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Beschluss

28 Wx 14/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0209.28WX14.23.00
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Leitsätze

• Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschränkung auf eine einzelne Rechtsfrage unzulässig und unwirksam, da eine Begrenzung nur hinsichtlich eines rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teils des Streitstoffs erfolgen kann.

• Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag.

• Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient.

• Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können.

Tenor
  • Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 02.10.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.09.2023 (31 T 79/2022) aufgehoben.

  • Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.05.2021 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 29.04.2021 (EHUG - 00038011/2020 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: • Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschränkung auf eine einzelne Rechtsfrage unzulässig und unwirksam, da eine Begrenzung nur hinsichtlich eines rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teils des Streitstoffs erfolgen kann. • Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag. • Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient. • Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können. Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 02.10.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.09.2023 (31 T 79/2022) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.05.2021 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 29.04.2021 (EHUG - 00038011/2020 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2018 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Der Rechtsbeschwerdeführer drohte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17.02.2020, zugestellt am 20.02.2020, die Verhängung eines Ordnungsgelds in Höhe von 2.500 Euro wegen unterlassener Einreichung der Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 an. Die sodann am 13.03.2020 bei dem Betreiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung eingereichten Jahresabschlussunterlagen 2018, die die Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme der Steuerberaterkanzlei N. Y.-W. Steuerberatungsgesellschaft mbH in C. erstellt hatte, enthielten zur Feststellung die Angaben: „Der Jahresabschluss wurde vor der Feststellung offengelegt". Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 29.04.2021, zugestellt am 06.05.2021, wurde das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt. Zur Begründung führte der Rechtsbeschwerdeführer aus, dass die Beschwerdeführerin bisher nur einen vorläufigen Jahresabschluss offengelegt habe, offenzulegen sei jedoch der festgestellte Jahresabschluss. Mit Schreiben vom 14.05.2021 legte die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin hat behauptet, die Feststellung des Jahresabschlusses sei – in Übereinstimmung mit der Feststellung des Jahresabschlusses der X. GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die Beschwerdeführerin sei – am 12.02.2020 erfolgt. Im Zuge der am 13.03.2020 durch die Steuerberaterkanzlei bei dem Betreiber des Bundesanzeigers erfolgten Hinterlegung sei irrtümlich angegeben worden, dass der Jahresabschluss vor der Feststellung offengelegt werde. Im Regelfall erfolge indes eine Benachrichtigung des elektronischen Registers, falls die Veröffentlichung fehlerhaft sei. Dies sei im Rahmen der Veröffentlichung der X. GmbH & Co KG erfolgt, auch geschehen. Hier habe ebenfalls das Feststellungsdatum gefehlt, welches dann umgehend nachgetragen worden sei. Man sei mangels Meldung vom Bundesanzeiger davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung für die Beschwerdeführerin korrekt erfolgt sei. Zwischenzeitlich sei auch hier das Feststellungsdatum nachgetragen worden. Aufgrund einer Einreichung der Beschwerdeführerin vom 31.05.2021 wurde vom Betreiber des Bundesanzeigers folgende Mitteilung in das Unternehmensregister eingestellt: „Der Jahresabschluss wurde am 12.02.2020 festgestellt." Der Rechtsbeschwerdeführer half der Beschwerde nicht ab und legte diese mit Nichtabhilfeentscheidung vom 19.01.2022 dem Landgericht Bonn vor. Mit Beschluss vom 26.09.2023 hat das Landgericht die Ordnungsgeldentscheidung vom 29.04.2021 einschließlich der Feststellung von Zustellungskosten aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen „hinsichtlich der Auslegung des § 325 Abs. 1 HGB bei irrtümlich erfolgter Mitteilung, dass der Jahresabschluss vor Feststellung offengelegt worden ist; obwohl tatsächlich ein ordnungsgemäß festgestellter Jahresabschluss offengelegt wurde“. Zur Begründung seiner Entscheidung stellt das Landgericht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin die Offenlegungsfrist durch ihre Einreichung am 13.03.2020 innerhalb der sechswöchigen Nachfrist erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin habe den Jahresabschluss 2018 tatsächlich am 12.02.2020 bereits festgestellt. Dass die außerhalb des Jahresabschlusses befindlichen „Angaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde vor der Feststellung offengelegt“ inhaltlich fehlerhaft seien, da sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, führe nicht dazu, dass die Offenlegung unter Verstoß gegen § 325 Abs. 1 HGB erfolgt und mit einem Ordnungsgeld gemäß § 335 HGB zu ahnden sei. Vielmehr sei dies ein Verstoß gegen