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Urteil

13 U 217/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0123.13U217.11.00
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.10.2011 – 3 O 68/11 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird

a) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 64.487,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2010 zu zahlen und alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der I AG (Vers-Nr. 1011 xxx xxx-xx) freizugeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der X (Vers-Nr. L 149.xxx-x) sowie gegen das Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu dieser Versicherung;

b) festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen über nominal 500.100,- EUR (Konto-Nr. 6300xxxxxx) und 173.100,- EUR (Konto-Nr. 6300xxxxxx) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen und dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der X, Vers-Nr. L 149.xxx-x, sowie des Verzichtsangebotes auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu dieser Versicherung in Verzug befindet.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.10.2011 – 3 O 68/11 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird a) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 64.487,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2010 zu zahlen und alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der I AG (Vers-Nr. 1011 xxx xxx-xx) freizugeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der X (Vers-Nr. L 149.xxx-x) sowie gegen das Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu dieser Versicherung; b) festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen über nominal 500.100,- EUR (Konto-Nr. 6300xxxxxx) und 173.100,- EUR (Konto-Nr. 6300xxxxxx) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen und dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der X, Vers-Nr. L 149.xxx-x, sowie des Verzichtsangebotes auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu dieser Versicherung in Verzug befindet. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.