1. Die am 00.06.1977 vor dem Standesamt K. unter der Heiratsregisternummer XX/1977 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 53 0XX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,5143 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 53 2XX), bezogen auf den 31. 01. 2015, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Vers. Nr. 25XX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.344,82 Euro monatlich nach Maßgabe der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993, Stand 01.09.2009, bezogen auf den 31. 01. 2015, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei den Rheinischen Versorgungskassen (Vers. Nr. 04xx) findet nicht statt. 3. Der Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben Gründe: I. Ehescheidung Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. II. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01. 06. 1977 Ende der Ehezeit: 31. 01. 2015 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,0285 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,5143 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 29.545,25 Euro. Der Antragsgegner: Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 2. Bei den Rheinischen Versorgungskassen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,16 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,48 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 806,71 Euro. Berufsständische Versorgung 3. Bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.689,63 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.344,82 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 259.285,48 Euro. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 29.545,25 Euro Ausgleichswert: 4,5143 Entgeltpunkte Antragsgegner Die Rheinische Versorgungskassen, Kapitalwert: 806,71 Euro Ausgleichswert: 1,48 Versorgungspunkte Die Nordrheinische Ärzteversorgung, Kapitalwert: 259.285,48 Euro Ausgleichswert (mtl.): 1.344,82 Euro Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 230.546,94 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen. Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht des Antragsgegners bei den Rheinischen Versorgungskassen mit einem Kapitalwert von 806,71 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.402,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,5143 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei den Rheinischen Versorgungskassen (Vers. Nr. 04XX) mit dem Ausgleichswert von 1,48 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich. Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.344,82 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. III. nachehelicher Unterhalt A. Die am 00.00.1946 geborene, also 70jährige Antragstellerin und der am 00.00.1946 geborene, also gleichfalls 70jährige Antragsgegner haben am 29.06.1977 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei volljährige und nunmehr wirtschaftlich selbständige Töchter hervorgegangen, geboren am 00.00.1977 und am 00.00.1981. Seit dem 31.01.2014 leben die Beteiligten durch den Auszug der Antragstellerin aus dem ehelichen Haus I.-straße 25 in K. dauerhaft getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 24.02.2015. Die Antragstellerin ist analytische Kinder- und Jugendpsychotherapeutin. In diesem Beruf hat sie schon viele Jahre während der Ehe, zuletzt vollschichtig gearbeitet. Der Antragsgegner ist Arzt für Neurologie und Psychiatrie. Er hat in eigener Praxis vollschichtig gearbeitet. Neben dieser Tätigkeit hat er Gutachten in gerichtlichen Verfahren betreffend das Transsexuellengesetz erstellt. Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.03.2011 eine gesetzliche Regelaltersrente, seit dem 01.07.2016 in Höhe von monatlich 592,92 EUR zuzüglich eines Zuschusses für die private Krankenversicherung in Höhe von 43,29 EUR (Bl.560 GA). Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.12.2006 eine (zunächst vorgezogene) Versorgung der Nordrheinischen Ärzteversorgung in Höhe von derzeit 3.101,34 EUR brutto monatlich (Bl.567 GA) sowie eine Zusatzversorgung der Rheinischen Versorgungskassen in Höhe von monatlich 49,65 EUR brutto. Vereinbarungsgemäß haben die Beteiligten ihre Tätigkeit auch nach dem Eintritt in das Rentenalter fortgesetzt. Nach Veräußerung ihrer Kassensitze zum 01.04.2012 durch die Antragstellerin und zum 01.01.2013 durch den Antragsgegner arbeiten die Beteiligten nunmehr auf privatärztlicher Basis. Der Antragsgegner hat seit dem 01.01.2016 zusätzlich einen halben Kassensitz. Wegen des erzielten Einkommens wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Antragstellerin ist langjährig an nicht heilbarer Spondylolisthesis erkrankt. Im Verfahren 321 F 20/15 verpflichtete sich der Antragsgegner durch Vergleich vom 28.05.2015 zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 2.200,- EUR monatlich. Zugrunde gelegt haben die Beteiligten dieser Berechnung – unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte - ausschließlich das im Zeitpunkt dieser Regelung bezogene jeweilige Renteneinkommen sowie einen Wohnwert auf Seiten des Antragsgegners. Mithilfe der ehemals gemeinsamen Steuerberaterin haben die Beteiligten die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens entsprechend der Aktennotiz vom 31.07.2015 aufgrund der Besprechung vom 29.07.20015 geregelt (Bl.208f GA). Zum Ausgleich des beiderseitigen Bar- und Sparvermögens sowie der PKWs vereinbarten die Beteiligten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 43.758,- EUR des Antragsgegners an die Antragstellerin. Zur Auszahlung gelangten im Juli/August 2015 ein Betrag in Höhe von 41.575,- EUR und ein Betrag in Höhe von 13.700,- EUR. Hinsichtlich des Immobilienvermögens vereinbarten die Beteiligten die Übertragung des Objekts I.-straße an den Antragsgegner zu Alleineigentum gegen die Übertragung des Objekts N.-weg an die Antragstellerin zu Alleineigentum zuzüglich einer Ausgleichszahlung in Höhe von 410.000,- EUR. Hinsichtlich der übrigen in ihrem Miteigentum stehenden fünf Immobilien wurde die weitere Führung ab dem Kalenderjahr 2015 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geregelt. Aus diesen in ihrem Miteigentum stehenden Immobilien beziehen die Eheleute Mieteinkünfte in Höhe von je 946,50 EUR monatlich (vor Steuern in 2014). Sie haben darüber hinaus Kapitaleinkünfte in Höhe von 352,80 EUR monatlich auf Seiten der Antragstellerin und in Höhe von 342,29 EUR auf Seiten des Antragsgegners (vor Steuern in 2014) angegeben. Die Antragstellerin hat aus dem Erbe der am 25.04.2015 verstorbenen Frau E.R., der 2. Ehefrau ihres Vaters, einen Betrag in Höhe von 36.000,- EUR erhalten. Der Antragsgegner wohnt seit der Trennung im ehelichen Haus I.-straße 25 in K., das zunächst im Miteigentum der Beteiligten stand. Dazu nutzt er einen im Jahr 2011 zur Praxis umgebauten Bereich von weiteren 26 qm zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit. Das Haus steht aufgrund notariellen Übertragungsvertrages vom 28.12.2015 (Bl.102ff GA) in seinem Alleineigentum. Die Antragstellerin hat zum Ausgleich ihres hälftigen Eigentums an dieser Immobilie einen Geldbetrag in Höhe von 410.000,- EUR sowie den Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Wohnung N.-weg 25a-c in K. zu Alleineigentum erhalten. Die 1992 erbaute Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 73 qm mit Loggia und Kellerraum sowie Garage. Die Wohnung war ausweislich der Steuererklärungen für 2013 und 2014 (Bl.73f, 206f GA) zu einer monatlichen Miete in Höhe von 850,- EUR vermietet. Seit dem 01.07.2016 ist die Wohnung mit 49 qm vermietet (Bl.355ff GA). Die Miete beläuft sich auf 467,95 EUR monatlich. Den anderen Teil der Wohnung (24 qm) zuzüglich Keller und Garage nutzt die Antragstellerin selbst. Zur Finanzierung der Ausgleichszahlung hat der Antragsgegner ein Darlehen bei der Sparkasse KölnBonn aufgenommen, auf das er monatliche Zahlungen in Höhe von 825,- EUR (davon 291,50 EUR Zinsen) erbringt (Bl.251ff GA). Die Beteiligten sind privat kranken- und pflegeversichert. Die Antragstellerin zahlt für die Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge in Höhe von 506,93 EUR monatlich sowie 33,66 EUR monatlich (AXA) und 77,48 EUR auf eine Unfallversicherung (Signal). Der Antragsgegner zahlt für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 327,07 EUR bei einer jährlichen Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,- EUR (Bl.162 GA). Er zahlt weiter auf eine zusätzliche Krankenversicherung bei der AXA monatlich 18,95 EUR und eine Unfallversicherung bei der Signal in Höhe von 23,44 EUR (Bl.164 GA). Die Antragstellerin wohnt jedenfalls seit dem 01.09.2014 in der Wohnung des Zeugen F. Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie habe nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ungedeckten Bedarf in Höhe ihres Antrags. Da der Antragsgegner sich nicht als unbeschränkt leistungsfähig ansehe, bedürfe es keiner konkreten Bedarfsberechnung. Vorsorglich lege sie ihren Bedarf im Einzelnen dar (Bl.186f, 279ff GA). Es ergebe sich ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 6.755,69 EUR. Ihr Vermögen müsse sie nicht zur Deckung des laufenden Bedarfs einsetzen, da eine solche Verwertung unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Das beiderseitige Vermögen stamme teils aus von ihr vorehelich und während der Ehe erhaltenen Erbschaften und im Übrigen aus der Ehezeit selbst und sei insoweit von beiden Eheleuten in der Ehezeit durch Einsatz ihrer Arbeitskraft gleichermaßen erwirtschaftet worden. Nach der Trennung habe man sich auf die Teilung des Vermögens verständigt. Die Zahlungen in Höhe von 41.575,- EUR des Antragsgegners an sie beträfen die ermittelten Ausgleichszahlungen. Durch die Übernahme des Hauses I.-straße habe der Antragsgegner zudem steuerrechtliche Vorteile durch Abschreibungsmöglichkeiten erlangt. Das Haus habe auch einen höheren Verkehrswert als in der Urkunde angegeben. Er habe überdies den wesentlichen Hausrat ohne Ausgleichszahlung behalten. Die erhaltenen Geldmittel von rund 470.000,- EUR wolle sie für den Erwerb einer den ehelichen Verhältnissen sowie ihrer gesundheitlichen Situation angemessenen Eigentumswohnung verwenden. Das sei ihr bei einer Verwertung des Vermögens nicht mehr möglich. Zinserträge könne sie nur in einer Höhe unter 1 % erwirtschaften, da wegen ihrer Pläne keine langfristige Anlage des Geldes in Betracht komme. Auch auf riskante Vermögensanlagen müsse sie sich nicht verweisen lassen. Aus dem im Oktober 2015 erhaltenen Erbe von ca. 36.000 EUR habe sie je 8.000,- EUR an die Töchter zur Finanzierung von Studienkosten weitergegeben. Im Januar 2016 habe sie das weitere Geld zur Anschaffung eines PKW verwendet. Von der für die Wohnung N.-weg erzielten monatlichen Miete in Höhe von 467,95 EUR seien die Kosten für den Erhaltungsaufwand (35,- EUR/Monat), die Steuerberaterkosten (10,92 EUR/Monat) und die anteiligen Mietnebenkosten (183,94 EUR/Monat, Bl.463 GA) abzuziehen. Es ergebe sich eine Mieteinnahme von 238,09 EUR. Hinzuzusetzen sei der Nutzungsvorteil, den sie durch die eigene Nutzung der Räumlichkeiten (24 qm x 9,60 EUR = 230,40) sowie der Garage (70,- EUR) in Höhe von 300,40 EUR erlange. Es ergebe sich ein Gesamtertrag von rund 540,- EUR. Gehe man von einem Miet- und Nutzungsvorteil entsprechend den Angaben des Antragsgegners in Höhe von 734,- EUR monatlich aus, sei dieser zu reduzieren um die auf 3 Jahre umgelegten, in 2016 getätigten Investitionen von 310,29 EUR monatlich (Gesamtaufwand 11.170,25 EUR, Bl.516ff GA), so dass ein Wert in Höhe von 424,- EUR. Die Antragstellerin ist der Ansicht, aufgrund der Lage, Größe und Ausstattung des Hauses I.-straße sei dem Antragsgegner bei einer Wohnfläche von rund 200 qm ein Wohnwert in Höhe von 2.500,- EUR (12,50 EUR/qm) zuzurechnen. Tilgungsraten und Zinsen für das erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens aufgenommene Darlehen zur Finanzierung der Ausgleichszahlung seien nicht abzugsfähig. Reparaturbedürftig sei die Immobilie nicht. Abzüge für die vom Antragsgegner dargestellten Arbeiten am und im Haus seien nicht vorzunehmen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Einkommen der Beteiligten sei vollumfänglich unter Zugrundlegung des Mittels der Jahre 2013 bis 2015 in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Denn der Plan sei es gewesen, ihre Gemeinschaftspraxis steuerlich und räumlich zu trennen und die jeweilige kassenärztliche Zulassung zu verkaufen und zunächst bis auf weiteres privatärztlich tätig zu sein. Später sollte der Antragsgegner erneut eine kassenärztliche Zulassung erwerben. Der Antragsgegner sollte in den alten Räumlichkeiten A.-Straße weiter tätig sein. Sie sollte in der I.-straße arbeiten. So habe man es auch gemacht. Über eine Anzahl der zu arbeitenden Stunden habe kein Plan bestanden. Man habe sich nur grundsätzlich mehr der Freizeitausübung widmen wollen. Man habe nie geplant, den Praxisraum in der I.-straße gemeinsam zu nutzen. Dies wäre auch bei einem Arbeitsumfang von 20-25 Stunden pro Person nicht möglich. Der Antragsgegner sei aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit und seiner guten gesundheitlichen Verfassung in der Lage, ein höheres Einkommen zu erzielen als sie. Er könne auch seine Gutachtertätigkeit weiter ausüben. Er könne als ärztlicher Psychotherapeut Honorare in einem anderen Rahmen abrechnen als sie nach der Vergütungsordnung der nicht ärztlichen Psychotherapeuten. Sie könne Leistungen nur in geringerem Umfang abrechnen und erhalte pro Stunde eine deutlich geringere Vergütung für ihre Leistung als ärztliche Psychotherapeuten. Sie könne aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und ihrer gesundheitlichen Situation ihre Tätigkeit auch nicht weiter ausdehnen. Sie arbeite als analytische Kinder- und Jugendpsychotherapeutin in einem Umfang von etwa 15 Stunden wöchentlich. Das sei bei den Planungen auch so berücksichtigt worden. Sie ist der Ansicht, sie habe den Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Sie sei weder aus einer intakten Ehe ausgebrochen noch lebe sie mit dem Zeugen in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Sie habe im November 2013 anwaltlichen Rat bei dem Zeugen F. in Anspruch genommen. Am 23.12.2013 sei es zu einem konkreten Gespräch über eine mögliche Trennung zwischen den Beteiligten gekommen. Nach ihrem Auszug habe sie zunächst in einem möblierten Appartement in der F-Straße gewohnt. Seit September 2014 lebe sie in der Wohnung des Zeugen F.. Es handele sich nicht um eine verfestigte Partnerschaft. Man lebe in Wohngemeinschaft zusammen. Jeder wirtschafte selbständig und versorge sich selbst. Sie zahle an den Zeugen F. monatlich Miete in Höhe von 1.000,- EUR (Bl.314f GA), beteilige sich an den Mietnebenkosten sowie den Kosten der Putzhilfe. Nach der Scheidung belaufe sich der monatliche Beitrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung bei einer Selbstbeteiligung von 500,- EUR jährlich auf einen Beitrag in Höhe von monatlich 806,16 EUR (Bl.374 GA), da mit Rechtskraft der Scheidung die Möglichkeit der Versicherung über den Antragsgegner zu den günstigeren Konditionen als Ehefrau eines Arztes entfalle. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ans sie ab der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses nachehelichen Unterhalt in Höhe von 3.522,00 EUR jeweils im Voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf nachehelichen Unterhalt zurückzuweisen, hilfsweise, die Zuerkennung eines nachehelichen Unterhalts zu befristen, hilfsweise, Herabsetzung eines etwaig zuerkannten Unterhalts. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Antragstellerin sei nicht bedürftig. Jedenfalls habe sie eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen. Der behauptete Bedarf werde im Einzelnen bestritten (Bl.220ff GA). Sie sei zudem verpflichtet, ihr Vermögen von mindestens 650.000,- EUR (u.a.) aus der Übertragung des hälftigen Anteils am Haus I.-straße in Höhe von 410.000,- EUR, aus Zahlungen von ihm in Höhe von 41.575,- EUR am 03.08.2015 und 13.700,- EUR am 29.07.2015 und aus einer Erbschaft in Höhe von 36.000,- EUR für den eigenen Unterhalt zu verwerten. Sollte sie Teile der Erbschaft verschenkt haben, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Unterhaltsrechtlich müsse der volle Betrag eingesetzt werden. Jedenfalls die Erträge von mindestens 1,5 % erzielbarer Zinseinkünfte seien für den Unterhalt einzusetzen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Antragstellerin könne für die Wohnung N.-weg einen monatlichen Mietzins in Höhe von mindestens 780,- EUR erzielen. Abzuziehen seien lediglich der Erhaltungsaufwand (35,- EUR/Monat) und die Steuerberaterkosten (10,92 EUR/Monat), so dass ein Mietwert von 734,- EUR verbleibe. Es ergebe sich ein Wohnwert für das Objekt I.-straße in Höhe von 1.200,- EUR. Zugrunde zu legen sei ein für eine Person nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenes Objekt. In Abzug zu bringen seien die Miete für die gewerblich genutzte Fläche mit 640,- EUR sowie die monatliche Darlehensbelastung von 875,- EUR (Zinsanteil 291,50 EUR, Bl.252ff GA). Das Darlehen habe er aufgenommen, um der Antragstellerin die notariell vereinbarte Summe für die hälftige Übertragung des Hausanteils I.-straße auszahlen zu können. Es verbleibe ein Wohnwert von 265,- EUR. Das Haus sei darüber hinaus erheblich sanierungsbedürftig, was den Wohnwert weiter mindere. In dem Zustand, in dem sich das Haus befinde, sei ein Mietpreis von höchstens 10,- EUR/qm erzielbar, so dass sich allenfalls ein Wohnwert von 1.955,- EUR bei einer Größe von genau 195,53 qm ergeben könne. Von diesem seien die Darlehensbelastung sowie eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 150,- EUR monatlich für weitere und die anstehenden Sanierungs- und Renovierungsarbeiten (Bl.230ff, 258ff, 430ff, 446ff GA) sowie Grundsteuer (404,02 EUR/Jahr, Bl.271 GA) und Wohngebäudeversicherung (560,70 EUR/Jahr, Bl.272 GA) in Abzug zu bringen. Seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit seien mit Überschreiten der Regelaltersgrenze insgesamt überobligatorisch und daher in die Unterhaltsberechnung nicht einzustellen. Selbst wenn man diese Einkünfte in die Berechnung einbeziehen wollte, käme eine Berücksichtigung nur im Umfang des ursprünglichen Plans der Beteiligten in Betracht, ihre Tätigkeit gemeinsam in der Gewerbeeinheit in der I.