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Urteil

2 BvR 2365/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren kann vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzt werden. • Der Wert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Verfolgung des verfassungsgerichtlichen Rechtswegs. • In dem Fall wurde der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren • Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren kann vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzt werden. • Der Wert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Verfolgung des verfassungsgerichtlichen Rechtswegs. • In dem Fall wurde der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000 € festgesetzt. Ein Beschwerdeführer ließ für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anwaltlich tätig werden und bat um Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Es ging dabei nicht um die Hauptsacheentscheidung, sondern ausschließlich um die Bemessung des wirtschaftlichen Werts der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht prüfte den für die Gebührenrelevanz maßgeblichen wirtschaftlichen Wert des verfolgten Interesses. Relevante Umstände waren die Bedeutung der Rechtsfrage für den Beschwerdeführer und das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung des verfassungsgerichtlichen Rechtswegs. Es wurden keine Nebensachen oder prozessgeschichtlichen Details berücksichtigt. Das Gericht traf eine verbindliche Festsetzung des Gegenstandswerts. • Das Bundesverfassungsgericht ist zur Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren befugt, da dies für die Gebühren- und Kostenregelung erforderlich ist. • Maßgeblich für die Wertermittlung ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und die Bedeutung der zu klärenden Verfassungsfragen für seine Rechtsposition. • Das Gericht nahm eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände vor und stellte fest, dass der konkret verfolgte Rechtschutzwert und die Bedeutung des Verfahrens einen Gegenstandswert in Höhe von 250.000 € rechtfertigen. • Eine konkrete gesetzliche Formel ist nicht vorgegeben; das Gericht hat daher eine praktische, an der wirtschaftlichen Relevanz ausgerichtete Festsetzung getroffen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde vom Bundesverfassungsgericht auf 250.000 € festgesetzt. Damit ist für die Gebühren- und Kostenberechnung der verbindliche Wert festgestellt. Der Beschwerdeführer kann die anwaltlichen Gebühren und etwaige Kostenerstattungsansprüche gegenüber Dritten auf dieser Grundlage geltend machen. Die Entscheidung begründet keine inhaltliche Beurteilung der Verfassungsbeschwerde selbst, sondern regelt ausschließlich den für das Verfahren relevanten wirtschaftlichen Wert der anwaltlichen Tätigkeit.