die in § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB geregelten Inhaltsvorgaben der Offenlegung und gemäß § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HGB bußgeldbewährt. Auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 06.11.2019 - 28 Wx 13/19 und 14.02.2023 - 28 Wx 13/22) hält es das Landgericht für europarechtswidrig, die ordnungsgemäße Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses bei der Prüfung der Erfüllung der Offenlegungspflicht der Beschwerdeführerin zu ignorieren. Gemäß Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU sei allein darauf abzustellen, dass der ordnungsgemäß festgestellte bzw. gebilligte Jahresabschluss offengelegt werde, so dass für Ordnungsmaßnahmen, sofern dieser tatsächlich auch offengelegt worden sei, kein Raum sei. Die Richtlinie sehe keine Angabe oder Mitteilung des Billigungs- bzw. Feststellungsdatums vor. Es würde aus Sicht des Landgerichts gegen Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verstoßen, wenn die Mitteilung von Relevanz wäre, dass es sich um den festgestellten bzw. gebilligten Jahresabschluss handele bzw. nicht handele. Dafür spreche auch § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung, der die Publizität der „Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 HGB sowie Unterlagen nach § 341w HGB, soweit sie bekannt gemacht wurden" regele. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die innerhalb der mit Verfügung vom 17. Februar 2020 gesetzten Sechs-Wochen-Frist eingereichten Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, den Anforderungen an die Offenlegungspflicht zu genügen, denn diese erfordere die Offenlegung des festgestellten oder gebilligten Jahresabschlusses. Die am 13.03.2020 bei dem Betreiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung eingereichten Jahresabschlussunterlagen 2018 enthielten zur Feststellung die Angaben: „Der Jahresabschluss wurde vor der Feststellung offengelegt". Es sei auf den Wortlaut des eingereichten Jahresabschlusses abzustellen, denn so diene er als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter. Dabei sei unerheblich, dass der eingereichte Jahresabschluss – wie von der Beschwerdeführerin mit der späteren Einreichung vom 31.05.2021 angegeben – bereits am 12.02.2020 von den Gesellschaftern festgestellt worden sein soll. Die Gesellschaft habe auch dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen vollständig und unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden. Auf eine irrtümliche Falschbezeichnung könne sich das Unternehmen im Beschwerdeverfahren nicht berufen. Andernfalls bestünde keine Möglichkeit mehr, die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Offenlegungspflichten zu erzwingen, und es bliebe bei der Einreichung und Veröffentlichung eines ausdrücklich als nicht festgestellt bezeichneten Jahresabschlusses, obwohl der Gesetzgeber gerade ein besonders effektives Verfahren zur Erzwingung der im öffentlichen Interesse liegenden Offenlegungspflichten – als Kehrseite der besonderen Haftungsprivilegierung der Kapitalgesellschaften – habe einführen wollen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts werde die hier vorliegende Fallkonstellation auch nicht von § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB erfasst und die von dem Rechtsbeschwerdeführer vertretene Auslegung des § 325 HGB stehe nicht im Widerspruch sondern im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben des Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.09.2023 (31 T 79/22) aufzuheben und die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 29.04.2021 (EHUG - 00038011/2020 - 01/02) insgesamt zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 12.12.2023 (28 Wx 14/23) hat der Senat der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör gewährt verbunden mit dem Hinweis, dass gemäß § 335a Abs. 3 Satz 5 HGB in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vertretung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen könne. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. aa) Insbesondere ist sie infolge einer – unbeschränkten – Zulassung im angegriffenen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 S. 1 HGB statthaft. Einer unbeschränkten Zulassung steht der Tenor des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen, wonach die Rechtsbeschwerde zugelassen wird „hinsichtlich der Auslegung des § 325 Abs. 1 HGB bei irrtümlich erfolgter Mitteilung, dass der Jahresabschluss vor Feststellung offengelegt worden ist; obwohl tatsächlich ein ordnungsgemäß festgestellter Jahresabschluss offengelegt wurde“. Insoweit kann dahinstehen, ob – wozu der Senat neigt – die gewählte Tenorierung die gesetzliche Zulassungsvoraussetzung „zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG) nur konkretisiert und einen Hinweis auf die Motivation der Zulassung gibt oder ob eine Beschränkung dergestalt erfolgen sollte, dass nur eine bestimmte Rechtsfrage zur Überprüfung gestellt wird. In letzterem Fall läge eine unzulässige Einschränkung vor, die ohne Wirkung bleibt. Denn eine Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch der Beteiligte selbst das Rechtsmittel beschränken könnte, nicht hingegen auf eine einzelne Rechtsfrage, die Bedeutung für den gesamten Verfahrensstoff hat (BeckOK FamFG/Obermann, 48. Ed. 1.11.2023, FamFG § 70 Rn. 27, 28). bb) Die Rechtsbeschwerde ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und innerhalb der – verlängerten Frist – begründet worden (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem Bundesamt für Justiz zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt. cc) Die vorliegende Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kann der Senat im schriftlichen Verfahren treffen (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 4, § 32 Abs. 1 FamFG). Eine mündliche Verhandlung war weder zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes noch aus sonstigen Gründen, etwa zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör, geboten. Der Beschwerdeführerin ist mit Senatsbeschluss vom 12.12.2023 die Rechtsbeschwerdebegründung des Bundesamtes für Justiz zur Stellungnahme übermittelt worden verbunden mit dem Hinweis, dass gemäß § 335a Abs. 3 Satz 5 HGB in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vertretung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen könne. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Aufhebung der Ordnungsgeld- entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts im Sinne des § 335a Abs. 3 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 72 Abs. 1 FamFG. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Einreichung eines als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses der Offenlegungspflicht aus §§ 325 f. HGB nicht genügt (zuletzt Senatsbeschluss vom 14.02.2023 – 28 Wx 13/22 – mit weiteren Nachweisen). Derartige Fallkonstellationen stellen auch keinen bußgeldbewährten Verstoß (§ 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 HGB) gegen die in § 328 Abs. 1a S. 1 HGB geregelten Inhaltsvorgaben der Offenlegung dar. aa) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin liegen vor. Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 88 Abs. 2 EGHG gilt für vor dem 01.01.2022 beginnende Geschäftsjahre, mithin auch das hier streitgegenständliche Geschäftsjahr 2018, § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB in der aufgrund des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17.07.2015 eingeführten Fassung. Die Beschwerdeführerin hat ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 325 f. HGB a.F. ( nicht entsprochen, spätestens innerhalb der mit Zugang der Androhungsverfügung vom 17.02.2020 in Lauf gesetzten Sechswochenfrist den Jahresabschluss offenzulegen (§ 335 Abs. 4 S. 1 HS. 1 HGB). Die Einreichung des als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses genügte dieser Pflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist. Offenzulegen ist gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB a.F. der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss. Dabei handelt es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht der Gesellschaft. Diese hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu veröffentlichenden Unterlagen spätestens innerhalb der gesetzten Nachfrist vollständig und unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2017 - 28 Wx 33/16). Aus den in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend ausgeführten Erwägungen gilt dies auch für eine – seitens des Landgerichts unterstellte – irrtümliche Bezeichnung eines eigentlich festgestellten Jahresabschlusses als vor Feststellung offengelegt. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 06.11.2019 – 28 Wx 13/19, juris). Dies ist auch vom Wortlaut der Vorschrift des § 325 HGB a.F. gedeckt. Insbesondere ist die Angabe zur Feststellung des Jahresabschlusses auch unter den Begriff der „Unterlage“ zu fassen (Senatsbeschluss vom 14.02.2023 – 28 Wx 13/22 –). Diese Auslegung entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich dem im Allgemeininteresse liegenden effektiven Schutz des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.02.2011 – 2 BvR 1236/10). Die Offenlegungspflicht ist damit neben der obligatorischen Kontrolle der Leitung des Unternehmens durch seine Gesellschafter und Aufsichtsorgane und der Abschlussprüfung die „dritte Säule“ der Kontrollmöglichkeiten bei haftungsbeschränkten Unternehmen (BeckOK HGB/Birkholz/Merk, 40. Ed. 1.7.2023, HGB § 325). Dieser Zweck lässt sich effektiv nur mittels eines stark formalisierten Verfahrens zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht gewährleisten (vgl. BT-Drucks 17/13617, S. 1; Senatsbeschluss vom 03.11.2015 - 28 Wx 12/15, juris; Zwirner, Vordermeier, N. 2018, 171; Wenzel, BB 2008, 769). Vor diesem Hintergrund ist es geboten, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen und einerseits dem Rechtsbeschwerdeführer bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten aufzubürden sowie andererseits den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen. An Letzterem fehlt es jedoch, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird, denn bis zu seiner Feststellung hat ein solcher Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs. (MAH GmbHR, § 16 Rechnungslegung der GmbH Rn. 525, beck-online) bb) Die Ansicht des Landgerichts, dass in der vorliegenden Fallkonstellation vorrangig ein Bußgeldverfahren gemäß § 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 HGB durchzuführen sei, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen kann ein derartiger Verstoß – worauf das Landgericht selbst hinweist – nur vorsätzlich begangen werden, wofür hier nichts ersichtlich ist. Zum anderen können Täter in den Fällen des § 334 Abs. 1 HGB nur die dort genannten Personen sein, d.h. die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe und des Aufsichtsrats. Andere Personen (z.B. Buchhalter, Steuerberater, leitende Angestellte) können allenfalls wegen des Einheitstäterbegriffs des OWiG als Beteiligte Täter sein, sofern mindestens ein Tatbeteiligter die Täterqualifikation aufweist (BeckOGK/Waßmer, 1.12.2023, HGB § 334 Rn. 16). Die Einreichung des Jahresabschlusses erfolgte hier durch den von der Beschwerdeführerin beauftragten Steuerberater. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken sind nicht ersichtlich und werden auch vom Landgericht nicht angenommen. Schließlich liegt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 334 HGB im pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 Abs. 1 S. 1 OWiG) der Ordnungsbehörde, hier der Rechtsbeschwerdeführerin (BeckOGK/Waßmer, 1.12.2023, HGB § 334 Rn. 177). Dieses hat sie hier sachgerecht ausgeübt. cc) Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Landgerichts zu folgen, dass es gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU europarechtswidrig sei, die ordnungsgemäße Billigung des Jahresabschlusses bei der Prüfung der Erfüllung der Offenlegungspflicht der Beschwerdeführerin zu ignorieren und erforderlich und hinreichend allein die Offenlegung des tatsächlich ordnungsgemäß festgestellten Jahresabschlusses sei. Das Landgericht lässt hier den allein entscheidungserheblichen Umstand außer Acht, dass der ursprünglich offengelegte Abschluss durch die von der Beschwerdeführerin beauftragte Steuerberatungskanzlei ausdrücklich als vor Feststellung offengelegter Jahresabschluss gekennzeichnet und erst mit der weiteren Einreichung vom 31.05.2021 die nach Angaben des Steuerberaters bereits am 12.02.2020 erfolgte Feststellung bekannt gemacht worden ist. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut des eingereichten Jahresabschlusses sein, wie er als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient. Dieser Wortlaut ergibt, dass bis zu der weiteren Einreichung vom 31.05.2021 ausdrücklich nur ein vorläufiger Jahresabschluss und damit ein rechtlich nicht verbindlicher Entwurf offengelegt worden ist. Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können. Anderenfalls würde die Publizitätswirkung des Unternehmensregisters entwertet, da das Register den eine Auskunft einholenden Marktteilnehmern gerade nicht eine verlässliche Informationsquelle bereitstellt und nicht erfüllbare Nachforschungspflichten auferlegt. dd) Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat daraufhin, dass die Versäumung der Offenlegungspflicht auch verschuldet gewesen sein dürfte. Zutreffend führt der Rechtsbeschwerdeführer aus, dass die Gesellschaft nach Erhalt der Androhungsverfügung und Nachfristsetzung erhöhte Sorgfaltspflichten treffen. So hat sie, auch wenn sie die Offenlegung durch fachkundige Dritte durchführen lässt, diese zu überwachen und das Ergebnis der Offenlegung unverzüglich auf seine Richtigkeit hin zu kontrollieren. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgekommen, da ihr die fehlerhafte Veröffentlichung dann nicht hätte verborgen bleiben können. ee) Das gegen die Beschwerdeführerin festgesetzte Ordnungsgeld ist schließlich als Mindestordnungsgeld auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 2. Die von dem Senat getroffene Gesetzesauslegung gebietet keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV, ob zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU die Offenlegung des tatsächlich ordnungsgemäß festgestellten Jahresabschlusses erforderlich und hinreichend ist. Wie der EuGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, ist aufgrund einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig und er kann im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens keine Auslegung innerstaatlichen Rechts vornehmen. (EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C-561/19 –, Rn. 35, juris, Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 267 Rn. 15, beck-online). Die vom Senat vorgenommene Auslegung betrifft indes allein innerstaatliches Recht, nämlich den Umfang der sich aus § 325 HGB ergebenden Pflichten. Das offenlegungspflichtige Unternehmen ist – wie ausgeführt - verpflichtet, innerhalb der maßgeblichen Fristen den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss zu veröffentlichen. Der nationale Verordnungsgeber hat den Unternehmen allerdings die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, - zunächst - auch den noch nicht festgestellten Jahresabschluss zu veröffentlichen, womit indes den Pflichten des § 325 HGB nicht Genüge getan ist. In Anbetracht dieser Möglichkeit ist es im nationalen Veröffentlichungsverfahren stets erforderlich anzugeben, ob es sich um einen festgestellten oder nicht festgestellten Jahresabschluss handelt. Ob diese – unionsrechtlich nicht vorgesehene - Unterscheidung dazu führt, dass die Nichtangabe der erfolgten Feststellung als Verstoß gegen die Pflichten aus § 325 HGB zu erachten ist, ist damit allein eine Frage der Auslegung nationalen Rechts. 3. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 4, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf die Beschwerdeführerin erscheint ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf den obsiegenden Rechtbeschwerdeführer. Das Vorgenannte gilt nicht für das eigentliche Beschwerdeverfahren. Eine Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§ 335a Abs. 3 S. 6, Abs. 2 S. 6 HGB) ist hier aber nicht veranlasst, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist und bei dem Rechtsbeschwerdeführer keine besonderen Kosten (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) angefallen sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.