Beschluss
2 Ws 36/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0201.2WS36.12.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verwahrten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verwahrten verworfen. Gründe: I. Die Strafvollstreckungskammer hat entschieden: „I. 1. Durch das im Tenor näher bezeichnete, seit dem 05. September 1985 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde gegen den Verurteilten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung auf eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren erkannt. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Sachverhaltsfeststellungen zufolge ging der Verurteilte nach seiner letzten Haftentlassung am 07. Januar 1980 erstmals in seinem Leben eine feste Bindung zu einer Frau ein. Beide sprachen täglich erheblich dem Alkohol zu. Die Beziehung war durch häufige Streitigkeiten und Auseinandersetzungen gekennzeichnet und es kam deshalb mehrfach zu Trennungen. Im April 1984 kam es nach einer Auseinandersetzung zu einer erneuten Trennung, die der Verurteilte als endgültig ansah. Frustriert über die Trennung und den Verlust seines Lebenskreises sprach er am 14. April 1984 ein 8-jähriges Mädchen an, das allein mit dem Fahrrad auf dem S in E fuhr. Der Anblick des zierlichen Kindes löste bei ihm sexuelles Interesse aus. Er erschlich das Vertrauen des Kindes und brachte es dazu, ihm zunächst auf eine nahegelegene Rasenfläche zu folgen. Dort bot er dem Mädchen 5,00 DM an, wenn er „fummeln“ dürfe. Er hatte dabei die Vorstellung, am Geschlechtsteil des Kindes mit seinen Fingern zu manipulieren. Um seinen Tatplan ausführen zu können, führte er das Kind sodann zu der uneinsehbaren flußabgewandten Seite des Deiches. Er zog das nunmehr Gegenwehr leistende Kind die Böschung hinunter und warf es dort zu Boden. Sodann riss er dem Gegenwehr leistenden Kind Strumpfhose und Schlüpfer herunter und manipulierte mit einer Hand heftig am Geschlechtsteil, wobei er auch einen Finger in den Scheidenbereich einführte. Weil sein Opfer nunmehr aus Angst laut schrie, legte er ihr eine Hand fest auf den Mund. Obwohl ihm das Mädchen in die Hand biß und mit Kopf heftige Ausweichbewegungen machte, so dass es ihm nicht vollständig gelang, die Schreie zu unterdrücken, manipulierte er weiter im Genitalbereich des Kindes. Weiter mit einer Hand heftig am Geschlechtsteil reibend, würgte er nunmehr das Kind so fest, dass dieses binnen kurzer Zeit jede Gegenwehr aufgab und schließlich das Bewusstsein verlor. Als der Verurteilte bemerkte, dass sich das Gesicht seines Opfers rot-blau verfärbte, er die Hand vom Genitalbereich wegzog und an dieser starke Blutspuren entdeckte, wurde er ernüchtert und ließ von dem Kind ab. Er setzte sich neben das am Boden liegende Kind und überlegte, was er tun solle. Dort wurde er von zwei Frauen entdeckt und angesprochen und eilte, als er beide mit Ausreden nicht mehr hinhalten konnte, weg, konnte aber alsbald von anderen Passanten eingeholt und der Polizei übergeben werden. Durch die Bemühungen der beiden Frauen erlangte das Kind nach etwa 5 Minuten das Bewusstsein wieder. Der Verurteilte stand zur Tatzeit unter einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1,28 Promille. Sachverständig beraten hat die Strafkammer weiter festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Bei ihm liege eine von zwischenmenschlichen Beziehungsstörungen geprägte Persönlichkeitsproblematik vor, die sich vor allem in Kontaktschwierigkeiten manifestiere. Seine Selbstunsicherheit und die Angst vor erwachsenen Frauen führe zur Sexualität mit Kindern, auf die er ausweiche. Hinzu gekommen sei die krisenhafte Zuspitzung der Beziehung zu seiner Partnerin sowie der Alkoholeinfluss. Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer dargelegt, dass die Disposition zu solchen Taten bei dem Verurteilten tief verwurzelt sei. Die Persönlichkeitsproblematik bestehe in dem Fehlen einer stabilen männlichen Identität, seiner Beziehungsangst, seiner nie erwachsen gewordenen Sexualität, die ihn zu anonymen weiblichen Wesen (anonymen kleinen Mädchen), zu Opfern statt zu Partnern hinziehe. Auch wenn er über gut 20 Jahre lang nicht durch Sexualdelikte aufgefallen sei, sei die Prognose sehr ungünstig; die Tat stelle eine Steigerung dar. 2. Der Verurteilte war bereits zuvor in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten; unter anderem war er wie folgt verurteilt worden: a.) Die Staatsanwaltschaft Koblenz sah am 23. Juli 1957 in einem Verfahren wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern von der Verfolgung ab und erteilte dem Verurteilten eine Ermahnung und eine Arbeitsauflage. b.) Das Jugendschöffengericht Solingen stellte am 11. Juni 1958 gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen des Vorwurfs der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses mit der Begründung ein, dass der Verurteilte wegen einer neurotischen Fehlentwicklung und wegen seelischen Infantilismus nicht verantwortungsreif sei. c.) Durch Entscheidung vom 30. August 1959 verhängte das Jugendschöffengericht Düsseldorf gegen den Verurteilten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, einen vierwöchigen Jugendarrest. Den Feststellungen zufolge hatte er sich am 17. Mai, 17. Juli und 13. August 1959 in schamverletzender Weise jungen Mädchen und Frauen gezeigt und hierbei in einem Falle einer der Geschädigten unter der Kleidung an das Geschlechtsteil gefasst. d.) Am 28. November 1962 verurteilte ihn das Jugendschöffengericht Düsseldorf wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in drei Fällen, darunter in einem fortgesetzten Fall und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Jugendschöffengerichts hatte der Verurteilte im Zeitraum vom 30. Juli bis zum 09. August 1992 mehrfach vor Frauen, unter anderem