-straße auszuüben, also in einem Umfang von 15-20 Stunden wöchentlich pro Person. Sein neuer Kassensitz sei nicht eheprägend. Er arbeite derzeit als ärztlicher Psychotherapeut in einem Umfang von 20-25 Stunden wöchentlich. Darüber hinaus sei die Antragstellerin in der Lage, der Höhe nach einen Verdienst wie er zu erwirtschaften, da ihre Tätigkeit nach derselben Gebührenordnung vergütet werde. Auch gesundheitlich sei sie nicht in der Ausübung und Ausweitung ihrer Tätigkeit eingeschränkt. In keinem Fall könne der Gewinn aus dem Jahr 2013 in voller Höhe einbezogen werden, da er in diesem Jahr aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit noch mehr Patienten betreut habe als in 2014 und 2015. Die Gutachtertätigkeit könne voraussichtlich nicht mehr lange fortgeführt werden, da das Transsexuellengesetz vor der Abschaffung stehe. Schließlich ist der Antragsgegner der Auffassung, die Antragstellerin habe einen Unterhaltsanspruch verwirkt. Sie sei aus intakter Ehe ausgebrochen und lebe seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung mit dem Zeugen F. in eheähnlicher verfestigter Lebensgemeinschaft zusammen. Die Antragstellerin und der Zeuge F. träten in der Öffentlichkeit als Paar auf, verbrächten Freizeit und Urlaube miteinander und wirtschafteten gemeinsam. Da er eine Selbstbeteiligung zur Krankenversicherung habe, sei der Betrag zur berücksichtigen, der ohne die Selbstbeteiligung anfallen würde. Das seien 667,33 EUR monatlich (Bl.163 GA). Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 30.08.2016 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen F.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.08.2016 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Akten Bezug genommen. B. Der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ist unbegründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Form von Altersunterhalt gemäß den §§ 1569, 1571 BGB. Die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruchs ist unbillig. Die Antragstellerin ist unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten nicht bedürftig. Die Antragstellerin ist in der Lage, ihren nach den ehelichen Verhältnissen zu bestimmenden Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Dabei bestimmt sich der Bedarf nach dem aktuellen verfügbaren und um Abzugspositionen bereinigten, also dem verteilungsfähigen Einkommen beider Eheleute unter Berücksichtigung möglicher fiktiver oder überobligationsgemäßer Einkünfte (Wendl/Dose-Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl., § 4 Rz.12). Zur Bedarfsermittlung der Beteiligten sind dementsprechend ihre Renteneinkünfte, ihre Einkünfte aus Kapital und Vermietung sowie aus Wohnwert heranzuziehen. Nicht einzubeziehen in die Bedarfsermittlung sind (nunmehr) weder zusätzlich, noch ausschließlich oder anteilig die von beiden Beteiligten nach dem Eintritt in das Rentenalter bis heute weiterhin erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit . Beide Ehegatten gehen – auch nach Eintritt in das Regelrentenalter - einer regelmäßigen selbständigen Tätigkeit nach und erzielen aus dieser Tätigkeit laufende Einkünfte in nicht unerheblicher Höhe. Der Antragsgegner erzielt dabei höhere Einkünfte als die Antragstellerin, wobei streitig geblieben ist, ob dieser Umstand darauf beruht, dass der Antragsgegner mehr Stunden arbeitet, wie er selbst behauptet, oder der Antragsgegner höhere Stundensätze abrechnen kann, wie die Antragstellerin behauptet. Diese Einkünfte beider Ehegatten sind als überobligatorisch anzusehen und zur Überzeugung des Gerichts nach Abwägung aller Umstände für die Bedarfsermittlung weder ganz noch teilweise heranzuziehen. Auf die vom Gericht im Verfahrensverlauf zunächst erörterte Frage, ob bei (ganz oder teilweiser) Anrechnung eines Einkommens der Beteiligten jedenfalls nur für dieselbe Stundenzahl ein überschießendes Einkommen des Antragsgegners in die Bedarfsermittlung einzubeziehen sein könnte, kommt es daher nicht (mehr) an. Eine vom Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist regelmäßig überobligatorisch, unabhängig davon, ob es sich um eine abhängige oder selbständige Tätigkeit handelt; die Tätigkeit kann ohne Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit jederzeit aufgegeben werden (BGH, Urteil vom 12.01.2011, XII ZR 83/08, Rz.17ff, BGH, Urteil vom 31.10.2012, XII ZR 30/10, Rz.15f). Die Anrechnung eines aus solcher Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen; sie ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12.01.2011, XII ZR 83/08, Rz.23, 24). Dabei können etwa das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden (BGH, Urteil vom 12.01.2011, XII ZR 83/08, Rz.23, BGH, Urteil vom 31.10.2012, XII ZR 30/10, Rz.16). Ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs dem Unterhaltsberechtigten ein beträchtlicher Teil der Versorgungsanwartschaften des Unterhaltspflichtigen übertragen worden, kann dies, ebenso wie die Aufteilung sonstigen für die Altersvorsorge gedachten Vermögens im Wege des Zugewinnausgleichs, für eine nur eingeschränkte Anrechnung sprechen, wenn etwa die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit dem Zweck dient, die Versorgungslücke beim Unterhaltspflichtigen wieder aufzufüllen (BGH, Urteil vom 12.01.2011, XII ZR 83/08, Rz.23). Im Einzelfall kann – so bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltspflichtigen - eine Anrechnung auch insgesamt ausscheiden (BGH, Urteil vom 12.01.2011, XII ZR 83/08, Rz.23). Bei einer Berufstätigkeit über 70 Jahre hinaus wird man das hieraus erzielte Einkommen nur in Ausnahmefällen heranziehen können (Wendl/Dose-Gerhardt, aaO, § 1, Rz.838). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze geht das Gericht davon aus, dass eine Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute aus selbständiger Tätigkeit in die Bedarfsermittlung insgesamt unterbleibt. Zwar haben die Eheleute – insoweit unstreitig – vereinbart, auch nach dem Eintritt in das Rentenalter weiter erwerbstätig zu sein und haben ihre Erwerbstätigkeit auch über den Eintritt in das Rentenalter fortgeführt. Gleichzeitig sollte aber – auch insoweit unstreitig – die Freizeitbeschäftigung einen größeren zeitlichen Raum einnehmen als zuvor. Einigkeit bestand also zwischen den Beteiligten, dass der Übergang in das Rentenalter eine Veränderung der beruflichen Tätigkeit bewirken sollte, auch wenn der Umfang und die Ausführung der fortzusetzenden selbständigen Tätigkeit im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitig sind. Insoweit stellen die Beteiligten die gemeinsamen Pläne unterschiedlich dar. Tatsache ist aber, dass die Beteiligten mit dem Renteneintrittsalter ihre Tätigkeit vereinbarungsgemäß neu organisiert und geregelt haben. Sie haben ihre Praxen getrennt, ihre kassenärztlichen Zulassungen verkauft und sich neu aufgestellt, haben zunächst nur privatärztlich weiter behandelt. Der Renteneintritt sollte also auch nach ihren übereinstimmenden Vorstellungen nachhaltige Auswirkungen auf ihre jeweilige berufliche Tätigkeit haben. Die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit ist gerade nicht über das Renteneintrittsalter hinaus unverändert fortgeführt worden, so dass man davon ausgehen könnte, dass dieser Umstand – der Renteneintritt - für sie keine Bedeutung haben sollte und gehabt hätte. Hinzukommt, dass die Umsetzung der Pläne für das Rentenalter in den Jahren 2012 und 2013 und die Trennung der Beteiligten im Januar 2014 und die daran anknüpfende persönliche Neuorientierung der Beteiligten im nahen zeitlichen Zusammenhang steht. Vor der Trennung gemachte Pläne können insoweit nur einen groben Anhalt für das weitere Vorgehen der Beteiligten geben. Die Beteiligten sind auch aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht auf die Erzielung weiterer Erwerbseinkünfte zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen. Sie haben beide eine nicht unerhebliche Rentenversorgung erwirtschaftet. Sie haben Kapitalvermögen sowie laufende Einkünfte aus Vermietung gemeinsamen Immobilienvermögens. Der Antragsgegner ist nach teilweiser Vermögensauseinandersetzung Alleineigentümer des Eigenheims I.-straße in K., die Antragstellerin ist Alleineigentümerin des Objekts N.