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Beschluss

2 Ws 56/17, 2 Ws 57/17

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0213.2WS56.57.17.00
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Leitsätze
1. Auf Beschwerde des Verurteilten gegen eine für die Dauer der Führungsaufsicht erteilte Weisung überprüft das Beschwerdegericht gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur die Gesetzmäßigkeit der erteilten Weisung. Gesetzwidrig ist eine Weisung dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, ansonsten die Grenzen des dem erstinstanzlich zuständigen Gericht eingeräumten Ermessen überschreitet oder gemessen am Rechtstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht.(Rn.9) 2. Offensichtlich gebotene Weisungen müssen über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus nicht begründet werden, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben. Eine Weisung - hier Anordnung eines Kontaktverbots nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB - ist aber ermessensfehlerhaft, wenn die fehlende Begründung dazu führt, dass der Senat nicht prüfen kann, ob die Strafvollstreckungskammer die Grenzen des Ermessens überschritten hat.(Rn.11) 3. Von Kontaktverboten zu Minderjährigen sind leibliche Kinder dieser Altersklasse jedenfalls insoweit auszunehmen, als dies die familiengerichtliche Zuständigkeit gemäß § 1666 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 3 GG unterlaufen würde. Nur wenn eine entsprechende familiengerichtliche Regelung bestünde, dürfte sie von der Strafvollstreckungskammer durch ein auch die leiblichen Kinder umfassendes Kontaktverbot aufgegriffen werden.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 6. Januar 2017 aufgehoben, soweit der Verurteilte unter Ziff. 5 lit. g angewiesen worden ist, zu minderjährigen Mädchen keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen. 2. Im Übrigen werden die sofortige und zugleich einfache Beschwerde des Verurteilten gegen den vorbezeichneten Beschluss als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Beschwerde des Verurteilten gegen eine für die Dauer der Führungsaufsicht erteilte Weisung überprüft das Beschwerdegericht gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur die Gesetzmäßigkeit der erteilten Weisung. Gesetzwidrig ist eine Weisung dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, ansonsten die Grenzen des dem erstinstanzlich zuständigen Gericht eingeräumten Ermessen überschreitet oder gemessen am Rechtstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht.(Rn.9) 2. Offensichtlich gebotene Weisungen müssen über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus nicht begründet werden, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben. Eine Weisung - hier Anordnung eines Kontaktverbots nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB - ist aber ermessensfehlerhaft, wenn die fehlende Begründung dazu führt, dass der Senat nicht prüfen kann, ob die Strafvollstreckungskammer die Grenzen des Ermessens überschritten hat.(Rn.11) 3. Von Kontaktverboten zu Minderjährigen sind leibliche Kinder dieser Altersklasse jedenfalls insoweit auszunehmen, als dies die familiengerichtliche Zuständigkeit gemäß § 1666 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 3 GG unterlaufen würde. Nur wenn eine entsprechende familiengerichtliche Regelung bestünde, dürfte sie von der Strafvollstreckungskammer durch ein auch die leiblichen Kinder umfassendes Kontaktverbot aufgegriffen werden.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 6. Januar 2017 aufgehoben, soweit der Verurteilte unter Ziff. 5 lit. g angewiesen worden ist, zu minderjährigen Mädchen keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen. 2. Im Übrigen werden die sofortige und zugleich einfache Beschwerde des Verurteilten gegen den vorbezeichneten Beschluss als unbegründet verworfen. I. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Februar 2013, rechtskräftig seit dem 2. März 2013, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier (weiteren) Fällen, davon in einem Fall ebenfalls in Tateinheit mit Vergewaltigung, eines weiteren Falles der Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte die Taten in einem 15 Jahre umfassenden Zeitraum teils als Jugendlicher seit seinem 15. Lebensjahr, teils als Heranwachsender zum Nachteil seiner anfangs sechs Jahre alten Schwester und nach einer zeitlichen Zäsur von mehr als sieben Jahren in zwei Fällen als Erwachsener zum Nachteil einer erwachsenen Frau begangen. Durch Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 2. April 2013 wurde er gemäß § 89b JGG