auch in den Geschäftsräumen einer Bank, onaniert. Die Strafe wurde später in die Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchtem schweren Diebstahl des Jugendschöffengerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1963 einbezogen; diese verbüßte er bis zum 15. Juni 1964 vollständig. e.) Erneut das Jugendschöffengericht Düsseldorf verhängte gegen ihn durch Urteil vom 28. Oktober 1964 wegen Unzucht mit einem Kind und wegen versuchter Unzucht mit einem Kind eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten; darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Den Urteilsfeststellungen zufolge stellte sich der Verurteilte am 25. Juni 1964 in den Gang zur Mädchentoilette in einer Volksschule. Er fasste zunächst einer 7 Jahre alten Schülerin unter dem Rock an das Geschlechtsteil und rieb daran. Danach hielt er eine 12-jährige Schülerin an, zeigte mit der Hand auf ihr Geschlechtsteil und fragte, was das Kind „da vorne“ denn habe. Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe bis zum 01. Mai 1965 wurde die Maßregel bis zur bedingten Entlassung des Verurteilten am 11. März 1966 vollstreckt. Seit dem 16. Januar 1969 ist die Maßregel erledigt. f.) Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08. Februar 1967 wurde gegen ihn wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen, Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen und versuchten Diebstahls im Rückfall auf eine Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt. Der Verurteilung lag vor allem die Begehung von Autodiebstählen zugrunde, die er im Mai 1966 mit einem Mittäter begangen hatte. Die Strafvollstreckung war am 29. November 1968 erledigt. g.) Am 17. April 1969 erkannte das Landgericht Düsseldorf gegen ihn wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen auf eine Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren. Grundlage der Verurteilung waren im Januar 1969 begangene Diebstahltaten, wobei der Verurteilte unter anderem einen Homosexuellen bestohlen hatte, mit dem er sich zuvor angefreundet hatte. Die nach einer Teilverbüßung erfolgte Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung musste später widerrufen werden. Die Strafe hat er sodann vollständig bis zum 08. Februar 1972 verbüßt. h.) Abermals das Landgericht Düsseldorf erkannte gegen den Verurteilten am 08. Januar 1971 wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Der Verurteilung lagen in der Zeit vom 08. August 1970 bis zum 15. August 1970 begangene PKW-Diebstähle und -einbrüche zugrunde. Nach einer Teilverbüßung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, die später widerrufen wurde. Nach erneuter Strafhaft bis zum 08. Januar 1980 erfolgte eine nochmalige Aussetzung des verbleibenden Strafrestes, der mit Wirkung vom 31. Juli 1984 - trotz der nachfolgend darzustellenden Verurteilung - erlassen wurde. i.) Durch Urteil vom 23. November 1973 verhängte das Landgericht Köln gegen den Verurteilten wegen schweren Raubes eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Strafkammer hatte der Verurteilte am 06. Juni 1973 eine 71 Jahre alte Frau in einer Parkanlage überfallen und ihr die Handtasche entrissen. Er wurde nach der Tat von einem Passanten verfolgt und festgenommen. Die Strafkammer hatte den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. (Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung durch die Tat) angenommen. Die Strafe verbüßte der Verurteilte bis zum 06. Juni 1979 vollständig. j.) Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte ihn am 20. Februar 1996 wegen Diebstahls und schwerer Brandstiftung zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Nach den Sachverhaltsfeststellungen entwendete der Verurteilte im Zeitraum vom 08. bis zum 12. Mai 1994 aus der Wohnung einer Nachbarin verschiedene Gegenstände, unter anderem einen Fotoapparat und Schmuck, nachdem diese seiner Mutter den Wohnungsschlüssel gegeben hatte, um Handwerker einzulassen. Um den aufgekommenen Diebstahlverdacht von sich abzulenken, legte er am 27. Mai 1994 (nicht Gegenstand der Verurteilung) und später am Abend des 04. Juni 1994 und den ersten Morgenstunden des 05. Juni 1994 jeweils mit Terpentin getränkte Lappen vor die Wohnungstür der Nachbarin, die er sodann anzündete. Bei der Brandlegung im Juni 1994 entzündete sich die Tür, die Fußleiste und die Türzarge. Hinsichtlich der Brandstiftung ist das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen, da sich aus der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ergebe, dass er von seiner Mutter stark abhängig und alles zu tun bereit sei, dieser gegenüber nicht unangenehm aufzufallen. Die Einzelstrafen aus dieser Verurteilung und die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 1994 wurden durch Beschluss vom 04. März 1997 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und zwei Wochen zurückgeführt. 3. Nachdem sich der Verurteilte vom 14. April 1984 bis zum 22. November 1984 und sodann vom 09. Dezember 1984 bis zum 04. September 1985 in Untersuchungshaft befunden hatte, verbüßte er bis zum 29. April 1990 die Freiheitsstrafe in vorliegender Sache. Im Anschluss hieran wurde die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung aufgenommen. Die weitere Vollstreckung der Maßregel wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 07. Oktober 1992 zur Bewährung ausgesetzt, der Verurteilte wurde am 16. November 1992 aus dem Maßregelvollzugs entlassen. Er wurde unter anderem angewiesen, eine bereits aufgenommene Sexualtherapie und eine begonnene Androcourbehandlung fortzusetzen. Nachdem er unbekannten Aufenthalts war und keinen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer hielt, wurde gegen den Verurteilten am 01. März 1995 Sicherungshaftbefehl erlassen. Vom 29. Mai 1995 bis zur Aufhebung des Sicherungshaftbefehls durch Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 08. Juni 1995, durch den zugleich die Führungsaufsichtszeit um 1 Jahr verlängert wurde, befand sich der Verurteilte sodann in der Sicherungsunterbringung. