Urteil
3 O 255/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:0722.3O255.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.902.44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 531,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.902.44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 531,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Eltern, der Zeugen C – im Folgenden Zedenten – , die Rückgewähr vereinnahmter Vorfälligkeitsentschädigung. Am 06.10.2003 hatten die Zedenten bei der Beklagten zur Finanzierung ihrer in der Z- Straße in Köln gelegenen Eigentumswohnung zwei grundbuchlich gesicherte Darlehen aufgenommen, deren eines sich auf einen Nettokreditbetrag von 62.000 € bezog, während das andere einen solchen von 20.000 € zum Gegenstand hatte. Der Zinssatz wurde mit 4,88 % bzw. 5,38 % bis zum 30.10.2013 fest vereinbart. Die dem Vertrag angehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen sehen für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags das Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung vor. Aufgrund eines am 19.09.2011 zwischen den Zedenten und der Zeugin G geführten Kundengesprächs – über dessen Inhalt die Parteien streiten – schlossen die Zedenten und die Beklagte mit Datum vom 26.09.2011 zwei die Nummern der zuvor abgeschlossenen Darlehensverträge nennende und als „ Vereinbarung zum Darlehensvertrag – Konditionenanpassung“ überschriebene schriftliche Vereinbarungen, die neue – gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung geringere – Zinssätze, vereinbart jeweils bis zum 30.10.2023, vorsahen. Im Mai 2013 – die Zedenten hatten sich zwischenzeitlich zur Veräußerung ihrer Immobilie entschlossen – kündigten die Zedenten das Darlehen vorzeitig. Die von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.902,44 € (6.542,21 € und 2.360,23 €) zahlten sie – nachdem die Beklagte erklärt hatte, anderenfalls in Bezug auf das zu ihren Gunsten bestehende Grundpfandrecht die Löschungsbewilligung nicht zu erteilen – unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte dürfe die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht beanspruchen. Hierzu behauptet er, in dem Kundengespräch vom 19.09.2011 hätten die Zedenten darauf hingewiesen, dass sie ihre Eigentumswohnung unter Umständen veräußern wollten. Die Zeugin G habe jenen daraufhin versichert, sollten sie wegen eines Verkaufs ihrer Immobilie den Kredit nicht mehr benötigen, werde die Beklagte ein Vorfälligkeitsentgelt nicht verlangen. Auf diese Zusage komme es allerdings nicht einmal an, denn der Darlehensvertrag könne von vornherein keine Grundlage für die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bilden, weil – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die Zedenten mit Schreiben vom 13.06.2013 und sodann erneut unter dem 08.10.2013 – den Widerruf ihrer im Zusammenhang mit den Darlehen abgegebenen Willenserklärungen erklärt hätten. Dieser Widerruf sei auch keinesfalls verfristet, denn die am 26.09.2011 getroffene Vereinbarung habe gar keine Widerrufsbelehrung enthalten, diejenige aus 2003 sei zwar mit einer Widerrufsbelehrung versehen gewesen, die indes fehlerhaft gewesen sei. Ohnehin sei aber auch die Berechnung, die die Beklagte ihrer Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrundelege, nicht nachvollziehbar und sonach mit Nichtwissen zu bestreiten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1) an ihn 8.902,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen; 2) an ihn 531,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Sie bestreitet eine Zusage der Zeugin G über das Nichtanfallen der Vorfälligkeitsentschädigung. Widerrufen könnten die Zedenten jedenfalls weder ihre in 2003 noch ihre in 2011 abgegebene Willenserklärung: Jeglicher Widerruf sei lange verfristet, weil die den Zedenten in 2003 erteilte Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und somit den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt habe. Für die Vereinbarung im Jahr 2011, die nur einen Anschlussvertrag dargestellt habe, sei von vornherein eine Widerrufsbelehrung nicht zu erteilen gewesen. Jedenfalls hätten die Zedenten den Vertrag über Jahre hinweg erfüllt, was ihren Widerruf als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Ohnehin gehe der Widerruf ins Leere, denn die Kündigung sei dem Widerruf zeitlich vorgegangen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist insgesamt begründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB aus abgetretenem Recht seiner Eltern ein Anspruch auf Zahlung von 8.902.44 € zu. In dieser Höhe hat die Beklagte nämlich die von den Zedenten unter dem Vorbehalt der Rückforderung an sie gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ohne rechtlichen Grund erhalten. Insbesondere ist weder der Darlehnsvertrag vom 06.10.2003 noch die Vereinbarung vom 26.09.2011 geeignet, einen Rechtsgrund für die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu bilden. Denn die Zedenten haben mit Schreiben vom 13.06.2013 und sodann erneut am 08.10.2013 sowohl ihre auf den Abschluss des ursprünglichen Darlehnsvertrages als auch die auf die nachfolgende „Konditionenanpassung“ zum Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen. Infolge des Widerrufs hat sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, aus dem – mangels Fortbestehens des Darlehensvertrages – die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangt werden kann. Das Widerrufsrecht ist insbesondere – anders als die Beklagte meint – nicht durch Fristablauf erloschen. Dies schon, weil die Frist der §§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 BGB mangels zureichender Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden ist. In Bezug auf die Darlehensverträge vom 06.10.2003 hat die Kammer nicht übersehen, dass dieser Vertrag eine Widerrufsbelehrung enthält. Allerdings genügt diese Belehrung nicht den sich aus § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB ergebenden Anforderungen, weil sie darauf hinweist, die Frist beginne frühestens mit Erhalt der Belehrung in Textform. Anerkannt ist in der Rechtsprechung indes, dass eine entsprechende Formulierung nicht umfassend über den Beginn der gemäß § 355 Abs. 2 BGB laufenden Frist belehrt. Sie ist vielmehr insofern unvollständig, als sie dem Verbraucher vermittelt, dass der Beginn des Fristlaufs von weiteren Voraussetzungen abhänge, ohne ihm zu vermitteln, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (OLG Köln, Urt. vom 23.01.2013, Az.: 13 U 217/11 [Rn. 20] zitiert nach JURIS). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung tritt die Fiktion nur ein, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen oder Ergänzungen führen hingegen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Indes räumt die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.11.2013 selbst ein, dass die von ihr verwendete Belehrung der Musterbelehrung eben nicht vollständig, sondern nur nahezu entsprochen habe. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die am 26.09.2011 weiter zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gerechtfertigt. Dahinstehen kann insoweit, ob die Parteien mit der Änderung der ursprünglich getroffenen Zinsvereinbarung neue Darlehensverträge abgeschlossen, oder ob sie lediglich bei Fortlaufen des ursprünglichen Vertrages die seinerzeit getroffene Zinsvereinbarung modifiziert haben. Denn im ersteren Fall wäre der – auch auf den Abschluss dieser Vereinbarung gerichtete – Widerruf der Kläger nicht verfristet gewesen, weil die neuen Vereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nicht enthalten, im zweiten Fall, weil – wie ausgeführt – die in den Ursprungsverträgen enthaltene Widerrufsbelehrung nicht zureichend war. Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, weil – was zutrifft – der Widerruf der Kläger der ausgesprochenen Kündigung zeitlich nachfolgte, sei er bereits ins Leere gegangen. Anders nämlich als bei einer einvernehmlichen Vertragsänderung, bei der die Parteien – mit der Folge des Wegfalls des ursprünglichen Vertragsverhältnisses – ihre rechtlichen Beziehungen insgesamt auf neue Füße stellen, wandelt die Kündigung den ursprünglichen Darlehensvertrag lediglich in ein Abwicklungsschuldverhältnis um. Dieser Umstand bringt mit sich, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht ersatzlos beendet, sondern vielmehr einem Widerruf noch zugänglich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die wechselseitigen Leistungen bereits vollständig erbracht sind (BGH, Urt. vom 16.10.2013, Az.: IV ZR 52/12 [Rn. 24] zitiert nach JURIS; OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2013, Az.: 3 U 21/13 – nicht veröffentlicht –). Das war hier nicht der Fall. Denn die Zedenten haben erstmals am 13.06.2013 den Widerruf erklärt. In diesem Zeitpunkt war die von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung noch nicht gezahlt und die Löschungsbewilligung in Bezug auf die die Darlehensverträge sichernden Grundpfandrechte noch nicht erteilt. Letztendlich kann der Auffassung der Beklagten auch nicht gefolgt werden, soweit sie angesichts der langen Laufzeit der Darlehensverträge den Widerruf der Kläger für rechtsmissbräuchlich und ihr Widerrufsrecht somit für verwirkt hält. Zutreffend ist allerdings, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich der Verwirkung unterliegt (Palandt- Grüneberg , BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rn. 88). Ein Recht kann allerdings nur dann verwirkt sein, wenn der Berechtigte es über längere Zeit hinweg nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Gläubigers berechtigter Weise darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.1988 – VII ZR 302/87, NJW 1989, 836 m.w.N.). Die erforderliche Dauer des Nichtgeltendmachens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten während eines Zeitraumes, der zur kurzfristigen Verjährung nicht ausreicht, führt niemals zum Erlöschen des Anspruchs. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist jedenfalls das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht erfüllt. Soweit die Kammer in Einzelfällen (vgl. etwa Urteil vom 15.02.2011, Az.: 3 O 216/10) das Umstandsmoment nämlich als erfüllt angesehen hat, handelte es sich um Sachverhaltsgestaltungen, bei denen die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag bereits seit Jahren abschließend wechselseitig erfüllt waren und der Vertrag somit vollständig abgewickelt war. Das war hier indes – wie ausgeführt – im Widerrufszeitpunkt nicht der Fall, nachdem die Kläger auf die geschlossenen Verträge noch bis zu ihrer Kündigung im Mai 2013 laufende Zahlungen erbracht hatten. Seiner Höhe nach ist der von den Klägern unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlte Betrag zwischen den Parteien nicht im Streit. Zinsen hierauf schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges aufgrund der im Schreiben vom 20.06.2013 seitens der Beklagten ausgesprochenen endgültigen Leistungsverweigerung, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Den Zedenten vorprozessual angefallene Rechtsanwaltsgebühren – vom Kläger zutreffend berechnet – hat die Beklagte zu erstatten, weil sie – unabhängig vom Eintritt der Verzugsvoraussetzungen im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - ihre aus dem Darlehensvertrag folgenden Pflichten verletzt hat, indem sie die Erteilung der Löschungsbewilligung von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht hat, obwohl ihr eine solche nicht zustand. Zinsen auf diesen Betrag werden als Rechtshängigkeitszinsen geschuldet. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.902,44 € festgesetzt.