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Beschluss

2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0508.2WS226.227.17.00
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Leitsätze
1. Auf Beschwerde des Verurteilten gegen eine für die Dauer der Führungsaufsicht erteilte Weisung überprüft das Beschwerdegericht gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur die Gesetzmäßigkeit der erteilten Weisung. Gesetzwidrig ist eine Weisung dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, ansonsten die Grenzen des dem erstinstanzlich zuständigen Gericht eingeräumten Ermessen überschreitet oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht.(Rn.11) 2. Offensichtlich gebotene Weisungen müssen über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus nicht begründet werden, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben. Eine Weisung - hier Verbot des Führens bestimmter Gegenstände (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB) - ist aber ermessensfehlerhaft, wenn die fehlende Begründung dazu führt, dass der Senat nicht prüfen kann, ob die Strafvollstreckungskammer die Genzen des Ermessens überschritten hat.(Rn.17) 3. Die Weisung, keine Messer, Scheren, Schlag-, Hieb-, Schneide- oder Stichwerkzeuge oder Instrumente sowie sonstige Gegenstände, die als solche verwendet werden können (wie etwa Baseballschläger oder Schraubenzieher), außerhalb des befriedeten Grundstückes mit sich zu führen, verstößt bereits gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, weil die räumlichen Grenzen des Verbots nicht feststehen.(Rn.15) 4. Soll das Verbot auch Arbeits- und Ausbildungsstätten einschließlich Wege zu Außeneinsatzstellen erfassen, gäbe die Weisung, da sie die Berufswahl einschränkt, Anlass zu besonders eingehender Begründung.(Rn.17) 5. Eine Weisung zur Kontrolle der Drogenabstinenz § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB verstößt gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wenn unklar bleibt, auf welche weiteren "Stimulanzien" außer Cannabinoiden die Urinproben analysiert werden sollen.(Rn.18) 6. Bei einer Abstinenzweisung an einen nicht oder erfolglos therapierten langjährig Suchtkranken ist eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 21. März 2017 aufgehoben, soweit a) der Verurteilte unter Ziff. 4 lit. f auch dazu angewiesen worden ist, keine Messer, Scheren, Schlag-, Hieb-, Schneide- und Stichwerkzeuge oder Instrumente sowie Gegenstände, die als solche verwendet werden können (wie etwa Baseballschläger oder Schraubenzieher), außerhalb des befriedeten Grundstücks mit sich zu führen und b) dem Verurteilten unter Ziff. 4 lit. g die Weisung erteilt worden ist, keine Betäubungsmittel zu konsumieren und zur Kontrolle der Drogenabstinenz nach näherer zeitlicher Weisung der Führungsaufsichtsstelle in unregelmäßigen Abständen bis zu achtmal jährlich - auf seine Kosten bzw. im Fall gegenüber der Strafvollstreckungskammer schriftlich nachgewiesener Unzumutbarkeit der Kostentragung auf Kosten der Staatskasse - bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen von der Führungsaufsichtsstelle genehmigten Stelle eine Urinprobe abzugeben und diese auf Cannabinoide und Stimulanzien untersuchen zu lassen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Verurteilten gegen Ziff. 4 lit. f des vorbezeichneten Beschlusses als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Beschwerde des Verurteilten gegen eine für die Dauer der Führungsaufsicht erteilte Weisung überprüft das Beschwerdegericht gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur die Gesetzmäßigkeit der erteilten Weisung. Gesetzwidrig ist eine Weisung dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, ansonsten die Grenzen des dem erstinstanzlich zuständigen Gericht eingeräumten Ermessen überschreitet oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht.(Rn.11) 2. Offensichtlich gebotene Weisungen müssen über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus nicht begründet werden, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben. Eine Weisung - hier Verbot des Führens bestimmter Gegenstände (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB) - ist aber ermessensfehlerhaft, wenn die fehlende Begründung dazu führt, dass der Senat nicht prüfen kann, ob die Strafvollstreckungskammer die Genzen des Ermessens überschritten hat.(Rn.17) 3. Die Weisung, keine Messer, Scheren, Schlag-, Hieb-, Schneide- oder Stichwerkzeuge oder Instrumente sowie sonstige Gegenstände, die als solche verwendet werden können (wie etwa Baseballschläger oder Schraubenzieher), außerhalb des befriedeten Grundstückes mit sich zu führen, verstößt bereits gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, weil die räumlichen Grenzen des Verbots nicht feststehen.