-weg in K.. Darüber hinaus hat eine Auseinandersetzung des in der Ehe erwirtschafteten Geldvermögens stattgefunden, aus dem beide Ehegatten Mittel in gleicher Höhe erhalten haben. Diese Mittel sichern das Auskommen der Beteiligten. Aufgrund des Alters der Beteiligten ist die Schaffung weiteren Vermögens zur Altersvorsorge nicht mehr angezeigt. Das Vermögen ist vielmehr nun im Rahmen des Rentenalters zur Versorgung einzusetzen. Die Antragstellerin hat über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nunmehr Versorgungsanrechte in Höhe fast der Hälfte der vom Antragsgegner bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung erwirtschafteten Versorgungsanrechte erhalten. Im Ergebnis verfügen die Beteiligten nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den nachfolgenden Ausführungen über ein etwa gleich hohes Renteneinkommen. Nach der Durchführung der – teilweisen - Vermögensauseinandersetzung sowie unter Berücksichtigung des fortbestehenden gemeinsamen Vermögens verfügen die Beteiligten über laufende Einkünfte sowie Kapital- und Immobilienvermögen in vergleichbarer und nicht unerheblicher Höhe. Damit nehmen die Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe gemeinsam erzielten Versorgungsrechten und Vermögenswerten teil. Die Beteiligten sind wirtschaftlich unabhängig und leben in gesicherten Verhältnissen. Sie leben in den Verhältnissen, die sie sich gemeinsam für ihr Alter geschaffen haben. Es besteht daher keine Veranlassung, das über diese gemeinsam geschaffene Sicherung hinausgehende, wegen seiner Überobligationsmäßigkeit unsichere weitere Einkommen, in die Bedarfsermittlung einzubeziehen. Dabei kommt hinzu, dass die Beteiligten das 70. Lebensjahr bereits deutlich vollendet und damit ein Alter erreicht haben, in dem eine unbegrenzte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit absehbar nicht aufrechtzuerhalten sein wird. Insoweit bestehen bei der Antragstellerin bereits langjährig bekannte körperliche Einschränkungen, die nach ihrem eigenen Bekunden ihre Erwerbsfähigkeit bereits einschränken. Aber auch der Antragsgegner hat ein Alter erreicht, in dem von einer dauerhaft sicheren umfänglichen Erwerbsfähigkeit nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Die Beteiligten befinden sich deutlich im Rentenalter. Nach Treu und Glauben ist eine Einbeziehung der Erwerbseinkünfte in die Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Ergebnis nicht geboten. Für die ehelichen Verhältnisse der Beteiligten sind daher vorrangig ihre Renteneinkünfte als prägendes Einkommen anzusehen. Renteneinkommen ist grundsätzlich als prägendes Einkommen zu behandeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Rente auf einer Berufstätigkeit vor, während oder nach der Ehe oder auf dem Versorgungsausgleich beruht; es ist unerheblich, ob es sich um eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente handelt, und ob der Rentenfall zurzeit der Scheidung bereits eingetreten war oder nicht (BGH, Beschluss vom 31.10.2001, XII ZR 292/99, juris). Soweit die Rente auf einer Berufstätigkeit beruht, sind die Renteneinkünfte Surrogat der Berufstätigkeit, welche in der Regel eheprägend war; soweit sie auf dem Versorgungsausgleich beruht, tritt sie an die Stelle des entsprechenden, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens des jeweiligen Ausgleichspflichtigen (BGH, Beschluss vom 31.10.2001, XII ZR 292/99, juris; Wendl/Dose-Siebert, aaO, § 4 Rz.598 m.w.N.). Dabei sind für die Bedarfsermittlung im Rahmen des nachehelichen Unterhalts die (zu ermittelnden) Renteneinkünfte der Eheleute nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zugrunde zu legen. Diese Renteneinkünfte prägen die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Die Antragstellerin bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Durchführung des Versorgungsausgleichs und ausweislich der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund (Bl.560 GA) in Höhe von monatlich 592,92 EUR (17,4718 EP + 2 EP Kindererziehungszeiten nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz x 30,45 EUR, Bl.38, 33R VA-Heft) zuzüglich eines Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 43,29 EUR (entsprechend dem hälftigen allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 %). Davon wird im Versorgungsausgleich entsprechend den Ausführungen unter II. ein Anteil von 4,5143 Entgeltpunkten an den Antragsgegner zu übertragen. Dies entspricht bei einem aktuellen Rentenwert von 30,45 EUR einer Monatsrente von 137,46 EUR, so dass der Antragstellerin eine monatliche Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 455,46 EUR verbleibt. Hinzuzusetzen ist ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 33,25 EUR. Neu erhält die Antragstellerin nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine monatliche Rentenleistung von der Nordrheinischen Ärzteversorgung in Höhe von 1.344,82 EUR entsprechend den unter II. zum Versorgungsausgleich getroffenen Feststellungen. Der Antragsgegner hat in 2015 und 2016 ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl.555, 567f GA) keine Rentenerhöhung erhalten. Auch für 2017 ist eine Anpassung der Rentenleistung ausweislich der benannten Unterlagen nicht vorgesehen. Auch der Übertragungsbetrag bleibt damit zunächst unverändert. Da sich der aus dem zu übertragenen Anrecht ergebende Risikoschutz gemäß § 19a Abs. 1 S.2 SNÄV entgegen § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt, erhält der Ausgleichsberechtigte im Hinblick auf § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG gemäß § 19a Abs. 2 S. 1 SNÄV einen versicherungsmathematischen Ausgleichszuschlag in Höhe von 11,3 % bezogen auf die Altersrente, die sich ohne Einschränkung des Risikoschutzes ergeben hätte. Ausweislich der Auskunft der Nordrheinischen Ärzteversorgung zum Versorgungsaugleich sind für die Antragstellerin 37,6648 Steigerungszahlen bei einer Rentenbemessungsgrundlage von 42.846,- EUR zu übertragen. Bei einer Erhöhung der Steigerungszahlen um 11,3 % ergibt sich eine Steigerungszahl von 41,9209, die bei Zugrundlegung einer Rentenbemessungsgrundlage von 42.846,- EUR zu einer zu erwartenden Bruttojahresrente von 17.961,43 EUR bzw. 1.496,79 EUR monatlich mit Rechtskraft des Versorgungsausgleichs führt (VP x Rentenbemessungsgrundlage : 100). Insgesamt erhält die Antragstellerin (ohne Zuschuss zur Krankenversicherung) eine Bruttomonatsrente in Höhe von 1.952,25 EUR . Der Antragsgegner bezieht eine Altersrente aus der Nordrheinischen Ärzteversorgung vor Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe von 3.101,34 EUR brutto monatlich. Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhält der Antragsgegner nach Abzug des auf die Antragstellerin zu übertragenen Anteils des Versorgungsanrechts zu seinen Lasten von 1.344,82 EUR eine monatliche Bruttorente in Höhe von 1.756,52 EUR Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er entsprechend den obigen Ausführungen eine monatliche Bruttorente in Höhe von 137,46 EUR zuzüglich eines Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 10,03 EUR. Weiterhin bezieht er eine betriebliche Altersversorgung von den Rheinischen Versorgungskassen in Höhe von 49,65 EUR brutto monatlich, die vom Versorgungsausgleich unberührt bleibt. Insgesamt ergeben sich eheprägende Bruttorenteneinkünfte des Antragsgegners (ohne Zuschuss zur Krankenversicherung) in Höhe von monatlich 1.943,63 EUR . Die Beteiligten verfügen gemeinsam über eheprägende Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 3.895,88 EUR brutto . Beide Ehegatten verfügen weiterhin über eheprägende Einkünfte aus Kapital und Mieteinkünfte aus gemeinsamen Immobilienvermögen . Sie beziffern die (Brutto-) Kapitaleinkünfte aus 2014 auf 352,92 EUR monatlich für die Antragstellerin und auf 342,09 EUR für den Antragsgegner, die Mieteinkünfte auf je 946,50 EUR, also insgesamt auf 2.588,01 EUR . Mangels anderweitiger Angaben geht das Gericht – wie die Beteiligten selbst – davon aus, dass diese Einkünfte jährlich in vergleichbarer Höhe weiterhin erzielt werden. Der ohne Begründung im Einzelnen erfolgte pauschale Einwand des Antragsgegners, er habe das Kapital nicht mehr zur Verfügung, führt mangels näherer Angaben zu keiner anderen Bewertung. Darüber hinaus sind im Nachgang zu der von den Beteiligten nach der Trennung im Juli 2015 vorgenommenen Vermögensauseinandersetzung auf Seiten des Antragsgegners ein Wohnwert für das nunmehr in seinem Alleineigentum stehende und von ihm bewohnte Hausgrundstück I.-straße und auf Seiten der Antragstellerin die Mieteinkünfte für die nunmehr in ihrem Alleineigentum stehende Wohnung N.-Weg sowie ein anteiliger Wohnwert für die eigengenutzten Räume dieser Eigentumswohnung und die Erträgnisse den erhaltenen Geldmittel grundsätzlich und zunächst in die Bedarfsermittlung einzubeziehen. Steht eine Immobilie im Miteigentum der Eheleute und kauft der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Hälfteanteil nach der Trennung ab, so ist - wie einer Veräußerung an einen Dritten - bei einem Ehegatten der volle Wohnwert abzüglich der Zinsen aus den Hausschulden und den Zinsen des für die Veräußerung an den Ehegatten aufgenommenen Darlehens, und bei dem anderen Ehegatten die erzielten oder erzielbaren Zinsen aus dem Erlös als in der Ehe angelegt beim Bedarf anzusetzen (BGH, Beschluss vom 05.03.2008, XII ZR 22/06-, juris, Rz.13; BGH, Beschluss vom 09.04.2014 – XII ZB 721/12, juris, Rz.11). Die Tilgung bestehender Hausschulden sowie des neu aufgenommenen Darlehens sind als einseitige Vermögensbildung nicht zu berücksichtigen, es sei denn es handelt sich um eine zusätzliche Altersvorsorge (BGH aaO). Der Ansatz des vollen Wohnwerts beim erwerbenden Ehegatten entspricht den realen Verhältnissen und rechtfertigt sich durch die Berücksichtigung der zusätzlichen Zinsen aus dem Übernahmedarlehen, womit praktisch ausgeglichen wird, dass beim anderen Ehegatten bereits für eine Haushälfte Zinsen als Surrogat angesetzt werden (BGH aaO). In dieser Einbeziehung der Werte aus der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute in die Bedarfsermittlung und damit in die Unterhaltsberechnung liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, da es nur die Einbeziehung der Nutzungen des Vermögens in die Bedarfsermittlung erfolgt. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass bei Ehegatten nach der Trennung keine zweifache Teilhabe an der gleichen Rechtsposition erfolgen darf (BGH FamRZ 2003, 432). Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt aber vor, wenn es im Unterhalt um die Nutzung des Vermögens als Einkommen, hier den Wohnwert auf Seiten des Antragsgegners sowie die Miet-, Wohnwert- und Zinserträge auf Seiten der Antragstellerin, geht und im Zugewinnausgleich um den Vermögensstamm als anzusetzendes Endvermögen (BGH FamRZ 2011, 622), hier der Wert der Immobilien als Vermögen und des Bankguthabens als Vermögensstamm. Ausweislich der Leitlinien des OLG Köln, Stand 01.01.2016, ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH ein Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Ein Wohnvorteil liegt vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten sowie nicht umlagefähige Kosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. §§ 1, 2 BetrKV übersteigt, soweit also der Eigentümer günstiger lebt als der Mieter. Auszugehen ist grundsätzlich vom vollen Mietwert, der objektiven Marktmiete ohne Mietnebenkosten, d.h. der sog. Kaltmiete für eine nach Ortslage, Größe, Beschaffenheit, Zuschnitt und Ausstattung vergleichbare Wohnung (BGH FamRZ 2003, 1179). Ausnahmsweise ist dann nur der angemessene Mietwert, also die Miete für eine nach Größe und Ausstattung den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Person angemessene Wohnung zugrunde zu legen, wenn nach Treu und Glauben eine Vermögensverwertung (noch) nicht zumutbar ist (BGH FamRZ 2008, 963, 965; BGH FamRZ 2012, 514 ) . Dies ist regelmäßig der Fall, solange das Scheitern der Ehe noch nicht endgültig feststeht. Manifestiert wird das endgültige Scheitern der Ehe insbesondere durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, die ehevertragliche Vereinbarung von Gütertrennung nach Trennung oder eine über 3 Jahre liegende Trennungsdauer (Wendl/Dose-Gerhardt, aaO, § 1 Rz.480 mwN). Der (objektive) Mietwert ist tatrichterlich festzustellen und kann in der Regel nach § 287 ZPO geschätzt werden, sofern die wertbildenden Faktoren hinreichend vorgetragen sind. Entsprechend diesen Grundsätzen ist dem Antragsgegner ein Wohnwert in Höhe des objektiven Mietwerts für die von ihm bewohnte und in seinem Alleineigentum stehende ehemalige Ehewohnung zuzurechnen. Das Hausgrundstück I.-straße ist im Jahr 1938 erbaut und im Jahr 1982 von den Beteiligten saniert worden. Den Wert der Immobilie haben die Eheleute im notariellen Übertragungsvertrag vom 28.12.2015 (Bl.106 GA) mit 1.000.000,- EUR angegeben. Das Objekt befindet sich in sehr guter Wohnlage in K., zentral, gut angebunden an die öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Autobahn und doch ruhig, fußläufig zur A.-Straße und damit der schnellen Verbindung in die Innenstadt sowie fußläufig zum Stadtwald und Grüngürtel als Naherholungsgebiet. Es hat eine Wohnfläche von 195,53 qm, sowie einen Garten, Terrassen und eine Garage. Während die Antragstellerin eine Wohnfläche von „rund 200 qm“ angegeben hat, hat der Antragsgegner die Wohnfläche mit „exakt 195,53 qm „ bestimmt. Dieser Angabe ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, so dass sie der Berechnung zugrunde zu legen ist. Im Zeitpunkt der Übertragung war es lastenfrei. Das Haus besteht aus Küche, Diele, Gäste-WC, 9 Zimmern, 2 Bädern und WC. Es verfügt über eine gehobene Ausstattung. Die Bäder haben eine Marmorausstattung, der Boden im Erdgeschoss ist aus Marmor. Einige Zimmer verfügen über Parkettböden. Bei diesen Gegebenheiten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des aktuellen Mietspiegels und angebotener Vergleichsobjekte auf der einen Seite sowie der Größe, der Ausstattung und vor allem der Lage des Objekts aber auch unter Beachtung des Alters und der zuletzt im Jahr 1982 vorgenommenen umfassenden Sanierung des Objekts den erzielbaren Mietpreis und damit den objektiven Mietwert auf 11,- EUR/qm, insgesamt auf rund 2.150,83 EUR. In Abzug zu bringen sind entsprechend den obigen Ausführungen die Zinsleistungen für das zur Auszahlung der Antragstellerin aufgenommene Darlehen in Höhe von 291,50 EUR monatlich. Ein Abzug der Tilgungsraten kommt nicht in Betracht. Eine Altersvorsorge betreibt der im Rentenalter befindliche Antragsgegner nicht mehr. Im Rentenalter ist vielmehr das auch der Altersvorsorge dienenden Hausgrundstück zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Weitere Lasten aus der Ehezeit befinden sich auf dem Hausgrundstück nicht. Dieses war vielmehr bei Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragstellerin auf den Antragsgegner lastenfrei. Weitere abzugsfähige Lasten entsprechend den obigen Ausführungen – also nicht umlegbare Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. §§ 1, 2 BetrKV – hat der Antragsgegner nicht dargetan. Die nach Auffassung des Antragsgegners abzusetzenden verbrauchsunabhängigen Lasten für Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung sind umlagefähig und daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, aaO, § 1 Rz.500). Zu berücksichtigen ist aber eine. Notwendige Instandhaltungsaufwendungen sind als Grundstückslasten abziehbar. Unter Instandhaltungskosten versteht man die Kosten zur Erhaltung des Wohnraums, die konkret anfallen. Nicht darunter fallen Kosten für Ausbauten und Modernisierungsaufwendungen, die als vermögensbildende Ausgaben zu qualifizieren sind. Sie sind nur abzuziehen, wenn bei Miteigentum der Eheleute beide Ehegatten mit der Wertverbesserung einverstanden sind. Generell ist beim Wohnwert an den Begriff der Instandhaltungskosten ein großzügiger Maßstab anzulegen, da Wohnwertverbesserungen zu einer Erhöhung der anzusetzenden Marktmiete führen können, aber unterhaltsrechtlich als Erhaltungsaufwand und nicht als Modernisierung zu werten sind. Zur Finanzierung der Instandhaltungskosten können Rücklagen gebildet werden, wenn es sich um konkrete unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit der Immobilie erforderlich sind. Auch die Aufnahme von Krediten ist möglich, wenn die vorhandenen Barmittel nicht ausreichen (vgl. insgesamt Wendl/Dose-Gerhardt, aaO, § 1 Rz.502-504 m.w.N.). Zwar streiten die Beteiligen über die Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes sowie insbesondere um die Qualifizierung der vom Antragsgegner angeführten Reparaturen. Aufgrund des Alters des Gebäudes und des Umstandes, dass zuletzt 1982 eine grundlegende Sanierung des Objekts stattgefunden hat, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von der Notwendigkeit regelmäßig anfallender einzelner Reparaturen, Erneuerungen und Sanierungen auszugehen. Auch die vom Antragsgegner dargestellten durchgeführten und anstehenden Arbeiten betreffen zumindest teilweise notwendige Reparaturarbeiten und verdeutlichen anfallenden Instandhaltungsbedarf. Den dafür erforderlichen Aufwand und die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen hält das Gericht in Höhe von 200,- EUR monatlich für angemessen. In den Wohnwert ist kein Anteil für den als Praxisraum genutzten Teilbereich der Immobilie einzubeziehen. Entsprechend den obigen Ausführungen ist die Ausübung der selbständigen Tätigkeit durch den Antragsgegner als insgesamt überobligatorisch anzusehen und damit bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt zu lassen, so dass auch die mit der Tätigkeit verbundenen Einnahmen und Kosten keinen Eingang in die Bedarfsermittlung finden können. Im Ergebnis ergibt sich ein den eheprägenden Bedarf erhöhender Wohnwert auf Seiten des Antragsgegners in Höhe von 1.659,33 EUR. Auf Seiten der Antragstellerin sind entsprechend den obigen Ausführungen Mieteinkünfte für die teilweise Vermietung der Wohnung N.-weg sowie ein Wohnwert für die teilweise Eigennutzung der Eigentumswohnung und die Erträgnisse des im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erworbenen Vermögens, das nicht Teil der oben bezeichneten Kapitaleinkünfte geworden ist, in die Bedarfsermittlung einzubeziehen. Einkommen aus Vermietung ist ausweislich der Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des OLG Köln, Stand 01.01.2016, der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Abziehbare Werbungskosten sind solche Kosten, die vom Vermieter bezahlt und nicht vom Mieter direkt an den Erzeuger geleistet werden, also insbesondere allgemeine Hausunkosten und Instandhaltungsaufwendungen, Abschreibungen und Kredit- und Finanzierungskosten (Wendl/Dose-Gerhardt, aaO, § 1 Rz.455ff). Hinsichtlich des anteiligen Wohnwerts gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen erzielt die Antragstellerin für die Vermietung von 49 qm und Loggia der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung N.