Beschluss
II-25 UF 45/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:1030.II25UF45.17.00
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Tenor
1.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 02.02.2017 (321 F 9/15) im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
2.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.345,12 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 02.02.2017 (321 F 9/15) im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. 2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.345,12 festgesetzt. Gründe: I. Der Senat beabsichtigt, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von deren Wiederholung weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Mit dem Amtsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts – sei es aus allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkten, sei es auf der Grundlage von § 1578b BGB – nicht zusteht. 1. Soweit die Antragstellerin zunächst hinsichtlich der Berechnung der beiderseitigen Einkommen meint, auf Seiten des Antragsgegners sei der Zinsaufwand für das für die Ausgleichszahlung aufgenommene Darlehen bei der Bestimmung des Wohnvorteils für das mietfreie Wohnen im Anwesen Qstr. 25 in L nicht zu berücksichtigen, folgt der Senat dem nicht. Für den einen Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernehmenden Ehegatten verbleibt es bei einem Wohnvorteil, nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung und gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (BGH, Beschluss vom 09.04.2014, XII ZB 721/12 – juris). Ebenso wenig sieht der Senat Anlass zu einer Berücksichtigung einer einen Betrag von € 35,- übersteigenden Instandhaltungsrücklage auf Seiten der Antragstellerin hinsichtlich der Wohnungen Hweg. Zu Recht verweist der Antragsgegner auf die unterschiedlichen Größen der Wohnungen Hweg bzw. des Hauses Qstr. 25. Zudem ist nicht ersichtlich, dass zukünftig – auch in Ansehung möglicherweise vorgenommener Sanierungs- bzw. Renovierungsmaßnahmen – eine über den Betrag von € 35,- hinausgehende Rücklage erforderlich wäre und aufgrund Beschlusses der Eigentümerversammlung auch gezahlt würde. 2. Zu berücksichtigen ist, dass sich der zugunsten der Antragstellerin (rechnerisch) ergebende Bedarf maßgeblich daraus herleitet, dass dem Antragsgegner nach Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragstellerin aufgrund mietfreien Wohnens im Haus Qstr. 25 ein nicht unerheblicher Wohnvorteil (€ 1.659,33) anzurechnen ist, wohingegen der Antragstellerin ein Betrag von € 549,20 aus der Nutzung der Wohnungen Hweg und ein weiterer fiktiver Zinsertrag von € 387,73 aus dem erhaltenen Kapital, insgesamt € 936,93 zugerechnet werden. Die sich ergebende Differenz resultiert in erster Linie daraus, dass die Antragstellerin den im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erhaltenen Geldbetrag von insgesamt € 465.275,- nicht z.B. in Immobilienvermögen angelegt hat mit der Folge, dass ihr kein entsprechender Wohnvorteil bzw. Mieteinkünfte zuzurechnen sind, die den fiktiv angesetzten Zinsertrag von € 387,73 monatlich – angesichts der insoweit gerichtsbekannten Marktlage auf dem Immobilienmarkt in L - deutlich übersteigen dürften. Die Differenz beruht insofern – worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – auf der derzeit erfolgenden wirtschaftlichen Höherbewertung von Immobilienvermögen gegenüber Geldvermögen und der Anlageentscheidung der Antragstellerin. Der Senat geht – im Gleichlauf mit dem Amtsgericht - aufgrund der Vereinbarungen der Beteiligten, die sich insbesondere der vorgelegten Aktennotiz der Steuerberaterin vom 31.07.2015 (Bl. 295 f. d. A.) entnehmen lassen, indes davon aus, dass die Beteiligten eine gleichwertige und hälftige Auseinandersetzung ihres Vermögens beabsichtigten, ohne ggf. entstehende unterhaltsrechtliche Auswirkungen zu regeln. Der beabsichtigten Gleichwertigkeit der Aufteilung steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsgegner diese ggf. „unbedingt gewollt“ hat. Vor ihrem Hintergrund erscheint es aber unbillig, der Antragstellerin – maßgeblich basierend auf ihrer eigenen wirtschaftlichen Entscheidung bzgl. der Anlage des im Rahmen dieser Auseinandersetzung erhaltenen Kapitals - einen Unterhaltsanspruch zuzubilligen. Auf der Grundlage der vorgenommenen, hälftigen Auseinandersetzung kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin ggf. einen höheren Vermögenswert in die Ehe eingebracht hat als der Antragsgegner. II. Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesen Hinweisen binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Zwecks Kostenersparnis mag die Antragstellerin erwägen, ihre Beschwerde binnen gleicher Frist zurückzunehmen.