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Urteil

2-5 O 223/13

LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2015:0319.2.5O223.13.0A
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 7.8.2014 - 2-05 O 223/13 wird aufrechterhalten. Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 7.8.2014 - 2-05 O 223/13 wird aufrechterhalten. Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Einspruch der Kläger gegen das Versäumnisurteil vom 7.8.2014 wurde gemäß §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet, sodass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war, § 343 ZPO. I. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind erfüllt. Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruches sind jedenfalls nach der Ergänzung des Klagevortrags im Laufe des Verfahrens, so etwa im die konkreten Berater benennenden Schriftsatz vom 18.3.2014 (Bl. 560 ff. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 2.7.2014 (Bl. 707 ff. d. A.) zum Hergang der Beratung, hinreichend konkretisiert. Weiterhin wurde auch ein bestimmter Antrag formuliert. Es besteht ferner das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Kläger behaupten zumindest die Möglichkeit der Entstehung weiterer Schäden, was das Gericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung für ausreichend erachtet. II. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr.: ... an der A Beteiligung Objekt A ... - X - KG ihre Ursachen haben. Selbst wenn den Klägern ein Anspruch entstanden sein sollte, wäre dieser nicht mehr durchsetzbar. Der Durchsetzbarkeit steht nämlich die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung entgegen, wobei die Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben hat. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wären im Jahr 1995 mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung entstanden und unterlagen ursprünglich der 30jährigen Verjährungsfrist. Die Ansprüche unterliegen seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB sowie der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Diese Verjährungsfristen sind, da sie kürzer sind als die bis zum 1.1.2002 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB vom 1.1.2002 an zu berechnen. Danach lief die Höchstverjährung mit Ablauf des 02.01.2012 und damit vor Klageeinreichung im Juni 2013 ab. Verjährungshemmende Maßnahmen haben die Kläger nicht rechtzeitig ergriffen. Eine Verjährungshemmung durch den von den Klägern eingereichten Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift tritt eine mit einem Güteverfahren verbundene Hemmungswirkung im Zeitpunkt der durch die Gütestelle vorgenommenen Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags an den Gegner ein. Veranlassung der Bekanntgabe ist die Verfügung der Gütestelle zur Übersendung des Güteantrags an den Gegner. Die Veranlassung in diesem Sinne erfolgte vorliegend unstreitig erst nach dem 02.01.2012. Gleichwohl wäre aber eine Einreichung des Güteantrags vor dem 3.1.2012 grundsätzlich noch rechtzeitig für eine Verjährungshemmung gewesen, wenn die Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte "demnächst" nach der Einreichung des Antrags veranlasst worden wäre. Denn in diesem Falle hätte die Bekanntgabe auf den Tag der Einreichung zurückgewirkt. Die zu § 167 ZPO geltenden Maßstäbe sind bei der Beurteilung der Rückwirkung der Bekanntgabe nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechend anzulegen (BGH, Urteil vom 22.9.2009 zu Az. XI ZR 230/08; Palandt, 73. Aufl., § 204 Rn. 19). Die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags an die Beklagte erfolgte jedoch vorliegend nicht mehr demnächst. Sie wurde Anfang November 2012 vorgenommen. Dies schließt das Gericht daraus, dass der Güteantrag der Beklagten am 08.11.2012 zugestellt wurde. Unter Beachtung der Geschäfts- und Postlaufzeiten ist