Beschluss
2 Ws 529/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:1206.2WS529.10.00
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Leitsätze
Zur Behandlung sog. Altfälle der Sicherungsverwahrung nach Rückgabe der Sache im Vorlegungsverfahren gem. § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG durch den BGH
Tenor
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 18.06.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und zu vorsorglichen Maßnahmen nach Maßgabe der Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH vom 9.11.2010 - 5 StR 394+440+474/10 - an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Behandlung sog. Altfälle der Sicherungsverwahrung nach Rückgabe der Sache im Vorlegungsverfahren gem. § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG durch den BGH Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 18.06.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und zu vorsorglichen Maßnahmen nach Maßgabe der Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH vom 9.11.2010 - 5 StR 394+440+474/10 - an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. Gründe: 1. Der Verurteilte befindet sich aufgrund Anordnung im Urteil des Landgerichts D. vom 19.04.1985 in Sicherungsverwahrung. Zehn Jahre der Unterbringung, deren Vollstreckung zwischenzeitlich zur - später widerrufenen -Bewährung ausgesetzt war, waren am 04.07.2006 vollzogen. Die Strafvollstreckungskammer hat es durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt, die weitere Vollstreckung zu beenden bzw. für erledigt zu erklären. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hin hat der Senat die Sache im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – EGMR – vom 19.12.2009 mit Beschluss vom 23.08.2010 gem. § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG n.F. dem BGH zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob in sog. "Altfällen" § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftätern vom 26.1.1998 (BGBl. I 160) oder § 67d Abs. 1 S. 1 StGB in der bis zum 31.1.1998 geltenden Fassung anzuwenden sei. 2. Der 5. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 09.11.2010 – 5 StR 394, 440 und 474/10 – in drei gleichartig gelagerten Vorlegungsverfahren eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. grundsätzlich bejaht und wegen der abweichenden Auffassung des 4. Strafsenats sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Bis zu dessen Erledigung hat der 5. Strafsenat mit Beschluß vom 10.11.2010 das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet und die Akten zur Fortführung der nach den im Beschluss vom 09.11.2010 näher dargelegten strengen Kriterien vorzunehmenden Überprüfungen an das OLG Köln zurückgegeben. 3. Der 5. Strafsenat des BGH hat in der Entscheidung vom 09.11.2010 § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 19.12.2009 einschränkend dahin ausgelegt, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach 10-jährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder im Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Ls 2). Bei diesem engen Maßstab kommt nur in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung in Betracht. Im Beschluss vom 10.11.2010 hat der 5. Strafsenat für das vorliegende Verfahren auf das Erfordernis einer aktuellen Begutachtung und Sachentscheidung hingewiesen und vor dem Hintergrund der seit mehr als 14 Jahren vollstreckten Unterbringung und der Entwicklung des bei dem Beschwerdeführer eingetretenen dementiellen Prozesses Bedenken geäußert, ob die erhöhten Anforderungen an eine weitere Fortdauer der Maßregelvollstreckung noch zu bejahen sind. 4. Der Senat vermag auch bei Anlegung dieses strengen Prüfungsmaßstabes die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Falle des Beschwerdeführers ohne die auch aus Sicht des BGH gebotene aktuelle Begutachtung allein nach Aktenlage gegenwärtig nicht für erledigt zu erklären oder zur Bewährung auszusetzen. Der Untergebrachte ist – wie im Vorlegungsbeschluss vom 23.08.2010 näher dargestellt - seit seinem 14. Lebensjahr durchgängig - nur unterbrochen von Haftzeiten - mit Straftaten auffällig geworden. Bereits einer ersten Einweisung in eine Maßregel im Jahre 1964 lagen Sexualstraftaten zugrunde. Anschließend ist es mit