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Beschluss

1 W 5/24

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0412.1W5.24.00
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Leitsätze
Ist die Inanspruchnahme der Bank aus dem Akkreditiv durch den Begünstigten offenkundig oder nachweisbar rechtsmissbräuchlich, muss demjenigen, zu dessen Nachteil sich der Rechtsmissbrauch auswirken würde, die Möglichkeit offenstehen, die Auszahlung oder sonstige Leistung auf das Akkreditiv durch gerichtliche Eilmaßnahmen zu verhindern, wenn er auf andere Weise keinen ausreichenden oder rechtzeitigen Rechtsschutz erlangen kann.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.03.2024 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise an den Vertretungsorganen zu vollziehende Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, aufgrund der Präsentation der Rechnungen der X GmbH vom 11. März 2024 mit den Referenzen „…" und/oder „…" Zahlungen aus dem von der Antragsgegnerin am 19. September 2023 bestätigten und am 20. September 2023 korrigierten Dokumentenakkreditiv Nr. … zu leisten. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.700.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.03.2024 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise an den Vertretungsorganen zu vollziehende Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, aufgrund der Präsentation der Rechnungen der X GmbH vom 11. März 2024 mit den Referenzen „…" und/oder „…" Zahlungen aus dem von der Antragsgegnerin am 19. September 2023 bestätigten und am 20. September 2023 korrigierten Dokumentenakkreditiv Nr. … zu leisten. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.700.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung ihrer Bank, der Antragsgegnerin, zu untersagen, an einen Begünstigten Zahlung aus einem Akkreditiv zu leisten, hilfsweise, sie und/oder ihre Bankkonten mit dem Auszahlungsbetrag zu belasten. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit der Eröffnung eines Akkreditivs zugunsten der X GmbH (nachfolgend auch: X) beauftragt. Etwaige Kaufpreisverbindlichkeiten der Antragstellerin aus Lieferungen im Zusammenhang mit einem zwischen ihr und der X bestehenden Rahmen- und Liefervertrag sollten mit dem am 19. September 2023 bestätigten, am 20. September 2023 wegen eines Übertragungsfehlers korrigierten Akkreditivauftrag vom 12. September 2023 durch ein zunächst auf ein Jahr befristetes Dokumentenakkreditiv in Höhe von EUR 7.500.000,00 gesichert werden (auf die Anlage ASt 10 wird Bezug genommen). Mit E-Mail vom 22. März 2024 (Anlage ASt 4) widersprach die Antragstellerin einer von der Antragsgegnerin angekündigten Auszahlung an die X oder Dritte. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, schon die formalen Auszahlungs-voraussetzungen seien nicht erfüllt, und behauptet, der Antragsgegnerin seien offensichtlich manipulierte Rechnungen vorgelegt worden. So habe der weitere Geschäftsführer der X GmbH in seiner Mail vom 25.03.2024 bestätigt, dass ihm der Abruf des Akkreditivs nicht bekannt und das dargestellte Liefervolumen nicht nachvollziehbar sei. Einen korrespondierenden Auftrag zu den Rechnungen gebe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Beschluss von 28.03.2024 zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass sich aus dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund ableiten lasse. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, dass aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Nebenpflicht aus Geschäftsbesorgung gemäß § 242 BGB i.V.m. §§ 631, 675, 241 Abs. 2 BGB eine Pflicht der Akkreditivbank auf Unterlassung der Auszahlung im Fall einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme eines Dokumentenakkreditivs bestehen könne. Dies setze aber voraus, dass für die Antragsgegnerin als Akkreditivbank eine solche offensichtlich rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme auch erkennbar und überprüfbar sei. Denn der Einwand unzulässiger Rechtsausübung greife nur durch, wenn der Begünstigte aus dem Akkreditiv vorgehe, obwohl für jedermann klar ersichtlich oder zumindest liquide beweisbar sei, dass ihm ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht zustehe. Dies lasse sich dem glaubhaft gemachten Vorbringen hier aber nicht entnehmen. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes seien ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. In geltend gemachten Fällen des Rechtsmissbrauchs sei der Akkreditivbegünstigte als der eigentliche Störer der primäre Adressat für eine einstweilige Verfügung. Eine solche einstweilige Verfügung könne dann der Akkreditivbank zur Kenntnis gebracht werden mit der Folge erhöhter Prüfpflichten der Bank. Die vorrangige Inanspruchnahme des Störers lasse sich damit rechtfertigen, dass bei einer Inanspruchnahme der Bank auf Unterlassung der Akkreditivbegünstigte mit der negativen Folge der unterbliebenen Auszahlung belastet werde, ohne dass er die Möglichkeit habe darzulegen, warum keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme vorliegen solle. Eine Ausnahmekonstellation, in der dennoch die Bank in Anspruch genommen werden könne, sei hier nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 28.03.2024 verwiesen. Mit der sofortigen Beschwerde vom 02.04.2024 wendet sich die Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts. Wegen der Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 02.04.2024 Bezug genommen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Frage der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Bank, die zugunsten eines Dritten ein Dokumenten-Akkreditiv eröffnet hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach wohl überwiegender Auffassung kommt eine derartige einstweilige Verfügung gegen die Akkreditiv-Bank generell nicht in Betracht, sondern kann auch bei einem Rechtsmissbrauch nur gegen den Begünstigten gerichtet werden. Begründet wird diese Ansicht teilweise mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung zum einstweiligen Rechtsschutz bei Bankgarantien (vgl. Seeger in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2022, a) Einstweilige Verfügung, Rn. 7_244s, wonach hinsichtlich der Zulässigkeit solcher gerichtlichen Maßnahmen Bankgarantien und Akkreditive einheitlich behandelt werden sollten). Teilweise wird darauf hingewiesen, dass der Akkreditivbegünstigte als der eigentliche Störer der richtige Adressat für die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung sei. Teilweise wird eine Eilmaßnahme gegen die Akkreditivbank abgelehnt, weil es entweder an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Bank und dem Akkreditivauftraggeber oder an dessen Vermögensgefährdung fehle, da dieser bei pflichtwidriger Auszahlung des Akkreditivs der Bank keinen Aufwendungsersatz schulde (vgl. MüKoHGB, 5. Auflage 2024, Teil 1. H. Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handel Rn. 321, 324 mwN). Nach einer weniger strengen Auffassung kommt eine einstweilige Verfügung des Akkreditiv-Auftraggebers gegen die Akkreditiv-Bank mit dem Ziel, dieser die Zahlung des Akkreditiv-Betrages zu verbieten, in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Bank wird in Fällen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs bejaht, wenn sie sich als letzte Möglichkeit erweist, dem materiellen Recht - nämlich die Unterbindung des Rechtsmissbrauchs - zur Geltung zu verhelfen (so LG Köln, Urteil vom 18. Februar 2011 - 91 O 8/11 -, Rn. 28, juris mwN) bzw. der Akkreditivauftraggeber „auf andere Weise keinen Rechtsschutz erlangen kann“ (vgl. MüKoHGB, aaO, Rn 324). Da sich ein (Verfügungs-) Anspruch des Akkreditivauftraggebers auf Unterlassung der Auszahlung nur aus einer Nebenpflicht des zwischen ihm und Akkreditiv-Bank abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 631, 675 BGB ergeben kann, kann es der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, eine Zahlung an den Akkreditivbegünstigen zu unterlassen, wenn sich dessen Zahlungsverlangen als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme darstellt. 2. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Ist die Inanspruchnahme der Bank aus dem Akkreditiv durch den Begünstigten offenkundig oder nachweisbar rechtsmissbräuchlich, kann demjenigen, zu dessen Nachteil sich der Rechtsmissbrauch auswirken würde, der Schutz der Rechtsordnung nicht versagt werden. Er muss deshalb auch die Möglichkeit haben, die Auszahlung oder sonstige Leistung auf das Akkreditiv durch gerichtliche Eilmaßnahmen zu verhindern, wenn er auf andere Weise keinen ausreichenden oder rechtzeitigen Rechtsschutz erlangen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. a) Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum dürfen der Forderung des Begünstigten aus dem Akkreditiv Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur dann entgegengehalten werden, wenn