Urteil
22 O 10/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0719.22O10.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung mit Sitz in Köln. Die Beklagte zu 1 ist eine Rechtsanwaltssozietät, die Beklagten zu 2 bis 6 sind deren Gesellschafter; die Beklagten vertraten zahlreiche Anleger, die vor dem 01.01.2002 aufgrund Vermittlung des B Allgemeiner Wirtschaftsdienst, eine Kommanditbeteiligung an einem sogenannten Dreiländerfonds (i.d.F. DLF) oder einem Medienfonds, H Internationale Medien und Film Beteiligungsgesellschaft GmbH, erworben hatten. Rechtsnachfolgerin des B ist die T Select Deutschland GmbH (i.d.F. T). Bei dem Dreiländerfonds, der mehrfach aufgelegt worden war, handelte es sich um einen Immobilien- und Wertpapierfonds, der in in Deutschland und den USA belegene Immobilien sowie ein Wertpapierdepots in der Schweiz investierte. Fondsinitiator und Gründungsgesellschafter waren ein Herr G bzw. die Z Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH. Der DLF entwickelte sich wirtschaftlich ungünstig. Die absolute Verjährung für Ansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an den DLF sowie den Medienfonds trat nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit Ablauf des 02.01.2012 ein (da der 31.12.2011 ein Samstag war). Die Beklagten schrieben – beispielhaft sei auf die als Anlagenkonvolut K 2 (im Anlagenheft) zur Akte gereichte Schreiben verwiesen – 2011 die Anleger, die eine Kommanditbeteiligung an einem DLF oder Medienfonds erworben hatten, an, darunter die streitgegenständlichen Versicherungsnehmer der Klägerin. In diesen Schreiben wiesen sie darauf hin, die Anleger des DLF seien fehlerhaft und unzureichend aufgeklärt worden sowie auf die Ende 2011 drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Ferner baten sie um die Rücksendung eines auszufüllenden Fragebogens bei Interesse. In der Folge erteilten die streitgegenständlichen Versicherungsnehmer den Beklagten Prozessvollmacht (Anlagenkonvolut K 2, AH). Die entsprechend beauftragten Beklagten holten zunächst Deckungsschutz bei der Klägerin für die beabsichtigten Schadensersatzklagen ein. Am 18./19.06.2012 schlossen die Klägerin und die Beklagten eine „Vereinbarung betreffend Angelegenheiten DLF/DHB“ (Anlage B 4, Anlagenheft), ausweislich derer die Klägerin allen von den Beklagten vertretenen Versicherungsnehmern Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenswahrnehmung gegenüber Vermittler bzw. Berater, gegenüber den Gründungsgesellschaftern und der Treuhänderin sowie im Fall der Fremdfinanzierung der Kapitalanlage bei Verbundgeschäften auch gegenüber der finanzierenden Bank erteilte. Unter Ziffer 4 der Vereinbarung heißt es: „Für den Fall, dass die außergerichtliche Interessenwahrnehmung sowohl gegenüber dem Vermittler bzw. Berater als auch gegenüber den Gründungsgesellschaftern und der Treuhänderin erfolglos bleibt, besteht Einigkeit, dass die Ansprüche für die einzelnen Versicherungsnehmer gegenüber den Vermittlern bzw. Berater einerseits wie gegenüber den Gründungsgesellschaftern und der Treuhänderin andererseits in jeweils separaten Klageverfahren gerichtlich geltend gemacht werden, wobei je Verfahren abweichend von der gesetzlichen Regelung (Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) eine 1,0 Gebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird….“ Unter dem 29. Dezember 2011 reichten die Beklagten mehrere tausend Anträge der Anleger auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen den B sowie Herrn G und die Z Treuhandgesellschaft mbH (Anlagenkonvolut K4, Anlagenheft) bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts M in Lübben ein. Rechtsanwalt M war der einzige Schlichter dieser Gütestelle. Die Güteanträge waren im Wesentlichen wortgleich. Sie stellten unter Ziffer II – ohne weitere Nennung des Beraters oder des Zeitraums der Beratung – die vermeintlichen Beratungsmängel bzw. Prospektfehler dar. Unter Ziffer III des Antrags führten die Beklagten aus: „Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände hätte die antragstellende Partei die Beteiligungen nicht abgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Pflicht zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249, Rn. 56,750), und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.“ Ziffer I des Güteantrags enthielt folgenden, jeweils fallbezogenen im Hinblick auf die gezeichnete Beteiligung variierenden, Absatz: „Die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Schadenersatzansprüche resultieren aus dem Abschluss folgender Beteiligungen:“ Es folgte die Bezeichnung des jeweils gezeichneten Fonds nebst Beteiligungsnummer. Im Weiteren wurde die Beteiligungssumme oder die darauf bislang erbrachte Einlage benannt. Die Güteanträge wurden den Antragsgegnern erst im Laufe des Jahres 2012 bekannt gegeben und Gütetermin in allen Verfahren auf den 18.12.2012 bestimmt. Nach Durchführung des Gütetermins, zu dem die Antragsgegner nicht erschienen, stellte der Schlichter am 18.12.2012 das Scheitern der Güteverhandlung fest. Nach dem Scheitern der Güteverhandlung erhoben die Beklagten 1.750 Klagen gegen das Vertriebsunternehmen, das mittlerweile als T Select Deutschland GmbH firmierte, am jeweiligen Wohnsitzgericht der Anleger sowie 1.750 weitere Klagen des jeweils gleichen Anlegers gegen die Fondsgesellschaft und den Fondsinitiator G vor dem Landgericht Stuttgart. Diesen Klagen wurde durch die Beklagten ein Vorblatt beigefügt, durch welches die Zahlung einer Rechtsschutzsicherung angekündigt wurde. In den Rechtsstreiten hatten die Beklagten einen Antrag zur Durchführung eines Musterverfahrens gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012, KapMuG) mit mehreren Feststellungszielen betreffend den Emissionsprospekt und die behaupteten Inhalte der Schulungen der Berater des B gestellt. Das Landgericht Berlin hatte dem entsprochen, im Jahr 2015 einen Vorlagebeschluss erlassen und den Rechtsstreit ausgesetzt. In einem weiteren Verfahren gegen die T setzte das OLG München das Verfahren im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin aus. Auf die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde der Beklagten (T) hob der Bundesgerichtshof den Aussetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 28.01.2016 (III ZB 88 / 15) auf. Zur Begründung führte er aus, der Rechtsstreit sei entscheidungsreif: wegen der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers (Anlegers) fehle es