(Rn.15) 4. Soll das Verbot auch Arbeits- und Ausbildungsstätten einschließlich Wege zu Außeneinsatzstellen erfassen, gäbe die Weisung, da sie die Berufswahl einschränkt, Anlass zu besonders eingehender Begründung.(Rn.17) 5. Eine Weisung zur Kontrolle der Drogenabstinenz § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB verstößt gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wenn unklar bleibt, auf welche weiteren "Stimulanzien" außer Cannabinoiden die Urinproben analysiert werden sollen.(Rn.18) 6. Bei einer Abstinenzweisung an einen nicht oder erfolglos therapierten langjährig Suchtkranken ist eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich.(Rn.19) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 21. März 2017 aufgehoben, soweit a) der Verurteilte unter Ziff. 4 lit. f auch dazu angewiesen worden ist, keine Messer, Scheren, Schlag-, Hieb-, Schneide- und Stichwerkzeuge oder Instrumente sowie Gegenstände, die als solche verwendet werden können (wie etwa Baseballschläger oder Schraubenzieher), außerhalb des befriedeten Grundstücks mit sich zu führen und b) dem Verurteilten unter Ziff. 4 lit. g die Weisung erteilt worden ist, keine Betäubungsmittel zu konsumieren und zur Kontrolle der Drogenabstinenz nach näherer zeitlicher Weisung der Führungsaufsichtsstelle in unregelmäßigen Abständen bis zu achtmal jährlich - auf seine Kosten bzw. im Fall gegenüber der Strafvollstreckungskammer schriftlich nachgewiesener Unzumutbarkeit der Kostentragung auf Kosten der Staatskasse - bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen von der Führungsaufsichtsstelle genehmigten Stelle eine Urinprobe abzugeben und diese auf Cannabinoide und Stimulanzien untersuchen zu lassen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Verurteilten gegen Ziff. 4 lit. f des vorbezeichneten Beschlusses als unbegründet verworfen. I. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2013, rechtskräftig seit dem 16. Oktober 2014, wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hatte die Tat am 13. Juni 2013 im Alter von 22 Jahren begangen. In dieser Sache befand er sich seit dem 13. Juni 2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken (VH Bl. 14). Diese wurde zur Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr aus einem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 8. Juli 2013 unterbrochen; seit dem 3. Dezember 2014 verbüßt er die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz (VH Bl. 96), zunächst in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken, seit 26. April 2016 in der Justizvollzugsanstalt Diez (VH Bl. 79). In eine bedingte Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt willigte er zugunsten der Teilnahme an einer begonnenen Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik nicht ein (VH Bl. 49). Einen später gestellten Antrag auf bedingte Entlassung (VH Bl. 60) nahm er zurück (VH Bl. 85). Am 25. Januar 2017 stellte er erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung (VH Bl. 92), den er bei seiner mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez am 14. März 2017 zurücknahm (VH Bl. 181R). Das Strafende ist auf den 12. Juni 2017 berechnet (VH Bl. 139). Durch Beschluss vom 21. März 2017 (VH Bl. 182 ff.) hat die Strafvollstreckungskammer Führungsaufsicht nicht entfallen lassen (§ 68f Abs. 2 StGB), den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (§ 68a Abs. 1 StGB) und die Führungsaufsicht mit Weisungen näher ausgestaltet (§ 68b Abs. 1 und 2 StGB). Sie hat ihm unter Ziff. 4 des Beschlusses insbesondere folgende Weisungen erteilt: „f) Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB erteilt, keine Waffen oder Gegenstände, die diesen zum Verwechseln ähnlich sehen (Anscheinswaffen) zu besitzen und keine Messer, Scheren, Schlag-, Hieb-, Schneide-, oder Stichwerkzeuge oder Instrumente sowie sonstige Gegenstände, die als solche verwendet werden können (wie etwa Baseballschläger oder Schraubenzieher, außerhalb des befriedeten Grundstückes mit sich zu führen. g) Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB erteilt, keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Zur Kontrolle der Drogenabstinenz hat er nach näherer zeitlicher Weisung durch die Führungsaufsichtsstelle in unregelmäßigen Abständen bis zu 8 Mal jährlich bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen von der Führungsaufsichtsstelle genehmigten Stelle eine Urinprobe abzugeben und diese auf Cannabinoide und Stimulanzien untersuchen zu lassen. Der Verurteilte hat die Kosten für die Drogenscreenings zu tragen. Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last, wenn der Verurteilte schriftlich gegenüber der Strafvollstreckungskammer nachweist, dass ihm die Kostentragung unzumutbar ist.