zeugin M – die Geschädigte der folgenden Tat. Ihre Begleiter verließen – entsprechend einer Absprache mit den Tätern – gegen 3 Uhr den Grillplatz und ließen die junge Frau allein, nachdem diese zuvor bereits zur Rückfahrt entschlossen im Pkw ihrer Begleiter Platz genommen hatte, allerdings wieder ausgestiegen war, um mit zwei der Begleiter den letzten verbliebenen zur gemeinsamen Rückfahrt zu bewegen. Der Zeugin erklärte man, ihre Begleiter seien nur rasch „Bier holen“ und würden alsbald wieder zurückkommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatten der Verurteilte und seine Mittäter den Entschluss gefasst, die Gelegenheit für – notfalls gewaltsame – gemeinsame sexuelle Übergriffe auf die Zeugin auszunutzen. Diese wurde in der Folge zunehmend durch die verbleibenden anwesenden Männer bedrängt. Sie versuchte sich den Zudringlichkeiten zu entziehen. Einer der Männer packte sie am Hals und begann sie zu würgen, erklärte – wie sämtliche auch nachfolgende Konversation auf Russisch – „Was stellst du dich so an, dass du nicht angefasst werden willst“ und zog mit der freien Hand zugleich so stark an ihrem Rock, dass dessen Seitennaht aufplatzte. Die nunmehr völlig verängstigte Zeugin wollte sich entfernen. Als die Zeugin – noch in Sichtweite der Übrigen am Biertisch Versammelten – den ca. 25 Meter entfernten Weg erreicht hatte, wurde sie durch einen Schlag gegen den Rücken vornüber auf den Boden gestürzt. Obgleich sie sich nach Kräften wehrte und laut um Hilfe schrie, rissen die Mittäter ihr die gesamte Kleidung mit Ausnahme der Stiefel vom Körper. Auch der Verurteilte trat hinzu. Um den Widerstand der Geschädigten zu brechen trat und schlug er gemeinsam mit den vier Mittätern der Geschädigten gegen den gesamten Körper, auch ins Gesicht. Zudem riss man ihr an den Haaren. Über einen Zeitraum von etwa drei Stunden wurde die Geschädigte von dem Verurteilten und den vier weiteren Tätern mehrfach und abwechselnd vaginal penetriert. Dabei wurde sie jeweils von den Mittätern festgehalten. Alle benutzen Kondome aus einer größeren Schachtel, die einer der Täter noch vor dem Zugriff aus seinem Pkw geholt hatte. Ein Mittäter bedrohte sie mit dem Messer. Auch wurde geäußert, man könne sie auch in einen nahe gelegenen Fluss werfen, was – wie gewollt – von der Geschädigten als Bedrohung mit dem Tode aufgenommen wurde. Andere Gäste traten während der abwechselnd fortgesetzten sexuellen Handlungen gelegentlich hinzu, um dem Treiben zuzuschauen. Auch die Zeugin K verfolgte vom Biertisch aus den Verlauf der Ereignisse. Der Verurteilte N stand ohnehin in geringer Entfernung auf der Wiese. Im Verlauf des Geschehens wurde die Geschädigte auch umgedreht, so dass sie vornüber gebeugt kniete und sich mit den Händen abstützte. Der Verurteilte forderte sie sodann auch auf, an ihm Oralverkehr auszuüben. Dabei wurde sie bedroht, man würde ihr im Weigerungsfall die Zähne ausschlagen. Während die Zeugin mit dem Verurteilten, der auf dem Rücken lag den Oralverkehr ausführte, versuchten mehrere Mittäter nacheinander mit ihrem erigierten Penis von hinten anal in die Zeugin einzudringen. Auch hierbei wurde sie mit dem Messer bedroht. In der Folge musste die Geschädigte auch an anderen Tätern den Oralverkehr ausführen, dabei wurde sie festgehalten. Auch wurde die Geschädigte immer wieder geschlagen und man riss ihr an den Haaren. Der Verurteilte ging wie die anderen Mittäter zwischenzeitlich immer wieder zum Biertisch und trank und aß, während die sexuellen Handlungen von den anderen Mittätern fortgesetzt wurden. Gegen 6 Uhr wurde man die völlig entkräftete sowie – etwa durch ein blaues Auge und Schürfwunden – deutlich gezeichnete Geschädigte zu dem in einer Entfernung von ca. 5 Metern vor der Schutzhütte abgestellten Pkw eines Mittäters geschleppt und zu weiteren sexuellen Übergriffen auf die Motorhaufe gelegt. Die „weinende und wimmernde Geschädigte“ wurde weiter vaginal penetriert und zum Oralverkehr gezwungen. Dabei wurde sie an den Armen festgehalten und auf der Motorhaube fixiert, auch zerrte man ihr an den Haaren. Einer der Mittäter griff ihr zudem immer wieder – auch fest und schmerzhaft – an die Brüste. Da sich die Täter einschließlich des Verurteilten „kurze Ruhephasen“ nahmen und tranken, durfte die Geschädigte, da sie vor Kälte zitterte – es herrschte eine Außentemperatur von etwa 15 Grad Celsius – phasenweise ihre Bluse wieder anziehen. Sodann nahmen die sexuellen Übergriffe auf der Motorhaube jedoch ihren Fortgang. Gegen sieben Uhr in der Früh durfte die Geschädigte sich in einer solchen „Ruhepause“ auf eine Bank setzen. Gleichwohl forderte einer der Mittäter auch in dieser Situation den Oralverkehr von ihr und stieß ihr seinen Penis in den Mund. Um die Handlungen des Verurteilten und der weiteren Täter zu unterstützen und – auch im Sinne der Täter – eine dauerhaft „Trophäe“ zu schaffen, zeichnete der wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilten N einen Ausschnitt von 18 Sekunden dieser Tatfrequenz mit seiner Handykamera auf. Auch als sodann der Verurteilte und drei weitere Täter wieder auf der Motorhaube den Vaginalverkehr ausführten und an sich Oralverkehr ausführen ließen machte N von den Vorgängen Filmaufnahmen mit seiner Handykamera. Eine solche 128 Sekunden lange Filmsequenz nahm auf, wie der Verurteilte die Geschädigte mit geöffneter Hose vor dem Wagen stehend zur Ausführung des Oralverkehrs zwang. Dabei drückte er den Kopf der wimmernden Zeugin teils mit beiden Händen, teils mit einer Hand gegen seinen erigierten Penis, den er ihr in den Mund steckte. Zur gleichen Zeit wurde die Geschädigte von einem weiteren Mittäter festgehalten und vaginal penetriert. Dann musste die Geschädigte noch gleichzeitig mit ihrer Hand den Penis des Verurteilten ergreifen und masturbierende Bewegungen ausführen. Im Verlauf äußerten die Beteiligten zudem „Regieanweisungen“ für die Filmaufnahmen. In einer weiteren Filmsequenz stellte sich der Verurteilte mit heruntergelassener Hose, nachdem er ein Kondom über seinen erigierten Penis gezogen hatte, zwischen die Beine der Geschädigten und führte sein Glied mit der linken Hand in deren Scheide ein. Unter dem Gelächter der Umstehenden machte er sodann Platz für einen Mittäter, der sich zur Symbolisierung des Geschlechtsverkehrs ebenfalls kurz zwischen deren Beine stellte. Derweil blieb der Verurteilte, seinen erigierten Penis in der linken Hand haltend, daneben stehen, um nach dem Mittäter den Vaginalverkehr fortzusetzen. In einer weiteren Filmsequenz, aufgenommen um 7:40 Uhr, zerrte ein Mittäter die – diesmal bäuchlings auf der Motorhaube fixierte – Geschädigten an den Haaren zu seinem Penis, während ein anderer Mittäter von hinten den Vaginalverkehr ausführte. Derweil der erste Mittäter – die Geschädigte an den Haaren ziehend – seinen entblößten Penis in deren Mund stieß – trat der Verurteilte an die Stelle seines anderen Mittäters und führte sein mit einem Kondom überzogenes Glied in die Scheide der Geschädigten ein. Mehrfach schrie die Zeugin vor Schmerzen auf und rief immer wieder auf Russisch: „Es tut weh!“ Nachdem auf Nachfrage eines Beteiligten N bestätigte, dass er gerade die fünfte Aufnahme mache, eine aber wieder habe löschen müssen (die Gesichter von Tätern hatten sich in der Motorhaube gespiegelt), wurde er mit den Worten „Filme! Filme“ angefeuert. Anschließend hob man die weinende Geschädigte hoch und bedrängte sie – seitlich vor der Motorhaube stehend – zu dritt, während ein Mittäter der nach vorne gesunkenen Zeugin seinen Penis gegen das Gesicht drückte. Sodann legten der Verurteilte und zwei Mittäter sie unter der Anweisung „Geh zurück in die Position! Zurück in die Position“ erneut rücklings auf Motorhaube. Wiederum trat der Verurteilte an die Geschädigte heran und führte erneut sein erigiertes, mit einem Kondom versehenes Glied in die Scheide der Geschädigten. Hierbei legte er die Oberschenkel der Geschädigten über seine Unterarme und zog sie unter rhythmischen Bewegungen gegen seinen Körper. Begleitet wurde dies von seiner Bemerkung: „Niemand hat sie so gefickt, wie ich es tue“ und dem Gelächter der Mittäter sowie der Bemerkung einer der Mittäter: „Der Koreaner fickt wie ein Iltis. Er stochert nur mit seinem Bällchen.“ Derweil zog ein Mittäter die Bluse der Zeugin hoch und fasste ihr an die Brüste. Ein anderer Mittäter tat es ihm sodann gleich. Nachdem der Verurteilte von ihr abgelassen, mit der linken Hand jedoch noch einige Male gegen ihre Scheide geschlagen hatte, ahmte ein Mittäter das vorangegangene Verhalten des Geschädigten nach. Unter dem Gelächter der Umstehenden ließ man die völlig entkräftete Geschädigte schließlich handlungsunfähig von der Motorhaube auf den Boden rutschen, wo sie aufschlug. Mit dieser Szene beendete N seine Aufzeichnungen. Unter den belustigten Kommentaren der Umstehenden wurden die sexuellen Misshandlungen unter Beteiligung des Verurteilten noch bis 8 Uhr auf der Motorhaube fortgesetzt. Während einer Ruhephase, in der die Zeugin K der Geschädigten, die sich vor Kälte schüttelte, in der Schutzhütte eine Hose, die diese anzog, sowie Wodka und eine Zigarette gab, trat der Verurteilte C unvermittelt an sie heran und versetzte der Geschädigten einen wuchtigen Schlag in das Gesicht, so dass ihr die Zigarette aus dem Mund flog. Hierüber geriet er mit den Umstehenden in Streit. Dabei wurde ihm vorgehalten „pass auf, du schlägst sie tot“. Auf die Frage, warum er dies gemacht habe, entgegnete er nur, dass er „gerade Lust darauf“ gehabt habe. Über den Widerspruch gegen sein Vorgehen geriet er in Wut und verlangte, dass man ihm ein Messer gebe. Letztlich ließ er sich jedoch wieder beruhigen. Weil