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte ihn am 20. Februar 1996 wegen Diebstahls und schwerer Brandstiftung zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einzelstrafen aus dieser Verurteilung und die Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 1994 wurde durch Beschluss vom 04. März 1997 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen zurückgeführt. In der Zeit vom 20. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1999 befand er sich in der vorgenannten Sache zunächst in Untersuchungshaft und verbüßte sodann die Freiheitsstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04. März 1997 vollständig bis zum 31.01.1999. Im Hinblick auf die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte zuvor die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 04. November 1996 die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung widerrufen. Seit dem 01. Februar 1999 wird seitdem die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung erneut vollstreckt. 10 Jahre dieser Maßregel waren am 04. Juli 2006 vollstreckt. Im Juni 2010 wurde bei dem Verurteilten der Teil eines Beines bis einschließlich des Knies abgenommen. 3. Zuletzt hat es die Kammer mit Beschluss vom 18.06.2010 (33 StVK 394/10 K), auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Verurteilten vom 17.05.2010, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung sofort zu beenden, zurückgewiesen und zugleich abgelehnt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 1985 (XX a - 3/85; 111 Js 203/84 StA Düsseldorf) für erledigt zu erklären. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hin hat das OLG Köln mit Beschluss vom 06.12.2010 (2 Ws 529/10) die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Verurteilten an die Kammer zurückverwiesen. 4. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen hat in einer schriftlichen Stellungnahme vom 23.02.2010 eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht befürwortet; auf diese Stellungnahme hat sie unter dem 08.09.2011 vollumfänglich Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20.04.2010 Tag entschied die Strafvollstreckungskammer, ein Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S2 einzuholen, wobei der Gutachtenauftrag mit Beschlüssen vom 19.05.2010 und vom 12.09.2011 ergänzt wurde. Unter dem 05.04.2011 hat die Sachverständige ihr Gutachten erstellt, das, nachdem bei dem Verurteilten in dessen Zelle ein Ordner mit pornografischen Inhalts gefunden wurde, unter dem 30.09.2011 ergänzt wurde. Unter dem 20.10.2011 hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf – wie bereits unter dem 16.05.2011 - beantragt, die Fortdauer der Unterbringung zu beschließen. Der Verurteilte ist am heutigen Tage von der Kammer mündlich angehört worden. II. Die Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat ergeben, dass auch gegenwärtig – jedenfalls zurzeit - nicht zu erwarten ist, der Verurteilte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtwidrigen Taten mehr begehen (§ 67d Abs. 2 StGB). Mit „Erwartung“ im Sinne der genannten Vorschrift ist gemeint, dass eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung des Verurteilten gegeben sein muss. Materiell fordert dabei das aus dem Grundgesetz abgeleitete Übermaßverbot, die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Verurteilten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297, 311). Der Richter hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffes ins Verhältnis zu setzen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Verurteilten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruches stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Verurteilten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, diesen in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 -, NJW 2004, 739, 742). Dabei ist, obwohl § 67d Abs. 2 StGB nur rechtswidrige Taten aufführt, entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf solche Taten abzustellen, deren Begehung zur Anordnung der Maßregel führen kann. Nur die fortbestehende Gefahr erheblicher Taten rechtfertigt die Fortsetzung des Maßregelvollzugs (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 67d Rdnr. 10; Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 7. Auflage, § 67d Rdnr. 9). Gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse zur gebotenen Bewertung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Tatumstände, des Gewichts der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter, des Vollzugsverhaltens, der Lebensverhältnisse und der sonstigen prognostisch relevanten Gesichtspunkte weiterhin zu besorgen, dass er im Falle seiner Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut einschlägige Straftaten von erheblichem Gewicht begehen würde. Von der in dem eingangs genannten Urteil, durch welches die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, festgestellten Gefährlichkeit des Verurteilten muss derzeit weiterhin ausgegangen werden. Dies gilt indes auch unter Berücksichtigung der strengen Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 – (NJW 2011, 1931), die hier in Bezug auf die Überprüfung der Fortdauer der Maßregel hinsichtlich des Verurteilten zu beachten sind. Nach dieser gemäß § 31 BVerfGG bindenden Entscheidung ist die Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit diese zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren- wie hier - Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden (sog. Altfälle), mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Sie darf derzeit