sich das Zahlungsbegehren als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn Wesensmerkmal des Dokumenten-Akkreditivs ist das selbständige, abstrakte Zahlungsversprechen des Kreditinstituts gegenüber dem Begünstigten (BGH, Urteil vom 26. September 1989 - XI ZR 159/88 -, BGHZ 108, 348-353, Rn. 13). Der Akkreditivanspruch ist abstrakt in dem Sinne, dass er unabhängig vom zugrundeliegenden Liefergeschäft (Art. 4 a ERA 600) und demnach keinen Einwendungen aus diesem Rechtsgeschäft (Valutaverhältnis) ausgesetzt ist. Die Bank kann grundsätzlich nur Einwendungen erheben, die sich auf die Gültigkeit der Akkreditiveröffnung oder -bestätigung beziehen, sich aus dem Inhalt des Akkreditivs ergeben oder der Bank direkt gegen den Begünstigten zustehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 26. November 2015 - 30 O 298/14 -, Rn. 56 - 57, juris mwN). Durchbrochen wird die Abstraktheit der Akkreditivverpflichtung nur in besonderen Ausnahmefällen, und zwar wenn sich das Zahlungsbegehren des Akkreditivbegünstigten als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Reibungslosigkeit des Akkreditivverkehrs und die Funktionsfähigkeit des Akkreditivs als wichtiges Instrument im internationalen Handel darf nicht gefährdet und der Grundsatz "erst zahlen, dann prozessieren" nicht aufgeweicht werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung greift deshalb nur durch, wenn der Begünstigte aus dem Akkreditiv vorgeht, obwohl für jedermann klar ersichtlich oder aber zumindest liquide beweisbar ist, dass ihm ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht zusteht. Rechtliche oder tatsächliche Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, sind in einem eventuellen Rückforderungsprozess zwischen Akkreditivauftraggeber und -begünstigten nach Bezahlung des Akkreditivs zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1996 - XI ZR 138/95 -, BGHZ 132, 313-320, Rn. 11; OLG Köln, Urteil vom 20. Juni 2018 - I-13 U 291/15 -, Rn. 15, juris). Die strengen Anforderungen an den Nachweis eines Rechtsmissbrauchs wirken sich auch in Verfügungsverfahren dahin aus, dass für die Glaubhaftmachung iSv § 920 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO liquide Beweismittel verlangt werden. Damit ist hauptsächlich gemeint, dass die bloße Glaubhaftmachung nicht ausreicht und statt dessen präsente und durchschlagende Beweismittel vorgebracht werden müssen (vgl. Heymann in: Heymann, HGB, 2. Aufl., VI. Dokumenteninkasso und Dokumentenakkreditiv, Rn. VI/107). Als Nachweise kommen deshalb nur in Betracht Urkunden, Pläne, Zeichnungen und Fotografien, während die Beibringung eidesstattlicher Versicherungen abweichend von den Bestimmungen der ZPO ausscheidet. Grund für Letzteres ist die „als selbstverständlich anzunehmende stillschweigende beweismittelbeschränkende Prozessvereinbarung der Beteiligten“. In einschränkender Auslegung von § 920 Abs. 2 ZPO kommt es mithin auf eine „nur durch Urkundenbeweis darstellbare liquide Beweisbarkeit an“ (MüKoHGB, aaO, Rn. 319, 320). Die liquide Beweisbarkeit eines Rechtsmissbrauchs ergibt sich beispielsweise auch aus gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere einer einstweiligen Verfügung gegen den Begünstigten (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 1996 - 21 U 224/95 -, juris). b) Nach diesen Maßstäben ist ein Verfügungsanspruch zu bejahen. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich die Inanspruchnahme des Akkreditivs offensichtlich als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Aus den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt sich aus der Zusammenschau zumindest liquide beweisbar, dass ein Zahlungsanspruch aus dem Valutaverhältnis nicht besteht und die Inanspruchnahme des Akkreditivs durch die Begünstigte - unabhängig davon, ob es sich hierbei nun um X oder um Y handelt - offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, wie dies die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung erneut geltend macht. Dass es das dem Akkreditiv als zugrundeliegend bezeichnete Kausalgeschäft (der vermeintliche Kauf von „Seamless Steel Tubes Pricing and Supply Agreement 01.10.2023 - 31.12.2026, dated August 8, 2023. Delivery Terms: EXW [ab Lager] Stadt1", vgl. Anlage ASt 3) nicht gibt, sondern von dem Geschäftsführer Z offensichtlich vorgetäuscht wurde, wird belegt durch die E-Mail des vorläufigen Insolvenzverwalters der Erstbegünstigen X GmbH vom 4. April 