dann – ein Zeuge mit Hund war bereits vorbei gegangen, der Pkw (das Kennzeichen hatte man vorsorglich mit Küchenrollenpapier verhängt) befand sich in exponierter Lage – vermehrt Spaziergänger zu erwarten waren, kam man überein, die weiterhin beabsichtigten sexuellen Handlungen, sich nacheinander abwechselnd, nunmehr im Schutze des hinter der Hütte vorhandenen Gebüsches auszuführen. Der Verurteilte führte die Geschädigte daraufhin wenige Meter in das Unterholz hinter die Schutzhütte und legte sie dort auf den Boden. Sein Versuch, den Vaginalverkehr auszuführen, scheiterte jedoch daran, dass er keine Erektion mehr bekam. Kurze Zeit später verließ er den Tatort. In der Folge kam es noch zu fortgesetzten Übergriffen durch die Mittäter, sowohl vaginal als auch oral. Es wurden Handyfotos gemacht. Vorbeikommende Passanten wurden teils durch aggressive Ansprache zum „Abhauen“ aufgefordert. Zum anderen wurde die Geschädigte aufgefordert, sich ruhig zu verhalten. Nachdem die Geschädigte sich in einer solchen Situation von einem der Täter gelöst hatte, wurde sich von anderen mit „Warum wehrst du dich denn? Warum machst du alles für dich noch schlimmer? So dauert alles für dich noch länger. Mach lieber mit, dann kannst du eher nach Hause!“ und „Wein doch nicht“ angesprochen. Sodann wurden die sexuellen Übergriffe fortgesetzt. Erst als ein Polizeibeamter auf seiner Schutzstreife und von Passanten aufmerksam gemacht, sah, wie Mittäter der Geschädigten wieder die Hose herunterziehen wollten, konnte dieser – mit der Unterstützung eines vorsorglich herbeigerufenen Streifenwagens – die Situation beenden. Die Geschädigte erlitt durch die körperlichen Übergriffe des Verurteilten und seiner Mittäter zahlreiche Hautabschürfungen und Hämatome im Gesicht und am ganzen Körper. Durch einen Faustschlag auf das Auge war die rechte Augenhöhle schon kurz nach Beginn der Misshandlungen deutlich geschwollen und blau-violett verfärbt. Mehrere Blutgefäße waren geplatzt, was zu flächigen Einblutungen geführt hatte. Durch den stundenlangen unbekleideten Aufenthalt im Freien war es bei ihr darüber hinaus zu einer beginnenden Unterkühlung gekommen. Psychisch war die Geschädigte durch die Tat noch zur Zeit der Verurteilung schwer traumatisiert. Sie litt unter Schlafstörungen, Alpträumen und Angstzuständen, welche zeitweilig mit Antidepressiva behandelt werden mussten. Sie befand sich in ambulanter therapeutischer Behandlung. Eine stationäre Psychotherapie war angezeigt. Infolge von Bedrohungen durch Dritte, in deren Zusammenhang der ihr Freund kurz vor Beginn der Hauptverhandlung unter Hinweis auf die inhaftierten Täter mit einer Eisenstange niedergeschlagen wurde, musste die Geschädigte unter Polizeischutz gestellt werden. Auch die Zeugin K wurde zum Schweigen aufgefordert.“ Das Landgericht Bonn hat die Anordnung der anschließenden Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie folgt begründet: „Der noch sehr junge Angeklagte befindet sich zwar erstmals in Haft, von der – generell - auch eine Sinnes- und Haltungsänderung erwartet werden kann. Insoweit ist jedoch zu sehen, dass er seit dem Jahre 2002 bereits mehrfach wegen Gewalttaten sanktioniert worden ist und sich bislang nicht hat beeindrucken lassen. Dabei zeigen insbesondere die am 31.03.2004 und am 27.07.2004 abgeurteilten Taten eine herausragende Gewaltneigung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. O war im Rahmen der Delinquenzprognose zudem negativ zu vermerken, dass entsprechende körperliche Übergriffe bereits in einem jungen Lebensalter begonnen haben. In diesem Zusammenhang war auch zu sehen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat vom 07.05.2006 nicht nur – wie er einräumt – von dem Ermittlungsverfahren wegen des vorangegangenen Vorfalls auf der Dstraße wusste, sondern auch bereits die Anklageschrift in dem dann am 30.11.2006 unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln (161 Js 170/05) erhalten hatte. Die damit für ihn – angesichts zweier schwer verletzter Geschädigter vom 26.12.2005 und seiner Vorbelastungen – bereits erkennbare Gefahr erheblicher Sanktionen hat ihn von der Tat zum Nachteil der Zeugin M nicht abzuhalten vermocht. In der Gesamtschau ist die Ausübung massiver körperlicher Gewalt daher – mit dem Sachverständigen Dr. O – bereits als eingeschliffenes Verhaltensmuster zu qualifizieren. Bei den Taten vom 26.12.2005 und 07.05.2006 verübte der Angeklagte in einem nahen zeitlichen Abstand – erhebliche – Gewalt an ihm gänzlich unbekannten Opfern. Wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, zeigt sich darin die von ihm auch gegenüber der Allgemeinheit ausgehende Gefahr. Denn die Übergriffe gegen die körperliche und sexuelle Integrität der Geschädigten M bzw. gegen die körperliche Unversehrtheit der Zeugen G und H waren nicht etwa an