Beschluss
27 WF 149/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0725.27WF149.12.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2012 werden der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Siegburg vom 05.07.2012 und die Vorlageverfügung vom selben Tag aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im (Nicht-) Abhilfeverfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 11.05.2012 an das Familiengericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2012 werden der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Siegburg vom 05.07.2012 und die Vorlageverfügung vom selben Tag aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im (Nicht-) Abhilfeverfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 11.05.2012 an das Familiengericht zurückverwiesen. G r ü n d e : Die in formeller Hinsicht (§§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1, 231 I Nr. 1, 113 I 2 FamFG, 567 ff. ZPO) nicht zu beanstandende Beschwerde des Antragstellers gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Mai 2012 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel – Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers – leidet. Nichtabhilfeverfügungen müssen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls dann begründet werden, wenn sich der Sach- und Streitstand gegenüber demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses geändert hat, sei es auf Grund neuen Tatsachenvortrags oder aus anderen Gründen, und die Begründung des angefochtenen Beschlusses allein nicht als ausreichende und tragfähige Grundlage für die Aufrechterhaltung der Entscheidung angesehen werden kann. Dies erfordert schon der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (OLG Köln, FamRZ 2010, 146; OLGR 2007, 570 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 600 f. = juris Rn 4 und Harms, jurisPR-FamR 10/2008 Anm. 6, jeweils mwN; OLG Jena, FamRZ 2010, 1692 f.; OLG Saarbrücken, OLGR Mitte 12/2009, Anm. 5; OLG Brandenburg, B. vom 30.01.2008 - 13 W 66/07 -; so auch der Senat, Beschlüsse vom 13.02.2009 – 27 WF 224/08 –, 28.05.2010 – 27 WF 108/10 –, 21.04.2011 – 27 WF 48/11 - sowie 01.06.2011 – 27 WF 84/11 und 85/11 -). Das Amtsgericht hat den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör und seine entsprechende Verpflichtung aus Art. 103 I GG, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verletzt. Die Vorlage der Beschwerde ohne jedes Eingehen auf deren Begründung widerspricht dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 582 = juris Rn 2; OLG Hamm, MDR 04, 412 = OLGR 2003, 391; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288 f. = juris Rn 3). Das Abhilfeverfahren verlöre bei einer solchen Verfahrensweise jeden Sinn (vgl. OLG Jena, OLGR 2005, 203 = juris Rn 4). Bei einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Abhilfeverfahren ist die Sache an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (OLG Saarbrücken, aaO = juris Rn 13 und OLG Koblenz, aaO Rn 9, je mwN). Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde vorgetragen, aufgrund welcher Erwartungen (Zusage auf Übernahme für eine Tätigkeit im Rahmen eines Praktikums) er sich in dem nunmehr abzuändernden Vergleich vom 22.10. 2009 zur Zahlung von (Mindest-) Kindesunterhalt ab 01.11. 2011 verpflichtet hatte. Dass er aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung zum 12.07.2011 arbeitslos geworden ist, ist jedenfalls bereits ein zur Abänderung geeigneter Umstand. Es ist dem Amtsgericht zwar zuzugestehen, dass konkrete Angaben des Antragstellers dazu, welche Einkünfte er 2008 – 2009 durch Kurierfahrten und Zeitungszustellung und 2010 - 2011 als angestellter Elektroniker tatsächlich erzielt hat, ebenso fehlen wie die Vorlage der Kündigung. Die bei Vergleichsabschluss Ende Oktober 2009 zur Grundlage des Vergleichs gemachte Prognose des zukünftigen Einkommens lässt sich aber zumindest näherungsweise auch Nr. 2 des Vergleichs entnehmen. Danach stand die Freistellung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt durch die Mutter (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) unter der Bedingung, dass der Antragsteller „tatsächliche Einkünfte von mindestens 1.250 € netto bereinigt“ erzielt. Dass der Antragsteller aufgrund seines Antrages beim A vom 08.09.2011 faktisch deutlich weniger verdient, steht aufgrund des Bescheides vom 29.09.2011 (Bl. 8 ff. GA) über die Gewährung von Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 01.10.2011 fest. Nach dem „Teilnehmervertrag“ im Rahmen des Projekts „B“ vom 15.12.2011 (Bl. 47 f. GA) beträgt die aktive Beteiligung und Mitwirkung ab 1.1.2012 bis zu 40 Stunden wöchentlich, so dass für Nebentätigkeiten wenig Zeit übrig bleibt. Auf diese Umstände ist das Amtsgericht in seiner lediglich formelhaften (Nicht-) Abhilfeentscheidung in keiner Weise eingegangen. Soweit das Amtsgericht die Ablehnung von VKH auch auf fehlende Erfolgsaussicht in der Sache gestützt hat, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde umfangreiche Bewerbungs- und sonstige Unterlagen vorgelegt. Auch damit hätte sich das Amtsgericht vor einer Vorlage an das Beschwerdegericht auseinandersetzen müssen. Zwar ist der Antragsteller gem. § 1603 Abs. 2 BGB in gesteigertem Maße verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt seines minderjährigen Kindes zu gewährleisten. Er muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er hierzu trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage ist. An den Vortrag und den Nachweis, dass trotz hinreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit oder sonstige Einkommensquelle zu finden ist, sind strenge Anforderungen zu stellen. Andererseits muss das Gericht bei fiktiver Einkommenszurechnung im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG (s. die Entscheidungen vom 18.06.2012 - 1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 -) die eigene Sachkunde darlegen, inwieweit ein – offenbar erst seit 08.03.2010 - mit 30% behinderter Arbeitnehmer im Alter und mit den sich aus den zahlreichen Bewerbungen ersichtlichen Fachkenntnissen des Antragstellers ein Einkommen in bestimmter (Mindest-)Höhe erzielen kann, aus dem er den Mindestunterhalt zu leisten imstande ist. Da die sofortige Beschwerde des Antragstellers zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben (vgl. OLG Köln, aaO). Für eine Kostenentscheidung besteht im Hinblick auf §§ 127 Abs. 4 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Veranlassung.