vom Jugendstrafvollzug ausgenommen (VH Bl. 11). In der Folge wurde durch dasselbe Gericht die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft abgegeben (vgl. VH Bl. 6, 36; SA 2070 Js 31027/12 StA Koblenz Mainz Bl. 488). Die Einheitsjugendstrafe wird am 9. März 2017 vollständig verbüßt sein. Nach ablehnender Zweidrittelentscheidung mangels Einwilligung des Verurteilten (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), der sich weiterhin der Therapie in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt stellen wollte, hat die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 6. Januar 2017 den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt, Führungsaufsicht nicht entfallen lassen (§ 68f Abs. 2 StGB), den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (§ 68a Abs. 1 StGB) und die Führungsaufsicht mit Weisungen näher ausgestaltet (§ 68b Abs. 1 und 2 StGB). Unter Ziff. 5 lit. g hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten insbesondere die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gestützte Weisung erteilt, zu minderjährigen Mädchen keinen Kontakt aufzunehmen, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Gegen die dem beigeordneten Verteidiger am 16. Januar 2017 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte durch Verteidigerschriftsatz am 17. Januar 2017 „sofortige Beschwerde“ eingelegt, die er mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 20. Januar 2017 begründet hat. Ohne das Rechtsmittel darauf zu beschränken, beanstandet er das zu Ziff. 5 lit. g erteilte Kontaktverbot zu minderjährigen Mädchen. Er beantragt, die Weisung dahingehend abzuändern, dass sie sich nicht auf seine eigenen Kinder bezieht, für die er das Sorge- und Umgangsrecht habe. Bereits jetzt habe er kaum Kontakt zu seinen Kindern; die Weisung bedeute nunmehr ein vollständiges Kontaktverbot. II. Das Rechtsmittel des Verurteilten, das sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer in seiner Gesamtheit richtet, hat lediglich im tenorierten Umfang zumindest vorläufigen Erfolg. Es ist teils als sofortige Beschwerde, soweit es sich gegen die Ablehnung der Reststrafaussetzung (§§ 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, 454 Abs. 3 Satz 1StPO) und die Anordnung des Nichtentfallens der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht (§§ 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO, 68f Abs. 2 StGB) richtet, teils als einfache, nicht fristgebundene Beschwerde gegen die unbestimmte Dauer der Führungsaufsicht sowie die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen gemäß §§ 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 416/15 v. 01.09.2015; 2 Ws 116, 117/12 v. 07.03.2013; 1 Ws 205, 206/14 v. 12.05.2014). 1. Mit Ausnahme der zu Ziff. 5 lit. g erteilten Weisung entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Verteidiger bekannt gegebenen Stellungnahme vom 27. Januar 2017 Bezug genommen. Anzumerken ist insoweit lediglich folgendes: Die nach der Vollstreckungsabgabe sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer (§ 85 Abs. 6 JGG, § 462a Abs. 1 StPO) hat bei ihrer ablehnenden Entscheidung über die Aussetzung des Restes der Einheitsjugendstrafe zutreffend den Prüfungsmaßstab des § 57 Abs. 1 StGB und nicht denjenigen des § 88 Abs. 1 JGG angelegt (vgl. Senat, 2 Ws 148/12 v. 10.04.2012; OLG Nürnberg, 2 Ws 410/09 v. 17.11.2009, juris Rn. 17 ff., NStZ-RR 2010, 156; OLG München StraFo 2009, 125; OLG Düsseldorf StV 1998, 348; 1 Ws 62/12 v. 05.03.2012, juris Rn. 3, StraFo 2012, 470; a.A. OLG Koblenz, 1. Strafsenat, 1 Ws 393-395/03 v. 26.06.2003, 1 Ws 1165/01 v. 02.10.2001; ThürOLG, 1 Ws 566/11 v. 03.01.2012, juris Rn. 17 mwN). Die Strafvollstreckungskammer ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die vollständige Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten kraft Gesetzes zum Eintritt von Führungsaufsicht führt (§ 7 Abs. 1 JGG, § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB; BVerfG, 2 BvR 2143/07 v. 26.02.2008, juris Rn. 5, NStZ-RR 2008, 217 f.; OLG Hamm 3 Ws 389/13 v. 18.12.2013, juris Rn. 5 mwN). 2. Das auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gestützte, strafbewehrte (§ 145a StGB) Kontaktverbot ist aufzuheben. Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO überprüft das Beschwerdegericht nur die Gesetzmäßigkeit der erteilten Weisung. Gesetzwidrig ist eine Weisung nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, ansonsten die Grenzen des dem erstinstanzlich zuständigen Gericht eingeräumten Ermessen überschreitet oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (vgl. Senat, 2 Ws 660/15 v. 16.12.2015, juris Rn. 18 mwN, StV 2016, 665 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 453 Rn. 12 mwN). Daran gemessen kann die dem Verurteilten unter der Ziffer 5 lit. g erteilte Weisung keinen Bestand haben: Sie ist ermessensfehlerhaft, weil die angefochtene Entscheidung keine Begründung für die erteilte Weisung enthält. Der Senat kann deshalb nicht prüfen kann, ob die Strafvollstreckungskammer die Grenzen des Ermessens überschritten hat. Zwar müssen offensichtlich gebotene Weisungen über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus nicht begründet werden, wenn sich keine Anhaltspunkt für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (OLG Köln, 2 Ws 581/11 v. 24.10.2011, juris Rn. 8, NStZ-RR 2012, 94 f.; s.a. OLG Koblenz, 1 Ws 427/16 v. 22.09.2016; für eine weitergehende Begründungspflicht: OLG Nürnberg, 1 Ws 713/10 v. 21.01.2011, juris Rn. 9; 1 Ws 253/11 v. 15.06.2011, juris Rn. 6; OLG Hamm, 2 Ws 40/09 v. 19.03.2009, juris Rn. 7, NStZ-RR 2009, 260; OLG Dresden, 2 Ws 147/08 v. 27.03.2008, juris Rn. 9). Bei der hier in Betracht stehenden Weisung, die den Verurteilten in besonderer Weise in seiner Lebensführung einschränkt, bestand aber Anlass zu eingehender Begründung, weil sich die Erforderlichkeit des Kontaktverbots aufgrund der Umstände des Falles jedenfalls nicht ohne weiteres erschließt. Denn der Verurteilte hat die Taten zum Nachteil eines Kindes begangen, als er selbst erst 14 bis höchstens 20 Jahre alt war. Seit mindestens 14 Jahren, von denen er zehn in Freiheit und in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Ehefrau und den zur Zeit seiner Festnahme 8 und 5 Jahre alten leiblichen Töchtern verbracht hat, ist es zu keinen Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern mehr gekommen. Die Sachverständige Dipl.-Psychologin K. hat in ihrem gemäß § 454 Abs. 2 StPO erstatteten Gutachten vom 26. September 2015 ein pädosexuelles Erregungsmuster bei dem Verurteilten für unwahrscheinlich erachtet (Gutachten S. 51, VH Bl. 112, 162). Nach ihrer Einschätzung sind die Sexualpartnerinnen des Verurteilten mit diesem gealtert. Sie hat ausgeführt, dass das junge Alter des Tatopfers aus dem jungen Alter des Verurteilten zur Tatzeit in Verbindung mit der Gelegenheit resultiert, innerhalb einer grenz- und haltlosen Familie die eigene Schwester zur Bedürfnisbefriedigung benutzen zu können. Die spontane Äußerung des Verurteilten im Explorationsgespräch, bei den ersten sexuellen Kontakten mit der Schwester die Brüste vermisst zu haben, mache seine sexuelle Orientierung auf erwachsene Frauen deutlich. Glaubhaft seien auch seine Angaben, die eigenen Töchter niemals als Sexualobjekt gesehen zu haben (aaO). Auch die Sachverständige Dr. Ku. hat in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2016 eine gestörte Sexualpräferenz des Verurteilten im engeren Sinne verneint (SB Gutachten S. 37). Die Strafvollstreckungskammer hätte deshalb darlegen müssen, aus welchen Gründen sie ein generelles Kontaktverbot zu minderjährigen Mädchen dennoch für erforderlich hält. Aufgrund der fehlenden Begründung ist dem Senat eine Überprüfung auf Ermessensfehler nicht möglich. Darüber hinaus liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, soweit auch die leiblichen Töchter des Verurteilten, die am ... Dezember 2003 geborene S. und die am ... März 2007 geborene K.-A., von dem Kontaktverbot erfasst werden. Die Strafvollstreckungskammer hat nicht berücksichtigt, dass von Kontaktverboten zu Minderjährigen leibliche Kinder dieser Altersklasse jedenfalls insoweit auszunehmen sind, als dies die familiengerichtliche Zuständigkeit gemäß § 1666 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 3 GG unterlaufen würde (vgl. ThürOLG, 1 Ws 66/06 v. 02.03.2006, juris Rn. 34; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 7 mwN; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 68b Rn. 9 mwN; LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68b Rn. 22). Nur wenn eine entsprechende familiengerichtliche Regelung bestünde, dürfte sie von der Strafvollstreckungskammer durch ein auch die leiblichen Kinder umfassendes Kontaktverbot nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aufgegriffen werden. Ob eine familiengerichtliche Regelung besteht, hat die Strafvollstreckungskammer bisher nicht aufgeklärt. Mithin wurden entscheidungserhebliche Tatsachen nicht in die Entscheidung einbezogen. Dem Senat ist es als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen; er kann daher entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, welche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats insoweit neu zu entscheiden hat.