-weg in K. einen monatlichen Mietzins in Höhe von 467,95 EUR. Dies entspricht einer Miete von 9,55 EUR/qm. Sich selbst will sie für die übrige Wohnfläche von 24 qm und den Keller 9,60 EUR/qm sowie 70,- EUR für die Garage, insgesamt 300,40 EUR anrechnen lassen, insgesamt 768,35 EUR. Ausweislich der Steuerklärungen für 2013 und 2014 war die Wohnung zuzüglich Nebenräumen zu einer Monatsmiete von 850,- EUR, also 10,75 EUR/qm, vermietet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Quadratmetermiete, zumal nachdem die Wohnung nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch noch umfangreich renoviert worden ist, nun nicht mehr erzielt werden kann. Unter Berücksichtigung der guten Wohnlage, des Alters, der Ausstattung und des Erhaltungszustands der Wohnung, deren Wert die Eheleute im notariellen Übertragungsvertrag vom 28.12.2015 (Bl.106 GA) mit 180.000,- EUR angegeben haben, sowie des Mietspiegels hält das Gericht diese ursprünglich erzielte Miete auch weiterhin für erzielbar, ortsüblich und angemessen. Es ergeben sich daher für die Eigentumswohnung zuzüglich Nebenräumen Einnahmen aus teilweiser Vermietung sowie Wohnwert in Höhe von insgesamt 850,- EUR. Abzusetzen sind entsprechend den obigen Darstellungen anteilig für die vermietete Fläche die Kosten für Grundsteuer, da diese auf den Mieter umlegbar sind. Dies sind bei einer jährlichen Grundsteuer ausweislich der Steuererklärungen für 2013 und 2014 (Bl.74, 207GA)in Höhe von 300,45 EUR jährlich für 49 qm 201,67 EUR, monatlich 16,80 EUR. Das Hausgeld in Höhe von 2.988,- EUR jährlich ausweislich der Steuererklärungen für 2013 und 2014 (Bl.74, 207GA) ist, da nicht auf den Mieter umlegbar, insgesamt abzusetzen mit 249,- EUR monatlich. Schließlich ist entsprechend der obigen Ausführungen der Absatz einer Instandhaltungsrücklage in Höhe von monatlich 35,- EUR in Abzug zu bringen. Diese ist im WEG-Recht vorgeschrieben und von den Beteiligten ausweislich der Steuerunterlagen und der Vereinbarung vom 29.07.2015 (Bl.208 GA, Ziffer 5) regelmäßig erbracht worden. Sie ist der Höhe nach entsprechend den obigen Darstellungen zur Wohnung angemessen. Steuerberaterkosten sind nicht abzugsfähig. Es ergeben sich Einkünfte der Antragstellerin für die Eigentumswohnung N.-straße in Höhe von 549,20 EUR monatlich brutto. Dieser Wert entspricht auch den Mieteinnahmen, die die Beteiligten in den Jahren 2013 und 2014 ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl.73f, 206f GA) aus der Vermietung der Wohnung erzielt haben (850,- x 12 - 300,45 – 2.988,- - (12 x 35,-) = 540,96 EUR). Schließlich verfügt die Antragstellerin über Vermögen aus der (teilweisen) Vermögensauseinandersetzung in Höhe von 410.000,- EUR entsprechend den Vereinbarungen im notariellen Übertragungsvertrag vom 28.12.2015 sowie in Höhe von (unstreitig) 41.575,- EUR und 13.300,- EUR entsprechend den Vereinbarungen vom 27.07.2015, wie sie in der Aktennotiz der Steuerberaterin vom 31.07.2015 (Bl.208f GA) festgehalten sind. Dieses Vermögen in Höhe von 465.275,- EUR hat sie entsprechend den obigen Ausführungen nicht im Stamm aber in den zu ziehenden Nutzungen in die Bedarfsermittlung einzustellen, so wie der Antragsgegner den Wohnwert als Nutzung des Immobilieneigentums einzusetzen hat, jeweils als Ausfluss der Vermögensauseinandersetzung, als Surrogat des gemeinsamen ehelichen Vermögens. Dabei ist sie unterhaltsrechtlich verpflichtet, diesen Betrag, der im Wesentlichen den Gegenwert zum Wohnwert des Antragsgegners darstellt, zu den bestmöglichen Konditionen anzulegen, um kein Missverhältnis zwischen dem Einsatz des Wohnwertes auf Seiten des Antragsgegners als Ausfluss der Vermögensauseinandersetzung auf der einen und dem Einsatz des Geldvermögens ebenfalls als Ausfluss aus der Vermögensauseinandersetzung auf der anderen Seite entstehen zu lassen. Mit dem notariellen Übertragungsvertrag vom 29.12.2015 ist beiden Eheleuten ein Vermögen in Höhe von 500.000,- EUR zugeflossen. Mit der weiteren Vereinbarung vom 27.07.2015 haben die Beteiligten ihr Geldvermögen geteilt. Die Antragstellerin kann sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, jederzeit auf das Vermögen zugreifen zu können zu müssen und daher keine Geldanlagen vornehmen zu können, da sie plane, von dem Geld eine Eigentumswohnung zu erwerben. Die Realisierung dieser Pläne ist völlig offen und kann nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen. Sobald eine Realisierung aber erfolgt, tritt an die Stelle der Erträgnisse aus dem Geldvermögen auch auf ihrer Seite ein Wohnwert. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist es der Antragstellerin im Hinblick auf die verschiedenen Angebote und Möglichkeiten möglich und zumutbar, im Rahmen von Tages- oder Festgeldanlage eine Rendite in Höhe von jedenfalls 1% zu erwirtschaften. Es ergibt sich dann ein monatlicher Zinsertrag in Höhe von jedenfalls 387,73 EUR. Nicht in die Bedarfsermittlung einzubeziehen ist dagegen die von der Antragstellerin nach dem Tod der 2. Ehefrau ihres Vaters am 25.04.2015 zugefallene Erbschaft in Höhe von 36.000,- EUR. Es handelt sich nicht um prägende Einkünfte. Diese sind nicht in der Ehe angelegt. Vermögenseinkünfte, die erst nach der Trennung entstehen und kein Surrogat von in der Ehe vorhanden Vermögenseinkünften sind, stellen keine in der Ehe angelegten Einkünfte dar (Wendl/Dose-Gerhardt, aaO, § 4 Rz.478). So verhält es sich mit Zinsen aus einer erst nach der Trennung erfolgten Erbschaft (BGH FamRZ 2006, 387). Im Ergebnis ergibt sich rechnerisch ein Gesamtbedarf der Beteiligten nach den ehelichen Verhältnissen für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe 9.080,15 EUR brutto. Grundsätzlich ist von diesem Gesamtbruttoeinkommen der Beteiligten die steuerliche Belastung in Abzug zu bringen. Dabei wäre die Steuerlast – entsprechend den obigen Ausführungen - fiktiv unter Außerachtlassung der Erwerbseinkünfte der Beteiligten aus selbständiger Tätigkeit nur für die hier zugrunde gelegten Einkünfte aus Rente, Kapital und Vermietung zu bestimmen. Im Ergebnis geht das Gericht im Hinblick auf die der Höhe nach gleich hohen Einkünfte der Beteiligten aus Rente sowie der nicht wesentlich voneinander abweichenden Einkünfte aus Kapital und Vermietung davon aus, dass die Beteiligten, wenn überhaupt, eine der Höhe nach vergleichbare Steuerlast zu tragen hätten, diese daher für die weiteren Betrachtungen unberücksichtigt bleiben kann. Davon unabhängig geht das Gericht davon aus, dass die Beteiligten im Hinblick auf den Rentenfreibetrag, die Höhe der vollumfänglich absetzbaren Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Werbungskostenpauschale und der Sonderausgabenpauschale sowie weiterer möglicher abzugsfähiger Belastungen auf ihre Renteneinkünfte keine oder nur sehr geringe Steuern zu zahlen hätten, und für ihre Einkünfte aus Kapital bei Ausschöpfung der Freistellungsbeträge nur sehr geringe Abgeltungsteuer und hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung in der Höhe vergleichbare steuerliche Belastungen zu tragen hätten. Der ermittelte Bedarf ist zu bereinigen um die Kosten der Beteiligten zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Unfallversicherung. Diese belaufen sich für die Antragstellerin auf 618,07 EUR (506,93 EUR + 33,66 EUR + 77,48 EUR) und für den Antragsgegner auf 369,46 EUR (327,07 EUR + 18,95 EUR + 23,44 EUR), nach Abzug der Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den obigen Ausführungen insgesamt auf 944,25 EUR. Für die Antragstellerin ist der derzeit zu zahlende Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 506,93 EUR auch für die Zukunft zu berücksichtigen. Der Vortrag der Antragstellerin, sie müsse sich nach der Scheidung neu versichern, da sie die Vorteile einer günstigeren Arztversicherung verliere, wird durch die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend belegt. Vorgelegt hat die Antragstellerin „Blatt 3 (Bl.374 GA) eines Bestandsvorschlags“ zur Änderung des Versicherungsumfangs. Der Grund, insbesondere auch die Notwendigkeit für die vorgeschlagene Änderung ergeben sich aus diesen Unterlagen nicht. Blatt 1und 2 fehlen, eine Erläuterung der Krankenversicherung oder ein Hinweis auf die Versicherungsbedingungen fehlt. In dem Vorschlag selbst ist weiterhin als Versicherungsnehmer der Antragsgegner ausgewiesen. Eine Berücksichtigung der Selbstbeteiligung auf Seiten des Antragstellers kommt nicht in Betracht. Eine Selbstbeteiligung ist nur dann abzusetzen, wenn nachgewiesen ist, dass diese ausgeschöpft wurde (Wendl/Dose-Gerhardt, aaO, § 1 Rz.1030). Dafür hat der Antragsgegner nichts dargetan. Es ergibt sich so rechnerisch ein Gesamtbedarf der Beteiligten in Höhe von 8.135,90 EUR monatlich, für die Antragstellerin ein Bedarf in Höhe der Hälfte von 4.067,95 EUR. Für eine konkrete Bedarfsberechnung