es naheliegend, dass in der Gütestelle die Verfügung zur Absendung des Güteantrags Anfang November 2012 vorgenommen wurde. Hiermit korrespondiert, dass das an die Beklagte gerichtete Übersendungsschreiben des Schlichters (Bl. 579 d. A.) vom 5.11.2012 datiert. Es gibt zwar keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung die Veranlassung der Bekanntgabe nicht mehr als demnächst anzusehen ist (BGH, Urteil vom 22.9.2009 zu Az. XI ZR 230/08, Rn. 15, zitiert nach ). Denn Verzögerungen bei der Gütestelle, die durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs derselben entstehen, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen; diese können von ihm nicht beeinflusst werden (BGH, aaO). Dem liegt der grundsätzliche Gedanke zugrunde, dass der Antragsteller nicht für Umstände "bestraft" werden darf, die seinem Machtbereich entzogen sind und die er zudem nicht vorhersehen kann. Hieraus lässt sich aber der Umkehrschluss ziehen, dass durch den Antragsteller oder seine Rechtsanwälte hervorgerufene Umstände, die zu einer Verzögerung der Veranlassung der Bekanntgabe bei der Gütestelle führen, zurechenbar sind. Solche Umstände liegen auch vor, wenn Rechtsanwälte wie vorliegend tausende von Güteanträgen bei einer einzelnen, zumal für die zumindest überwiegende Anzahl der Güteanträge nach dem maßgeblichen Schlichtungsgesetz des Landes Brandenburg (§ 4 BbgSchlG i.V.m. § 15 SCHG) offensichtlich örtlich unzuständigen Gütestelle einreichen, bei der es sich noch dazu um einen einzelnen Anwalt handelt. Dass dieser zusammen mit seinem Sekretariat eine solche Masse an Güteanträgen nur unter großem Zeitaufwand bearbeiten konnte, war für jeden verständigen Dritten offensichtlich. Das Gericht ist der Ansicht, dass derjenige nicht in den Genuss der vorverlagerten Verjährungshemmung i.S.d. § 204 Abs.1 Nr. 4 BGB kommen kann, der den Antrag bei der Gütestelle mit dem Wissen einreicht, dass aufgrund seines eigenen Verhaltens die Bekanntgabe des Güteantrags nicht demnächst erfolgen kann. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem den Antrag Einreichenden keine andere Wahl als solch ein Verhalten bleibt. Diese Ansicht des Gerichts fußt auf Sinn und Zweck der Verjährungsregeln und einer Interessensabwägung. Die Verjährungsvorschriften dienen vor allem dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden bzw. der Rechtssicherheit. Während es der Gläubiger selbst in der Hand hat, früh genug verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, muss sich der Schuldner darauf verlassen können, dass er nach Ablauf einer gewissen - gesetzlich normierten - Zeit nicht mehr mit einem bestimmten Streitgegenstand konfrontiert wird. Zudem ist zu beachten, dass einem Gläubiger eine Reihe von Möglichkeiten zum Ergreifen von verjährungshemmenden Maßnahmen zur Verfügung steht. So kann er - um nur Beispiele zu nennen - nicht nur ein Güteverfahren in Gang setzen, sondern auch Klage erheben oder im Falle einer Bedürftigkeit einen Prozesskostenhilfeantrag einreichen. Die Kläger waren vorliegend nicht gezwungen, den von ihr beschrittenen Weg zu wählen. Selbstverständlich kann ihnen nicht abgesprochen werden, ihre Rechte mittels eines Güteverfahrens zu verfolgen, sie hätte ihren Güteantrag aber nicht zwingend bei Rechtsanwalt B einreichen müssen, sondern durchaus auch andere Gütestellen in Anspruch nehmen können. Letztlich können die Kläger den Ausführungen des Gerichts vorliegend auch nicht entgegen halten, dass sie selbst alleine keinen Grund für die verzögerte Bearbeitung ihres Güteantrags geliefert haben, sondern vielmehr das Handeln ihres anwaltlich Bevollmächtigten. Sie müssen sich das Handeln ihres anwaltlichen Bevollmächtigten zurechnen lassen. Dies ergibt sich aus § 85 ZPO, der im vorprozessualen Bereich entsprechend Anwendung findet (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 85 Rn. 11). Jedenfalls müssen sich die Kläger die Kenntnis der maßgeblichen Umstände durch ihren anwaltlichen Vertreter zurechnen lassen, was etwa im Bereich des § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB anerkannt ist (Palandt, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 24). Der Güteantrag war ferner deswegen nicht zur Verjährungshemmung geeignet, weil er den Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert. Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nur dann, wenn sich ihm der Streitgegenstand hinreichend konkret entnehmen lässt. Der Güteantrag muss zwar nicht die strengen Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO an eine Klageschrift erfüllen. Jedoch muss verlangt werden, dass der Anspruch so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt wird, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.7.2014 zu Az. 19 U 2/14). Dafür muss der Schuldner aber durch den mitgeteilten Sachverhalt in die Lage versetzt werden, die Darstellung des Gläubigers zu überprüfen. Angesichts dessen bedarf es zur verjährungsrechtlich ausreichenden Individualisierung des Anspruchs zumindest einer Eingrenzung des Sachverhalts in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Beteiligten und einer zumindest ungefähren Bezifferung der Forderung der Größenordnung nach (vgl. LG Bamberg WM 2013, 1862; LG Baden-Baden, Urteil vom 30.12.2013 zu Az. 1 O 187/12; Duchstein NJW 2014, 342). Diesen (Mindest-)Anforderungen genügte der klägerische Güteantrag nicht. Aufgrund des Güteantrags lässt sich nicht eingrenzen, zu welchem Zeitpunkt der Beitritt erfolgt sein soll, an welchem Ort eine Beratung stattgefunden haben und wer der beratende Mitarbeiter gewesen sein soll. Lediglich der Fonds, die Beteiligungsnummer und die Beteiligungssumme sind konkret bezeichnet worden, wobei diese Angaben zusätzlich unter den Vorbehalt der "bisherigen Feststellung des Unterzeichners" gestellt werden und damit ausdrücklich nicht belastbar sind. Auch der im Übrigen geschilderte Sachverhalt war nicht zu einer weiteren Konkretisierung des Lebenssachverhaltes geeignet. Zwar werden im Güteantrag einzelne Beratungs- und Prospektfehler grob umrissen. Jedoch sind diese - was dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist - in allen Güteanträgen der Klägervertreter nahezu wortgleich zu unterschiedlichen Anlegern und Anlagen enthalten, so dass sie zu einer Individualisierung nichts beizutragen vermögen. Es war der Beklagten nicht zumutbar, sich nur anhand der spärlichen Angaben durch bundesweite Unterlagen aller Mitarbeiter der Beklagten zu arbeiten. Insofern hilft der Klägerseite ihr Vortrag, die Beklagte habe den Sachverhalt anhand der Beteiligungsnummer eruieren können, nicht. Denn das Erfordernis der Individualisierung betrifft den Güteantrag selbst; es entfällt nicht, wenn der Antragsgegner durch Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens selbst ermitteln kann (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.7.2014 zu Az. 19 U 2/14). Der Güteantrag konnte zudem auch deswegen die Verjährung nicht hemmen, weil die Einleitung des Güteverfahrens als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Zwar hat der BGH (Urteil vom 6.7.1993 zu Az. VI ZR 306/92) entschieden, dass grundsätzlich auch ein allein zum Zwecke der Verjährungshemmung gestellter Güteantrag verjährungshemmende Wirkung habe. In der Regel werde der Schuldner durch ein derartiges Vorgehen nicht unangemessen benachteiligt, da er Kenntnis von der Absicht des Gläubigers erhalte, seinen Anspruch durchzusetzen (BGH, aaO). Jedoch hat der Senat auch in dem dortigen Verfahren festgestellt, dass es gleichwohl Fälle des Missbrauchs geben könne, denen dann im Rahmen des § 242 BGB angemessen zu begegnen sei. Auch in seinem Beschluss betreffend den Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG (Beschluss vom 21.10.2014 