an der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele für den Rechtsstreit unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens. Der Güteantrag entspreche nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und habe deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen vermocht. Der Bundesgerichtshof führte aus, der Güteantrag in Anlageberatungsfällen habe regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähr) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im groben Zug umreißen, ferner sei das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderungen möglich sei. Diesen Erfordernissen genüge der Güteantrag des dortigen Klägers nicht, wobei der BGH als maßgeblich ansah, dass das angestrebte Verfahrensziel (Inhalt und Umfang der Forderung) im Dunkeln bleibe (BGH, Beschluss vom 28.01.2016, III ZB 88 / 15, juris Rn. 16 und 17). Der Bundesgerichtshof nahm in dem Beschluss Bezug auf eine Entscheidung vom 18.06.2015 (III ZR 198/14), die in einem Verfahren wegen vermeintlich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an den Falk-Fonds ergangen war, und in der er grundlegende Ausführungen zur den inhaltlichen Anforderungen an einen Güteantrag gemacht hatte. Die Anleger des Falk-Fonds waren nicht von den Beklagten vertreten worden. Mit der Klage begehrt die Klägerin aus eigenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer die Erstattung der den Verfahren ihrer Versicherungsnehmer von ihr gezahlten Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. In sämtlichen Verfahren waren die Klagen wegen Verjährung abgewiesen worden bzw. Rechtsmittel aus diesem Grund erfolglos. Die Klägerin meint, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergebe sich aus § 32 ZPO. Dazu vertritt sie die Ansicht, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus unerlaubter Handlung, insbesondere § 826 BGB, zu. Sie behauptet, die Beklagten hätten tausendfach Mandanten angeworben und 12.000 Güteanträge aus reinem Gebühreninteresse eingereicht, ohne ein ernsthaftes Bemühen zu zeigen, die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten zu verfolgen. Sie meint, dieses Verhalten sei sittenwidrig. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagten mit der von Rechtsanwalt M betriebenen Gütestelle eine „örtlich und sachlich unzuständige“ „Ein-Mann-Gütestelle“ gewählt hätten, die in zeitlicher Hinsicht mit der Bearbeitung der Güteanträge voraussehbar überfordert gewesen wäre, so dass die Beklagten die Verzögerung der Bekanntgabe der Güteanträge bewusst in Kauf genommen hätten. Zudem hätten die Beklagten die Güteanträge ohne nennenswerte Individualisierung verfasst. Aufgrund der mangelnden Individualisierung und der Antragstellung bei einer Gütestelle, welche nicht in der Lage gewesen sei, die Güteanträge demnächst im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zuzustellen, hätten die Güteanträge keine hemmende Wirkung entfaltet, was den Beklagten als in solchen Verfahren erfahrenen Rechtsanwälten bekannt gewesen sei. Die Klägerin behauptet unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2009 – XI ZR 230/08 -, bereits 2007 habe der Bundesgerichtshof als Voraussetzung eines Güteantrags eine hinreichend genaue Bezeichnung verlangt. Zudem habe der BGH bereits 2003 ausgeführt, dass Verzögerungen, die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter hätten vermeiden können, im Rahmen der Beurteilung, ob eine Zustellung demnächst erfolge, der Partei zuzurechnen seien. Die Klägerin meint, diese Rechtsprechung hätte den Beklagten bekannt sein müssen. Sie behauptet, im Hinblick auf die teilweise schon im Juni 2011 erfolgte Mandatserteilung wäre das Überhäufen einer „Ein-Personen-Gütestelle“ mit einer Masse von Güteanträge im Dezember 2011 vermeidbar gewesen, die Güteanträge hätten auch früher gestellt werden können. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, das Verhalten der Beklagten habe gegen § 43 b BRAO verstoßen, wodurch die Sittenwidrigkeit indiziert werde. Die Vorgehensweise, unaufgefordert Schreiben an Kapitalanleger zu übersenden, in denen diesen mitgeteilt werde, dass ihnen durch die Beteiligung ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe und wegen der drohenden Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei unter gleichzeitiger Übersendung einer Prozessvollmacht, überschreite die Grenzen der Zulässigkeit von Anwaltswerbung und sei zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Die Klägerin behauptet, die Erhebung von 3.500 Klagen habe allein der Generierung von Gebühren gedient. Sie ist der Ansicht, in Entsprechung zum wettbewerbsrechtlichen Grundsatz, dass einem Gebührenanspruch von Anwälten § 826 BGB entgegengehalten werden könne, wenn Abmahnungen massenhaft verschickt werden, müsse auch die massenhafte Klageerhebung als sittenwidrig bewertet werden. Unter Berufung auf das Oberlandesgericht Hamm (Hinweisbeschluss vom 13. Oktober 2015, 34 U 66/15) vertritt die Klägerin die Ansicht, da die Beklagten, wie sich aus der Wahl der Gütestelle und das Verfahren der Stellung der Güteanträge ergebe, die Rechtsstreite nicht ernsthaft hätten betreiben wollen, sei die Erhebung von 3000 Einzelklagen rechtsmissbräuchlich gewesen. Sie behauptet die Beklagten hätten auch mit verwerflicher Gesinnung gehandelt, weil sie lediglich das Generieren von Anwaltsgebühren bei der Klägerin beabsichtigt hätten, nicht jedoch die Interessen ihrer Mandanten verfolgt hätten. Dies ergebe sich zudem daraus, dass beispielhaft im Fall der Versicherungsnehmerin Rettig eine Klage nur bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung empfohlen worden sei und für die Geltendmachung von Rechtsschutz kein Honorar von der Mandanten gefordert wurde. Die Klägerin meint, die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Beklagten aufgrund der Erhebung von 3000 Einzelklagen rund 6,6 Millionen € Anwaltsgebühren generiert hätten sowie aus der Tatsache, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt gewesen sein. Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Insoweit wird auf die Darstellung auf S. 14 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. Den Beklagten sei es ausschließlich um die Generierung von Gebühren gegangen, was sich schon aus deren Ankündigung mit der Klageschrift ergebe, die Zahlung der Gebühren erfolge durch eine Rechtsschutzversicherung. Weiterhin sei die Praxis der doppelten Klageerhebung – gegen Vermittler und Fondsgesellschaft – nur damit erklärbar. Der Beklagten sei es darauf angekommen, einen Schaden bei ihr herbeizuführen, um sich selbst zu bereichern. In gleicher Weise, insbesondere unter Einbeziehung der Gütestelle M, und mit inhaltlich unbestimmten, massenhaft eingereichten Güteanträgen seien die Beklagten in anderen Kapitalanlageverfahren gegen die Göttinger Gruppe und die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgegangen (Anlagenkonvolute K 8, 9 AH). Dass sie in diesen Verfahren, trotz erstinstanzlicher Klageabweisung wegen Verjährung und in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH Deckungsschutz nachfragten, zeige das alleinige Gebühreninteresse der Beklagten. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagten hafteten auch wegen einer Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht. Sie hätten durch die Formulierung nicht ausreichend individualisierter Güteanträge und die Einreichung bei einer Gütestelle, bei der keine zeitnahe Bearbeitung habe erfolgen können, sowie durch die dadurch bedingte Erhebung aussichtsloser Klagen ihre anwaltlichen Pflichten verletzt. Sie hätten insbesondere die Aussichtslosigkeit der Klagen erkennen und den Mandaten von einer Klageerhebung abraten müssen. Mit der am 01.12.2017 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 16.01.2018 zugestellten Klage hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) ursprünglich beantragt, die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 448.195,84 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 19.04.2018 (Bl. 155 ff. d.A.) hat die Klägerin die Klage i.H.v. 7.189,70 € zurück genommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 441.006,14 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass ihre Forderung gegenüber den Beklagten in Höhe von € 441.006,14 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruhen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die mangelnde Schlüssigkeit der Klage. Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten bei Abfassung der Güteanträge im Jahr 2011 die Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2015 noch nicht kennen müssen. Auch im Zeitpunkt der Klageerhebung in den streitgegenständlichen Verfahren im November 2012 bzw. Mai/Juni 2013 hätten sie nicht erkennen müssen, dass die Ansprüche bereits verjährt waren, weil zu diesen Zeitpunkten keine Rechtsprechung bestanden habe, aus der sich die Mängel der konkreten Güteanträge hätten ergeben können. Der Bundesgerichtshof habe erst ab dem 18.06.2015 neue, den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einschränkende, Regelanforderungen und Tatbestandsmerkmale zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aufgestellt. Bei der Formulierung der Güteanträge hätten sie sich an die bis dahin bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gehalten, auf deren Fortbestand sie hätten vertrauen dürfen. Insbesondere durch die Angabe der Beteiligungsnummer sei den Beklagten (sowohl der Vermittlungsgesellschaft als auch G/Z) die Zuordnung des Vorgangs möglich gewesen. Hinweise in der Rechtsprechung des BGH oder der Oberlandesgerichte, dass die Rechtsprechung die Verjährungshemmung durch den Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB abweichend vom Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 309 / 92, zukünftig an weitere, verschärfte Anforderungen knüpfen werde, habe es weder 2011 noch Zeitpunkt der Klageeinreichung im Jahr 2013 gegeben. Vielmehr hätten in den von ihnen geführten Prozessen gegen T, deren Gegenstand fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer DLF-Beteiligung gewesen seien, die Oberlandesgerichte München, Naumburg und Köln die Verjährung als durch die Bekanntgabe der Güteanträge gehemmt angesehen (Anlagen B 5, B 6 und B7). Die Beklagten behaupten, unter beispielhafter Bezugnahme auf die als Anl. B8 bis B 13 zur Akte gereichten Urteile der Oberlandesgerichte Stuttgart, Köln, Frankfurt, München, Naumburg und Karlsruhe aus den Jahren 2008 und 2009, in der Vergangenheit seien die von ihnen konkret verwendeten Güteanträge in anderen Rechtsstreiten, denen inhaltsgleiche Güteanträge vorausgingen, ausdrücklich als verjährungshemmend betrachtet worden. Der Bundesgerichtshof habe die Frage im Jahr 2015 selbst als klärungsbedürftig angesehen, wie sich aus der Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde im Urteil vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) ergebe. Auch aus der Kommentarliteratur (Anlagen B 14 – 18) habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt nicht ergeben, dass an den Güteantrag erweiterte Anforderungen zu stellen seien. Im Übrigen sind die Beklagten der Ansicht, die Güteanträge hätten die verfolgten Ansprüche für die Antragsgegner – insbesondere durch die Nennung der Beteiligungsnummer - hinreichend genau bezeichnet. Die vom BGH vorgenommene Auslegung, insbesondere seine Forderung, das Verfahrensziel und eine „Größenordnung“ anzugeben, sei weder mit dem Wortlaut, dem gesetzgeberischen Sinn des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, der Gesetzessystematik noch der historischen Entwicklung der Vorschriften über das Güteverfahren vereinbar und führe zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der an einen Güteantrag zu stellenden Individualisierungsanforderungen. Die Beklagten meinen, die von ihnen verwendeten Güteanträge hätten nach der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Individualisierung im Sinne der Anspruchsidentität zwischen Hemmungsmaßnahme und späterer Klage gewährleistet. Dazu habe es im Mahnverfahren zu dem der Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 18.06.2015 eine Parallele gezogen habe, ausgereicht, dass der Anspruch als solcher identifizierbar sei; die erst 2015 aufgestellten weiteren Voraussetzungen, dass bspw. der Ort der Beratung genannt werde, habe der BGH bis dahin nicht als maßgeblich angesehen. Hilfsweise behaupten die Beklagten, die von ihnen gestellten Güteanträge enthielten eine Angabe der Größenordnung des geltend gemachten Schadensersatzes. Die Beklagten behaupten, die Bekanntgabe der Güteanträge sei auch demnächst erfolgt. Insbesondere seien sie, über die für eine ordnungsgemäß Zustellung erforderlichen Handlungen hinaus, nicht verpflichtet gewesen, die Anträge an eine bestimmte Gütestelle zu richten oder zu prüfen, ob und wie schnell die Gütestelle die Anträge bearbeiten könne. Der Schlichter M habe zuverlässig und zügig gearbeitet, die Verzögerungen seien der rechtshistorischen Ausnahmesituation betreffend des Eintritts der absoluten Verjährung Ende 2011 geschuldet gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargelegt, dass es durch die Wahl einer anderen Gütestelle tatsächlich zu einer Verfahrensverkürzung gekommen wäre. Auch Güteanträge, die Ende 2011 bei der ÖRA Hamburg eingereicht worden seien, seien erst im Jahr 2013 bekannt gegeben worden. Es sei auch zweckmäßig gewesen, alle Verfahren bei einer Gütestelle anhängig zu machen. Die Beklagten rügen, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass durch eine bestimmte Pflichtverletzung ein konkreter Schaden verursacht worden sei. Allein der Umstand, dass die Klägerin als Rechtschutzversicherung Leistung zu erbringen hatte, begründe keinen Schadensersatzanspruch. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, dass dann, wenn ihnen der behauptete Fehler nicht unterlaufen wäre, den Versicherungsnehmern der Klägerin ein Vorteil zugekommen wäre. Die Begründetheit der Klagen der Versicherungsnehmer hätte aber nur nach einer umfänglichen Beweisaufnahme zum Finanzierungs- und Kostenkonzept für die Zielfonds beurteilt werden können. Dass diese Beweisaufnahme zu Gunsten der Anleger ausgegangen wäre, habe die Klägerin zu beweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin könne nach erteilter Deckungszusage und erteilter Rechtsmittelkostenzusage ihren Anspruch nicht auf ein zu hohes Prozesskostenrisiko stützen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin verstoße mit der Rückforderung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen die Vereinbarung vom 18./19.06.2012 und die in jedem Einzelfall erteilte Deckungszusage und verhalte sich treuwidrig. Die Beklagten meinen, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife nicht ein. Dazu behaupten sie, die Klagen seien aus der ex ante Perspektive betrachtet bei Klageerhebung aussichtsreich gewesen: die Güteanträge seien nach der damaligen Rechtslage geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen, die Emissionsprospekte und die Beratung seien fehlerhaft gewesen. Bei entsprechender Beratung hätten die Versicherungsnehmer die Klageverfahren fortgeführt. Ohnehin hätten die Versicherungsnehmer auch wegen der erteilten Deckungszusage der Klägerin auch bei nur geringen Erfolgsaussichten der Klage die Verfahren weiter geführt. Die Beklagte sind der Ansicht, sie träfe – im Hinblick auf die erst im Jahr 2015 entwickelte Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Güteantrag - kein Verschulden an der behaupteten Pflichtverletzung. Soweit die Klägerin die Ansprüche auf den Tatbestand des § 826 BGB stützt, vertreten die Beklagten die Auffassung, allein aus dem Umstand, dass sie zahlreiche Anleger vertreten hätten, lasse sich die Unaufrichtigkeit der Anspruchsverfolgung nicht herleiten. Dazu behaupten sie – was unstreitig ist –, sie hätten insbesondere auch den gesetzlich einzig ausgeprägten Weg des Kapitalanlegermusterverfahrens beschritten und Vorlagebeschlüsse und Aussetzungsbeschlüsse erwirkt. Sie behaupten, sie hätten sich in jedem Einzelverfahren mit allen rechtlich gebotenen und zulässigen Mitteln für das Mandanteninteresse verwendet. Sie behaupten, von der Klägerin nicht bestritten, insbesondere in den Rechtsstreiten der streitgegenständlichen Versicherungsnehmer – mit Ausnahme für die Mandanten R und Y bzw. Y - gegen Herrn G und die Fondsgesellschaft Z hätten sie Vergleiche abgeschlossen. Diesen Klagen seien gleichlautende Güteanträge vorausgegangen wie in den Verfahren gegen den B/T, gleichwohl habe das Gericht in konkret verhandelten Verfahren einen Vergleich vorgeschlagen, den die Parteien abgeschlossen hätten und der dann in den anderen Verfahren übernommen worden sei (Anlagen B 2 – B 3). Die Inanspruchnahme des Anlagevermittlers einerseits und der Fondsgesellschaft bzw. Herrn G andererseits in getrennten Klageverfahren sei – unstreitig – in der Regulierungsvereinbarung vom 18./19.06.2012 vereinbart worden. Dies sei auch wegen der absehbaren Komplexität des Verfahrens bei mehreren Anspruchsgegnern rechtlich geboten gewesen. Die Beklagten meinen, ein mit der Klägerin abgestimmten Vorgehensweise könne ihr diese nunmehr nicht vorwerfen. Das in ihren Anschreiben an die Anleger (Anlagenkonvolut K 2, AH) beschriebene Verlustrisiko habe sich nachträglich verwirklicht, die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Fonds seien nicht falsch gewesen. Ein Verstoß gegen § 43 b BRAO liege nicht vor. Die Beklagten behaupten, die Güteanträge seien nicht inhaltsgleich gewesen. Sie hätten sich zum einen hinsichtlich des geltend gemachten Forderungssachverhaltes des je einzelnen Antragstellers, insbesondere den Beteiligungssummen, den Beteiligungsfonds, hinsichtlich der der Beratungsgesellschaft bekannten individuellen Beteiligungsnummer unterscheiden. Sie hätten sich auch hinsichtlich konkreter Angaben zum Verfahrensgegenstand und zur Begehr des Antragstellers, nämlich gerichtet auf Schadensersatz durch Naturalrestitution und Geldersatz, unterschieden. Insbesondere hätten sie die Güteanträge nicht absichtlich unbestimmt gehalten. Die Beklagten behaupten, es sei nicht objektiv voraussehbar gewesen, dass die Gütestelle M mit der zeitnahen Bearbeitung der Güteanträge überfordert gewesen sei Vielmehr habe die Gütestelle im Vergleich zu ÖRA Hamburg ihre Güteverfahren zuverlässig und zügig abgearbeitet. Sie meinen, die Durchführung der Güteverfahren sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Dazu behaupten die Beklagten, von der Klägerin nicht bestritten, die gegen G geführten Rechtsstreite seien teilweise durch Vergleich beendet worden. Auch der B/T Select sei in größeren Verfahren zu Vergleichsabschlüssen bereit gewesen, wie sich aus einem in Österreich erzielten Vergleich ergebe. Auch die Anzahl der Güteanträge könne keinen Rechtsmissbrauch begründen. Die Gütestelle sei auch örtlich zuständig gewesen. Ferner meint die Beklagte, sie hafte nicht für Zahlungen der Klägerin für Gerichtskosten, auf Kostenfestsetzung und für BGH-Anwälte, deren Höhe sie bestreitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht gerügt. Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die erhobenen Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Die Klägerin kann die Klageforderung nicht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer wegen einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 BGB, 86 VVG verlangen. 