ergibt sich danach kein Raum. Diesen Bedarf kann die Antragstellerin aus eigenen Mittel ganz überwiegend decken. Gemäß § 1577 Abs. 1 BGB kürzen alle Einkünfte – prägende und nichtprägende – seinen Unterhaltsbedarf, da es dem Berechtigten nach dem Rechtsgedanken der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB obliegt, die Unterhaltslast des anderen Ehegatten so niedrig wie möglich zu halten (Palandt-Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1577 Rz.6). Es sind alle Einkünfte in Geld und Geldeswert anzurechnen (Palandt-Brudermüller, aaO, § 1577 Rz.7). Die Antragstellerin verfügt entsprechend den obigen Ausführungen nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs über Renteneinkünfte in Höhe von 455,46 EUR und 1.496,79 EUR, insgesamt 1.952,25 EUR. Darüber hinaus erzielt sie Einkünfte aus Kapital und Vermietung in Höhe von 352,92 EUR und 387,73 EUR sowie aus Vermietung in Höhe von 946,50 EUR und 549,20 EUR. Das ergeben Gesamteinkünfte in Höhe von monatlich 4.188,60 EUR. Nach Abzug der oben dargestellten Kranken- und Pflegeversicherungskosten verbleiben 3.603,78 EUR. Es ergibt sich rechnerisch ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 464,13 EUR. Die Einkünfte aus der im April 2015 erhaltenen Erbschaft sind zwar als nichtprägende Einkünfte bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen, sind aber grundsätzlich für die Bedarfsdeckung einzusetzen. Nach den Ausführungen der Antragstellerin sind die Einkünfte aus der Erbschaft verbraucht. Ein unterhaltsrechtlich missbräuchliches Verhalten kann insoweit nicht festgestellt werden. Selbst bei (fiktiver) Berücksichtigung der erzielbaren Erträgnisse aus diesem Geldbetrag kommt entsprechend den obigen Ausführungen eine – zu vernachlässigende - Einnahme in Höhe von nur rund 30,- EUR brutto monatlich in Betracht. Die Einkünfte der Antragstellerin aus Erwerbstätigkeit sind entsprechend den obigen Ausführungen als insgesamt überobligatorisch gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nicht zur Bedarfsdeckung heranzuziehen. Auch den Stamm ihres Vermögens hat die Antragstellerin gemäß § 1577 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht für die Bedarfsdeckung zu verwenden. Grundsätzlich hat der Berechtigte im nachehelichen Unterhalt vor der Inanspruchnahme des Verpflichteten den Vermögensstamm zu verbrauchen (Palandt-Brudermüller, aaO, § 1577 Rz.29). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verwertung des Vermögensstamms unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Unwirtschaftlich wäre die Verwertung des Barvermögens vorliegend nicht. Ob und wann es der Antragstellerin gelingen wird, das Geldvermögen tatsächlich – so wie von ihr geplant - in den Erwerb einer Eigentumswohnung anzulegen, ist zeitlich und wertmäßig offen. Insoweit wäre die Verwertung dieses Vermögens für diesen – vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten - geringen Betrages auch unter Aufrechterhaltung der Pläne wirtschaftlich möglich. Unbillig ist die Verwertung des Vermögensstamms, wenn dies für den Berechtigten mit einem wirtschaftlich nicht mehr zu vertretbaren Nachteil verbunden wäre (Wendl/Dose-Dose, aaO, § 1 Rz.612). Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Vermögen aus dem Verkauf eines gemeinsamen Hauses stammt und auch der Unterhaltspflichtige einen entsprechenden Erlösanteil zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2006, 387). Zwar haben die Beteiligten das eheliche Haus nicht verkauft, das Vermögen der Antragstellerin gründet sich aber auf der Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten und findet ein gleichwertiges Pendant auf Seiten des Antragsgegners in dem Bar- und Immobilienvermögen, das er erhalten hat. Insoweit sind entsprechend den obigen Ausführungen vorrangig die Erträge der Vermögenswerte in der Unterhaltsregelung zu berücksichtigen, nicht der Stamm selbst. Zwar kann die Antragstellerin daher den rechnerisch ermittelten Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen nicht vollständig aus eigenen laufenden Mitteln decken. Sie ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, insoweit ihren Vermögensstamm zu verwerten. Unter Angemessenheits- und Billigkeitsgesichtspunkten scheidet ein Unterhaltsanspruch aber zur Überzeugung des Gerichts dennoch aus. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass bei der Bedarfsbemessung jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist, weil die Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen. Nur eine Einkommensaufteilung, die dem Halbteilungsgrundsatz entspricht, ist unterhaltsrechtlich angemessen und entspricht nach den Vorstellungen des BVerfG der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der von beiden Ehegatten in der Ehe erbrachten Leistungen (Wend/Dose-Siebert, aaO, § 4 Rz.750 m.w.N.). Unter Zugrundlegung dieses Grundsatzes geht das Gericht bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände, der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen unter Einbeziehung der obigen Ausführungen im Ergebnis davon aus, dass die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruchs für die Antragstellerin in Höhe des – nur noch geringen – rein rechnerisch ermittelten ungedeckten Unterhaltsbedarfs unbillig und unangemessen wäre. Die Beteiligten haben nach ihrer Trennung gemeinsam, die Korrespondenz befindet sich teilweise bei den Akten, eine umfangreiche Ermittlung und Feststellung ihrer Vermögensverhältnisse unternommen. Sie haben sich darüber auseinandergesetzt, wer über welche Konten und Sparkonten mit welchem Guthaben und über Anlagen und sonstige Geldmittel in welcher Höhe verfügt, haben ihr gemeinsames Immobilienvermögen aufgelistet und schlussendlich unter Mitwirkung der gemeinsamen Steuerberaterin am 29.07.2015 eine abschließende und hälftige Vermögensaufteilung vorgenommen. Diese sieht unter Ziffer 4 dieser Vereinbarung eine Aufteilung der Fahrzeuge mit Ausgleichszahlung an die Antragstellerin für die Wertdifferenz, unter Ziffer 6 eine hälftige Aufteilung des Geldvermögens mit Ausgleichszahlung an die Antragstellerin, und unter Ziffer 7 eine Regelung des Immobilienvermögens dahingehend vor, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung I.-straße gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 410.000,- EUR sowie eine Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung N.-weg übertragen sollte. Alle übrigen Immobilien sollten ab dem Jahr 2015 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Eheleute im gemeinsamen Eigentum geführt werden. Diese Vereinbarung haben die Beteiligten in der Folge entsprechend umgesetzt und vollzogen und damit ihre Vermögenswerte – mit Ausnahme der weiteren Eigentumswohnungen – hälftig und abschließend geteilt. Der Antragsgegner hat die vereinbarten Ausgleichszahlungen an die Antragstellerin erbracht. Durch notariellen Vertrag vom 28.12.2015 wurde das Haus I.-straße dem Antragsgegner zu Alleineigentum und die Eigentumswohnung N-weg der Antragstellerin zu Alleineigentum übertragen. Die Ausgleichszahlung von 410.000,- EUR wurde notariell festgelegt und vom Antragsgegner an die Antragstellerin gezahlt. Ziel und Gegenstand dieser Vereinbarung war es offensichtlich, das gemeinsame in der Ehe erwirtschaftete Vermögen gleichmäßig und gleichwertig zwischen den Eheleuten aufzuteilen und so beide Eheleute nach der Trennung vermögensrechtlich gleich zu stellen. Dafür haben die Eheleute insbesondere auch die Werte der Immobilien I.-staße und N.-weg gemeinsam festgelegt und festgeschrieben und die Höhe der Ausgleichszahlung entsprechend berechnet. Für den überschriebenen Miteigentumsanteil am Haus I.-staße mit einem von den Beteiligten festgelegten Wert von 500.000,- EUR hat die Antragstellerin einen entsprechenden Gegenwert in Höhe von 410.000,- EUR sowie den hälftigen Eigentumsanteil der Eigentumswohnung N.-weg mit einem angegebenen Wert von 90.000,- EUR. Die Eheleute haben – auch insoweit – jedem Ehepartner bei ihrer Vermögensauseinandersetzung jeweils einen Wert von 500.000,- EUR zugeordnet. Diese Intention und Zielrichtung der Beteiligten – die gleichwertige und gleichmäßige Aufteilung ihres ehelichen Vermögens zu je ½ - würde allein zu Lasten des Antragsgegners aufgehoben, wenn der Antragstellerin nun als Folge der rechtlich anders zu bewertenden Erträgnisse aus diesen den Beteiligten zugeordneten – gleichwertigen – Vermögenswerten ein Unterhaltsanspruch entstehen würde. Die Frage der möglichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf den Unterhalt haben die Eheleute offenbar nicht bedacht, da sonst die gleichzeitige Regelung dieser Frage angezeigt gewesen wäre (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, aaO, § 1 Rz.569). Entsprechend den obigen Ausführungen ergibt sich die Differenz der Einkünfte zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner aus dem höher zu bewertenden Wohnwert des Antragsgegners für das Haus I.-straße gegenüber den Einkünften der Antragstellerin aus der Vermietung und Eigennutzung der Eigentumswohnung N.