Urteil
13 U 291/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0620.13U291.15.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2015 (30 O 298/14) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte und die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2015 (30 O 298/14) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte und die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt als Zweitbegünstige eines unter dem 7.9.2009 von der algerischen C (im Folgenden C) eröffneten unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs über 3.585.000 € von der Beklagten als bestätigender Bank die Auszahlung der auf sie übertragenen Akkreditivsumme von 3.050.000 €. Die Beklagte hat die Dokumente als akkreditivgerecht aufgenommen und am 10. Januar 2011 an die C weitergeleitet. Der Eröffnung des Akkreditivs lag ursprünglich eine Vereinbarung der algerischen Gesellschaft U mit der H Handelsgesellschaft (Nebenintervenientin der Beklagten; im Folgenden H) über die Lieferung einer Altölaufbereitungsanlage nach Algerien zugrunde. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die H selbst nicht in der Lage war, ihre Herstellungs- und Lieferverpflichtung zu erfüllen, vereinbarte sie im März 2010 mit der Klägerin, dass diese die Anlage im eigenen Namen herstellen lässt und an die H veräußert. Mit der Herstellung des Kaufgegenstands beauftragte die Klägerin sodann die N in I, die wiederum die weitere Nebenintervenientin, die H2 Spedition (im Folgenden H2), mit dem Transport der Ware nach Oran in Algerien beauftragte. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Anlage nicht in Algerien angeliefert worden ist. Die Klägerin hat sich auf die Abstraktheit des Akkreditivs berufen und die Beklagte zur Zahlung für verpflichtet gehalten, nachdem sie die Akkreditivdokumente vorbehaltlos angenommen habe. Die Voraussetzungen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seien weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegeben. Tatsächlich habe sie, die Klägerin, davon ausgehen müssen, dass der bei der Geltendmachung des Akkreditivs erforderliche „clean-on-board“ – Vermerk im Konnossement inhaltlich zutreffend gewesen sei. Die Beklagte hat zum einen die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und hält - zum anderen - ihre Inanspruchnahme in der Sache für rechtsmissbräuchlich, da die nach dem Akkreditiv erforderliche Voraussetzung, nämlich die Verladung auf das im Konnossement angegebene Schiff, für alle Beteiligten klar erkennbar nicht vorgelegen hätten. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26.11.2015 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom gleichen Tage - , auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin entsprechend verurteilt. Die Rüge mangelnder Aktivlegitimation sei nicht begründet. An der Stellung der Klägerin als Akkreditivbegünstigte im Sinne von Art. 2 ERA ändere sich nichts dadurch, dass die Dokumente der Beklagten durch eine von der Klägerin beauftragte Bank vorgelegt worden seien. In der Sache stehe der Klägerin aus dem Dokumentenakkreditiv ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.050.000 € zu, nachdem der Beklagten die Dokumente in akkreditivkonformer Form innerhalb der Verfallfrist vorgelegt worden seien. Die Beklagte könne dem Zahlungsanspruch den Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht mit Erfolg entgegenhalten. Es sei weder offensichtlich noch liquide beweisbar, dass sich die Inanspruchnahme des Akkreditivs trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Insbesondere sei die Unrichtigkeit des „clean-on-Board“-Vermerks weder offenkundig noch liquide beweisbar. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zulässigen Berufung. Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil leide unter formellen und materiellen Rechtsverletzungen. Das Landgericht habe schon die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht angenommen, denn aufgrund der Einschaltung der L L2 als Einreicherin, die Zahlung an sich verlangt habe, könne eine Auszahlung nach Art. 2 ERA 600 nur an diese erfolgen. Es entspreche den Grundsätzen des Dokumentenakkreditivs, dass dann, wenn eine Dokumentenvorlage über eine Kette von mehreren Banken erfolge, jede Bank aus eigenem Recht in eigenem Namen handele und deshalb als Einreicherin anzusehen sei. Zudem habe das Landgericht – obgleich es die Anforderungen an den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung einer formellen Rechtsposition zutreffend definiert habe – die Rechtslage auch in der Sache fehlerhaft beurteilt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit sei der Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass bei einer Änderung der Verhältnisse eine ursprünglich zulässige Rechtsausübung missbräuchlich werden könne (GA Bl.64). Auf den Vortrag der Klägerin, sie sei im Zeitpunkt der Vorlage der Dokumente gutgläubig gewesen, komme es deshalb nicht an. Selbst wenn man das aber anders sehen wolle, seien die für den Rechtsmissbrauch erforderlichen Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben. Das Landgericht habe sich mit ihrem Vortrag zur Unrichtigkeit des „clean-on-board“- Vermerks und der Kenntnis der Klägerin von diesem Umstand nicht ausreichend auseinandergesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe die Kammer zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die von ihr vorgelegten Dokumente schon für sich genommen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit belegten, dass die Altölaufbereitungsanlage zum 20.12.2010 nicht auf das im Akkreditiv benannten Schiff, das sich im Übrigen zu dieser Zeit überhaupt nicht im Hafen von Antwerpen befunden habe, verladen worden sei, sondern, soweit sie überhaupt von der Herstellerin ausgeliefert worden sei, noch in Bochum gelagert gewesen sei und all das der Klägerin bekannt gewesen sei. Auch die Nebenintervenientin H2 habe erklärt, dass die C2 unzutreffend die Verladung der Ware bestätigt habe. Diese Angabe der Nebenintervenientin würden durch zahlreiche weitere Umstände gestützt, die das Landgericht zu Unrecht unbeachtet gelassen habe. Die Beklagte – deren Antrag sich die Nebenintervenienten angeschlossen haben - beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2015 (30 0 298/14) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin verkenne die Beklagte, dass die L L2 nicht im eigenen Namen gehandelt habe. Ihre Stellung als Einreicherin berühre das auftragsgemäße Handeln der Bank daher nicht. Im Übrigen habe die Beklagte den Einwand im E Verfahren vor der J auch nicht geltend gemacht. Zu Unrecht mache die Beklagte die Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Akkreditivs geltend. Für den Auszahlungsanspruch sei, wie das Landgericht zu Recht angenommen habe, der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Beklagte nach Vorlage der Dokumente gemäß den Bestimmungen der ERA 600 habe leisten müssen, hier also zehn Arbeitstage nach Erhalt der Dokumente und damit bereits vor dem 10. Januar 2011. Die Beklagte könne nicht aus Indizien, die erst später entstanden oder ihr erst später zugänglich gemacht worden seien, auf einen Rechtsmissbrauch schließen, für den es im Zeitpunkt der Vorlage der Dokumente keine Anhaltspunkte gegeben habe, weil sie daraus, dass sie sich ihrer Zahlungspflicht entzogen habe, keine Vorteile ziehen dürfe. Sowohl H als auch U seien noch Mitte Januar 2011 davon ausgegangen, dass das Frachtgut entsprechend den zeitmäßigen Vorgaben des Akkreditivs verladen und per Seefracht nach Oran transportiert worden sei, wie sich aus der in einem Parallelverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der U ergebe. Dass die eidesstattliche Versicherung, das Frachtgut sei in Algerien angekommen und übernommen worden, inhaltlich unzutreffend gewesen