allein in den vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG gezogenen Grenzen noch übergangsweise angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Voraussetzung für die Fortsetzung der Sicherungsverwahrung ist eine durch die psychische Störung bedingte konkrete schwere Gefährdung zukünftiger Tatopfer. Anderenfalls ist die Entlassung des Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31.12.2011 anzuordnen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung insofern damit begründet, dass die Sicherungsverwahrung einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstelle. Sie werde zusätzlich dadurch verschärft, dass sie entgegen der früheren, im Zeitpunkt der Anlasstaten geltenden Rechtslage nachträglich über zehn Jahre hinaus unbefristet verlängert werden könne. Damit liege ein besonders schwerer Eingriff in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht betroffenen Grundrechtsträger vor. Die mit der Sicherungsverwahrung unvermeidlich verbundene dauerhafte Entziehung der äußeren Freiheit sei mit der Freiheitsstrafe selbst bei Wahrung des Abstandsgebots vergleichbar, so dass der Erwartung des Untergebrachten, die Freiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen, besondere Bedeutung zukomme (vgl. BVerfG a.a.O., Rnn. 132-137). Der Abstand des Vollzuges der Sicherungsverwahrung von der Freiheitsstrafe sei in seiner derzeitigen Ausgestaltung unzureichend. Dies erhöhe das Gewicht des verletzten Vertrauens und nähere sich daher einem absoluten Vertrauensschutz (BVerfG a.a.O. Rn. 139). Der Eingriff in das Freiheitsrecht ist deshalb verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit weiter aus, dass unter Berücksichtigung dieser Wertungen und in Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG betroffenen Sicherungsverwahrten der legitime gesetzgeberische Zweck der angegriffenen Vorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren (so in den „Altfällen“ im Anwendungsbereich des § 67 d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB) beziehungsweise in das Unterbleiben einer Anordnung der Sicherungsverwahrung (so in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB und § 7 Abs. 2 JGG) zurückzutreten habe. Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung könne daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt werde und eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sei. Lediglich in solchen Ausnahmefällen könne noch von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann hier – auch nicht unter Auflagen und Weisungen – eine Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug – zumindest zurzeit - nicht erfolgen. Im Einzelnen ist wie folgt hierzu auszuführen: Nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. S2, die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sachkundige Sachverständige bekannt ist, ist bei dem Verurteilten eine „gemischte“ Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Persönlichkeitsanteilen zu diagnostizieren. Hinzu tritt eine Störung der Sexualpräferenz mit exhibitionistischen und pädophilen Neigungen. Hierbei handelt es sich insgesamt um eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG, weil nach der Gesetzesbegründung zum ThUG jedenfalls auch dissoziale Persönlichkeitsstörungen und kombinierte Persönlichkeitsstörungen hiervon umfasst werden (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 52f). Entscheidend für diese Einordnung des Verhaltens einer Person als psychische Störung ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten Verhaltens - des Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschluss vom 15.09.2011 – 2 BvR 1516/11 -). Die Schwelle der Vorschriften zur Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB muss dabei nicht überschritten sein. Angesichts der von der Sachverständigen dargelegten Manifestierung der Persönlichkeitsstörungen des Verurteilten, bei denen auch keine positive Entwicklung mehr zu erwarten ist, und der bestehenden Delinquenz des Verurteilten, kann damit zur Überzeugung der Kammer ohne Frage eine Persönlichkeitsstörung in Bezug auf den Verurteilten im oben beschriebenen Sinne angenommen werden. Darüber hinaus besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf den Verurteilten jedenfalls zurzeit noch eine hochgradige Gefahr weiterer schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Bei der Bestimmung der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten muss als Auslegungsmaßstab die von dem Bundesverfassungsgericht in den Vordergrund gestellte Verhältnismäßigkeit bei Berücksichtigung des Vertrauensschutzes des Verurteilten, nach Verbüßung seiner Strafe seine Freiheit wiederzuerlangen, herangezogen werden. Dieser Verweis auf die Verhältnismäßigkeit zeigt, dass die „hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten“ einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist. Die Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfordert, den gebotenen Schutz der bedrohten Rechtsgüter, den Grad der drohenden Gefahr, den Freiheitsanspruch des Verurteilten und dessen Vertrauen, nach Verbüßung der Strafe entlassen zu werden, in die Betrachtung einzubeziehen. Die beiden Merkmale „hochgradige Gefahr“ und „schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten“ können nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Um einen Widerspruch zu dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vermeiden, müssen sich diese Teilaspekte aufeinander beziehen und gegenseitig ergänzen, sodass sie gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten als Korrelat in die Abwägung eingestellt werden können. Daher wird das hinter dem Begriff „hochgradige Gefahr“ stehende Rückfallrisiko besonders hoch sein müssen, wenn innerhalb des vorgegebenen Rahmens schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten die Begehung eines Delikts im Raume steht, das sich am unteren Rand dieser Bandbreite bewegt. Andererseits kann bei dem denkbar schwersten Delikt nicht dieselbe Rückfallgefährlichkeit wie bei anderen Straftaten aus dem oben genannten Rahmen der schwersten Gewalt- und Sexualdelikten verlangt werden. Dies würde dem Prinzip widersprechen, dass die staatliche Ordnung die Intensität des geschuldeten Rechtsschutzes nach dem Grad der bedrohten Rechtsgüter zu bemessen hat (vgl. hierzu insgesamt OLG Nürnberg, NJW-Spezial 2011, 665 m.w.N.). Damit kann im vorgegebenen Rahmen ein „Weniger“ an Gefährlichkeit durch ein „Mehr“ an drohender Rechtsgutsverletzung ausgeglichen werden. Es sind daher ähnliche, wenn auch von den Maßstäben her verschiedene Erwägungen anzustellen wie bei der Prognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wo ebenfalls je nach Schwere möglicher neuer Taten unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen sind (BGH NStZ-RR 2005, 172; OLG Hamm StV 1988, 340; OLG Nürnberg, a.a.O.). Bei besonders gefährlichen vorausgegangenen Taten ist die Aussetzung dann in der Regel weniger leicht zu verantworten (BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999,346; Fischer, StGB 58. Aufl. § 57 Rdn. 12a m.w.N.). Diese Überlegungen besitzen aber keine unbegrenzte Geltung. Der von dem Bundesverfassungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgegebene Begriff „hochgradige Gefahr“ beinhaltet, dass auch bei dem denkbar schwersten Delikt, einer Straftat gegen das Leben, ein geringeres oder mittleres Rückfallrisiko nicht ausreicht, um zusammen mit der drohenden Rechtsgutsverletzung dasselbe Gewicht wie das entgegenstehende Freiheitsgrundrecht des Verurteilten gewinnen zu können. Die gleiche Überlegung gilt dem Begriff der schwersten Gewalt- oder Sexualstraftaten. Diese Voraussetzung schließt es aus, selbst bei höchster Rückfallgefahr eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn keine Verletzung der genannten Rechtsgüter droht. Um jedoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen zu können, muss sowohl dem Begriff der hochgradigen Gefahr als auch dem der schwersten Gewalt- oder Sexualstraftaten eine gewisse Bandbreite zugemessen werden. Diese sind untereinander ins Verhältnis zu setzen und so dem individuellen Grundrecht des Verurteilten gegenüber zu stellen. Die „hochgradige Gefahr“ beginnt jedenfalls oberhalb eines mittleren Rückfallrisikos (vgl. auch insoweit OLG Nürnberg, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung dieser Erwägungen muss hier in Bezug auf den Verurteilten eine solche hochgradige Gefahr weiterer schwerster Gewalt- und/oder Sexualtaten angenommen werden. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen ist in der aktuellen schriftlichen Stellungnahme vom 23.02.2010 durch die Äußerung des zuständigen Anstaltspsychologen unter anderem recht ausführlich auf in der Vergangenheit eingeholte Gutachten eingegangen. Sie hat geschildert, dass im Oktober 2002 bzw. Juli 2005 eine externe Therapie einvernehmlich beendet wurde bzw. in letztem Fall gescheitert sei. Hierzu teilte der externe Therapeut mit, in 3 probatorischen Sitzungen habe der Verurteilte weitere Arbeitsaufträge bzw. ein Behandlungsziel nicht nennen können. Im persönlichen Kontakt habe der Anstaltspsychologe seit Mai 2007 keinen von den geschilderten Befunden abweichenden Eindruck gewinnen können. Bezüglich der ihm empfohlenen Gesprächsgruppe für Sicherungsverwahrte habe er eine Teilnahme im Herbst 2007 zugesagt, es sich dann aber anders überlegt. Der Anstaltspsychologe hat weiter ausgeführt, bei dem Verurteilten liege eine Paraphilie vor. Er leide nicht hierunter, sondern unter der Inhaftierung. Von einer Behandlungsbedürftigkeit und -notwendigkeit könne ausgegangen werden, die Behandlungsmotivation sei indes extrinsisch bedingt. Das für eine therapeutische Behandlung erforderliche Minimum an Introspektions- und Reflektionsfähigkeit sei nach wie vor nicht zu erkennen. Seit der Begutachtung durch Dr. Q Ende 2007 habe er weder Kontakt zum psychologischen Dienst gesucht noch ein Interesse an irgendeiner Art von Behandlungsmaßnahmen gezeigt. Sich weiter verfestigende Hinweise auf einen dementiellen Abbauprozess seien, so der Anstaltspsychologe im Anschluss an Dr. Q, besonders kritisch zu bewerten, da sie zu einer weiteren Akzentuierung der vorhandenen Persönlichkeitsmerkmale führen würden, die bereits für sich eine kritische Einschätzung der Gefährlichkeitsprognose ergäben, zumal der Verurteilte sich weiterhin aktiv und körperlich allenfalls geringgradig eingeschränkt zeige. Die sehr erfahrene Sachverständige Prof. Dr. S2 hat in ihrem Gutachten vom 05.04.2011 umfassend dargestellt, dass aufgrund der bei dem Verurteilten bestehenden Persönlichkeitsproblematik und der nach wie vor bestehenden Alkoholproblematik derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass die bei dem Verurteilten durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit nicht mehr bestehe. Trotz seiner körperlichen Einschränkung könne er, ggf. nach erneuten Alkoholkonsum, potentielle kindliche Opfer durch sexuelle Übergriffe seelisch schädigen. Die Gutachterin stellt insoweit zwar eine gewisse Entaktualisierung dieser Gefahr fest, hält eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung aber nur dann für verantwortbar, wenn ein sozialer Empfangsraum bestünde, in dem über die Versorgung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung hinaus Betreuungs- und Kontrollinstanzen existieren würden, die beispielsweise die Kontaktaufnahme zu anderen Menschen und den Alkoholkonsum betreffen. Sie hat insoweit im Anhörungstermin hierzu nochmals deutlich herausgestellt, dass im Falle einer Entlassung des Verurteilten „auf die Straße“, also ohne eine