zu Az. XI ZB 12/12, Rn. 153, ) hat der BGH zuletzt die Möglichkeit einer rechtsmissbräuchlichen Einleitung eines Güteverfahrens nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, indem er unter Rn. 153 feststellte: " Die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung des ÖRA-Verfahrens setzt zudem eine den Ausgangsverfahren vorbehaltene umfassende Würdigung im Einzelfall voraus ." Ein Fall der rechtsmissbräuchlichen Nutzung des Güteverfahrens ist bei einer Gesamtschau der Umstände vorliegend gegeben. Im vom BGH im Jahr 1993 entschiedenen Fall erschöpfte sich das von der Antragstellerseite zu überprüfende Verhalten auf das (im konkreten Fall nicht einmal festgestellte) Stellen eines Güteantrags zur reinen Verjährungshemmung. So verhält es sich vorliegend nicht. Es treten vielmehr weitere Umstände hinzu, die letztlich dazu führen müssen, das Verhalten der Klägerseite aufgrund einer Verkürzung der Rechte der Beklagten als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Denn die Beklagte erhielt zwar vorliegend Kenntnis von der Absicht sämtlicher Antragsteller, sie in Anspruch zu nehmen. Die Vorgehensweise der Klägerseite führte aber dazu, dass die Beklagte sich kaum binnen angemessener Zeit auf den Einzelfall vorzubereiten vermochte. Eine sachgerechte Entscheidung über die Teilnahme am Güteverfahren, ggf. auch in Einzelfällen, wurde unmöglich gemacht. Denn die Angaben in den Güteanträgen waren derart rudimentär, dass die Beklagte - wenn überhaupt - nur mit maximalem zeitlichem und organisatorischem Aufwand ihrerseits den einzelfallbezogenen Sachverhalt ermitteln konnte. Zu der Gleichförmigkeit der Anträge kam hinzu, dass tausende von Anträgen innerhalb von wenigen Tagen eingereicht wurden. Es liegt die Annahme nahe, dass die Anträge gezielt nicht nach und nach eingereicht, sondern bis in die letzten Tage des Jahres gesammelt wurden. Hierfür spricht auch, dass nach eigenem klägerischen Vortrag bereits zuvor eine Vorauszahlung an die Gütestelle vereinbart wurde, die bereits am 22.12.2011 geleistet wurde. Die Kombination aus Masse und kaum individualisierten Anträgen machte der Beklagten rein logistisch eine Abarbeitung und Reaktion innerhalb angemessener Frist nahezu unmöglich. Dass die Klägerseite gleichwohl den bereits etwas mehr als einen Monat nach der Zustellung der Güteanträge anberaumten Termin hinnahm, mag in diesem Zusammenhang für sich sprechen. Der Klägerseite musste bewusst sein, dass der Beklagten eine Aufbereitung aller Fälle keinesfalls zwischen der Zustellung und dem angesetzten Termin möglich sein konnte. Dies gilt auch dann, wenn ihr der Schriftverkehr zwischen dem Schlichter und der Beklagten nicht bekannt geworden sein sollte. Güteanträge, die letztlich dazu führen, dass dem Verfahrensgegner die Entscheidung über eine Teilnahme am Güteverfahren faktisch unmöglich gemacht wird, können aber nicht die Verjährung hemmen. In diesem Zusammenhang kann die Klägerseite auch nicht damit gehört werden, bei dem angesetzten Termin habe es sich nur um eine Vorbesprechung handeln sollen. Denn in dem Schreiben des Rechtsanwalts B vom 5.11.2011 wurde die Beklagte zur "Schlichtungsverhandlung" geladen. Entsprechend wurde auch ein Protokoll der Schlichtungsverhandlung am 18.12.2012 erstellt. Beides spricht entscheidend gegen die von den Klägern behauptete Vorbesprechung. Hinzu kommt, dass die Klägervertreter mit der Überfrachtung einer einzigen, zumal für die zumindest überwiegende Anzahl der Güteanträge nach dem maßgeblichen Schlichtungsgesetz des Landes Brandenburg (§ 4 BbgSchlG i.V.m. § 15 SCHG) offensichtlich örtlich unzuständigen Gütestelle letztlich auch bewusst dafür gesorgt haben, dass die Beklagte als Gläubiger die gegen sie gerichteten Anträge erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erhielt. Wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 167 ZPO