Leitsatz
XI ZR 259/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 259/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 364 Abs. 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 (Fassung vom 2. Januar 2002), § 607 Abs. 1 (Fassung vom 1. Januar 1964) Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich aus- gezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unter- deckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - XI ZR 259/06 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Hamm vom 3. Juli 2006 wird zurückge- wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be- deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zum Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 (WM 2003, 2412, 2413) liegt nicht vor. Die dort zu beurteilende Klausel ist wegen individueller Um- stände in einer Einzelfallwürdigung vom Oberlandesge- richt in einem Sinne ausgelegt worden, der nach den in- sofern zutreffenden Ausführungen des Oberlandesge- richts nicht der üblichen Bankenpraxis entspricht. Von dieser Entscheidung haben sich inzwischen auch der 9. Zivilsenat (WM 2006, 1247, 1248) und der 17. Zivilsenat (WM 2006, 1810, 1811 f.) des Oberlandes- gerichts Karlsruhe deutlich abgegrenzt. Die geltend ge- machten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und nicht für durchgrei- - 3 - fend erachtet. Die Auslegung der Darlehensverträge durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu bean- standen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Tilgungsbestimmung entnommen, dass die Lebensversi- cherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darle- hens ist, nicht aber unabhängig von der Höhe der Versi- cherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt. Der Kreditnehmer schuldet gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. die Rückerstat- tung der vollen Darlehenssumme. Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 BGB erfüllungs- halber und nicht an Erfüllungs statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebens- versicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebens- versicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darle- hensnehmer zu tragen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese- hen. - 4 - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Be- klagte zu 1) zu 49% und der Beklagte zu 2) zu 51%. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be- trägt 39.287,96 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 05.12.2005 - 12 O 132/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2006 - 31 U 6/06 -