eine bestimmte – etwa krisenhafte – persönliche Lebenslage geknüpft. Belege hierfür ist auch die Tatsache, dass der Angeklagte der Geschädigten während einer „Ruhepause“ in der Schutzhütte unvermittelt einen heftigen Schlag in das Gesicht versetzte und dies anschließend damit erklärte, dass er „gerade Lust darauf“ gehabt habe. Dies zeigt in herausragender Weise, dass die Ausübung von Gewalt für den Angeklagten nahezu Freizeitcharakter erlangt hat und keines konkreten äußeren Anlasses bedarf. Insoweit kann er auch keineswegs als bloßer „Mitläufer“ angesehen werden, wie der an den Schlag anschließende Streit mit seinen Mittätern belegt. Für die Delinquenzprognose bedeutsam war zudem der geringe Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und den drei Geschädigten, die demselben Kulturkreis wie er selbst entstammten und ihm auch von daher noch in besonderer Weise verbunden waren. Auch seine damalige Freundin, die Zeugin K, hat er im März 2006 so misshandelt, dass die Beziehung beendet wurde. Perspektivisch war ferner zu sehen, dass der Angeklagte über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und ihn auch das absolvierte Antigewalttraining ersichtlich nicht erreicht hat. Zudem existiert kein soziales Umfeld, welches die Vermeidung neuerlicher Delinquenz erwarten ließe. Das offenbar intakte eigene Elternhaus oder die Existenz der Beziehung zu einer Frau haben den Angeklagten jedenfalls bislang nicht von Straftaten abzuhalten vermocht. Er hat im Verlaufe der gesamten Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit oder Bereitschaft zur Empathie erkennen lassen, sondern ihr stets Desinteresse dokumentierend mit gleichgültiger Miene beigewohnt. Allein der Umstand, dass er über seinen Verteidiger die Bereitschaft zu einer „Entschuldigung“ bei der Geschädigten M artikuliert, deren Adhäsionsantrag teilweise anerkannt und – unter sonstiger Bezugnahme auf die Ausführungen seines Verteidigers – mit dem letzten Wort seine „Scham“ erklärt hat, lässt eine relevante Reflexion seines Fehlverhaltens nicht erkennen. Insoweit ist auch zu bedenken, dass er bezüglich der Tat vom 07.05.2006 zwar seinen eigenen Tatbeitrag eingeräumt, sich bezüglich der genauen Tatabläufe und der Beteiligung Dritter unter Hinweis auf die freundschaftliche und landsmannschaftliche Verbundenheit mit den Mitangeklagten – prozessual zulässig – auf sein Schweigerecht berufen hat. Dies zeigt, dass für ihn der Erhalt seines bisherigen sozialen Umfeldes, aus dem heraus ersichtlich erhebliche Straftaten begangen wurden, noch immer einen besonderen Stellenwert einnimmt, dem er sogar sein Interesse an einer – im Falle umfassender Sachverhaltsaufklärung – milderen Bestrafung unterordnet. Bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens hat die Kammer auch bedacht, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur als „ultimo ratio“ in Betracht kommt und bei einem noch sehr jungen Erwachsenen wie dem Angeklagten besondere Zurückhaltung geboten ist. Andererseits war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang die betroffenen hohen Rechtsgüter – körperlicher Unversehrtheit sowie sexuelle Integrität – in besonders massiver Art und Weise verletzt hat. Die körperlichen Angriffe richteten sich – wie die Ereignisse auf der Dstraße und in der Schutzhütte zeigen – vornehmlich gezielt gegen den Kopf des Opfers und waren daher besonders gefährlich. Dies belegt zusammenfassend eine herausragende Gefährlichkeit für besonders schutzwürdige Belange Dritter. Dabei ist auch eine Intensivierung der Delinquenz, deren bisheriger Höhepunkt bei einer hohen Rückfallgeschwindigkeit mit der Tat vom 07.05.2006 erreicht wurde, zu beobachten. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erweist sich daher – wie auch der Sachverständige Dr. O bestätigt hat – als unerlässlich. Auf derzeit nicht absehbare positive Veränderungen bei dem Angeklagten kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens reagiert werden.“ Die Strafvollstreckungskammer hat aufgrund Beschlusses vom 27.11.2017 – 33 StVK 957/17/K – ein Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Der psychiatrische Sachverständige Diplom-Psychologe P ist insoweit in seinem Gutachten vom 11.04.2018 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich in Übereinstimmung mit den diagnostischen und prognostischen Beurteilungen der Anstaltspsychologin Frau Q keine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten ergebe, die aus konkreten Umständen in der Person oder aus dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten wären. Vielmehr lasse das aktuelle Persönlichkeitsbild des Verurteilten bei der Umsetzung der nicht verifizierten Zukunftspläne in Russland, keine erheblichen rechtswidrigen Taten erwarten. Als problematisch hat der Sachverständige indes das weiterhin nicht umgesetzte Entlassungs- und Übergangsmanagement, nicht zuletzt bedingt durch das Versagen im Offenen Vollzug, bewertet und im Ergebnis eine bedingte Entlassung befürwortet. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.04.2018 – 763/16/5 – hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B erklärt, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die den Wegfall der Maßregel der Führungsaufsicht gerechtfertigt erscheinen lassen und einzelne Weisungen empfohlen. In der schriftlichen Stellungnahme wird auf die gute Arbeitsleistung des Verurteilten, seine Behandlung in der Wohngruppe, den absolvierten Realschulkurs, das in der JVA B beanstandungsfreie Vollzugsverhalten, die Teilnahme an einer BiG- und Suchtpräventionsgruppe und die stabile Beziehung zu seiner Lebensgefährtin eingegangen, in der der Verurteilte eine zuverlässige Partnerin gefunden habe. Weiterhin wird dargestellt, dass sich der Verurteilte mit dem Tatgeschehen auseinandergesetzt habe und einen reflektierten Eindruck hinterlasse. Eingegangen wird jedoch auch auf die mangelnde Erprobung der jetzigen Lebensplanung abseits des kriminellen Milieus und abschließend wird die Führungsaufsicht mit bestimmten Weisungen empfohlen. Mit Verfügung vom 26.04.2018 hat die Staatsanwaltschaft Bonn – 220 Js 302/06 – beantragt, den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die dem Sachverständigengutachten vom 11.04.2018 zugrunde gelegten Tatsachen seien nur unzureichend belegt. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel an dem Erfolg der Umsetzung des geplanten Neuanfangs. Der Verurteilte habe den größten Teil seines Lebens in Deutschland verbracht. Als Ursache für seine Straffälligkeit habe der Verurteilte u.a. seine desolate Familiensituation benannt. Es sei daher nicht gesichert, dass eine Integration der Familie in Russland gelinge und die Beziehung zu seiner Partnerin dem Alltag standhalte. Das Zusammenleben in Freiheit sei gänzlich unerprobt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass ein erneutes Scheitern der Integration zu jener desolaten Familiensituation führe, die bereits in der Vergangenheit in erheblichen Straftaten gemündet habe. Am 02.05.2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den Verurteilten im Beisein seines Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt R, angehört. An dem Anhörungstermin haben auch ein Vertreter der Justizvollzugsanstalt B sowie der Sachverständige P teilgenommen. Mit dem darauf ergangenen, angefochtenen Beschluss vom „04.05.2017“, – 33K StVK 957/17 (220 Js 302/06 SE StA Bonn) – hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen die Restfreiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverfahren aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.02.2007 (Az 22 Z 3/06 (= 2 KLs 2/07) = 220 Js 302/06 StA Bonn) - mit Wirkung nicht vor Rechtskraft des Beschlusses - zur Bewährung ausgesetzt und festgestellt, dass mit Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gemäß § 67c Abs. 1 S. 1 StGB Führungsaufsicht eintritt, der Verurteilte der zuständigen Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Aachen untersteht und die Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht fünf Jahre beträgt. Des Weiteren sind dem Verurteilten die Weisungen gemäß §§ 68b Abs. 1, Abs. 2 StGB erteilt worden, (a) binnen zwei Wochen nach seiner Entlassung Deutschland zu verlassen und seinen Wohnsitz in Moskau zu nehmen, (b) seinen Wohnsitz nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle an einen Ort außerhalb Moskaus zu wechseln, (c) während der Dauer der Bewährungszeit nicht wieder in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, (d) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht seinen Wohn- oder Aufenthaltsort zu nehmen, (e) jeden Wechsel des Wohnortes und seiner Arbeitsstelle unverzüglich auch der Kammer zu melden, (f) keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen und sich Alkoholkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, sowie die für ihn vorgesehene Ausbildung zum Monteur mit weiterer Beschäftigung bei der Betreibergesellschaft der Moskauer S tatsächlich aufzunehmen, fortzusetzen und nicht ohne Zustimmung der Aufsichtsstelle vorzeitig zu beenden oder zu wechseln. Ein Bewährungshelfer ist dem Verurteilten nicht beigeordnet worden. Der Beschluss ist der Staatsanwaltschaft Bonn am 07.05.2018 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 07.05.2018 – 220 Js 302/06 SE – ist am selben Tag beim Landgericht Aachen eingegangen und begründet worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Verfahrenakte unter dem 22.05.2018 – 92 Ws 77/18 – vorgelegt und beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn vom 07.05.2018 den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 04.05.2018 aufzuheben und es