1. Die Beklagten haben die ihnen aus den Vertragsverhältnissen zu den Versicherungsnehmern obliegenden Pflichten bereits objektiv nicht verletzt. Der Maßstab für die Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts richtet sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Der Rechtsanwalt muss im Rahmen des erteilten Auftrags die rechtlichen Interessen des Mandanten nach jeder Richtung umfassend wahrnehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen des Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, tunlichst vermeidet. Sind mehrere Wege möglich, um einen erstrebten Erfolg zu erreichen, hat er denjenigen zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Will er einen weniger sicheren Weg wählen, muss er zumindest seinen Auftraggeber zuvor über die insoweit bestehenden Gefahren belehren und sein weiteres Verhalten von dessen Entscheidung abhängig machen. Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Falles (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. NJW 1993, 3323, 3324; NJW 2001, 675, 678 jeweils m.w.Nw.). a) Mit der - inzwischen gefestigten - Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass die von den Beklagten bei der Gütestelle M eingereichten Güteanträge nicht hinreichend individualisiert waren, weil das Verfahrensziel „im Dunklen“ geblieben ist. Mit den gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsprechung erhobenen Einwänden der Beklagten einerseits und der Berechtigung der danach erfolgten Beurteilung der Güteanträge als nicht ausreichend konkretisiert andererseits, haben sie keinen Erfolg. Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Oberlandesgericht Köln in dem – den Parteien bekannten – Urteil vom 17.12.2015 (24 U 137/14) an, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Gleichwohl haben die Beklagten mit der Formulierung der Güteanträge ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht verletzt. Entscheidend für die Annahme einer anwaltlichen Pflichtverletzung ist, ob die mangelnde Individualisierung der Güteanträge im Jahr 2011 eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellte. Insoweit ist maßgeblich, ob die Beklagten zu diesem Zeitpunkt die unzureichende Individualisierung schon erkennen konnten oder mussten. Darlegungs- und beweisbelastet für die Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag ist der Mandant als Geschädigter, wohingegen es dem Anwalt im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliegt, die ordnungsgemäße Beratung darzutun (Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. 2016, Rn. 717, 728). Der Klägerin ist die ihr – als Anspruchsinhaberin aus übergegangenem Recht der Mandanten - obliegende Darlegung einer Pflichtverletzung nicht gelungen. Im Einzelnen: Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB macht keine Vorgaben hinsichtlich des Inhalts des Güteantrags. Diese Anforderungen sind vielmehr von der Rechtsprechung formuliert worden. In dieser Situation gilt für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit einer anwaltlichen Beratung grundsätzlich, dass sich ein Rechtsanwalt wegen der richtungsweisenden Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommen, bei der Wahrnehmung eines Mandats an dieser Rechtsprechung auszurichten hat (BGH in ständiger Rechtsprechung, vergleiche BGH, NJW 1993, 3323, 3324 mit w.Nw; BGH, NJW 2001, 675, 678). Der Anwalt muss sich deshalb über die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur anhand der amtlichen Sammlungen, sondern auch der einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten (BGH, NJW 2001, 675, 678; Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. 2016, Rn. 535). Der Rechtsanwalt darf in der Regel auf den Fortbestand einer gefestigten Rechtsprechung vertrauen (BGH, NJW 1993, 3323, 3324). Er muss allerdings Hinweise eines Obersten Gerichts auf die Möglichkeit einer künftigen Änderung seiner Rechtsprechung sowie neue Entwicklung in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit einem gewissen Grad an Deutlichkeit berücksichtigen (BGH, NJW 1993, 3323, 3324). Zur Kenntnisverschaffung einer neuen oder Änderung einer gefestigten Rechtsprechung ist dem Rechtsanwalt in zeitlicher Hinsicht ein realistischer Toleranzrahmen zuzubilligen (BGH, Urteil vom 06.11.2008, IX ZR 140/07, juris Rn. 9; NJW 2001, 675, 678). Regelmäßig wird es sich um besonders zu begründende, eng begrenzte Ausnahmefälle handeln, in denen es als schuldhafte Pflichtverletzung des Anwalts zu werten ist, dass er seine Beratung die Möglichkeit eine Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugrunde gelegt hat (BGH, aaO., 3325). Fehlt zu einer für die Mandatsbearbeitung bedeutsamen Frage noch eine höchstrichterliche Rechtsprechung, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Tendenz der Rechtsprechung – auch unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung - zu ermitteln und seine Rechtsberatung, die immer auf den den Umständen nach sichersten Weg abzustellen hat, daran auszurichten (BGH, Urt. vom 08.10.1992, IX ZR 98/91, zitiert nach juris Rn. 57). Nach diesen Grundsätzen ist ein anwaltlicher Fehler der Beklagten bei der Formulierung der Güteanträge zu verneinen. Denn angesichts des Standes der Rechtsprechung zu den Konkretisierungsanforderungen eines Güteantrags im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der Güteanträge war für einen Anwalt auch in Ansehung der ihm obliegenden Pflicht zur Beachtung der (Tendenzen in der) Rechtsprechung nicht erkennbar, dass der Güteantrag die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) - soweit ersichtlich - erstmals formulierten Voraussetzungen der Erkennbarkeit des angestrebten Verfahrensziels und der Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs aus Sicht der Gütestelle enthalten muss, um den geltend gemachten Anspruch hinreichend konkret zu individualisieren. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Klageerhebung in den Jahren 2012 bzw. 2013, so dass den Beklagten auch nicht vorgeworfen werden kann, die Mandanten pflichtwidrig nicht auf die bereits eingetretene Verjährung hingewiesen zu haben. Nach der Rechtsprechung des BGH war es im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung der Güteanträge im Jahr 2011 sowie der Klageerhebungen in den Jahren 2012 und 2013 für die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist durch die Bekanntgabe eines Güteantrags gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erforderlich, dass der Anspruch im Güteantrag „hinreichend genau bezeichnet“ wurde (BGH, Urt. vom 20.09.2009, XI ZR 230/08, juris Rn. 13). Eine Konkretisierung, durch welche Angaben der Güteantrag dieses Erfordernis sicher stellen konnte, wurde durch den BGH für das Güteverfahren nicht vorgenommen, sondern- in anderen Entscheidungen - lediglich in Bezug auf andere Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 BGB, insbesondere den Mahnbescheidsantrag. Diesbezüglich hat der BGH in der Entscheidung vom 17.11.2010 (VIII ZR 211 / 09, zitiert nach juris Rn. 9) formuliert, ein Mahnbescheid sei hinreichend individualisiert, wenn der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werde, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein könne und dem Schuldner die Beurteilung ermögliche, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wolle. Wann diese Anforderungen erfüllt seien, so der BGH weiter, könne nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hingen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung sei nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich sei, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reiche aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar sei (BGH ,aaO., juris Rn. 9, 11). In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2007,22 U 129/06, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010, 4 U 40/09, juris Rn. 99 ; OLG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 66 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2014, 9a U 12/14, juris Rn. 46, 50) wurde hinsichtlich der hinreichenden Individualisierung die Auffassung vertreten, der Güteantrag müsse nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen, insbesondere bedürfe es keines bestimmten Antrags zur Erlangung eines Titels. Eine genaue Bezifferung der Forderung müsse der Güteantrag nicht enthalten (so nach wie vor auch der BGH, Beschluss vom 28.01.2016, III ZB 88/15, juris Rn. 16). Noch im Jahr 2014 sah das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 66 f.) – in einem Verfahren betreffend einen Güteantrag im Zusammenhang mit einer Kapitalanlagehaftungssache - im Hinblick auf die begehrte Rechtsfolge die Darlegung des dortigen Klägers als ausreichend an, er wolle so gestellt werden, „als habe er die Anlage nie getätigt“. Dies, so das OLG Köln, sei unzweifelhaft dahin zu verstehen, dass der Kläger die Einlagesumme zurückerhalten wolle. Erst der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 03.09.2015 aufgehoben, weil er den Güteantrag in diesem Punkt nicht als ausreichend individualisiert angesehen hat. Soweit ersichtlich hatte bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (Einreichen Güteantrag im Dezember 2011/ Klageerhebung in den Jahren 2012/2013) nur das OLG München in einem Beschluss vom 12.11.2007 (19 U 4170/07) ausgeführt, der dort streitgegenständliche Güteantrag bestimme den Streitgegenstand nicht hinreichend, weil „dort ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung eines behaupteten Anspruchs“ nur begehrt werde, das Rechtsgeschäft rückabzuwickeln, an konkretem Sachvortrag könne dem Güteantrag allenfalls entnommen werden, dass die Klägerin dem Beklagten den Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft vermittelt und finanziert habe und dass nach der Rechtsprechung des BGH diese Rechtsverhältnisse rückabzuwickeln seien. Konkrete Behauptungen zu irgendwelchen Pflichtverletzungen der Klägerin könnten dem Güteantrag hingegen nicht entnommen werden (OLG München, aaO., juris Rn. 22). Erstmals im Jahr 2014 hat das OLG Hamm mit – dem vom BGH in der Entscheidung vom 18.06.2015, III ZR 198/14, juris Rn. 18) auch zitierten - Beschluss vom 24.07.2014 (34 U 113/13, juris Rn.38 unter Berufung auf die Kommentierung in MüKo, 6. Aufl. 2012) – auf die Warnfunktion des § 204 Abs. 1 BGB und die konkrete Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge abgestellt, um die ausreichende Individualisierung des Güteantrags zu beurteilen. Im gleichen Zeitraum beurteilten verschiedene Oberlandesgerichte Güteanträge als nicht hinreichend individualisiert, weil sie die konkrete Beratungssituation nicht ausreichend schilderten (OLG Dresden, Beschluss vom 6.01.2014, BeckRS 2014, 15965, OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2014, juris). Auch das OLG Frankfurt im Urteil vom 16.07.014 (19 U 2/14, juris Rn. 23, 26 und 29) und das KG im Urteil vom 08.01.2015 (8 U 141/13, juris Rn. 50 ff . ) hatten mangels Benennung von „Zeitpunkt und Höhe der Beteiligung“, „Art und Weise der Beratung“ und „Angaben über die Höhe des geltend gemachten Schadens“ oder „auch nur dessen Größenordnung“ Güteanträge als nicht ausreichend individualisiert angesehen. Beide Oberlandesgerichte stellten erstmals auch darauf ab, dass die Gütestelle ohne Bezifferung der Forderung keinen Schlichtungsversuch unternehmen könne (OLG Frankfurt, aaO., juris Rn. 30; KG, aaO., juris Rn. 53). Das Kammergericht (juris Rn. 58) ließ die Revision zu der Frage der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags nicht zu, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit herrsche, dass der verfahrenseinleitende Güteantrag den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnen müsse. Die Entscheidungen des OLG Köln vom 13.11.2014 (24 U 176/13) und OLG Nürnberg vom 22.07.2014 stünden dem nicht entgegen, denn – so das Kammergericht - anders als in dem von ihm zu entscheidenden Fall seien dort nicht mehrere Anlagen gezeichnet worden. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.07.014, 19 U 2/14, juris Rn. 33) hingegen hatte die Revision zugelassen, weil die Oberlandesgerichte die Anforderungen an die Individualisierung des Güteantrags unterschiedlich beurteilten: während das OLG Hamm (Urteil vom 26.04.2007) keine Bezifferung des Anspruchs verlangen, setze das OLG München (Beschluss vom 12.11.2007) voraus, dass der Anspruch beziffert und die behauptete Pflichtverletzung individualisiert werde. Auch das OLG Karlsruhe sah die Frage der Anforderungen an den Güteantrag als umstritten an und ließ die Revision zu (Urteil vom 30.12.2014, 9a U 12/14, juris Rn. 56). Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 18.06.2015 den Aspekt der Warnfunktion aufgenommen und ebenfalls darauf abgestellt, ob es für die Gütestelle im Wege eines Schlichtungsversuchs möglich sei, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, wofür dem Antrag das angestrebte Verfahrensziel und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs zu entnehmen sein müssten (BGH, Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, juris Rn. 28) . Angesichts des vorstehenden dargestellten Standes der Rechtsprechung in den Jahren 2011 bis 2013 begründet die Formulierung der Güteanträge keine anwaltliche Pflichtverletzung. Den Beklagten kann insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die jeweiligen Anträge nicht beziffert haben, denn dies ist nach wie vor nicht Voraussetzung für eine ausreichende Individualisierung des Güteantrags. Sie haben im Gegensatz zu vielen anderen Güteanträgen, die von den Oberlandesgerichten und dem BGH beurteilt worden sind, auch die konkrete Beteiligung mit Beteiligungsnummer und Einlage benannt. Ferner haben sie die behaupteten Beratungsfehler benannt. Soweit der Name des Beraters, der Zeitraum der Beratung und der Zeichnung fehlen, hat der BGH es im Beschluss vom 28.01.2016 (juris Rn. 17), der die hier streitgegenständlichen Güteanträge zum Gegenstand hatte, dahinstehen lassen, ob dies einer ausreichenden Individualisierung entgegenstand. Als entscheidend hat der BGH angesehen, dass das Verfahrensziel im Dunkeln geblieben und – mangels Darstellung, ob die Beteiligung fremdfinanziert war – die Größenordnung für die Gütestelle nicht ausreichend ersichtlich war. Dass die Rechtsprechung die hinreichende Individualisierung des Anspruchs durch den Güteantrag von diesen Voraussetzungen abhängig machen würde, war nach Auffassung der Kammer vor 2014 weder in der Rechtsprechung des BGH noch der der Oberlandesgerichte „als Tendenz“ erkennbar. Gegenteiliges ergibt sich- wie schon ausgeführt - auch nicht aus dem in der Klageschrift zitierten Hinweisbeschluss des OLG München vom 12.11.2007. Insbesondere hat der BGH die Forderung des OLG München, eine Bezifferung des Antrags sei zur Individualisierung des im Güteverfahren verfolgten Anspruchs erforderlich, ausdrücklich nicht bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015, III ZR198/14, juris Rn. 25). Die Beklagten haben zudem unbestritten vorgetragen, in der Vergangenheit seien gleichlautende Güteanträge von verschiedenen Oberlandesgerichten als ausreichend individualisiert bewertet worden. Dies ergibt sich u.a. aus der Entscheidung des OLG München, die dem Beschluss des BGH vom 28.01.2016 (III ZB 88/15) vorausging. Ebenso hat das OLG Köln in dem Verfahren 24 U 176/13 den dortigen Güteantrag hinsichtlich der Schadensfolge als ausreichend individualisiert angesehen, obgleich dem ebenfalls die Rückabwicklung einer finanzierten Beteiligung zugrunde lag. Auch aus der Literatur zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ergaben sich im Zeitpunkt der Einreichung der Güteanträge oder der Klageerhebung keine Hinweise auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien. b) Eine Pflichtverletzung der Beklagte liegt ebenfalls nicht in dem Umstand, dass die Beklagten die Güteanträge bei der Gütestelle M eingereicht haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Einreichung dort wegen – vermeintlich - mangelnder örtlicher Zuständigkeit der Gütestelle fehlerhaft war. Denn die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 ZPO tritt unabhängig davon ein, ob die Gütestelle nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung örtlich zuständig war (BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92, juris Rn. 19 zu § 209 BGB a.F.). Zudem fehlt es auch insoweit an einer Darlegung, dass der Klägerin bzw. ihren Versicherungsnehmern durch die behauptet Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Wahl der Gütestelle M nicht im Hinblick darauf fehlerhaft, dass diese vermeintlich erkennbar mit der Anzahl der Güteanträge überfordert gewesen sei. Die Beklagten haben hierzu unbestritten vorgetragen, dass die Gütestelle zügig und zuverlässig gearbeitet habe und andere, größere Gütestellen, bspw. die ÖRA Hamburg, aufgrund der rechtshistorisch besonderen Situation Ende 2011 ebenfalls überlastet gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, dem Antragsteller grundsätzlich nicht anzulasten (BGH, Urteil vom 22.09.2009, XI ZR 230/08, juris Rn. 19). Auch angesichts der offenkundigen Vielzahl von Güteanträgen im Hinblick auf die Verjährungslage zum Ende des Jahres 2011 war ein Rechtsanwalt zu dieser Zeit weder gehalten, die Anträge auf möglichst viele Gütestellen zu verteilen (OLG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 77) noch von dem Güteverfahren abzusehen und Klage einzureichen oder Mahnbescheid zu beantragen (BGH, Urteil vom 22.09.2009, XI ZR 230/08, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 13.11.2014, 24 U 176/13, juris Rn. 79). Im Übrigen rügen die Beklagten zu Recht, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihr bzw. den Versicherungsnehmer durch diese behauptete Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. d) Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, die Beklagte hätte die Güteanträge zeitlich früher einreichen müssen. In diesem Zusammenhang fehlt es schon an einer Darlegung der einzelnen Mandatserteilungen und der Möglichkeiten, wann ein Güteantrag hätte eingereicht werden können. Im Ergebnis kann dies auch dahin stehen, denn die Klägerin hat nicht dargelegt – was die Beklagten gerügt haben – , dass ihr aus diesem vermeintlichen Fehlverhalten ein Schaden entstanden ist. e) Auch die Führungen von getrennten Prozessen gegen die Vermittlungsgesellschaft (T) und den Fondsinitiator bzw. die Treuhandgesellschaft begründet keinen vorwerfbaren Anwaltsfehler, da diese Vorgehensweise mit der Klägerin in der Vereinbarung vom 18./19.09.2012 abgestimmt war. f) Es stellt schließlich keine anwaltliche Pflichtverletzung dar, dass die Beklagten den Mandanten nicht die Beantragung eines Mahnbescheides statt der Einleitung eines Güteverfahrens angeraten haben. Dazu waren die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Anwalt dem Mandanten stets den sichersten Weg anzuraten hat, nicht verpflichtet. Denn Gegenstand des Mahnverfahrens können zum einen nur Zahlungsansprüche sein, § 688 Abs. 1 ZPO, zum anderen findet das Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung der Leistung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist, die bei der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fehlerhaften Anlageberatung in der Übertragung der Beteiligung besteht (BGH, Urteil vom 16.07.20115, III ZR 239/14, juris Rn. 24 ff.). Danach wäre eine Verfolgung der Ansprüche der Versicherungsnehmer im Mahnverfahren erst nach Übertragung der Beteiligungen auf die Anspruchsgegner möglich gewesen und kam daher in den streitgegenständlichen Fällen nicht in Betracht. 2. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen scheitert der geltend gemachte Anspruch auch an einem Verschulden der Beklagten, da sie angesichts der bestehenden und der nicht vorhersehbaren Entwicklung in der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Einreichung der Güteanträge und Klageerhebung davon ausgehen durften, dass ihre Anträge hinreichend bestimmt waren. Die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere im Hinblick darauf, ob der Klägerin ohne die Pflichtverletzung überhaupt der nunmehr geltend gemachte Schaden nicht entstanden wäre, was voraussetzt, dass die Klagen der Versicherungsnehmer der Klägerin Erfolg gehabt hätten, die Anlageberatung also fehlerhaft gewesen wäre, bedarf keiner Erörterung mehr. II. Der Klägerin stehen die erhobenen Ansprühe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagten gem. § 826 BGB zu. Der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist verwirklicht, wenn jemanden durch eine sittenwidrige Handlung in zurechenbarer Weise ein Schaden zugefügt wird. Sittenwidrig ist eine Handlung, sofern sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 343 / 12, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Nicht jede als unbillig erscheinende Handlung ist bereits sittenwidrig, insoweit ist ein moralischer Vorwurf erforderlich. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind sämtliche Umstände des einzelnen Falles zu würdigen. Bedingter Vorsatz in dem Sinne, dass die Schädigung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, reicht aus (BGH, Urteil vom 24.09.1991, VI ZR 293/90, juris Rn. 24). Ein gewissenloses leichtfertiges Verhalten kann ein Indiz dafür darstellen. Bedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewusstsein hat, dass infolge seines Tuns oder Unterlassens der andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen. Der Vorsatz braucht sich nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, er muss jedoch die gesamte Schadensfolge des Schadens umfassen (Fahrendorf/Mennemeyer, die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., 2016, Rn. 324, 326, 328). Die von der Klägerin angeführten Aspekte begründen weder für sich noch in der Gesamtschau den Vorwurf, die Beklagten hätten sich sittenwidrig verhalten. Im Einzelnen: 1. Soweit die Klägerin den Beklagen vorwirft, eine „Ein-Personen-Gütestelle“ ausgewählt zu haben, die mit der Zahl der Güteanträge – vermeintlich – erkennbar überfordert gewesen sei, stellt diese Handlungsweise kein sittenwidriges Verhalten im vorgenannten Sinne dar. Denn – wie bereits ausgeführt – bestand aufgrund des Eintritts der Verjährung zahlreicher Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2011 auch bei anderen Gütestellen ein erheblicher Bearbeitungsrückstau. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten mit dieser Handlung die Schädigung der Klägerin in Kauf genommen hätten. 2. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ergebe sich aus der mangelnden Individualisierung der Güteanträge. Denn wie schon ausgeführt, mussten die Beklagten 2011 keine Kenntnis von der mangelnden Individualisierung der Güteanträge haben. 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt auch der Umstand, dass die Beklagten getrennte Klageverfahren gegen die Anlagevermittler (B/T) und die Treuhandgesellschaft bzw. den Initiator Herrn G geführt haben, den Tatbestand des Vorwurfs der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht. Wie schon ausgeführt, war die Erhebung getrennter Klagen gegen die Anlageberater und den Fondsinitiator bzw. die Treuhandgesellschaft mit der Klägerin vereinbart. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Vereinbarung etwa aus einer Notlage heraus abgeschlossen hätte. 4. Soweit die Klägerin meint, die Beklagten hätten die Klage in Kenntnis der Verjährung der Ansprüche erhoben, hat sie nicht dargetan, dass die Beklagten Ende 2012 bzw. Mitte 2013 Kenntnis von der Verjährung hatten oder haben mussten. Erste obergerichtliche Rechtsprechung, die die ausreichende Individualisierung der Anträge in Abrede stellte, stammt aus dem Jahr 2014. 5. Unbeschadet der Frage, ob die Werbung der Mandanten durch die Beklagten gegen § 43b BRAO verstößt, ist das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig anzusehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Angaben in den Schreiben unrichtig sind. 6. Auch der Umstand, dass die Beklagten zahlreiche Anleger als Mandanten gewonnen und in der Folge die Anlageberater bzw. die Gesellschafter mit zahlreichen Klageverfahren konfrontiert haben, begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung zu Abmahnfällen können dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht gleich gestellt werden. Denn die massenhafte Inanspruchnahme der Anlageberater bzw. der Gesellschafter war bloße Folge von deren massenhaften Werbung von Anleger. Dass dies den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung gegenüber der Klägerin begründet, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen. 7. Auch in einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände kann das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig angesehen werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sie bei ihrer Berufsausübung und der Bearbeitung der konkreten Mandate von dem Wunsch geleitet gewesen sein mögen, Geld zu verdienen, was aus Sicht der Kammer an sich nicht verwerflich ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie nicht gleichzeitig auch die Interessen ihrer Mandanten ordnungsgemäß wahrgenommen haben. Der Umstand, der zur Abweisung der meisten Klagen führte, kann ihnen – wie bereits ausgeführt - nicht als Pflichtverletzung angelastet werden. III. Da sich das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrige Schädigung erweist und auch sonst ein deliktisches Verhalten nicht in Betracht kommt, ist auch der Klageantrag zu 2) nicht begründet. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1: bis 19.04.2018: 448.195,84 € danach: 441.006,14 € Klageantrag zu 2: kein zusätzlicher Wert neben der Leistungsklage (BGH NJW-RR 2013, 1022) Anträge sind wirtschaftlich identisch