sei, ändere nichts daran, dass sie aus der Sicht von H und U einen in zeitlicher Hinsicht akkreditivkonformen Seetransport des Frachtguts voraussetzten. Im Übrigen trage auch die Nebenintervenientin H2 - der bekannt gewesen sei, dass das Akkreditiv in Ziff. 44C als „latest date of shipment“ den 6. Januar 2011 vorsah - nicht vor, den Transport nicht entsprechend den Vorgaben des Akkreditivs ausgeführt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert. Einer Inanspruchnahme der Beklagten steht aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, auf den sich die Beklagte im Verfahren mit Recht berufen hat. Die Klage war deshalb auf die Berufung der Beklagten in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Im Einzelnen gilt: 1. Der Aktivlegitimation der Klägerin steht nicht entgegen, dass die L L2 in die Abwicklung eingebunden war, die Klägerin die Dokumente der Beklagten also nicht unmittelbar, sondern über die L L2 vorgelegt hat. Auch der Umstand, dass die L Zahlung auf eines ihrer Konten bei der X begehrt hat, rechtfertigt nach Auffassung des Senats nicht den Schluss, dass die Klägerin ihren Anspruch aus dem Akkreditiv an die L L2 abgetreten hat. 2. Ein Zahlungsanspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. a. Grundsätzlich hat die Klägerin allerdings durch die Übertragung des zugunsten der Nebenintervenientin H eröffneten Akkreditivs unter Mitwirkung der Beklagten als Zweitbegünstigte gemäß § 780 BGB einen eigenständigen, unmittelbar in ihrer Person begründeten Zahlungsanspruch erworben. Diesem kann die Beklagte Einwendungen aus ihrem Verhältnis zur Erstbegünstigten überhaupt nicht und aus dem Kausalgeschäft grundsätzlich nicht entgegenhalten. Dies folgt aus § 784 Abs. 1 Hs 2 BGB sowie aus der Rechtsnatur des Akkreditivs als abstraktes Schuldversprechen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Akkreditivkonformität der vorgelegten Unterlagen bestätigt und diese an die eröffnende Bank weitergeleitet. Gemäß Art. 15 b) ERA 600 muss die Beklagte in diesem Fall honorieren, das heißt gemäß Art. 2 ERA 600, wenn das Akkreditiv - wie hier gemäß Z. 41 A „by payment“ - durch Sichtzahlung benutzbar ist, bei Sicht zahlen. Spätestens mit der Aufnahme und Weiterleitung der Dokumente als akkreditivgerecht am 10.1.2011 trat daher die aufschiebende Bedingung der Zahlungspflicht der Beklagten aus dem in der Bestätigung des Akkreditivs liegenden abstrakten Schuldversprechen ein. b. Durchbrochen wird die Abstraktheit der Akkreditivverpflichtung nur in besonderen Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn sich das Zahlungsbegehren des Akkreditivbegünstigten als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Reibungslosigkeit des Akkreditivverkehrs und die Funktionsfähigkeit des Akkreditivs als wichtiges Instrument im internationalen Handel darf nicht gefährdet und der Grundsatz "erst zahlen, dann prozessieren" nicht aufgeweicht werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung greift deshalb nur durch, wenn der Begünstigte aus dem Akkreditiv vorgeht, obwohl für jedermann klar ersichtlich oder aber zumindest liquide beweisbar ist, dass ihm ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht zusteht. Rechtliche oder tatsächliche Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergeben, sind in einem eventuellen Rückforderungsprozess zwischen Akkreditivauftraggeber und -begünstigtem nach Bezahlung des Akkreditivs zu klären (BGH, Urteil vom 16.4.1996, XI ZR 138/95; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Auflage 2017, § 120 Rdn. 452). Als Beweismittel kommen Urkunden in Betracht, deren Inhalt eindeutig ist und keiner Auslegung bedürfen (BGH, Urteil vom 12.3.1988, II ZR 198/82, Rdn. 22; Urteil vom 29.9.1986, II ZR 220/85 Rdn. 27; IX ZR 113/87, Rdn. 16 betreffend die vergleichbare Lage bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern). c. Es kann offenbleiben, ob