besondere Beaufsichtigung und Kontrolle, von einer hochgradigen Gefahr erneuter schwerer Sexualstraftaten auszugehen sei und eine Entlassung nur in eine Einrichtung mit einem engen strukturellen Rahmen erfolgen könne. Nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, werde die Einrichtung „ E2“ in B, die bislang als einzige Einrichtung bereit war, den Verurteilten aufzunehmen, diesen Vorgaben der Sachverständigen indes nicht gerecht. Die Sachverständige hat im Anhörungstermin der Kammer nach Erläuterung des Konzepts durch einen Verantwortlichen der Einrichtung „E2“ plausibel und überzeugend dargelegt, dass dieses keine hinreichend engmaschigen Kontrollen gewährleisten würde. Dies gelte nach den Feststellungen der Sachverständigen umso mehr, als zur weiteren Risikoverminderung empfehlenswert sei, dass der Verurteilte möglichst wenig Kontakt zu seinem Lebensgefährten, Herrn I habe, was aufgrund der räumlichen Nähe zur Wohnung des Herrn I und der fehlenden Kontrollmöglichkeiten jedoch nicht gewährleistet werden könne. Den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Konzept der „E2“ der Verurteilte einen nicht unerheblichen Zeitraum des Tages, insbesondere an den Wochenenden, unbetreut wäre und auch innerhalb der Betreuungszeiten nur eine eingeschränkte Kontrolle des Lebenswandels des Untergebrachten erfolgen würde, scheint diese Einrichtung auch der Kammer nicht geeignet, die weiterhin bestehende hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer schwerster Straftaten, worunter die seelische Schädigung von Kindern im Falle sexueller Übergriffe durch den Verurteilten fraglos fallen würde, entscheidend zu minimieren. Es ist daher dringend erforderlich , eine entsprechende Einrichtung mit einer engmaschigeren Betreuung für Herrn S3 zu finden, die der derzeit noch bestehenden hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Sexualstraftaten ausreichend zu begegnen vermag. Eine solche Einrichtung steht derzeit jedoch nicht zur Verfügung, sodass eine Entlassung aus der Maßregel derzeit auch nach den neuen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Anbetracht der Schwere der zu erwartenden Straftaten weiterhin gewahrt.“ Gegen diese Entscheidung haben der Verurteilte persönlich mit Schreiben vom 15.12.2011 sowie sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 19.12.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, die fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen ist. Mit dem Rechtsmittel wird eingewandt, die Sachverständige habe sich angesichts des fortgeschrittenen Alters des nach der Amputation an den Rollstuhl gefesselten Verurteilten nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, wie und welche erheblichen Sexualstraftaten von dem Verurteilten zu erwarten seien. Des weiteren dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass es der Justiz trotz ausreichender Zeit bisher nicht gelungen sei, eine anderweitige „zivile“ Unterbringungsmöglichkeit als in der Justizvollzugsanstalt Aachen für den Beschwerdeführer zu finden. II. 1. Die gemäß §§ 463 Abs. 1, Abs. 3, 454 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegende sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die angefochtene Entscheidung und tritt ihr bei. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrer sorgfältig und ausführlich begründeten Entscheidung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. S2 vom 05.04.2011, dessen Ergänzung vom 30.09.2011 sowie der mündlichen Erläuterung durch die Sachverständige bei der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 16.11.2011 zutreffend entschieden, dass die engen Voraussetzungen, unter denen nach dem Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 - = NJW 2011,1931 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in dem hier vorliegenden sog. Altfall zulässig ist, hier erfüllt sind. 2. Die Strafvollstreckungskammer hat im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 15.09.2011 – 2 BvR 1516/11 – zutreffend angenommen, dass bei dem Untergebrachten eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG besteht, die unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus ist. Auch wenn mit der sofortigen Beschwerde gegen die Annahme einer psychischen Störung bei dem Verurteilten näheres nicht vorgebracht wird, sieht der Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: a) Die Beurteilung der Frage, ob eine psychische Störung vorliegt, obliegt den Gerichten. Beim Begriff der psychischen Störung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ob seine Merkmale im Einzelfall erfüllt sind, ist von den Gerichten eigenständig zu prüfen. Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11). Der Begriff der psychischen Störung ist mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich. Die Regelung des § 1 ThUG knüpft an die vom EGMR zu Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK entwickelten Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung an. Danach unterfallen dem Begriff bereits abnorme Persönlichkeitszüge, die nicht einer Geisteskrankheit gleichkommen. Ein abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten eines verurteilten Straftäters kann ausreichen. Erfasst werden insbesondere spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz - etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus - sowie der Impuls- oder Triebkontrolle. Letztlich deckt der Begriff der „psychischen Störung“ ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet wird (Bundestagsdrucksache 17/3403 S. 53, 54; BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11). b) Der Senat kommt unter Auswertung aller über den Untergebrachten eingeholten Gutachten und sonstiger Erkenntnisse, mit denen er sich bereits in seinen früheren Entscheidungen (vgl. Senat 7.4.2004 – 2 Ws 27/04 -; 24.07.2009 – 2 Ws 293/09 -; 23.08.2010 – 2 Ws 529/10 -) zu befassen hatte, nach eigenständiger Prüfung in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis, dass bei dem Untergebrachten die Merkmale einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG erfüllt sind. Im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Q aus dem Jahre 2007 ist auch die Sachverständige Prof. Dr. S2 in ihrem Gutachten von einer auch gegenwärtig noch bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer sexuellen Devianz in Form pädophiler und exhibitionistischer Neigungen (ICD-10 F65.3 und 65.4) ausgegangen. Dem folgt der Senat. 