abzulehnen, die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.02.2007 angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Es fehle zur Zeit an der gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB vorausgesetzten günstigen Legalprognose, denn die ausweislich der Anlassverurteilung durch das LG Bonn zurecht gestellte Gefährlichkeitsprognose sei nach wie vor nicht entkräftet, weshalb die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen die Sicherungsverwahrung auch nicht für erledigt erklärt habe. Die positiven Entwicklungsansätze seien sämtlich allein unter den Beschränkungen des Strafvollzugs erprobt, ihre Nachhaltigkeit sei ebenso wenig überprüft wie die Pläne des Verurteilten, mit Partnerin und Kindern nach Russland zu übersiedeln. Hinsichtlich der erteilten Weisungen, die zudem allenfalls das Risiko neuerlicher Straftaten im Inland zu begrenzen geeignet seien, fehle es an einem effektiven rechtlichen Instrumentarium zur Kontrolle und Überwachung. Dem Verurteilten und seinem Verteidiger ist zu der sofortigen Beschwerde rechtliches Gehör gewährt worden. Seine Verteidiger haben hierzu Stellung genommen und sind der sofortigen Beschwerde mit den Schriftsätzen vom 06.06.2018 und 08.06.2018, auf welche Bezug genommen wird, entgegen getreten. Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 05.07.2018 ein ergänzendes schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T zu der Frage in Auftrag gegeben, ob beim Verurteilten aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten die Gefahr der Begehung schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten sei, ob solchen Gefahren bejahendenfalls durch andere Maßnahmen als des Vollzugs der angeordneten Maßregel begegnet werden könne und ob die Anordnungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen in dem angefochtenen Beschluss vom 04.05.2017 geeignet und ausreichend seien, einer solchen Gefahr zu begegnen. Dieses Gutachten hat der Sachverständige Prof. Dr. T unter dem 21.09.2018 erstattet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 01.10.2018 und die Verteidiger des Verurteilten haben mit Schriftsätzen vom 04.10.2018 und vom 05.10.2018 auf die Anhörung des Sachverständigen verzichtet. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn ist nach §§ 463 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. In der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als die vom Landgericht erteilten Weisungen aufzuheben und, teils allein zur Klarstellung, neu zu fassen waren. Im Übrigen fällt die sofortige Beschwerde der Abweisung anheim. a) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen hat den Vollzug der Unterbringung des Verurteilten in dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht zur Bewährung ausgesetzt. Gemäß Art. 316 f Abs. 1, Abs. 2 EGStGB sind bei der hier anstehenden Überprüfung der Notwendigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung, die gegen den Verurteilten wegen vor dem 01.06.2013 begangener Taten angeordnet wurde, die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der bis zum 31.05.2013 geltenden Fassung nach Maßgabe von Art. 316 f Abs. 2 S. 2 - 4 EGStGB anzuwenden. Da die Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden ist, hat die Strafvollstreckungskammer am Ende des Strafvollzuges zu Recht gemäß § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB geprüft, ob die Unterbringungsvoraussetzungen jetzt noch vorliegen, der Zweck der Maßregel die Unterbringung also noch erfordert. Dies setzt voraus, dass sowohl die Gefahrenursache als auch die Gefahrenschwelle der angeordneten Maßregelart auch zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind (vgl. Rissing-van Saan/Peglau in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 67c, Rn. 73) und die Wahrscheinlichkeit solcher weiterer Taten besteht, wie sie für die Anordnung der Maßregel vorausgesetzt werden. Unerheblich ist, dass rechtswidrige Taten möglicherweise ausschließlich im Ausland zu erwarten sind (OLG Celle NStZ 1989, 589). Eine bloß mögliche Gefährlichkeit genügt nicht (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Auflage, § 67c, Rn. 7). Andernfalls, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten i.S.v. § 11 I Nr. 5 StGB mehr begehen wird und der Zweck der Maßregel die Unterbringung folglich nicht mehr erfordert, wird die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67c Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Vertretbar ist ein solches Risiko dann, wenn die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige des Rückfalls (OLG Jena 1 Ws 49/06 v. 22.02.2006, KG NStZ-RR 2002, 138, wohl auch OLG Koblenz NJW 1999, 877) und die realistische Erwartung besteht, der Verurteilte werde in Freiheit keine erheblichen Straftaten mehr begehen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 312). Dem Senat ist in diesem Zusammenhang der unterschiedliche Meinungsstand zu der Frage, ob § 67c und § 67d StGB den gleichen materiellen Aussetzungsmaßstab haben (vgl. dazu eingehend Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rn. 45 ff.), ebenso bekannt wie der Umstand, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung diese Streitfrage letztlich nicht entscheiden wollte (vgl. dazu die Gesetzgebungsmaterialen in BT-Drucks. 