für die Beurteilung der Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs der Zeitpunkt der Präsentation der Akkreditivdokumente durch die Klägerin im Dezember 2010 ausschlaggebend ist (wie die Klägerin unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung meint) oder ob es – weil in diesem Zusammenhang die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs den entscheidenden Anknüpfungspunkt bildet – entsprechend der Auffassung der Beklagten (S. 4 des Schriftsatzes vom 15.7.2015; GA 61 ff) insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit ankommt. Auch wenn man den Rechtsstandpunkt der Klägerin zugrunde legt, ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen mit der für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) notwendigen Gewissheit, dass die Klägerin schon mit der Vorlage der im Akkreditiv geforderten Unterlagen arglistig handelte, weil ihr die Unrichtigkeit der für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten unabdingbaren Erklärung im vorgelegten Konnossement zur Verladung ("clean-on-board-Vermerk") zum damaligen Zeitpunkt bekannt war. Diese Unrichtigkeit bzw. die Kenntnis der Klägerin davon bildet den Gegenstand des Vorwurfs missbräuchlichen Handelns, nicht aber, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 23.5.2018 (dort S. 12) anzunehmen scheint, eine Kenntnis von der Ungeeignetheit der Ware zur Erfüllung des Grundgeschäfts. Vor diesem Hintergrund spielt auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochene Konformitätserklärung der SGS (vorgelegt als Anlage K 14; GA 98) keine Rolle, weil diese lediglich die technische Qualität der Ware, nicht aber die Frage der Verladung betrifft. Im Übrigen hat die Beklagte substantiiert und unter Bezugnahme auf die Packlisten dargelegt (S. 18 ff der Berufungsbegründung), dass der Erklärung kein Nachweis für die Vollständigkeit der Lieferung zu entnehmen ist. Dem ist die Klägerin nur – unzureichend – mit dem Verweis auf erstinstanzlichen Sachvortrag entgegengetreten. d. Die in der tatsächlich nicht erfolgten Verladung liegende Unrichtigkeit als solche stellt die Klägerin im zweiten Rechtszug nicht in Abrede; sie ergibt sich unzweifelhaft aber auch aus der Zusammenschau der von der Beklagten bereits in erster Instanz vorgelegten Unterlagen (Anlagen B 4 bis B 11, B 17). In der vom 10.1.2011 datierenden Email (Anlage B 1; GA 134) ist dokumentiert, dass die Spedition einen Transport der Ware nach Antwerpen ankündigt , woraus sich bereits ergibt, dass er zum Zeitpunkt dieser Nachricht noch nicht stattgefunden haben kann. Nach dem Inhalt der weiteren Nachricht der H2 vom 26.1.2011 (Anlage B 4) stand die Ware sogar erst Ende Januar 2011 (nämlich am 26. des Monats) zur Verschiffung bereit („Hiermit bestätigen wir, dass Ihre Ware … zur Verschiffung nach Algerien übernommen wurden und nun zur Verschiffung am Nordseehafen bereit stehen.“). Damit stimmt überein, dass die H2 nach dem unbestritten gebliebenen und durch die Vorlage der Rechnungen (Anlage B 5) belegten Vortrag der Beklagten Lagerkosten im Hafen von Antwerpen erst ab dem 25.1.2011 in Rechnung gestellt hat. Auch die (als Anlage B 9 zur Klageerwiderung vorgelegte) Auskunft der Reederei des zum Transport vorgesehenen Schiffes belegt, dass eine Verladung am 20.12.2010 nicht stattgefunden hat, denn nach dieser Auskunft befand sich das Schiff vor dem Datum, zu dem die Auskunft erstellt worden ist, zuletzt am 29.11.2010, also nicht zur fraglichen Zeit, im Hafen von Antwerpen. e. Die Kenntnis der Klägerin (des Geschäftsführers bzw. des mit dem Vorgang befassten Sohnes des Geschäftsführers, dessen Kenntnis sich die Klägerin in diesem Zusammenhang zurechnen lassen muss) von dem Umstand, dass eine Verladung am 20.12.2010 nicht erfolgt ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den von der Beklagten als Anlagen B 7 und B 8 vorgelegten Dokumenten. Mit der Anlage B 8 vom 20.12.2010 bestätigt die Klägerin der H2 gegenüber eine Vereinbarung zur Verwahrung der (die streitbefangene Sache betreffenden) Güter („Es ist zwischen uns vereinbart, dass die vorgenannten Güter … von uns in unserem Betrieb für Sie verwahrt werden.