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Urteil

IX ZR 216/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter freigegebener Deckungsanspruch der versicherten Schuldnerin kann durch Klage des Geschädigten gegen die Schuldnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diesen Deckungsanspruch durchgesetzt werden. • Gerichte haben bei unklaren oder missverständlichen Klageanträgen nach §139 Abs.1 Satz 2 ZPO die Parteien auf sachdienliche Anträge hinzuweisen; unterbleibt dies, kann dies zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung führen. • Zur Haftung eines Beraters wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung gehört die darlegungspflichtige und beweisbedürftige Kausalität zwischen Beratungsfehler und eingetretenem Steuerschaden; diese Frage bedarf sorgfältiger Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Freigabe des Versicherungsdeckungsanspruchs rechtfertigt Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung • Ein nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter freigegebener Deckungsanspruch der versicherten Schuldnerin kann durch Klage des Geschädigten gegen die Schuldnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diesen Deckungsanspruch durchgesetzt werden. • Gerichte haben bei unklaren oder missverständlichen Klageanträgen nach §139 Abs.1 Satz 2 ZPO die Parteien auf sachdienliche Anträge hinzuweisen; unterbleibt dies, kann dies zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung führen. • Zur Haftung eines Beraters wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung gehört die darlegungspflichtige und beweisbedürftige Kausalität zwischen Beratungsfehler und eingetretenem Steuerschaden; diese Frage bedarf sorgfältiger Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Der Kläger war Gesellschafter der H. GmbH; das Betriebsgrundstück gehörte dem Vater, der es der Gesellschaft verpachtet hatte. Die Beklagte zu 1 beriet Kläger und Eltern 2001 bei Übertragungen; der Vater übertrug dem Kläger das Grundstück unter vorbehaltenem lebenslänglichen Nießbrauch. 2006 setzte das Finanzamt Schenkungssteuer fest und versagte eine Steuerbegünstigung nach §13a ErbStG mit der Begründung, das Grundstück sei kein Betriebsvermögen gewesen. Der Kläger machte gegenüber der beklagten Steuerberatungsgesellschaft Ersatz des Steuerschadens geltend. Während des Verfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1 Insolvenz eröffnet; der Insolvenzverwalter gab den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer frei. Der Kläger setzte das Verfahren fort und verlangte beschränkt auf die Versicherungsleistung Zahlung oder Feststellung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Der Kläger reichte Revision ein, die sich gegen die Abweisung sowohl gegen die Beklagte zu 1 als auch gegen den Insolvenzverwalter richtete. • Revision des Klägers hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Zur Auslegung von Klageanträgen: Prozesserklärungen sind auf den wirklichen Parteiwillen hin auszulegen; das Revisionsgericht überprüft dies unbeschränkt. • Im Haftpflichtversicherungsrecht ist zwischen Haftpflichtanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und Deckungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer zu unterscheiden; bei Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter bleibt das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten bestehen (§110 VVG, §1282 BGB). • Folge: Der Kläger konnte nach Freigabe des Deckungsanspruchs die Beklagte zu 1 als Inhaberin des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diesen Anspruch verklagen; das Berufungsgericht hätte den Kläger nach §139 Abs.1 Satz2 ZPO auf die sachdienliche Antragstellung hinweisen müssen, unterblieb dies jedoch. • Das Berufungsgericht hat zudem Fehler bei der Prüfung der Klage gegen den Insolvenzverwalter gemacht: Der Kläger hat hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er und sein Vater bei ordnungsgemäßer Beratung eine andere Vertragsgestaltung (Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last) gewählt hätten, sodass die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Steuerfestsetzung nicht von vornherein auszuschließen war. • Der Kläger trägt die volle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang; es besteht kein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers, sodass das Berufungsgericht weitere Aufklärung und Beweiswürdigung betreiben muss. • Aufgrund der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Mängel kann der Senat keine eigene Entscheidung treffen; Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist erforderlich (§§562,563 ZPO). Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.08.2014 wurde aufgehoben. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat insbesondere zu prüfen, ob der Kläger wegen des freigegebenen Deckungsanspruchs die Beklagte zu 1 mit einem geeigneten Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Versicherungsanspruch hätte in Anspruch nehmen können und ob die behauptete Kausalität zwischen Beratungsfehler und der Schenkungssteuerfestsetzung schlüssig dargelegt und beweisbar ist. Die angegriffene Abweisung der Klage gegen den Insolvenzverwalter ist wegen unzureichender Würdigung des Kausalvortrags ebenfalls zu überarbeiten. Das Berufungsgericht hat die weiteren tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung nachzuholen und daraufhin neu zu entscheiden.