Beschluss
14 UF 128/10
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist eine nach versicherungsmathematischen Regeln ermittelte interne Teilung im Versorgungsausgleich vorzunehmen.
• Satzungsregelungen, die unterschiedliche Barwertfaktoren unter Berücksichtigung des Geschlechts vorsehen, können mit § 11 VersAusglG und Art. 3 GG vereinbar sein, soweit sie versicherungsmathematisch begründet sind.
• Die Richtlinie 79/7/EWG steht einer satzungsgemäßen Berechnung des Ausgleichswerts nicht entgegen, wenn das Ergebnis eine gleichwertige Teilhabe sicherstellt.
Entscheidungsgründe
Interne Teilung zusätzlicher Altersversorgung nach versicherungsmathematischen Kriterien • Bei Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist eine nach versicherungsmathematischen Regeln ermittelte interne Teilung im Versorgungsausgleich vorzunehmen. • Satzungsregelungen, die unterschiedliche Barwertfaktoren unter Berücksichtigung des Geschlechts vorsehen, können mit § 11 VersAusglG und Art. 3 GG vereinbar sein, soweit sie versicherungsmathematisch begründet sind. • Die Richtlinie 79/7/EWG steht einer satzungsgemäßen Berechnung des Ausgleichswerts nicht entgegen, wenn das Ergebnis eine gleichwertige Teilhabe sicherstellt. Die Ehegatten ließen sich scheiden; das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich. Die Antragsgegnerin beanstandete, das Familiengericht habe ein während der Ehezeit vom Ehemann erworbenes Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht berücksichtigt. Der Versorgungsträger teilte mit, dass der Ehemann unverfallbare ehezeitbezogene Ansprüche in Höhe von 94,92 Versorgungspunkten erworben habe und nach Satzung ein Ausgleichswert von 41,41 Versorgungspunkten (Kapitalwert 26.530,82 €) vorzusehen sei. Der Senat holte die Auskunft ein und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme; es wurden keine Einwände vorgebracht. Das OLG änderte den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und ordnete die interne Teilung nach den Vorgaben des Versorgungsträgers an. • Beschwerde zulässig und begründet nach §§ 58,63 FamFG, weil das Familiengericht die Zusatzversorgung nicht berücksichtigt hatte. • Auskunft des Versorgungsträgers ergab unverfallbare Bewertereiheit von 94,92 Versorgungspunkten; gemäß § 10 Abs.1 VersAusglG ist eine interne Teilung vorzunehmen, der vorgeschlagene Ausgleichswert beträgt 41,41 Versorgungspunkte. • Die Satzung der Versorgungseinrichtung wendet unterschiedliche Barwertfaktoren an, die versicherungsmathematisch Alter und Geschlecht berücksichtigen; dies entspricht § 11 VersAusglG und verletzt Art. 3 Abs.3 GG nicht, weil die Maßnahme eine gleichwertige Teilhabe sicherstellt. • Die Richtlinie 79/7/EWG ist wegen nicht fristgerechter Umsetzung unmittelbar anwendbar, steht der satzungsgemäßen Berechnung jedoch nicht entgegen, weil es sich um die interne Teilung eines ausschließlich vom Ehemann erworbenen Anrechts handelt und Maßstab die gleichwertige Teilhabe ist. • Eine Benachteiligung der übrigen Versicherten ist zu verhindern; unterschiedliche Barwertfaktoren vermeiden, dass die der Ehefrau zuzuordnende Leistung die originären Rechte des Ehemanns und die Versichertengemeinschaft übermäßig belastet. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde in Ziffer II geändert: Es ist eine interne Teilung anzuordnen, wonach der Ehefrau aus dem Anrecht des Ehemannes 41,41 Versorgungspunkte (bei der betreffenden Zusatzversorgung) zu übertragen sind; ferner wurden weitere interne Teilungen in der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war begründet, weil das Familiengericht das Zusatzversorgungsanrecht des Ehemannes nicht berücksichtigt hatte. Die satzungsgemäße Berechnung des Ausgleichswerts ist rechtlich zulässig und gewährleistet eine gleichwertige Teilhabe nach § 11 VersAusglG; verfassungs- und europarechtliche Bedenken wurden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.