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Beschluss

17 W 235/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0204.17W235.12.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19.10.2012 werden der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Köln vom 17.12.2012 und die Vorlageverfügung vom selben Tag aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im (Nicht-) Abhilfeverfahren über die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 10.10.2012 an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19.10.2012 werden der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Köln vom 17.12.2012 und die Vorlageverfügung vom selben Tag aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im (Nicht-) Abhilfeverfahren über die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 10.10.2012 an das Landgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich zulässige sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages des Klägers vom 22.06.2012 mangels Rechtsschutzbedürfnis erreichen will, hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Das Verfahren ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel – Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten – leidet. Nichtabhilfeverfügungen müssen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls dann begründet werden, wenn sich der Sach- und Streitstand gegenüber demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses geändert hat, sei es auf Grund neuen Tatsachenvortrags oder aus anderen Gründen, und die Begründung des angefochtenen Beschlusses allein nicht als ausreichende und tragfähige Grundlage für die Aufrechterhaltung der Entscheidung angesehen werden kann. Dies erfordert schon der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (OLG Köln, FamRZ 2010, 146; OLGR 2007, 570 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 600 f. = juris Rn 4 und Harms, jurisPR-FamR 10/2008 Anm. 6, jeweils mwN; OLG Jena, FamRZ 2010, 1692 f.; OLG Saarbrücken, OLGR Mitte 12/2009, Anm. 5; OLG Brandenburg, B. vom 30.01.2008 - 13 W 66/07 -; so auch OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2012 – 27 WF 149/12 - mwN). Das Landgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör und seine entsprechende Verpflichtung aus Art. 103 I GG, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verletzt. Die Vorlage der Beschwerde ohne jedes Eingehen auf deren Begründung widerspricht dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 582 = juris Rn 2; OLG Hamm, MDR 04, 412 = OLGR 2003, 391; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288 f. = juris Rn 3). Das Abhilfeverfahren verlöre bei einer solchen Verfahrensweise jeden Sinn (vgl. OLG Jena, OLGR 2005, 203 = juris Rn 4). Diese Grundsätze gelten auch für das nach § 572 ZPO hier von dem Rechtspfleger des Landgerichts durchzuführende Abhilfeverfahren. Danach hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob es die Beschwerde für zulässig und begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt. Dabei muss das Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden. Es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist. Grobe Verstöße gegen die Überprüfungspflicht sind ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Zurückverweisung führen kann (Zöller/Gummer, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rn 7 und Zöller/Herget, § 104 ZPO Rn 21 „Zurückverweisung“; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 572 Rn 10; OLG Saarbrücken, aaO Rn 5 mwN). Bei einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Abhilfeverfahren ist die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (OLG Saarbrücken, aaO und OLG Koblenz, aaO Rn 9, je mwN). Der Rechtspfleger hat sich mit der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.01.2010 – 17 W 17/10 – (Bl. 152 – 155 GA) und den darin zitierten BGH-Entscheidungen in seiner formularmäßigen Nichtabhilfeentschei-dung, die nach dem nachträglich in die Akte gehefteten Ausdruck vom 17.12.2012 stammen soll, bei Vorlage an den Senat am 21.12.2012 aber nicht Bestandteil der vorgelegten Akte war, mit keinem Wort auseinander gesetzt. Soweit er im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass es sich um einen Neumassegläubiger handelt, für den das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht – unmittelbar - gilt, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen gerade die entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis (vgl. auch BGH, NJW-RR 2009, 59 f. = juris Rn 6 und dazu Cranshaw, jurisPR-InsR 25/2008 Anm. 2; OLG Saarbrücken, B. vom 05.01.2010 – 9 W 363/09). Der Rechtspfleger wird nun zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Da die sofortige Beschwerde des Antragstellers zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben (vgl. OLG Köln, FamRZ 2010, 146 = juris Rn 13) Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht in seiner neuen (Nicht-) Abhilfeentscheidung zu befinden (Zöller/Herget, aaO). Dabei hat es sich ggfs. auch mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu befassen. Dem Senat lag das PKH-Heft nicht vor. Beschwerdewert: 1.029,35 €