Urteil
XII ZB 721/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung unterhaltsrelevanter Einkünfte ist der Wohnvorteil des übernehmenden Ehegatten grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen, vermindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen.
• Der veräußernde Ehegatte erhält ein Surrogat in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös; setzt er den Erlös zum Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle des Zinses.
• Fehlt die Feststellung der beiderseits anzurechnenden Wohnwerte, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
• Bei der Prüfung der berufsbedingten Fahrtkosten sind die pauschaliert anzurechnenden Steuervorteile zu berücksichtigen und können zu Korrekturen führen.
Entscheidungsgründe
Wohnvorteile und Erlösverwendung bei Unterhaltsberechnung nach Scheidung • Bei der Berechnung unterhaltsrelevanter Einkünfte ist der Wohnvorteil des übernehmenden Ehegatten grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen, vermindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen. • Der veräußernde Ehegatte erhält ein Surrogat in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös; setzt er den Erlös zum Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle des Zinses. • Fehlt die Feststellung der beiderseits anzurechnenden Wohnwerte, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Bei der Prüfung der berufsbedingten Fahrtkosten sind die pauschaliert anzurechnenden Steuervorteile zu berücksichtigen und können zu Korrekturen führen. Die Parteien sind seit Juli 2011 rechtskräftig geschieden; Streitgegenstand ist nachehelicher Aufstockungsunterhalt. Beide Eheleute arbeiten vollschichtig und erzielen monatlich unterschiedliche Nettoeinkünfte (Ehemann 2.870 €, Ehefrau 1.967 €). Das gemeinsam bewohnte ehemalige Familienheim wurde einhellig mit 100.000 € bewertet; die Ehefrau wohnt nun allein darin und kaufte den hälftigen Anteil des Ehemanns durch Zahlung von 50.000 €. Der Ehemann verwendete diesen Erlös zum Bau eines neuen Wohnhauses; beide finanzierten Immobilien teilweise durch Darlehen. Das Familiengericht verpflichtete den Ehemann zu monatlichem Unterhalt von 300 € befristet auf fünf Jahre; das Oberlandesgericht bestätigte dies. Der Ehemann richtet gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde, insbesondere mit der Einwendung, der Wohnvorteil der Ehefrau sei nicht zu berücksichtigen. • Gemäß § 1573 Abs. 2 BGB kann ein geschiedener Ehegatte den Differenzbetrag zwischen seinen Einkünften und dem eheangemessenen Unterhalt verlangen, wenn er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. • Die Rechtsprechung des Senats stellt klar: Wird der Miteigentumsanteil übertragen, ersetzt Zins aus dem Erlös die früheren Nutzungsvorteile des veräußernden Ehegatten; für den übernehmenden Ehegatten verbleibt grundsätzlich der Wohnvorteil in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung abzüglich unterhaltsrechtlich relevanter Belastungen. • Wird der Erlös zum Erwerb einer neuen Wohnung verwendet, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle des Zinses aus dem Erlös; folglich sind auch die vom Ehemann geschaffenen Wohnvorteile seines neuen Hauses unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, vermindert um die zu berücksichtigenden Kosten. • Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht den Wohnvorteil unberücksichtigt gelassen, indem es annahm, beide Parteien profitierten gleich von der Verwendung des Erlöses durch den Ehemann; es fehlten Feststellungen zu den beiderseits zuzurechnenden Wohnwerten. • Die vom Familiengericht angesetzten berufsbedingten Fahrtkosten der Ehefrau könnten zu hoch angesetzt gewesen sein; eine Korrektur im weiteren Verfahren ist unter Berücksichtigung pauschaler Steuervorteile möglich. • Wegen dieses Rechtsfehlers kann das Revisionssenat nicht selbst entscheiden; es hat die Entscheidung im Kostenpunkt insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Feststellung der Wohnwerte und zur Entscheidung, auch über Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns ist begründet; der Beschluss des Oberlandesgerichts wird insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Maßgeblicher Rechtsfehler war die unzutreffende Behandlung der Wohnvorteile und der aus dem Erlös resultierenden wirtschaftlichen Folgen. Es sind nun von der unteren Instanz Feststellungen zu treffen, welche Wohnwerte bei beiden Parteien unterhaltsrechtlich anzurechnen sind, und darauf aufbauend die Unterhaltsberechnung neu vorzunehmen. Ferner ist zu prüfen, ob die angesetzten Fahrtkosten der Ehefrau unter Berücksichtigung pauschal anzurechnender Steuervorteile zu korrigieren sind. Abschließend wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden sein.