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Beschluss

2 Ws 502/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kann nach Prüfung am Ende des Strafvollzugs gemäß § 67c Abs.1 S.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. • Bei Prüfung nach § 67c ist auf die Voraussetzungen des § 66 StGB abzustellen; es muss festgestellt werden, dass sowohl Gefahrenursache als auch Gefahrenschwelle nicht mehr erfüllt sind. • Ist die Unterbringungsvoraussetzung entfallen, ist stattdessen Führungsaufsicht anzuordnen; die Weisungen richten sich nach §§ 68a, 68b, 68c StGB.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen entfallender Gefährlichkeit • Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kann nach Prüfung am Ende des Strafvollzugs gemäß § 67c Abs.1 S.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. • Bei Prüfung nach § 67c ist auf die Voraussetzungen des § 66 StGB abzustellen; es muss festgestellt werden, dass sowohl Gefahrenursache als auch Gefahrenschwelle nicht mehr erfüllt sind. • Ist die Unterbringungsvoraussetzung entfallen, ist stattdessen Führungsaufsicht anzuordnen; die Weisungen richten sich nach §§ 68a, 68b, 68c StGB. Der Verurteilte wurde 2004 vom Landgericht B. wegen schwerer Eigentums- und Gewaltdelikte zu insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt; zugleich wurden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Er war wegen Suchtproblemen bereits zeitweise gemäß § 64 StGB in einer Klinik, der Maßregelvollzug blieb jedoch ohne dauerhaften Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer ordnete im Juli 2014 die Fortsetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an mit der Begründung bestehender Rückfallgefahr wegen Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein; das OLG holte ein ergänzendes Gutachten ein. Der Sachverständige stellte fest, dass sich Suchtproblematik und Persönlichkeitsmerkmale gebessert hätten und keine ausgeprägte Neigung zu fremdaggressiver Gewaltdelikten mehr erkennbar sei. Der Senat schloss sich an und prüfte, ob die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB noch vorlägen. • Verfahrensrechtlich war die sofortige Beschwerde statthaft und formgerecht eingelegt (§§ 454 Abs.3, 463 Abs.3 StPO). • Bei Prüfung am Ende des Strafvollzugs ist nach § 67c Abs.1 S.1 StGB zu ermitteln, ob die Voraussetzungen der ursprünglich angeordneten Maßregel (Gefahrenursache und Gefahrenschwelle) nach Maßstäben des § 66 StGB noch bestehen; eine bloß mögliche Gefährlichkeit genügt nicht. • Der herangezogene Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine deutliche Nachreifung und Stabilisierung gezeigt habe, Suchtmittelrückfälle eher Konsumübermaß als anhaltende fremdaggressive Delinquenz belegten und kein eingeschliffenes, gewalttätiges Persönlichkeitsmuster mehr nachweisbar sei. • Der Senat folgte der gutachterlichen Bewertung; die Wahrscheinlichkeit weiterer, den Einweisungsdelikten vergleichbarer Gewalttaten ist nach aktueller Gesamtwürdigung als gering einzuschätzen. • Folgerichtig erfordert der Zweck der Sicherungsverwahrung die Unterbringung nicht mehr; gemäß § 67c Abs.1 S.1 StGB ist die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen und Führungsaufsicht anzuordnen. • Die Dauer der Führungsaufsicht ist nach § 68c Abs.1 S.1 StGB zu bestimmen; Weisungen (Unterstellung unter Bewährungshelfer, Meldepflichten, Wohnsitzauflagen, Suchtmittelverbot, Drogenscreenings, Nachsorge) beruhen auf §§ 68a, 68b StGB und entsprechen dem Einvernehmen bzw. dem Schutzinteresse. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird aufgehoben. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wird gemäß § 67c Abs.1 S.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, weil die Voraussetzungen der Maßregel nach aktueller gutachterlicher und richterlicher Prüfung nicht mehr vorliegen. Stattdessen tritt Führungsaufsicht ein; deren gesetzliche Dauer wird nicht verkürzt und es werden konkrete Weisungen erteilt (Unterstellung unter Bewährungshelfer, Wohnsitzregelungen, Meldepflichten, Suchtmittelverbot, Drogenscreenings, Nachsorge). Damit trägt die Entscheidung den gestiegenen Anforderungen an die Prüfung der Fortdauer der Gefährlichkeit Rechnung und schützt zugleich die Allgemeinheit durch überwachte Nachsorgemaßnahmen.