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Beschluss

XII ZB 663/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei interner Teilung im Versorgungsausgleich darf der Versorgungsträger den Ausgleichswert durch versicherungsmathematische Umrechnung und Rückrechnung ermitteln; eine nominale Halbierung der in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteile ist nicht zwingend. • Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bei der Ermittlung des Ausgleichswerts verstößt gegen das Gleichheitsgebot; insoweit sind geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen heranzuziehen. • Versorgungsauskünfte, die vor dem 01.01.2013 unter Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren erteilt wurden, können weiterhin verwertbar sein; für Auskünfte ab dem 01.01.2013 sind sie regelmäßig unbrauchbar. • Wird die Satzungliche Berechnung (z. B. Startgutschriftenregelung) verfassungswidrig ermittelt, darf dieser Wert nicht Grundlage für die gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs sein; bei Vorliegen verfassungswidriger Satzungsregelungen ist neu zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Interne Teilung im Versorgungsausgleich; geschlechtsneutrale Barwertfaktoren erforderlich • Bei interner Teilung im Versorgungsausgleich darf der Versorgungsträger den Ausgleichswert durch versicherungsmathematische Umrechnung und Rückrechnung ermitteln; eine nominale Halbierung der in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteile ist nicht zwingend. • Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bei der Ermittlung des Ausgleichswerts verstößt gegen das Gleichheitsgebot; insoweit sind geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen heranzuziehen. • Versorgungsauskünfte, die vor dem 01.01.2013 unter Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren erteilt wurden, können weiterhin verwertbar sein; für Auskünfte ab dem 01.01.2013 sind sie regelmäßig unbrauchbar. • Wird die Satzungliche Berechnung (z. B. Startgutschriftenregelung) verfassungswidrig ermittelt, darf dieser Wert nicht Grundlage für die gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs sein; bei Vorliegen verfassungswidriger Satzungsregelungen ist neu zu berechnen. Ehemann (Jg. 1961) und Ehefrau (Jg. 1966) wurden geschieden; streitig war die Bestimmung des Ausgleichswerts für ein während der Ehe erworbenes VBL-Anrecht des Ehemanns. Die VBL gab zunächst eine Auskunft, wonach 18,13 Versorgungspunkte zu übertragen seien; später stellte sie fest, dass bei korrektem versicherungsmathematischen Alter ein Ausgleichswert von 20,94 Versorgungspunkten zu ermitteln sei. Das Amtsgericht folgte dem Vorschlag des Versorgungsträgers und ordnete eine Übertragung von 18,13 Punkten an, das Oberlandesgericht setzte den Wert unter Herausrechnung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren auf 20,99 Punkte fest. Die VBL erhob Rechtsbeschwerde gegen die Abänderung und verlangte interne Teilung nach ihrem korrigierten Rechenverfahren. Zudem berührt war die Frage der Verwertbarkeit von Versorgungsauskünften, die geschlechtsspezifische Barwertfaktoren verwenden, sowie die Zulässigkeit bestimmter VBL-Startgutschriften. • Rechtsgrundlagen und Verfahrensweise: Gesetzgeber sieht in §§5,10,11,32a VersAusglG sowie §32a VBLS vor, dass der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert in der bezugsgrößenmäßigen Darstellung (hier: Versorgungspunkte) zu unterbreiten hat; §32a Abs.2 VBLS gestattet die Ermittlung des zu übertragenden Anrechts durch versicherungsmathematische Bewertung und Rückrechnung. • Interne Teilung zulässig: Eine nominale Teilung der in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteile ist nicht gesetzlich zwingend; die interne Teilung durch hälftige Teilung des Barwerts und Rückrechnung kann dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe (§11 Abs.1 VersAusglG) besser entsprechen, weil sie alters- und versicherungsmathematische Komponenten berücksichtigt und Kostenneutralität wahrt. • Gleichheitsgebot verletzt: Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch die VBL führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung nach Art.3 GG, weil das Geschlecht grundsätzlich kein zulässiger Anknüpfungspunkt für unterschiedliche rechtliche Behandlung ist, soweit kein zwingender biologischer Grund vorliegt. • Europarechtlicher Kontext: Die Rechtsprechung des EuGH (Test-Achats) und die europäische Regulierung zeigen eine klare Tendenz zur Untersagung geschlechtsbezogener versicherungsmathematischer Unterschiede; auch wenn die Gender-Richtlinie nicht unmittelbar auf betriebliche Altersversorgung anwendbar ist, sprechen unionsrechtliche Erwägungen für geschlechtsneutrale Faktoren. • Übergangsregelung: Die Gerichte können Versorgungsauskünfte, die vor dem 01.01.2013 erteilt wurden, noch verwerten; ab diesem Datum sind geschlechtsspezifische Barwertfaktoren grundsätzlich nicht mehr zulässig; Übergangsregelungen und Näherungsberechnungen sind möglich, solange der Träger kein geschlechtsneutrales System eingeführt hat. • Unwirksamkeit verfassungswidriger Satzungsregeln: Soweit die VBL-Werte auf verfassungswidrigen satzungsrechtlichen Regelungen (z. B. Startgutschriften für rentenferne Versicherte) beruhen, dürfen diese nicht Grundlage der gerichtlichen Regelung sein; in solchen Fällen ist der Ehezeitanteil neu festzustellen. • Verfahrensausgang: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg in dem Umfang, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zur erneuten Behandlung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde. Der Senat stellt verbindlich klar, dass die interne Teilung durch versicherungsmathematische Umrechnung und Rückrechnung zulässig ist, eine Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts jedoch gegen das Gleichheitsgebot verstößt; Versorgungsauskünfte mit geschlechtsspezifischen Faktoren sind nur noch für vor dem 01.01.2013 erteilte Auskünfte verwertbar. Zudem darf ein auf verfassungswidrigen satzungsrechtlichen Regelungen beruhender Auskunftswert (etwa rechtswidrige Startgutschriften) nicht Grundlage der gerichtlichen Regelung sein; erforderlichenfalls ist der Ehezeitanteil neu zu berechnen. Die Sache ist deshalb der weiteren Entscheidung durch das Oberlandesgericht zugeführt worden.