3. Dem Verurteilten ist trotz seines fortgeschrittenen Alters und der Behinderung durch die Unterschenkelamputation unverändert eine negative Legalprognose dahin zu stellen, dass aufgrund seiner Persönlichkeit auch künftig die hochgradige Gefahr schwerster Sexualverbrechen besteht. Die dagegen mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Zwar hat die Sachverständige Prof. S2 konstatiert, dass sich die bei dem Verurteilten bestehenden Störungen unter den Bedingungen des Vollzugs in gewissem Ausmaß entaktualisiert, es bedürfe aber mit Blick auf die Gefahr des Rückfalls in Alkoholmissbrauch und sexuell deviante Verhaltensweisen, die äußerst problematisch bewertete Beziehung zu dem (aus der Sicherungsverwahrung entlassenen) dominierenden Partner I und ansonsten völlig fehlende familiäre und soziale Kontakte einer Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Einrichtung, in der eine hochfrequenten Betreuung mit klaren äußeren Strukturen und Alkoholabstinenz gewährleistet sein müssten. Ohne solche Rahmenbedingungen ist für den Fall der Entlassung des Untergebrachten aus der Sicherungsverwahrung nach den mündlichen Ausführungen der Sachverständigen vor der Strafvollstreckungskammer aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten trotz seiner deutlichen körperlichen Einschränkungen – die allerdings nicht bedeuten, dass er „an den Rollstuhl gefesselt“ wäre – von der hochgradigen Gefahr schwerer Sexualstraftaten auszugehen, wobei die Strafvollstreckungskammer die Wortwahl der Sachverständigen („schwere Straftaten“) rechtlich zutreffend dahin gewertet hat, dass im Sinne der Vorgaben des BVerfG schwerste Straftaten drohen ähnlich dem Gewicht der Anlasstat vom 14.04.1984, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.04.1985 geführt hat. Bei der aus den dargelegten Störungen resultierenden ungünstigen Prognose hat der Senat zu Lasten des Untergebrachten auch den Fund von Material mit kinderpornographischem Inhalt (der Senat verweist hierzu auf das Schriftstück „Schrecken im Folterkeller – Die Abrichtung – Nadine –„ Bl. 1904 ff, von dessen inhaltlicher Wiedergabe abgesehen wird) berücksichtigt, was dafür spricht , dass den Beschwerdeführer seine pädophilen Neigungen entgegen seinen Äußerungen auch aktuell noch gedanklich beschäftigen. Die verharmlosenden Erklärungen, dass das Material ihn nicht interessiere und schon seit dem Jahre 2000 unbeachtet auf seiner Zelle lagere, erscheinen wenig lebensnah, hat der Verurteilte doch das Material bei der Verlegung am 13.09.2010 in die JVA Hövelhof mitgenommen, wo es aufgefunden wurde. 4. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 – Az. 2 BvR 2333/08 u.a. = NJW 2011,1931 – sind auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt. a) Nach Ziffer III 2 b des Urteils haben die zuständigen Vollstreckungsgerichte unverzüglich nach Verkündung des Urteils des BVerfG zu überprüfen, ob die im Urteil aufgestellten Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den Altfällen des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB gegeben sind und - wenn das nicht der Fall ist - spätestens bis zum 31.12.2011 die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten anzuordnen. Aus der Verwendung des Begriffs „überprüfen“ ergibt sich schon, dass innerhalb dieser Frist nicht bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sein muss. Die Strafvollstreckungskammer musste sich nur vor Ablauf des Jahres 2011 aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse ( die ggfls. durch weitere erforderliche Erhebungen – wie etwa die Einholung eines ergänzenden Gutachtens – zu vervollständigen wären) darüber klar werden, ob sie in den sog. Altfällen die engeren Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung noch für gegeben hält und, soweit dies nicht der Fall ist, die Freilassung des Betroffenen angeordnet haben. Kommt sie zu einer für den Betroffenen negativen Entscheidung, muss diese nicht bis zum Stichtag Rechtskraft erlangt haben. Ansonsten würde der vom BVerfG eingeräumte Prüfungszeitraum in einer so ersichtlich nicht gemeinten Weise verkürzt. Außerdem hätten die Betroffenen es sonst in der Hand, durch immer neue Anträge und Einwendungen eine Rechtskraft der Entscheidung über den Stichtag hinauszuzögern. b) Eine unverzügliche Überprüfung hat die Strafvollstreckungskammer im Falle des Beschwerdeführers vorgenommen. Das ist seitens der Verteidigung bei der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 16.11.2011 ausdrücklich eingeräumt worden. Der Senat resümiert daher nur, dass die Strafvollstreckungskammer nach Zurückverweisung der Sache durch den Senatsbeschluss vom 06.12.2010 – 2 Ws 529/10 – bereits mit Beschluss vom 28.01.2011 den schon früher erteilten Gutachtenauftrag an die Sachverständige Prof. S2 nach den Vorgaben der Entscheidung des BGH vom 09.10.2010 – 5 StR 394+440+474/10 – ergänzt hat. Das Gutachten vom 05.04.2011 ging beim Landgericht am 12.04.2011 ein. Zu Verzögerungen bis zur Durchführung der Anhörung am 16.11.2011 ist es in der Folge gekommen, weil dem Verurteilten nach dem Tod des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Dr. L ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen war, der sich zunächst in die umfangreichen Akten einarbeiten musste und dann wegen Urlaubs um Verlegung der schon für den 13.09.2011 vorgesehenen Anhörung gebeten hatte. Außerdem hat die Sachverständige Prof. S2 aufgrund Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 12.09.2011 mit Blick auf das bei dem Verurteilten sichergestellte Material mit pornographischem Inhalt unter dem 30.09.2011 ergänzend zur Frage der Legalprognose Stellung genommen. Noch am Tag der wegen der Verhinderung des Verteidigers auf den 16.11.2011 verlegten Anhörung und damit deutlich vor Ablauf der Frist bis zum Ablauf des Jahres 2011 hat die Strafvollstreckungskammer entschieden, dass eine Freilassung des Beschwerdeführers nicht zu erfolgen hat. 5. Der Zulässigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung steht auch nicht entgegen, dass sie in der Justizvollzugsanstalt Hövelhof vollzogen wird. Die Einwendungen des Verurteilten greifen auch insoweit nicht durch. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4.5.2011 ausgeführt, das verfassungsrechtliche Abstandsgebot richte sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben sei, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung mit einer Regelungsdichte zu entwickeln und normativ festzuschreiben, die keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative überlasse. Bundes- und Landesgesetzgeber stünden insoweit gemeinsam in der Pflicht, wobei es insbesondere Sache des Landesgesetzgebers sei, das Abstandsgebot wahrende effektive Regelungen für den Vollzug der Maßregel zu treffen. Sämtliche von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betroffenen Vorschriften gelten nach dem Inhalt der den Senat bindenden Entscheidung aber trotz ihrer Verfassungswidrigkeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31.5.2013 fort. Bis dahin sind sie jedoch nur nach Maßgabe von Ziff. III des Urteilstenors anzuwenden. Dabei gilt die Übergangsfrist bis zum 31.5.2013 auch für die sog. Altfälle, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß. Ziff. III 2 a gegeben sind. Mithin darf auch in den sog. Altfällen die Sicherungsverwahrung spätestens bis zum 31.5.2013 in der bestehenden Form weiter vollzogen werden. b) Der EGMR hat bereits mehrfach die Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 4.5.2011 ausdrücklich gebilligt und begrüßt, dass das BVerfG für die Zukunft eine gesetzliche Neuregelung fordert (vgl. zuletzt EGMR, Urteil vom 19.1.2012, Beschwerde - Nr.21906/09, dort Ziff. 59). Dann muss folgerichtig vorübergehend die Unterbringung der Sicherungsverwahrten unter den bisherigen Bedingungen hingenommen werden, was sich faktisch auch nicht anders organisieren lässt. Soweit allerdings geeignete Therapieeinrichtungen, die den Anforderungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, bereits vorhanden sind, ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf die o.a. Rechtsprechung des EGMR geboten, den Verurteilten schon vor einer grundlegenden Gesetzesänderung in eine solche Einrichtung zu überstellen. Dieser Gesichtspunkt wird bis zur gesetzlichen Neuregelung bzw. bis zum Stichtag ständig im Auge zu behalten sein. c) Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsmittel auch mit Blick auf die aktuelle Ausgestaltung der weiteren Freiheitsentziehung nicht begründet. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK nach der Entscheidung des EGMR vom 24.11.2011 – Nr. 4646/07 – wäre hier im Übrigen nicht anzunehmen. Der EGMR meint, dass in den sog. Altfällen die Unterbringung in einer für die Betreuung psychisch kranker Personen geeigneten Einrichtung erforderlich sei, um die weitere Freiheitsentziehung eines an einer psychischen Störung leidenden Straftäters rechtfertigen zu können. In einer solchen Einrichtung befindet sich der Verurteilte schon seit geraumer Zeit. Bei Therapie- und Pflegebedürftigkeit aufgrund zusätzlicher körperlicher Gebrechen ist die Unterbringung in einer Einrichtung des Justizvollzugs geboten, in der die zur Behandlung der psychischen Störung erforderlichen Therapieangebote ebenfalls bereit gestellt werden können. Die JVA Hövelhof, in deren Pflegeabteilung der Justizvollzugsanstalt Hövelhof der Untergebrachte im Hinblick auf sein Alter und die im Juni 2010 erfolgte Unterschenkelamputation am 13.09.2010 verlegt worden ist , bietet ihm ein ausreichende therapeutisches Umfeld im Sinne der Vorgaben des BVerfG und auch des EGMR, nachdem er – wie im Gutachten von Prof. Dr. S2 vom 5.04.2011 ausgeführt - trotz aller therapeutischen Bemühungen in Vollzug und Maßregelvollzug nur begrenzt zur Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik und Auseinandersetzung mit seinen Straftaten in der Lage war, dies, soweit es ihm möglich war, erreicht hat, und weitere positive Entwicklungen hier nicht zu erwarten sind . Damit erscheint die JVA Hövelhof als geeignete Einrichtung für die weitere Unterbringung, wovon auch bis auf weiteres auszugehen ist, solange nicht eine geeignete Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs gefunden ist, in die der Beschwerdeführer ggfs. entlassen werden kann. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass bisher eine geeignete Einrichtung gefunden worden sei, greift nicht. Die Schwierigkeiten, eine solche Einrichtung für den Verurteilten zu finden, liegen in der Person des Verurteilten begründet. Die Vollzugsbehörden werden sich darum weiter zu bemühen haben, wobei freilich angesichts der hohen Anforderungen an eine in Betracht kommende Einrichtung mit einem raschen Erfolg nicht ohne weiteres zu rechnen ist. Für einen entsprechenden Übergangszeitraum ist unter den derzeitigen Bedingungen die weitere Vollziehung der Sicherungsverwahrung noch gerechtfertigt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.