Beschluss
12 UF 91/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:0106.12UF91.14.00
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Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 25.06.2014 (31 F 8/14) wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.005,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 25.06.2014 (31 F 8/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.005,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten schlossen am 01.07.1997 die Ehe und wurden auf den am 31.01.2014 zugestellten Antrag der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 25.06.2014 geschieden. In demselben Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es ein Anrecht des Antragsgegners aus einer betrieblichen Altersversorgung (E-Pensionsfonds-AG) mit einem Ehezeitanteil von 3.214,48 € und einem Ausgleichswert von 1.607,24 € sowie ein weiteres Anrecht des Antragsgegners aus einem privaten Altersvorsorgevertrag (J Vereinigte Lebensversicherung aG, VersNr.: 7xxx 5xx – 1x), hinsichtlich derer der jeweilige Versorger die externe Teilung gefordert hatte, gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen. Ein weiteres Anrecht des Antragstellers aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung L mit einem Ehezeitanteil von 51,48 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.219,58 € hat das Amtsgericht auf Vorschlag des Versorgungsträgers mit einem Ausgleichswert von 18,84 € geteilt. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Ausschluss des Ausgleichs der beiden unstreitig gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG geringwertigen Anrechte sowie gegen den Ausgleich des Anrechts aus der Zusatzversorgung zu dem vorgeschlagenen Ausgleichswert. Zur Begründung macht sie geltend, ein Ausgleich der geringwertigen Anrechte habe trotz § 18 Abs. 2 VersAusglG erfolgen müssen. Da der jeweilige Versorger die externe Teilung gefordert habe, entstehe diesen aus der Teilung kein besonderer Verwaltungsaufwand, der einen Ausschluss rechtfertige. Weiter habe der Ausgleichswert des Anrechts aus der Zusatzversorgung auf Basis der Versorgungspunkte als maßgeblicher Bezugsgröße hälftig geteilt werden müssen und nicht auf Basis der faktischen Teilung des Kapitals. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Familiengericht hat zu Recht den Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der E Pensionsfonds-AG (Kapitalwert: 1.607,24 EURO) sowie bei der J Vereinigten Lebensversicherung aG (Kapitalwert: 2.681,56 EURO) ausgeschlossen. Das Amtsgericht hat hinsichtlich der genannten Anrechte im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens von einem Ausgleich abgesehen, weil beide Anrechte – unzweifelhaft – einen geringen Ausgleichswert haben und daher nach der gesetzlichen Vorgabe regelmäßig nicht ausgeglichen werden sollen, § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Ein Ausgleich ist in vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise deshalb geboten, weil der jeweilige Versorgungsträger eine externe Teilung vorgeschlagen hat und die externe Teilung für sich genommen keinen großen Verwaltungsaufwand verursacht. Allein der Umstand, dass der Versorgungsträger die externe Teilung wünscht, kann nicht Anlass geben, die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. Breuers in: Juris-PK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 18 VersAusglG Rz. 84). Die Vorschrift des § 18 VersAusglG ist sowohl bei externer als auch bei interner Teilung von Anrechten anzuwenden. Die Entscheidung darüber, ob Anrechte trotz geringer Ausgleichswerte bzw. geringer Differenz der Ausgleichswerte auszugleichen sind oder nicht, erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der gesamten Versorgungssituation im Einzelfall. Vorliegend erfordern auch keine sonstigen Ermessenserwägungen einen Ausgleich der geringwertigen Anrechte des Antragsgegners. Dies gilt auch für den Umstand, dass zwei geringfügige Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen, die in ihrer Summe der Ausgleichswerte den maßgeblichen Grenzwert übersteigen. Der Regelungszweck der Bagatellregelung gebietet in Bezug auf das Schutzbedürfnis jedes einzelnen Versorgungsträgers einen Ausschluss des Ausgleichs, wenn nicht besondere Gesichtspunkte hinzutreten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2012 – 10 UF 214711 – zitiert nach juris, Rz. 44 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2012 – 4 UF 94/12 – zitiert nach juris, Rz. 5; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rz. 708). Solche besonderen Gesichtspunkte, die vorliegend den Ausgleich erforderlich erscheinen lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. 