Beschluss
19 U 2/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0605.19U2.14.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 336/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 336/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür durch den Beschluss des Senats vom 02.05.2014 hingewiesen worden Der Beklagte hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist durch Schriftsatz vom 28.05.2014 Gebrauch gemacht. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hält der Senat weiterhin an seinen Erwägungen im Hinweisbeschluss fest und nimmt insoweit Bezug. Soweit der Beklagte rügt, der Senat habe den Sachvortrag nicht in seinem Sinne verstanden, hat es bei den im Beschluss des Senats vom 02.05.2014 erteilten Hinweisen zu verbleiben. Nach dem Vortrag des Beklagten ist davon auszugehen, dass es Vorfälle in 2010 und 2011 gegeben hat. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, bei seiner Formulierung im Schriftsatz vom 08.11.2013, S. 3 Mitte: „September 2010“, handele es sich um einen Schreibfehler. Auch im Schriftsatz vom 28.05.2014 wird nicht dargelegt, in welcher konkreten Weise die Tochter des Beklagten an dem Vorfall im Februar 2012 beteiligt war. Die Schilderung des Vorfalls Ende Februar 2012, die sich nach der Diktion im Schriftsatz vom 08.11.2013 zwischen den Freundinnen der Tochter des Beklagten, M und K, ereignete, lässt nicht erkennen, dass und in welcher Weise die Tochter der Beklagten involviert war. Dass darüber hinaus die Tochter des Beklagten Opfer oder Täterin von Drogen- und Alkoholkonsum war, wird im Schriftsatz vom 08.11.2013 nicht konkret dargelegt. Gegenteiliges wird auch im Schriftsatz vom 28.05.2014 nicht substantiiert behauptet. Jedenfalls reicht der pauschale Vortrag des Beklagten – seine Tochter sei zum Drogen- und Alkoholkonsum aufgefordert worden - insoweit nicht aus, um die Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes bejahen zu können. Auch hinsichtlich der Untersagung an die Tochter, zum Beklagten bzw. zu den Eltern Kontakt aufzunehmen, beinhaltet der Schriftsatz vom 28.05.2014 keine Gründe, die geeignet wären, einen Kündigungsgrund anzunehmen. Der Beklagte behauptet nunmehr lediglich, dass einige Tage zwischen der sog. Kontaktsperre und dem Gespräch des Beklagten mit der Schulleitung gelegen hätten. Das allein reicht für eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Schulvertrages nicht aus. Abgesehen davon macht der Beklagte keine weiteren Erwägungen geltend, die in Bezug auf ein vom Senat angenommenes fehlendes Vorliegen eines Kündigungsgrundes Anlass zu einer abweichenden Entscheidung geben. Der Beklagte trägt zum Grund und zur Höhe der ersparten Aufwendungen, die auch bei keiner erneuten Internatsvergabe für den restlichen Teil des Schuljahres entstanden sein könnten, nicht konkret vor. Ihn trifft aber insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Im Übrigen verweist der Senat insoweit auf die §§ 529, 531 ZPO. Es hat daher dabei zu verbleiben, dass das Berufungsvorbringen des Beklagten nicht geeignet ist, eine vom Landgericht abweichende Entscheidung zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.750,00 €