hoher Rückfallfrequenz zu Verurteilungen wegen Diebstählen und schweren Raubes gekommen, bis es im Jahr 1985 erneut zu der Verurteilung wegen eines Sexualdelikts (sexueller Missbrauch und sexuelle Nötigung eines 8-jährigen Mädchens, dessen Widerstand der Beschwerdeführer durch Würgen bis zur Bewusstlosigkeit hatte überwinden wollen) gekommen ist, das zur Anordnung der Sicherungsverwahrung geführt hat. Nach der letzten Begutachtung durch Dr. P. im Jahre 2007 sprechen die historischen Prognosefaktoren durchweg für eine ungünstige Prognose. Die Persönlichkeit des Untergebrachten weist eine Störung mit dissozialen und schizoiden Zügen auf, daneben besteht die Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Alkohol, der auch bei der Begehung der Straftaten als konstellierender Faktor von Bedeutung war. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Frustrationstoleranz und neigt zu aggressivem und gewalttätigem Ausagieren von Konflikten, ohne dass er bisher eine Konfliktlösungskompetenz hat entwickeln können. Im Gegenteil neigt er dazu, seine Straftaten zu bagatellisieren und zeigt kein Interesse an Behandlungsmaßnahmen. 5. Nach diesem Befund ist aus der Person des Untergebrachten die konkrete und hochgradige Gefahr schwerster Sexualverbrechen herzuleiten, die einer Erledigterklärung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegenwärtig entgegensteht. Angesichts des überragenden Gewichts der durch weitere Straftaten bedrohten Rechtsgüter – die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern – hält der Senat die Fortdauer der Unterbringung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bis auf weiteres für vereinbar. Die vom BGH insoweit geäußerten Bedenken auch im Hinblick auf eine beginnende Demenz des Untergebrachten können jedenfalls nach Aktenlage nicht geteilt werden. Der Sachverständige Dr. P. hat – nachvollziehbar – darauf hingewiesen, dass eine beginnende dementielle Entwicklung eine ungünstige Prognose bei dem Untergebrachten eher noch stützen kann, weil es zu einer zunehmenden Akzentuierung der negativen Persönlichkeitsmerkmale kommen kann und die Empfindlichkeit des Gehirns für Alkohol steigt. Aufgrund der Leistungseinschränkung wird es für den Untergebrachten zudem schwieriger werden, Probleme und Spannungen zu lösen. Dies alles gilt um so mehr, als der Verurteilte sich nach der letzten vorliegenden Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. vom 23.02.2010 weiterhin aktiv und körperlich allenfalls gering gradig eingeschränkt zeigt. Eine Entlassperspektive, die eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung als verantwortbar erscheinen ließe, besteht derzeit ebenfalls nicht. 6. Nach alledem kommt eine dem Untergebrachten günstigere Entscheidung nur in Betracht, sofern eine neuerliche Begutachtung dazu Anlass bietet. Dazu hat der Senat die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, die zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach §§ 67 e Abs. 2, 67 d Abs. 3 StGB gem. § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits angeordnet hat. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats zu der gleich gelagerten Konstellation des § 454 Abs. 2 StPO, dass die Anordnung eines Sachverständigengutachtens und ggf. eine anschließende mündliche Anhörung durch den Senat als Beschwerdegericht im Regelfall nicht in Betracht kommen (vgl zuletzt Senat 19.04.2010 – 2 Ws 167/10 -). Ein maßgeblicher und hier besonders ins Gewicht fallender Gesichtspunkt hierfür ist, dass dem Verurteilten nicht eine Instanz genommen werden soll. 7. Die vom BGH in der Entscheidung vom 9.11.2010 unter Ziff. VII erteilten Hinweise richten sich an alle mit Entscheidungen in diesem Zwischenstadium befaßten Gerichte. Dazu gehört insbesondere der Hinweis unter Ziff. VII 3 b auf vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer Maßnahmen für den Entlassungsfall. Vor Inkrafttreten des Therapieunterbringungsgesetzes kommt eine entsprechende Ausgestaltung der Führungsaufsicht in Betracht, die auch eine Heimunterbringung beinhalten kann. Der Senat teilt die Auffassung des OLG Düsseldorf ( MDR 90,743), dass auch eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB, den Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, in Betracht kommt.