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Beschluss

19 U 26/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0601.19U26.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.11.2015 (18 O 73/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet und dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt wird, dass er wie folgt lautet: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.080,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu bezahlen, beschränkt auf die Versicherungsforderung der F T GmbH gegen die Q S W AG. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert für die Berufung des Beklagten zu 2) nicht mehr als 20.000,00 € beträgt. 4 II. 5 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 21.4.2016 verwiesen: 6 Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) zu Recht - beschränkt auf die im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher konkretisierte Versicherungsforderung - zur Zahlung von 19.080,53 € verurteilt. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 7 Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Q2N I S2 GmbH & Co. KG, hat gegen die frühere Beklagte zu 1), die F T GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) einen Schadensersatzanspruch aus § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B, der gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist und ihr einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG verleiht. 8 Dass der Versicherungsnehmerin wegen mangelhafter Werkleistung der Schuldnerin ein Schadensersatzanspruch – jedenfalls - in Höhe des erstinstanzlichen zugesprochenen Betrags zusteht, der aufgrund der Regulierung durch die Klägerin auf diese übergegangen ist, stellt der Beklagte zu 2) in der Berufungsbegründung nicht – zumindest nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Weise – in Abrede. Insoweit bedarf die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils deshalb keiner Wiederholung oder Ergänzung. Ferner wendet sich der Beklagte zu 2) auch nicht gegen das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung. 9 Die danach vornehmlich gegen die Zulässigkeit der Klage gerichteten Einwände des Beklagten zu 2) greifen nicht durch. Denn der Klageantrag ist – jedenfalls mit der aus dem Tenor ersichtlichen Modifikation gemäß § 319 ZPO, zu der der Senat während des Berufungsverfahrens berechtigt ist (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 319 ZPO Rn 22 m.w.N.) – zulässig. Denn ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; diesen Freistellungsanspruch kann der Dritte durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 18.7.2013 - IX ZR 311/12, in: MDR 2013, 1164 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2013 – 18 U 126/13, in: TranspR 2014, 246 ff. m.w.N.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten zu 2) in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.9.2014 – IX ZB 117/12, in: NJW-RR 2015, 821 ff.). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, greift der Einwand des Beklagten zu 2), dass eine Zahlungsklage mangels Haftung der Insolvenzmasse unzulässig sei, nicht durch, weil durch die Beschränkung auf die Versicherungsforderung klargestellt ist, dass nur eine auf den Anspruch der Schuldnerin gegen ihre Haftpflichtversicherung beschränkte Inanspruchnahme durch abgesonderte Befriedigung erfolgen soll. Etwaigen Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit dieses Anspruchs kann durch die Ergänzung des Tenors um die Bezeichnung der Schuldnerin und deren Versicherung begegnet werden, die sich im Rahmen einer zulässigen Auslegung des Klageantrags und einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO bewegt. 10 Ob die Schuldnerin oder der Beklagte zu 2) wegen des in Rede stehenden Schadensereignisses Leistungen der Haftpflichtversicherung erhalten haben, oder ein Anspruch der Schuldnerin gegen deren Betriebshaftpflichtversicherung besteht, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner abschließenden Beurteilung, weil der Klägerin durch die begehrte Titulierung lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Anspruch auf abgesonderte Befriedigung an einer etwaigen Forderung aus dem Versicherungsverhältnis der Schuldnerin geltend zu machen und ggf. im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Versicherung der Schuldnerin zu klären ist, inwieweit ein solcher Anspruch (noch) besteht. 11 Auf die Einwände des Beklagten zu 2) gegen die erstinstanzlichen Hilfsanträge der Klägerin kommt es ebenfalls nicht an, weil nach dem Vorstehenden dem Hauptantrag zu Recht stattgegeben wurde. 12 Ansonsten erhebt der Beklagte zu 2) keine Einwendungen gegen die Entscheidung des Landgerichts, auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. 13 Die Zulässigkeit und Begründetheit der Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie eine Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung weiterer 7.195,13 € und Feststellung der gesamten Forderung zur Insolvenztabelle begehrt, können im derzeitigen Verfahrensstadium dahinstehen, weil die Anschlussberufung mit der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung oder durch deren Rücknahme ihre Wirkung verliert (vgl. § 524 Abs. 3 ZPO). 14 Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände des Beklagten zu 2) gemäß Schriftsatz vom 13.5.2016 geben auch nach nochmaliger Prüfung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung: 15 Die im Beschluss vom 21.4.2016 dargestellte rechtliche Bewertung steht in Einklang mit der darin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 7.4.2016 - IX ZR 216/14, abrufbar bei juris) nochmals bestätigt hat. Darin heißt es unter Randziffer 12 wörtlich: 16 bb) Im Recht der Haftpflichtversicherung ist zwischen dem (Haftpflicht-)Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dem im Deckungsverhältnis bestehenden (Versicherungs-)Anspruch des Schädigers gegen den Versicherer zu unterscheiden. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht grundsätzlich nicht. Die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs setzt die Feststellung des Haftpflichtanspruchs voraus (§ 106 VVG). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers kann der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 87, 174 ff InsO). Weil aber die Versicherungsleistung ihm und nicht den übrigen Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommen soll, räumt § 110 VVG (früher § 157 VVG) ihm das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer ein. Materiell-rechtlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzliches Pfandrecht (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 – IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7 mwN). Zur Durchsetzung seines Absonderungsrechts kann der Geschädigte gegen den Verwalter auf Zahlung klagen, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 10, 13 mwN). Gibt der Verwalter, wie im Streitfall geschehen, die Versicherungsforderung im Umfang des Absonderungsrechts frei, besteht das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten an dieser Forderung fort (BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 11 mwN). Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den für dieses Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Passiv legitimiert ist nun wegen der Freigabe nicht mehr der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 4). Der Geschädigte kann das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend machen (§ 1282 Abs. 2, § 1277 BGB; BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 10 aE mwN). In diesem Verfahren wird - wie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009, aaO Rn. 6) - das Bestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherer geklärt (vgl. Thole, NZI 2013, 665, 669). 17 Da es vorliegend an einer Freigabe des Beklagten zu 2) fehlt, kann das Absonderungsrecht nach der vorstehend fett gedruckten Passage durch gegen ihn gerichtete Klage, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, geltend gemacht werden. Inwiefern der Beklagte zu 2) meint, aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, etwas anderes entnehmen zu können, ist nicht nachvollziehbar. 18 Im Übrigen erhebt der Beklagte zu 2) keine Einwände gegen die Ausführungen im Beschluss vom 21.4.2016, auf die deshalb Bezug genommen wird. 19 III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO). 22 Einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO steht schließlich nicht entgegen, dass – wie der Beklagte zu 2) meint – die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zutreffend angewandt werde. Denn die vorliegende Beurteilung steht aus den oben dargelegten Gründen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 23 Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.276,06 € 24 (davon entfallen 19.080,53 € auf die Berufung des Beklagten zu 2) und 7.195,53 € auf die Anschlussberufung der Klägerin)