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Beschluss

13 U 194/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0918.13U194.13.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des

Landgerichts Köln vom 01.08.2013 (15 O 359/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Berufungsstreitwert: 38.309,89 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.08.2013 (15 O 359/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Berufungsstreitwert: 38.309,89 €. Gründe: I. Die Kläger begehren mit ihrer Berufung die Rückzahlung von 38.309,89 €, die von ihnen unter Vorbehalt zur Tilgung eines Baudarlehens gezahlt wurden, um die Löschung der Grundschuld zu erreichen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2013 (GA 119ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts, der erstinstanzlichen Klageanträge und der genaueren Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen unter Vorbehalt gezahlten Betrags aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da die Kläger verpflichtet gewesen seien, den Differenzbetrag, welcher nicht durch den Erlös einer Lebensversicherung gedeckt wurde, aus ihrem sonstigen Vermögen zu zahlen. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei in der Regel nicht davon auszugehen, dass die finanzierende Bank das Risiko einer Unterdeckung bei einer Kapitallebensversicherung tragen wolle: das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistung zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreiche, habe grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen (BGH, Beschluss v. 20.11.2007, XI ZR 259/06). Sei eine Kreditschuld mit einer Lebensversicherung abgesichert, könne nur dann eine Leistung an Erfüllung statt und nicht nur erfüllungshalber angenommen werden, wenn der Kreditvertrag eine eindeutige und klare Bestimmung dahingehend enthalte, dass mit der Zahlung der Lebensversicherungssumme die gesamte Darlehensschuld nicht nur im Todesfall, sondern auch im Erlebensfall unabhängig von der Höhe der dann zur Auszahlung kommenden Versicherungssumme getilgt werden solle (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.02.2006, 9 U 154/05; Urteil v. 21.02.2006, 17 U 151/05; OLG Hamm, Urteil v. 03.07.2006, 31 U 6/06). Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag sei nicht so auszulegen, dass der Rückzahlungsanspruch der Beklagten bei Endfälligkeit des Darlehens durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung ungeachtet ihrer Höhe vollständig getilgt werden solle. Eine entsprechende Auslegung ließe weder die Formulierung des Darlehensvertrags noch der Inhalt des Prospekts „Baufinanzierung“ zu. Auch aus dem Lebensversicherungsvertrag selbst ergebe sich nicht, dass eine gegenüber dem Betrag von 143.000 DM verdoppelte Ablaufleistung garantiert oder auch nur zugesagt werde. Auch den Aussagen des Zeugen A, die erkennbar Prognosen enthalten hätten, könne kein verbindliches Garantieversprechen entnommen werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Falschberatung durch den Zeugen A scheide jedenfalls mangels schlüssiger Schadensdarlegung aus. Im Übrigen sei ein entsprechender Anspruch verjährt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie geltend machen, die Tilgung des Darlehens durch den Erlös der Lebensversicherung sei an Erfüllung statt erfolgt. Sie wiederholen und vertiefen im Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung ihre Auffassung, nach dem Empfängerhorizont ergebe sich aus den Formulierungen „Aufwendungen für Darlehen mit Tilgung durch Lebensversicherung“ und „Ihre Bruttoaufwendungen von monatlich DM 2.230,25“, dass es sich um eine Lebensversicherung gehandelt habe, die das Darlehen „voll und ganz“ abdecke. Einer zusätzlichen Garantie oder Zusage habe es nicht bedurft. Im Übrigen stellten die Erklärungen des Zeugen A rechtsverbindliche Zusagen und nicht nur unverbindliche Anpreisungen dar. Soweit vor dem Vertragsschluss auf verschiedene Berechnungsweisen abgestellt worden sei, hätten diese gemeinsam gehabt, dass jeweils eine Tilgung ausschließlich durch die Lebensversicherung erfolgt sei. Soweit die Bezeichnung Prognose verwendet worden sei, habe diese keinen Rückschluss auf eine eventuelle Deckungslücke erlaubt, sondern vielmehr nur einen Ausblick auf den in Aussicht gestellten Überschuss gegeben. Auch die zur Absicherung im Darlehensvertrag neben der Verpfändung der Lebensversicherung zusätzlich vorgesehene Bestellung einer Grundschuld rechtfertige keine abweichende Beurteilung der Tilgungsvereinbarung, da aus Sicht der Kläger so die Gefahr einer anderweitigen Verwendung der Lebensversicherung oder der unzureichenden Bedienung abgesichert werden sollte. Im Übrigen habe der Baufinanzierungsprospekt unter der Überschrift „Die Tilgung wird ausgesetzt“ folgende Formulierung enthalten: „Während der Laufzeit der Lebensversicherung braucht das Darlehen nicht getilgt zu werden. Es müssen also neben den Versicherungsbeiträgen lediglich die Darlehenszinsen gezahlt werden.“ Allenfalls im Jahr 2010 und damit 20 Jahre nach Vertragsschluss seien vage Zweifel daran aufgekommen, ob die versprochene Ablaufleistung möglicherweise nicht realisiert werden könne. Die Anfrage vom 01.03.2010 zur Höhe einer möglichen Darlehenslücke habe den Hintergrund gehabt, zu erfahren, wie hoch der voraussichtlich ausgekehrte Überschuss sein werde. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 01.08.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (15 O 359/12) die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.309,89 € nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zuzüglich nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.150,85 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern gegenüber der Beklagten kein Zahlungsanspruch zusteht. Der weitere Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz vom 03.09.2014 ist nicht dazu geeignet, einen Fehler der landgerichtlichen Entscheidung darzutun und enthält auch keine neuen Gesichtspunkte. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 21.07.2014. Soweit die Kläger in dem Schriftsatz vom 03.09.2014 darauf abstellen, das Versprechen der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe in Einklang mit der positiven Entwicklung der Ablaufleistungen der ersten 13 von 20 Jahre der Gesamtlaufzeit der Lebensversicherung gestanden, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung des Falles. Maßgeblich für die Tilgungsvereinbarung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zu diesem Zeitpunkt lagen gerade keine Anhaltspunkte dafür vor, dass über die Gesamtlaufzeit der Versicherung auf jeden Fall der Betrag von 260.000,00 DM erreicht würde. Damit ist die Berufung insgesamt offensichtlich ohne Erfolg. Die Sache hat – wie bereits im Beschluss des Senats vom 21.07.2014 ausgeführt – weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach-und Streitstandes und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.