-straße sowie der (fiktiv) zu berücksichtigenden Einkünfte aus dem erhaltenen Geldvermögen. Sie liegt allein in der derzeit erfolgenden wirtschaftlichen Höherbewertung von Immobilienvermögen gegenüber Geldvermögen, für das aktuell auf dem Markt nur geringe Zinsen erzielt werden können. Dieses Ungleichgewicht beruht aber auf den wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht auf den gemeinsam getroffenen – nicht wandelbaren - Vereinbarungen und damit verfolgten Zielen der Beteiligten. Ändern sich zukünftig die wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Immobilien- und Finanzmarkt, kann es auch zu einer Höherbewertung des Geldvermögens gegenüber dem Immobilienvermögen kommen. Dies soll nach dem Willen der Beteiligten sicher nicht zu einer Unterhaltsberechtigung des Antragsgegners führen. Auch der von der Antragstellerin geplante Erwerb einer Eigentumswohnung im Kölner Westen würde einen entsprechend zu bewertenden Wohnwert auf Seiten der Antragstellerin bedeuten. Die Different der Vermögenserträgnisse würde sich erheblich annähern. Hätten die Beteiligten das zunächst in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Haus I.-straße verkauft, stünde ihnen derselbe Geldbetrag zur Verfügung. Diese Umstände können aber zur Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund der klaren und eindeutigen Vereinbarungen der Beteiligten, eine gleichwertige und abschließende hälftige Aufteilung ihres Vermögens durchzuführen, keinen verschiebenden Einfluss auf die Unterhaltsfrage haben. Die gewollte gleichmäßige Aufteilung des Vermögens kann hier nicht zu einem Unterhaltsanspruch aus diesem aufgeteilten Vermögen führen. Dies gilt umso mehr, als die Eheleute beide aufgrund ihrer jeweiligen Einkünfte – auch ohne die Einkünfte aus der jeweiligen Erwerbstätigkeit, aber in jedem Fall unter Einbeziehung derselben – in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, über ein regelmäßiges nicht unerhebliches Renteneinkommen sowie laufende Einkünfte aus Vermietung und Kapital verfügen und über das Kapital- und Immobilienvermögen im Stamm weitere Sicherheiten haben. Auf die Frage der möglichen Begrenzung und/oder Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB kommt es damit nicht an. Unabhängig davon geht das Gericht davon aus, dass ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität unter Berücksichtigung der Ehedauer jedenfalls zweifelhaft ist. Ist eine auf Dauer angelegte unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig, ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578 b BGB der Anspruchshöhe nach zu begrenzen oder er fällt, ggf. nach einer Übergangszeit vollständig weg. Die Regelung ist damit einerseits Ausdruck wirtschaftlicher Eigenverantwortlichkeit. Andererseits soll sie sicherstellen, dass der Unterhaltsberechtigte einen Ausgleich für diejenigen Nachteile erhält, die ihm dadurch entstanden sind, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann. Dabei können auch Gesichtspunkte der nachehelichen Solidarität eine Rolle spielen (Vgl. Palandt-Brudermüller, aaO, § 1578 b Rz.1). Ehebedingte Nachteile stellen sich regelmäßig dadurch ein, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und ggf. die Kinderbetreuung erzielen würde. Regelmäßig handelt es sich um Erwerbsnachteile, die gerade aus der ehelichen Rollenverteilung resultieren. Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Lebensführung der Ehegatten und den Erwerbsnachteilen (vgl. Palandt-Brudermüller, aaO, § 1578 b Rz.3 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist auch, ob der ehebedingte Nachteil durch mit der Ehe verbundene Vorteile ausgeglichen wird, bspw. durch den Versorgungsausgleich. Ehebedingte Nachteile werden in der Regel durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs kompensiert (BGH, FamRZ 2014, 823, Rz.17), da Nachteile, die in der Versorgungsbilanz des einen Ehegatten durch die Aufgabenverteilung während der Ehe entstehen, so von beiden Ehegatten gemeinsam getragen werden. Hier ist schon zweifelhaft, ob der Antragstellerin ein ehebedingter Nachteil entstanden ist. Ausweislich der Heiratsurkunde war die Antragstellerin bei Eheschließung Grund- und Hauptschullehrerin. Während der Ehe hat sie sich offensichtlich zur Kinder- und Jugendtherapeutin weitergebildet und in diesem Beruf langjährig, auch vollschichtig gearbeitet. Zwar könnte sich ein ehebedingter Nachteil aus den Zeiten der Kinderbetreuung und in dieser Zeit eingeschränkter Erwerbstätigkeit ergeben. Insoweit hat die Antragstellerin zu ihrer Erwerbsbiographie nicht im Einzelnen vorgetragen. Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf der im Versorgungsausgleich eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung, wonach Kindererziehungszeiten und Zeiten geringer Beschäftigung vermerkt sind. Ein solcher Nachteil wäre aber durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs umfassend ausgeglichen. Über die Verrentung und die Durchführung des Versorgungsausgleichs fortbestehende ehebedingte Nachteile könnten sich nur noch in geringeren Rentenbezügen manifestieren. Solche bestehen vorliegend aber nicht. Entsprechend den obigen Darstellungen haben die Eheleute nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs mit gleich hohen Versorgungsbezügen zu rechnen. Ein Unterhaltsanspruch könnte daher nur noch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität als wesentlichem Billigkeitsgesichtspunkt unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbeschränkt fortbestehen. Fehlen ehebedingte Nachteile und bildet so die nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab, gewinnt die Ehedauer auf Grund der mit ihr verfestigten wirtschaftlichen Abhängigkeit an Gewicht, so dass die Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse besonders zu berücksichtigen ist (Palandt-Brudermüller, aaO, § 1578b Rz.14). Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität anhand der Dauer der Ehe, der in der Ehe gelebten Rollenverteilung und der vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachten Lebensleistung und der dadurch entstandenen wirtschaftlichen Verflechtung zu bestimmen (Palandt-Brudermüller, aaO, § 1578b Rz.9). Bedeutung erlangen zudem die Dauer und Höhe bereits gezahlten Unterhalts sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, auch unter dem Gesichtspunkt wie dringlich der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf die Unterhaltszahlungen angewiesen ist und in welchem Maß der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltszahlungen belastet wird (Palandt-Brudermüller, aaO, § 1578 b Rz.10). Dabei steht eine lange Ehedauer nicht von vornherein einer Begrenzung oder Befristung entgegen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine so hohe Rente bezieht, dass alle beruflichen Nachteile ausgeglichen werden (Wendl/Dose-Bömelburg, aaO, § 4 Rz.235). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es zumindest zweifelhaft, ob der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität noch ein über den durch ihr eigenes Einkommen hinausgehender Unterhaltsanspruch zustehen könnte. Die Antragstellerin hat über den Versorgungsausgleich einen Rentenanspruch in Höhe des Rentenanspruchs des Antragsgegners erhalten. Beide Eheleute werden nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine etwa gleich hohe Rente verfügen. Auch die darüber hinausgehenden eheprägenden und sonstigen Vermögensverhältnisse sind entsprechend den obigen Ausführungen gleichwertig. Die in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Vermögenswerte sind zwischen den Eheleuten gleichmäßig und gleichwertig verteilt, die entstandene wirtschaftliche Verflechtung haben die Beteiligten aktiv und bewusst aufgelöst. Auf die Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB kommt es gleichfalls nicht mehr an. Unter Berücksichtigung der Darstellungen der Beteiligten sowie der Aussage des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Grund hat zu zweifeln, ist im Ergebnis aber wohl weder von einer Unterhaltsgemeinschaft noch von einer eheersetzenden verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Zeugen F. auszugehen. Der Zeuge hat im Einzelnen nachvollziehbar, schlüssig und offen dargestellt, dass ihn mit der Antragstellerin ein gute Freundschaft aber keine Liebesbeziehung verbindet, dass die Antragstellerin zwar in seiner Wohnung lebt, Räume teilweise alleine und teilweise gemeinsam mit ihm nutzt, dass diese Nutzungen aber von der Antragstellerin finanziell abgegolten werden, sowohl über Mietzahlungen als auch durch Zahlungen an die Haushaltshilfe. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 4 FamFG. Das Gericht sieht auch in der Folgesache nachehelicher Unterhalt nach billigem Ermessen von einer abweichenden Kostenverteilung im Hinblick auf den Umfang und die Regelung umfassender Rechtsfragen ab. Verfahrenswerte : Scheidung: 27.300,- EUR Versorgungsausgleich: 8.190,- EUR Folgesache nachehelicher Unterhalt: 42.264,- EUR Unterhalt Freie Texteingabe für den Tatbestand für den Unterhalt Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.