2. Die Beschwerde hat auch hinsichtlich des Begehrens, das Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung L in Höhe eines Ehezeitanteils von 51,48 VP sei abweichend von dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert von 18,84 VP durch Halbierung der Versorgungspunkte zu teilen, keinen Erfolg. a) Der Senat teilt nicht die Ansicht des von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung, der zufolge in dem Fall, dass der Versorgungsträger als Bezugsgröße i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 5 VersAusglG die Versorgungspunkte bestimmt hat, sie die Versorgungspunkte hälftig zu teilen hat (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013 – 6 UF 55/13 -, zitiert nach juris). Bei der Berechnung des nach § 10 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts sind die Versorgungsträger nicht darauf beschränkt, die Bezugsgröße nominal zu teilen. Vielmehr stehen ihnen Ermessensspielräume bei der Berechnung des Ausgleichswerts zu, solange diese insbesondere eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem betroffenen Anrecht sicherstellen. Da die nominale Halbteilung von Rentenbeträgen/Versorgungspunkten insbesondere bei hohen Altersunterschieden zur Bildung von unterschiedlich hohen Deckungskapitalbeträgen führen kann, kann der Versorgungsträger auch das auf die Versorgungspunkte entfallende Deckungskapital hälftig aufteilen und sodann nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person, die alters- und systemabhängig sind, eine Umrechnung in Versorgungspunkte anordnen, wodurch es durch divergierende Barwertfaktoren auch zu unterschiedlich hohen Versorgungspunkten kommen kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Berechtigte einen Anteil des Anrechts erhält, der unter Berücksichtigung seines Alters dem Wert des Anteiles des Verpflichteten entspricht. Dem Versorgungsträger steht es frei, das dem Ehezeitanteil zugrunde liegende Vorsorgekapital zu teilen und die auf den Ausgleichsberechtigten entfallende Hälfte sodann in die für den Ausgleich maßgebende Bezugsgröße umzurechnen (BT-Drs. 16/10144 S. 56; vgl. auch Breuers, a.a.O., § 11 VersAusglG Rz. 22). Es ist nicht vorgeschrieben, dass die ausgleichsberechtigte Person aus dem Ehezeitanteil eine ebenso hohe Rente erhält wie die ausgleichspflichtige Person, sondern es geht um die Sicherstellung der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013 – 10 UF 195/12 – zitiert nach juris Rz. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2012 – 5 UF 15/12 – zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2010 – 7 UF 84/10 – zitiert nach juris, Rz. 33, 34). b) Einem Ausgleich des in Rede stehenden Anrechts auf Basis des von der Deutschen Rentenversicherung L vorgeschlagenen Ausgleichswertes steht in diesem Zusammenhang nach Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass bei dessen Berechnung auf Basis versicherungsmathematischer Barwertfaktoren auch solche Faktoren Berücksichtigung finden, welche auf die unterschiedliche statistische Lebenserwartung von Mann und Frau abstellen. Das Oberlandesgericht Celle hält es allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 01.03.2011 zur Richtlinie 2004/113/EG (FamRZ 2011, 1127) nicht mehr für zulässig, bei der Umrechnung des Anrechts in einen Barwert entsprechend den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik solche Barwertfaktoren zu berücksichtigen, die geschlechtsspezifisch verschieden sind, da dies dazu führe, dass keine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehepartners an dem vom Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts sichergestellt sei (OLG Celle, a.a.O., Rz. 29; ebenso Borth, a.a.O. Rz. 203, 512). Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss liegt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor (BGH, XII ZB 663/13). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Bei der versicherungsmathematischen Kalkulation künftiger Rentenleistungen werden seit jeher (auch) nach Geschlechtern differenzierende Sterbetafeln und daraus abgeleitete Barwertfaktoren verwendet. Hierauf weist auch die vorstehend in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hin (a.a.O. Rz. 25). Diese Vorgehensweise ist aus Sicht des Senats mit dem in Art. 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, da dieser verbietet, vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Die sachliche Rechtfertigung der Berücksichtigung eines nach Geschlecht differenzierenden Barwertfaktors liegt in der tatsächlich statistisch unterschiedlichen Lebenserwartung von Mann und Frau. Ein darin liegender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG ist nicht erkennbar (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.12.2010 – 14 UF 128/10 – zitiert nach juris, Rz. 8). Die Anwendung der entsprechenden geschlechtsbezogenen Barwertfaktoren bei der Berechnung von Ausgleichswerten im Versorgungsausgleich führt zudem nicht zu einer unmittelbar unterschiedlichen Leistung je nachdem, welchen Geschlechts der jeweilige Ausgleichsberechtigte ist. Vielmehr wird dem Berechtigten ungeachtet des Geschlechts dasselbe Vorsorgekapital zugewendet, wie es dem Ausgleichspflichtigen zusteht. Dass dieses im Wert identische Kapital aufgrund einer statistischen Risikobewertung der allgemeinen Lebenserwartung einer weiblichen Ausgleichsberechtigten im Leistungsfall zu einem anderen monatlichen Zahlbetrag führt, schmälert die Versorgungsleistung insgesamt nicht und kann daher auch nicht als Benachteiligung wirken. Der Senat sieht sich an seiner Entscheidung auch nicht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 01.03.2011 zur Richtlinie 2004/113/EG gehindert. Diese Richtlinie, die Deutschland in Form des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in nationales Recht umgesetzt hat, gilt unmittelbar nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme (Nr. 15 der Erwägungsgründe der Richtlinie 2004/113/EG. Um eine solche Versorgung handelt es sich aber bei dem streitgegenständlichen Anrecht des Antragstellers aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gerade nicht. Für eine erweiternde Anwendung der Vorgaben des EuGH, wie sie das Oberlandesgericht Celle in der genannten Entscheidung vertritt, sieht der Senat keine Veranlassung. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG auf das Versicherungswesen (Nr. 21, 23 der Leitlinien, Amtsblatt der EU C 11/1 vom 13.1.2012) soll die Entscheidung des EuGH etwa keine unmittelbaren Auswirkungen auf Betriebsrenten haben. Deren Leistungsniveau könne für Frauen und Männer unterschiedlich festgelegt werden, wenn dies aus versicherungsmathematischen Gründen gerechtfertigt sei. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG untersage nur Praktiken, bei denen die Verwendung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen zu individuellen Unterschieden in den Prämien und Leistungen führe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Berücksichtigung des Geschlechts bei der Risikobewertung generell verboten wäre. Ein solches Verhalten sei erlaubt, wenn es um die Berechnung von Prämien und Leistungen in ihrer Gesamtheit gehe, solange dies nicht zu individuellen Unterschieden führe (Nr. 14 der Leitlinien) (vgl. OLG Celle, a.a.O. Rz. 30). Dies muss in gleicher Weise für Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes gelten, so dass sich eine Verallgemeinerung im Sinne einer Unzulässigkeit der Verwendung geschlechtsverschiedener Barwertfaktoren verbietet. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. 4. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage der Zulässigkeit der Anwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Berechnung der Ausgleichswerte grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). 5. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sind nur diejenigen Anrechte, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind (OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2012 – 27 UF 51/11- zitiert nach juris, Rz. 13). Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren drei Anrechte des Antragsgegners, so dass sich ausweislich des im Scheidungsantrag der Antragstellerin mitgeteilten gemeinsamen Nettoeinkommens der Eheleute von 4.450 € (=1.650,00 € + 800,00 € + 2.000,00 €) ein Verfahrenswert von 4.005,00 € (= 4.450,00 € x 3 x 30%) ergibt.