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Beschluss

17 W 124/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1016.17W124.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. und 4. vom 07.05.2013 werden der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Köln vom 25.07.2013 und die Vorlageverfügung vom selben Tag aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im (Nicht-) Abhilfeverfahren über die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 23. April 2013 an das Landgericht zurückverwiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich zulässige sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten zu 1. und 4. die Berücksichtigung des Kostenausgleichsantrags der Beklagten zu 2. und 3. vom 20. Juli 2012 erreichen wollen, hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Das Verfahren ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Rechtspfleger fälschlicherweise ohne Weiteres davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO. 3 Außerdem leidet das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel – Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten. 4 Nichtabhilfeverfügungen müssen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls dann begründet werden, wenn sich der Sach- und Streitstand gegenüber demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses geändert hat, sei es auf Grund neuen Tatsachenvortrags oder aus anderen Gründen, und die Begründung des angefochtenen Beschlusses allein nicht als ausreichende und tragfähige Grundlage für die Aufrechterhaltung der Entscheidung angesehen werden kann. Dies erfordert schon der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (OLG Köln, FamRZ 2010, 146; OLGR 2007, 570 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 600 f. = juris Rn 4 und Harms, jurisPR-FamR 10/2008 Anm. 6, jeweils mwN; OLG Jena, FamRZ 2010, 1692 f.; OLG Saarbrücken, OLGR Mitte 12/2009, Anm. 5; OLG Brandenburg, B. vom 30.01.2008 - 13 W 66/07 -; ständige Rechtsprechung des Senats, s. Beschlüsse vom 25.07.2012 – 27 WF 149/12 – und vom 04.02.2013 – 17 W 235/12 -, jeweils mwN). Das Landgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör und seine entsprechende Verpflichtung aus Art. 103 I GG, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verletzt. Die Vorlage der Beschwerde ohne jedes Eingehen auf deren Begründung widerspricht dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 582 = juris Rn 2; OLG Hamm, MDR 04, 412 = OLGR 2003, 391; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288 f. = juris Rn 3). Das Abhilfeverfahren verlöre bei einer solchen Verfahrensweise jeden Sinn (vgl. OLG Jena, OLGR 2005, 203 = juris Rn 4). 5 Diese Grundsätze gelten auch für das nach § 572 ZPO hier von dem Rechtspfleger des Landgerichts durchzuführende Abhilfeverfahren. Danach hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob es die Beschwerde für zulässig und begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt. Dabei muss das Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden. Es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist. Grobe Verstöße gegen die Überprüfungspflicht sind ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Zurückverweisung führen kann (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn 7 und Zöller/Herget, § 104 ZPO Rn 21 „Zurückverweisung“; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 572 Rn 10; OLG Saarbrücken, aaO Rn 5 mwN). Bei einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Abhilfeverfahren ist die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (OLG Saarbrücken, aaO und OLG Koblenz, aaO Rn 9, je mwN). 6 Der Rechtspfleger hat sich mit der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 09.09.1998 – 17 W 286 - 288/98 – (zitiert Bl. 398 f. GA) in seiner formularmäßigen Nichtabhilfeentscheidung nicht sachlich auseinander gesetzt. Hier liegt der Sonderfall vor, dass die 4 verklagten Streitgenossen un-streitig nicht in einer Sozietät zusammengeschlossen waren, sondern – nur – (jeweils zu zweit) eine Bürogemeinschaft bildeten. Aus dem veröffentlichen Leitsatz der vorgenannten Entscheidung des Senats (OLGR 1999, 148 = JurBüro 1999, 418 f.) ergibt sich bereits, dass die Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht zumutbar sein kann, wenn die als Streitgenossen verklagten Rechtsanwälte nicht ein und derselben Sozietät angehören. Die Begründung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, die Beklagten seien als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden und ein Interessenkonflikt sei nicht ersichtlich, so dass die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigter als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, stellt demzufolge keine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung dar. Spätestens im Nichtabhilfebschluss hätte sich der Rechtspfleger mit den Besonderheiten dieses Falles und der Begründung der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. 7 Auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2013, 2826 f. = juris Rn 13) ergibt sich, dass in Fällen der Haftung eines Rechtsanwalts für Beratungsfehler „im Grundsatz nicht davon ausgegangen werden [kann], dass die Interessen der gemeinsam verklagten Rechtsanwälte gleichgerichtet sind und ihnen eine gemeinsame Prozessführung zugemutet werden kann“. Es liege auf der Hand, dass die Interessen z. B. von mithaftenden Scheinsozien „divergieren“ könnten; dann könne der Entschluss für eine getrennte Prozessführung nicht als Rechtsmissbrauch angesehen werden (BGH, aaO Rn 14). 8 Der Rechtspfleger hat nun die angemeldeten Kosten zu prüfen und eine neue Berechnung vorzunehmen. 9 Bei dieser Gelegenheit hat er auch die Möglichkeit, den Widerspruch zwischen den beiden Anträgen des Klägers vom 28. Juni 2012 (189 f. GA) und vom 8. Februar 2013 (368 f. GA) aufzuklären sowie klarzustellen, welche Beklagten - jeweils - Kostenerstattung in einer bestimmten Höhe beanspruchen können. 10 Da die sofortige Beschwerde der Beklagten zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben (vgl. OLG Köln, FamRZ 2010, 146 = juris Rn 13) Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht in seiner neuen (Nicht-) Abhilfeentscheidung zu befinden (Zöller/Herget, aaO). 11 Beschwerdewert: (bis) 4.500 €