2024 (Ast 33), mit der dieser bestätigt, dass die beiden der Antragsgegnerin präsentierten Rechnungen vom 11.03.2024 (Anlage ASt 3) in der Buchhaltung nicht erfasst sind und zudem die Belieferung ungewöhnlich hoher Mengen gelieferter Stahlrohre (3.005,8 to und 2.683,22 to) zu Kaufpreisen von 3.270.000,- € „aus“ (Anm.: gemeint ist offenbar „und“) 4.230.000,- € ausweisen. Weiter heißt es in dieser E-Mail, dass den Produktionsdaten nicht zu entnehmen sei, dass dieses Jahr auch nur annähernd eine derart große Menge Rohre produziert, geschweige denn geliefert worden wäre. Damit stimmt überein, dass der weitere Geschäftsführer der X, Herr Q, der Antragstellerin gegenüber per E-Mail ausdrücklich bestätigt hat, dass die der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumente von dem anderen Geschäftsführer, Herrn Z (Anlage Ast 11), allein erstellt worden seien und dem Geschäft von X nicht zugeordnet werden könnten (Anlage ASt 5). Zudem hat auch der leitende Mitarbeiter von X, Herr P, mit den vorgelegten E-Mails vom 25. (Anlage ASt 18) und 27. März 2024 (Anlage ASt 22) bestätigt, dass es Lagerbestände in einer Größenordnung, wie sie von dem Geschäftsführer Z abgerechnet und der Antragsgegnerin vorgelegt worden sind (5.689.020 kg, vgl. Anlage ASt 3), weder gab noch gibt. Dass es sich bei den Kausalgeschäften, die mit der Inanspruchnahme des Akkreditivs bezahlt werden sollen, um vorgetäuschte Geschäfte handelt, wird zudem belegt durch den Umstand, dass die abgerechneten 5.700 Tonnen Stahlrohre nach dem Preis- und Liefervertrag nicht zu einem Preis in Höhe des Höchstbetrags des Akkreditivs von 7.500.000, sondern in Höhe von mindesten 9.870.449,70 € hätten abgerechnet werden müssen. Eine Ausnutzung des Akkreditivs in betrügerischer Absicht durch den Geschäftsführer Z wird zudem durch den Umstand untermauert, dass die der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumente von früheren Dokumenten sowohl nach dem Inhalt als auch der äußeren Form abweichen. Die der Antragsgegnerin präsentierten Rechnungen (Anlage ASt 3) weichen von der üblicherweise von X gewählten Rechnungsform (vgl. Rechnung vom 18. Januar 2024, Anlage ASt 13) nicht nur in der optischen Erscheinung, sondern auch inhaltlich massiv ab. Dies gilt auch für die Abnahmeprüfzeugnisse, die der Antragsgegnerin vorgelegt worden sind. Diese Zeugnisse stimmen weder vom Wortlaut noch dem Inhalt mit früheren, beispielhaft als Anlage ASt 17 überreichten Zertifikaten überein. Die Prüfergebnisse sind in den der Antragsgegnerin präsentierten „Material Certificates" überhaupt nicht dargestellt. In der Gesamtschau dieser Unterlagen bestehen kein Zweifel an der liquiden Beweisbarkeit eines Rechtsmissbrauchs. c) Ein Verfügungsgrund, auf den sich die erhöhten Beweisanforderungen nicht beziehen (vgl. Heymann in: Heymann, HGB, 2. Aufl., VI. Dokumenteninkasso und Dokumentenakkreditiv, Rn. VI/107), ist ebenfalls gegeben. Die Antragstellerin kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die Auszahlung oder sonstige Leistung durch die Bank an den Begünstigten zunächst hinzunehmen und dann der Bank den Aufwendungsersatz zu verweigern. Zwar kann dieser Anspruch der Bank bei Auszahlung trotz Kenntnis des Missbrauchs wegen schadensersatzpflichtiger Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrags ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1998 - XI ZR 294/97 -, Rn. 10, juris). Auch bei unberechtigter Auszahlung und trotz Warnung durch den Akkreditivauftraggeber kann die Bank jedoch einen Anspruch haben, wenn sie dartun kann, sie habe verständliche Zweifel am Rechtsmissbrauch oder seiner Beweisbarkeit gehabt. Jedenfalls muss die Antragstellerin befürchten, dass die Antragsgegnerin den Aufwendungsersatz ihrem Konto zunächst belastet und sich ein langwieriger Streit über die Berechtigung dazu entwickeln kann (vgl. Heymann in: Heymann, HGB, 2. Aufl., VI. Dokumenteninkasso und Dokumentenakkreditiv, Rn. VI/103). 3. Die Zwangsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO: 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO analog. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu entscheiden, da eine solche im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 916 ff. ZPO nicht stattfindet (§§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdewert hatte sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO am Interesse der Antragstellerin an der begehrten Entscheidung zu orientieren.