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Beschluss

2 Ws 581/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0919.2WS581.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Verurteilte wird zum 24.10.2011 eine durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.11.2009 gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten vollständig verbüßt haben, nachdem er selbst eine vorzeitige Entlassung abgelehnt hatte. Durch den Gesamtstrafenbeschluss wurden die Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 23.07.2008 (140 Ds 424/08) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.11.2008 (24a Ns 39/09) wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 13.03.2009 (76 Ds 525/08) wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt. Bei seiner Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer hat der Verurteilte erklärt, Deutschland unmittelbar nach seiner Entlassung am 24.10.2011 verlassen und seinen Wohnsitz in N. nehmen zu wollen, wo er von einem Erbe leben werde. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.07.2011 hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, und sie dahingehend inhaltlich ausgestaltet, dass der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt wird und unverzüglich nach der Entlassung festen Wohnsitz zu nehmen hat; diesen Wohnsitz sowie jeden Wechsel hat er bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen. Der Verurteilte hat gegen diesen Beschluss fristgerecht unter dem 24.08.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, auf die unbegründet gebliebene sofortige Beschwerde den angefochtenen Beschluss aufzuheben, weil der Beschluss keine Begründung für die erteilten Weisungen enthalte und daher ermessensfehlerhaft sei. 4 II. 5 Das von dem Betroffenen nicht näher ausgeführte Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. 6 1. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, richtet, ist sie gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft, insbesondere innerhalb der Frist des §§ 311 Abs. 2 StPO eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet. Die Feststellung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, ist von der Strafvollstreckungskammer zu Recht getroffen worden. Der Eintritt der Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung einer mindestens zweijährigen Haftstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat ist gemäß § 68f Abs. 1StGB der Regelfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine weiteren Straftaten mehr begehen wird (§ 68f Abs. 2 StGB), wobei verbleibende Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 68f Rdnr. 9 m. w. N.). Die von dem Verurteilten erstrebte Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB (d.h. das Entfallen der Führungsaufsicht) hat demnach Ausnahmecharakter. Die Anforderungen an die positive Sozialprognose sind im Rahmen des § 68 f StGB strenger als im Falle des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Praktisch kommt eine Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn im letzten Stadium des Vollzugs Umstände eintreten, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrestes aber nicht mehr beschlossen werden konnte (vgl. Senat 15.04.2004, - 2 Ws 163+169/04 -; 18.05.2005, - 2 Ws 214/05 -; 04.05.2006, - 2 Ws 194/06 -; 09.01.2008, - 2 Ws 7/08 -; 13.01.2010, 2 Ws 20-21/10 -; 09.07.2010, 7 - 2 Ws 418/10 -). 8 Die konkrete Erwartung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird, besteht vorliegend nicht. Derartige Umstände werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Der Verurteilte ist seit 1986 vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, der Bundeszentralregisterauszug weist für ihn 15 Eintragungen aus, davon mehrfach wegen Betruges, und er hat bereits wiederholt Strafhaft verbüßt, was ihn nicht davon abgehalten hat, erneut in erheblichem Umfang strafrechtlich wegen gewerbsmäßigen Betruges in Erscheinung zu treten. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Rheinbach hat in seinem Bericht vom 19.05.2011 ausgeführt, dass Gründe, welche für ein Absehen von der Maßnahme sprechen könnten, derzeit nicht ersichtlich sind. Mit den Ursachen seiner Straffälligkeit habe er sich nicht angemessen auseinandergesetzt oder nur ansatzweise selbstkritisch hinterfragt. Er vermeide den Kontakt zum Sozialdienst, so dass keinerlei Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die Behauptung, dass er unmittelbar nach seiner Entlassung Deutschland in Richtung N. verlassen und dort von einer Erbschaft leben werde, ist weder belegt noch glaubhaft gemacht. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten. Dem Risiko erneuter Straffälligkeit muss mit den Mitteln der Führungsaufsicht entgegen gewirkt werden. 9 2. Soweit sich das nicht näher begründete Rechtsmittel gegen einzelne Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht wenden soll, ist es gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 StPO als einfache Beschwerde statthaft, erweist sich jedoch auch insoweit als unbegründet. 10 Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO beschränkt sich die Überprüfung durch den Senat auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle; eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist ihm versagt. Eine Anordnung ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen eingeräumten Ermessens überschreitet (KK-Appl, StPO, 6. Auflage, § 453 Rdnr. 13). 11 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.03.2009 (Az. 2 Ws 40/09, NStZ-RR 2009, 260) die Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer beantragt, weil die angefochtene Entscheidung keine Begründung der erteilten Weisungen enthalte und daher ermessensfehlerhaft sei, teilt der Senat diese Ansicht im vorliegenden Fall nicht. 12 Auch wenn es zutrifft, dass die durch die Strafvollstreckungskammer unterlassene Begründung der im Einzelnen getroffenen Anordnungen sinnvoll und zweckmäßig gewesen wäre, sieht der Senat vorliegend von einer Aufhebung und Zurückverweisung ab. Die hier konkret erteilten Weisungen begegnen keinen inhaltlichen Bedenken; einer über den Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen hinausgehenden Begründung bedurfte es seitens der Strafvollstreckungskammer nicht unbedingt. Gemäß § 68a Abs. 1 StGB war dem Verurteilten von Gesetzes wegen zwingend ein Bewährungshelfer zu bestellen, der ihm helfend und betreuend zur Seite steht. Die damit verbundene Anordnung einer Meldepflicht beim Bewährungshelfer gem. Ziffer 3.a sowie die unter Ziffer 3.b erteilten Weisungen, festen Wohnsitz zu nehmen, diesen sowie jeden Wechsel der Bewährungshilfe und der Strafvollstreckungskammer anzuzeigen, beruhen auf der im Beschluss genannten Vorschrift des § 68b StGB. Angesichts des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Verurteilten sind diese Weisungen offensichtlich geboten, um ihm eine Lebenshilfe zu geben, ihn zu führen und zu überwachen. Unzumutbare Anforderungen an seine Lebensführung werden dadurch nicht gestellt (§ 68b Abs. 3 StGB). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese getroffenen Anordnungen unverhältnismäßig sein könnten oder dass das Gericht bei diesen Anordnungen sein Ermessen überschritten haben könnte. Für diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden, den Rahmen des Üblichen nicht übersteigenden Weisungen eine Begründung im Einzelfall zu fordern, würde die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung überspannen. Insofern liegt der Sachverhalt anders als der der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrunde liegende Fall, in dem nicht die sich unmittelbar aus §§ 68a und 68b StPO ergebenden, den Verurteilten nicht unzumutbar einschränkenden Weisungen beanstandet wurden, sondern dem Verurteilten die konkrete Weisung erteilt worden war, „jegliche Art von Finanzdienstleistungen zu unterlassen“. Auch die Weisungen, die durch Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26.10.2009 (Az. 1 Ws 431/09) beanstandet wurden, waren in besonderer Weise geeignet, das Grundrecht der Freizügigkeit des Verurteilten und dessen Lebensführung einzuschränken, so dass es in den dortigen Fällen – anders als vorliegend - einer konkreten Begründung der Ermessensentscheidung im Einzelfall bedurfte. 13 III. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.