“). Schon daraus ergibt sich, dass eine Verladung an diesem Tag (20.12.2010) nicht stattgefunden haben kann, denn eine Vereinbarung zur (künftigen) Verwahrung würde in diesem Fall keinen Sinn ergeben. Das bestätigt der weitere Einschub im Rahmen der Vereinbarung zur Verwahrung nur (B 8, Ziffer 2: …“bis Sie sie tatsächlich … auf den Transport geben“). Die Klägerin und die H2 gingen – etwas anderes kann der Erklärung nicht entnommen werden – demzufolge am 20.12.2010, dem Tag der behaupteten Verschiffung, übereinstimmend davon aus, dass nicht einmal ein Transport zum Hafen stattgefunden hatte, die Ware also noch auf dem Transport oder in einem Lager war und vor diesem Hintergrund Absprachen zur zwischenzeitlichen Verwahrung zu treffen waren. Die sich schon daraus ergebende Kenntnis der Klägerin davon, dass eine Verladung am 20.12.2010 weder möglich noch tatsächlich erfolgt war, ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu erreichen versuchte, dass er die C2 kurzfristig und unabhängig von der tatsächlichen Anlieferung bzw. Verladung erhielt. Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 7 (einer Email-Nachricht an den Geschäftsführer der H2 vom 17.12.2010, einem Freitag) ergibt, hielt er die sofortige Vorlage bei der Beklagten für notwendig („Bitte nehme zu Kenntnis, dass ich das Dokument spätestens am Montag bei der Bank einreichen muss.“). Dass nicht die tatsächliche Verladung (und deren Dokumentation durch die entsprechenden Papiere), sondern allein die Ausstellung der für die Akkreditivvorlage erforderlichen Schriftstücke für den Geschäftsführer der Klägerin (und allem Anschein nach auch für den Geschäftsführer der H2) von Interesse war, zeigt der sich unmittelbar anschließende Austausch: Der Geschäftsführer der H2 verband seine Bereitschaft, an der Ausstellung der Verladungspapiere mitzuwirken („Okay, gegen 15.00 werden die Papiere fertig sein.“) mit der ersichtlich beiläufigen Erkundigung nach dem Stand der Verladung („Ab wann kann eigentlich geladen werden?“), worauf der Geschäftsführer der Klägerin in einer Weise antwortete, aus der sich unmissverständlich seine Kenntnis davon ergibt, dass eine Ladung bis zu dem in der C2 angegebenen Zeitpunkt weder tatsächlich möglich noch beabsichtigt war („Geladen werden können spätestens anfang Januar.“). Die gegenteilige, aus ihrem Verständnis der Bedeutung des Wortes „spätestens“ abgeleitete Interpretation der Klägerin (S. 3 der Replik vom 4.3.2015, auf die sie im weiteren Verlauf des Verfahrens verwiesen hat), ist in Anbetracht der Umstände und dem Kontext der Erklärungen nicht nachvollziehbar. Aus welchem Grunde in Anbetracht der persönlichen Beteiligung des Geschäftsführers der Klägerin an dem für die Beurteilung der Kenntnis maßgeblichen Email-Austausch im Übrigen ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig sein soll (so die Klägerin in der Berufungserwiderung S. 5; GA 378), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nach allem zweifelt der Senat nicht an der Unrichtigkeit des „clean-on-board“ – Vermerks im Konnossement und der Kenntnis der Klägerin von dieser Unrichtigkeit im Zeitpunkt der Präsentation des Akkreditivs gegenüber der Beklagten. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar. Ein auf das Akkreditiv gestützter Zahlungsanspruch ist damit ausgeschlossen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen waren gemäß §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO der Klägerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO 4. Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärter Grundsätze. Der Streitwert für das Verfahren zweiter Instanz beträgt 3.050.000 €.