ergibt, hat der Schuldner aber einen Anspruch darauf, zeitnah Kenntnis davon zu erlangen, ob der Gläubiger den Anspruch gegen ihn verjähren lässt oder nicht. Führt der Schuldner die Überlastung einer Gütestelle und damit eine verzögerte Zustellung des Güteantrags aber sehenden Auges herbei, so wird auch hierdurch der Schuldner benachteiligt. Denn je länger die Verjährungsfrist abgelaufen ist, ohne dass dem Schuldner Rechtsverfolgungsmaßnahmen bekannt werden, desto eher wird er sich auf Rechtsfrieden einstellen und möglicherweise entsprechend disponieren. Aus den genannten Umständen ist ferner darauf zu schließen, dass die Klägerseite offenkundig selbst - entgegen dem im Güteantrag kundgetanen Willen - keinerlei Interesse an der Erlangung eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung hatte; dies ist grundsätzlich jedoch ebenfalls Voraussetzung für die Verjährungshemmung eines Güteantrags (BGH, Urteil vom 6.7.1993 zu Az. VI ZR 306/92). Ziel war vielmehr offenkundig eine lediglich formale Abwicklung des Güteverfahrens ohne den Willen zu einer konstruktiven Schlichtungsverhandlung. Hierfür sprechen sowohl der pauschal gefasste Güteanatrag als auch die Hinnahme der kurzfristig anberaumten Güteverhandlung, die schon aufgrund der gemeinsamen Terminierung einer Vielzahl von Fällen eine sachliche Schlichtungsverhandlung mit Bezug auf den Einzelfall nicht zugelassen hätte. Ein derartiges Vorgehen läuft aber dem Sinn und Zweck der Einrichtung der Gütestelle zuwider. In der Gesamtschau dieser Umstände war das Verhalten der Klägervertreter, das den Klägern zuzurechnen ist, danach treuwidrig. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen für Fälle wie den Vorliegenden auch Nobbe (ZBB 2009, 93, 108): " Massenhafte Anträge in für das Ombutsmannverfahren nicht geeigneten Sachen mit streitigem Sachverhalt allein mit dem Ziel der Hemmung der Verjährung sind rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen ." III. Der Kammer war eine instanzabschließende Entscheidung nicht verwehrt. Das Verfahren war nicht nach § 8 KapMuG auszusetzen. Zwar hat das Landgericht Berlin am 16.2.2015, berichtigt am 27.2.2015, einen Vorlagebeschluss im Klageregister betreffend den hiesigen Fonds, Stand der Prospekts August 1994, Januar 1995 und Mai 1996, veröffentlicht. Der Vorlagebeschluss betrifft damit den hier streitgegenständlichen Prospekt stand Januar 2015. Gleichwohl ist das Verfahren nicht auszusetzen. Denn erforderlich ist darüber hinaus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die Feststellungsziele, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses des LG Berlin sind, sind identisch mit den im Antrag der Kläger auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens vom 28.2.2014 enthaltenen Feststellungszielen unter I. Diesbezüglich hat die Kammer mit Beschluss vom 25.6.2014 festgestellt, dass keine Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF gegeben ist und den Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Ein Rechtsstreit, in dem der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen werden muss, kann aber nicht durch Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF musterverfahrensfähig werden, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 2.12.2014 zu Az. XI ZB 17/13). Die Klägerseite kann sich nicht darauf berufen, dass der Begriff des "Abhängens" in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF nicht konkret, sondern abstrakt zu verstehen sei und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung ein Beurteilungsspielraum zustehe. Zwar können sich die Kläger für ihre Auffassung auf die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG nF berufen (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 20). Allerdings sind hiergegen nachvollziehbare Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes geäußert worden (BGH, Beschluss vom 8.4.2014 zu Az. XI ZB 40/11). Ungeachtet dessen ist bei unzweifelhaft gegebener Entscheidungsreife, bei der die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die als Feststellungsziel genannt ist, die Aussetzung in jedem Falle unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 2.12.2014 zu Az. XI ZB 17/13). So verhält es sich aber hier. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif, weil Verjährung eingetreten ist. Verjährungsfragen sind in dem Vorlagebeschluss des LG Berlin jedoch nicht als Feststellungsziele formuliert; die Feststellungsziele betreffen vielmehr allein die Fehlerhaftigkeit des Prospektes und deren Erkennbarkeit. Diese sind für die Entscheidung des Rechtsstreits aber unerheblich. Insofern wird auf obige Ausführungen verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1- 3 ZPO. Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds. Die Kläger zeichneten am 28.6.1995 eine Beteiligung an der A Beteiligung Objekt A ... - X KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) in Höhe von 100.000,00 DM zzgl. 5% Agio. Sie beteiligten sich mittelbar über einen Treuhänder an dem Fonds. Die Kläger wurden zuvor von Mitarbeitern der Y AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beraten. Wegen der Inhalte der Beteiligung wird auf den Beteiligungsprospekt (Bl. 51 ff. d. A.) verwiesen. Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 29.12.2011 stellten die Kläger bei der Gütestelle Rechtsanwalt B, dienstansässig in Stadt1, Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Wegen des Antrags wird auf Bl. 575 ff. d. A. verwiesen. Der Schlichter bestätigte den Eingang des Schlichtungsantrags zum 31.12.2011 im Original mit Schreiben an die Beklagte vom 5.11.2012, in dem zugleich die Ladung zur Schlichtungsverhandlung am 18.12.2012 enthalten war. Der Güteantrag wurde der Beklagten am 08.11.2012 gemeinsam mit weiteren ca. 4.500 Anträgen in Paketen zugestellt. Insgesamt reichten die Klägervertreter etwa 9.000 Güteanträge für verschiedene A-Fonds bei der Schlichtungsstelle ein. Mit Schreiben vom 12.11.2012 monierte die Beklagte gegenüber der Gütestelle u.a., dass ihr die sie bestreffenden ca. 4.500 Anträge in 9 Paketsendungen an einem Tag zugesandt worden seien. Unter dem 11.12.2012 regte die Beklagte an, den Gütetermin großzügig zu verlegen, da eine Aufbereitung der Güteanträge noch nicht habe erfolgen können. Nachdem für die Beklagte zum Schlichtungstermin niemand erschienen war, erklärte der Schlichter das Verfahren am 18.12.2012 für gescheitert. Von ca. 1.750 Anlegern wurden die Ansprüche mit nahezu inhaltsgleichen Klagen gegen die Beklagte, die nunmehr bundesweit anhängig sind, weiterverfolgt. Weitere ca. 1.750 Klagen sind wegen derselben behaupteten Schäden beim Landgericht Stadt2 gegen den persönlich haftenden Gründungsgesellschafter der jeweiligen Fondsgesellschaften X rechtshängig. Die Kläger werden jeweils von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hafte wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Emissionsprospekt und die Schulungsunterlagen seien fehlerhaft gewesen. Die Klage ist am 13.6.2013 eingegangen. Mit Versäumnisurteil vom 7.8.2014, an die Kläger zugestellt am 22.8.2014, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Kläger haben hiergegen am 5.9.2014 Einspruch eingelegt. Die Kläger beantragen nunmehr, das Versäumnisurteil vom 7.8.2014 - 2-05 O 223/13 aufzuheben; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr.: ... an der A Beteiligung Objekt A ... - X - KG ihre Ursachen haben. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits unzulässig. Dessen ungeachtet könne sie ohnehin keinen Erfolg haben, da etwaige Ansprüche u.a. verjährt seien. Die Beklagte bestreitet den Eingang des Güteantrags bei der Schlichtungsstelle vor dem 3.1.2012. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.