17/9874, S. 20). Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass sich den Gesetzesmaterialien mit hinreichender Sicherheit die Aussage entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber – mit Blick auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09), insbesondere im Hinblick auf die dortigen Ausführungen zum Ultima-Ratio-Prinzip und zum Minimierungsgebot (vgl. Rn. 112 und 116) - jedenfalls für den Bereich der Sicherungsverwahrung offensichtlich der Auffassung zuneigte, dass insoweit auch noch zu Beginn der Vollstreckung die Feststellung einer weiterhin negativen Prognose erforderlich ist. Dies war daher vorliegend als Prüfungsmaßstab der Senatsentscheidung zu Grunde zu legen (vgl. SenE vom 03.11.2014 – 2 Ws 502/14). Gemessen an diesen Anforderungen hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen die Vollstreckung der Unterbringung im Ergebnis zu Recht zur Bewährung ausgesetzt. Denn es kann unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 21.09.2018 am Ende des Vollzugs der mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.02.2007 verhängten Freiheitsstrafe von 12 Jahren nicht mehr davon ausgegangen werden, dass zum aktuellen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 66 StGB noch vorliegen. Eine Gesamtwürdigung des Verurteilten und seiner Taten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergibt vielmehr, dass er zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat in seinem Gutachten vom 21.09.2018 überzeugend dargelegt, dass bei dem Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt weder psychische Störungen noch ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten vorliegen. Der Verurteilte imponiere als gereifter Erwachsener, der sich als differenziert, nachdenklich und introspektionsfähig erwiesen und auf dem Fundament eines sich mit dem Heranreifen der Persönlichkeit ausgebildeten handlungsrelevanten ethischen Wertekanons Verantwortung für die begangenen Taten übernommen habe, ohne diese zu bagatellisieren oder äußeren Faktoren zuzuschreiben. Seine Angaben im Rahmen der Exploration seien authentisch und ernsthaft. Er sei eingebettet in ein stabiles soziales Umfeld und erfahre umfassende Unterstützung durch seine Partnerin und seine Familie. Aus diesem gesamten derzeitigen Persönlichkeitsbild des Verurteilten ergäben sich „nicht die mindesten Zweifel“ daran, dass der Verurteilte definitiv mit seiner letztlich noch jugendtümlichen Entwicklungsphase der gewalttätigen Bandenkriminalität gebrochen, sich von der Lebensweise in einer russisch/russlanddeutschen Bande gänzlich emanzipiert und sich grundlegend positiv weiterentwickelt habe. Der Verurteilte sei auch in der Lage, negative Nachrichten reflektiert zu verarbeiten, deren Auswirkungen auf seine Situation realistisch zu bewerten und seine Zukunftspläne hieran verantwortungsvoll anzupassen. Dies zeige sein Umgang mit der aktuellen Situation ebenso wie seine Einschätzung zu den Vorfällen in der JVA U und den daraus erwachsenen Konsequenzen für den Vollzugsverlauf. Die Wahrscheinlichkeit, dass er in relevante Kriminalität zurückfalle, sei in Deutschland wie in Russland so gering, dass damit die Notwendigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung aus kriminalprognostischer Sicht nicht begründet werden könne. Auf der Grundlage der einbezogenen Stellungnahmen der Haftanstalten und unter Berücksichtigung der Ausführungen des vorbefassten Sachverständigen Dipl.-Psych. P gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass kein erkennbares Risiko dafür festzustellen sei, dass der Verurteilte künftig – in Deutschland oder im Ausland - erhebliche Straftaten begehen werde; dies gelte umso mehr unter der Voraussetzung, dass er weiterhin soziale Unterstützung durch seine Familie, seiner Lebensgefährtin und seine Kinder erfahre. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Weder besteht zum jetzigen Zeitpunkt noch ein Hang zu gewalttätigen Delikten noch eine erhebliche Gefahr der Begehung solcher Delikte durch den Verurteilten, ohne dass die Frage des Aufenthaltsortes des Verurteilten hierbei von Relevanz wäre. Infolgedessen erfordert der Zweck der Maßregel der Sicherungsverwahrung die Unterbringung nicht mehr. In der Folge ist sie gemäß § 67c Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, wohingegen diese Fallkonstellation kein Raum für eine Erledigungserklärung der angeordneten Maßregel bietet (Rissing-van Saan/Peglau in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 67c, Rn. 101, 135; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 67c Rn m.w.N.). b) Gesetzliche Folge der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist der Eintritt der Führungsaufsicht, § 67c Abs. 1 S. 1 a.E. StGB. Gegen die Anordnung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 1 S. 1 StGB ist rechtlich nichts zu erinnern. Die weiteren Weisungen waren indes, teils lediglich zur Klarstellung und um sie dem Verurteilten geschlossen vor Augen zu führen, aufzuheben und neu zu fassen. Zwar steht der Führungsaufsicht und den zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Anordnungen grundsätzlich nicht entgegen, dass der Verurteilte die Wohnsitznahme im Ausland, nämlich in Russland, beabsichtigt. Denn es ist keine gesetzliche Voraussetzung der Führungsaufsicht und mithin auch nicht Voraussetzung für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht, dass die verurteilte Person einen Wohnsitz im Inland hat und beibehält (OLG München, Beschl. vom 08.03.2013, 1 Ws 84 - 88/13, Rn. 16; OLG München, Beschl. vom 02.05.2012, 1 Ws 278/12, Rn. 11, zitiert nach juris). Das der Strafvollstreckungskammer zukommende Ermessen ist auch nicht allein aufgrund der Schwierigkeit, die Einhaltung der Weisungen in einem solchen Fall zu überwachen, reduziert (OLG Braunschweig Beschl. v. 18.11.2013 – 1 Ws 333/13, BeckRS 2013, 20361, beck-online). Die weiteren erteilten Weisungen können aber dessen ungeachtet keinen Bestand haben. Soweit die Strafvollstreckungskammer den Plänen des Verurteilten folgend die Weisungen erteilt hat, die Bundesrepublik nach seiner Entlassung zu verlassen, während der Bewährungszeit nicht wieder einzureisen und in der Bundesrepublik keinen Wohn- oder Aufenthaltsort zu nehmen (Ziffer 5 a) bis d) des angefochtenen Beschlusses), bleibt bereits ausgehend von den vorgenannten Ausführungen zur fehlenden Gefährlichkeit des Verurteilten hierfür kein Raum. Hinzu tritt, dass die dahingehenden Weisungen gemäß Ziffer 5. a) bis d) des angefochtenen Beschlusses unabhängig von ihrer mangelnden konkreten spezialpräventiven Eignung unzulässig sind. Denn Weisungen, die darauf abzielen, den Verurteilten dazu zu bewegen, die Bundesrepublik zu verlassen und innerhalb der Bewährungszeit nicht wieder zurückzukehren, müssen als generell bedenklich angesehen werden, kommen sie doch im Ergebnis einer Ausweisung des Verurteilten aus der Bundesrepublik verbunden mit einem Wiedereinreiseverbot gleich. Ein solcher Eingriff ist jedoch abschließend durch das Aufenthaltsgesetz geregelt und liegt ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde (vgl. SenE vom 05.09.2018, Az. 2 Ws 482/18 m.w.N. zu Bewährungsauflagen). Zudem liegt vorliegend eine entsprechende bestandskräftige Ausreiseverfügung der zuständigen Stellen vor, so dass es weiterer dahingehender Weisungen von Seiten der Führungsaufsicht auch nicht bedarf. Gleiches gilt im Ergebnis für die Weisung, Abstinenz zu üben und sich Alkoholkontrollen zu unterziehen (Ziffer 5 f des angefochtenen Beschlusses). Eine Abstinenz- und Kontrollweisung darf gemäß § 68b Abs.1 Nr. 10 StGB nur dann erteilt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Grund für die Annahme besteht, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird (OLG Braunschweig Beschl. v. 18.11.2013 – 1 Ws 333/13, BeckRS 2013, 20361, beck-online). Hieran fehlt es. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat diese Frage verneint. Der Verurteilte habe sein bei Begehung der Taten missbräuchliches Konsumverhalten bearbeitet und lebe seit mehreren Jahren aufgrund eigener Entscheidung abstinent. Abweichende Auffälligkeiten ergeben sich aus dem Vollzugsverlauf nicht. Die weitere Weisung zum Antritt des Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses in Russland (Ziffer 7 des angefochtenen Beschlusses) war aufzuheben, nachdem aufgrund der eingetretenen verfahrensbedingten Verzögerungen der Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung die Einstiegsmöglichkeit für den Verurteilten unverschuldet verstrichen ist und sich ihm erst im kommenden Jahr wieder eröffnet. Zur Klarstellung hat sich der Senat veranlasst gesehen, die Anordnungen insgesamt nochmals im Tenor zusammenzufassen, um dem Verurteilten klarstellend und umfänglich vor Augen zu führen, welche Weisungen zukünftig von ihm zu beachten und einzuhalten sein werden. Die Weisung, jeden Wohn- und Arbeitsplatzwechsel sowie etwaige Aus- und Wiedereinreisen unverzüglich zu melden, entspricht § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB. Die Weisung, sich um Beschäftigung zu bemühen, findet ihre Grundlage in § 68b Abs. 2 StGB. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. I, II u. IV StPO.