“ Zur Begründung sämtlicher erteilter Weisungen hat sie lediglich folgendes ausgeführt (Beschluss S. 4): „Die Erteilung der Weisungen beruht auf § 68 b StGB. Sie sollen ihm dazu dienen, ihn bei der Führung eines straffreien Lebens zu unterstützen.“ Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde allein gegen die unter Ziff. 4 lit. f und g des Beschlusses erteilten Weisungen (VH Bl. 192). Mit heute eingegangenem Schreiben vom 4. Mai 2017 hat er ergänzende Ausführungen dazu gemacht, warum er diese Weisungen für gesetzwidrig hält (VH Bl. 214 ff.). II. Die gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang zumindest vorläufigen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Das Rechtsmittel ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Verurteilten bekannt gegebenen Stellungnahme vom 12. April 2017 entsprechend, auf die insoweit Bezug genommen wird, wirksam auf die unter Ziff. 4. lit. f und g erteilten Weisungen beschränkt worden. 2. Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO überprüft das Beschwerdegericht nur die Gesetzmäßigkeit der erteilten Weisungen. Gesetzwidrig ist eine Weisung nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, die Grenzen des dem erstinstanzlich zuständigen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (stg. Senatsrechtsprechung, z.B. 2 Ws 56, 57/17 v. 13.02.2017 und 2 Ws 66, 67/17 v. 13.02.2017; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 453 Rn. 12 mwN). Daran gemessen kann die dem Verurteilten unter der Ziff. 4 lit. f erteilte Weisung teilweise und die unter Ziffer 4 lit. g erteilte Weisung insgesamt keinen Bestand haben: a) Soweit die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten im ersten Teil der unter Ziff. 4 lit. f erteilten Weisung dazu angewiesen hat, keine Waffen oder Gegenstände, die diesen zum Verwechseln ähnlich sehen (Anscheinswaffen), zu besitzen, ist die Weisung nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab unbedenklich. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht anweisen kann, bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen. Näherer Begründung bedurfte die Erteilung der genannten Weisung nicht, weil sich die Erforderlichkeit der Weisung aufgrund der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne weiteres erschließt (s. dazu näher II. 2. b). Da der Begriff der Waffen in § 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG einschließlich der Anscheinswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Ziff. 6 zu § 1 Abs. 4 WaffG) gesetzlich definiert ist, genügt die Weisung auch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. b) Die ebenfalls unter Ziff. 4 lit f erteilte, auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB gestützte, mithin gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung, keine Messer, Scheren, Schlag-, Hieb-, Schneide-, oder Stichwerkzeuge oder Instrumente sowie sonstige Gegenstände, die als solche verwendet werden können (wie etwa Baseballschläger oder Schraubenzieher), außerhalb des befriedeten Grundstückes mit sich zu führen, und die unter Ziff. 4 lit. g erteilte, auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB gestützte, mithin ebenfalls strafbewehrte Drogenabstinenz- und Kontrollweisung unterliegen der Aufhebung. aa) Die Weisung, keine Messer, Scheren, Schlag-, Hieb-, Schneide-, oder Stichwerkzeuge oder Instrumente sowie sonstige Gegenstände, die als solche verwendet werden können (wie etwa Baseballschläger oder Schraubenzieher), außerhalb des befriedeten Grundstückes mit sich zu führen, verstößt bereits gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, weil die räumlichen Grenzen des Verbots nicht feststehen. Die gewählte Formulierung lässt offen, ob der Verurteilte über die genannten Gegenstände nur in seiner eigenen Wohnung straffrei verfügen darf, oder ob er diese auch auf jedwedem anderen befriedeten Grundstück, etwa einer zukünftigen Arbeits- oder Ausbildungsstätte, mit sich führen darf. Verstieße der Verurteilte gegen die Weisung, wenn er die genannten Gegenstände, zu denen zahlreiche in Handwerksberufen gebräuchliche Werkzeuge, wie etwa Schraubendreher, zählen, an einer künftigen Arbeits- oder Ausbildungsstätte mit sich führte, wäre sein Grundrecht aus Art. 12 GG nachhaltig eingeschränkt, weil er nach der Haftentlassung eine Ausbildung zum Fräser durchlaufen (VH Bl. 93, 181R), jedenfalls in einem Handwerksberuf tätig werden will. Die Weisung würde allerdings das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zwangsläufig verletzen (vgl. BVerfG, 2 BvR 495/80 v. 15.08.1980, juris Rn. 7, BVerfGE 55, 28 ff.; Senat, 2 Ws 66, 67/17 v. 13.02.2017). Das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung des Straftäters, insbesondere daran, zu vermeiden, dass er künftig weitere schwerwiegende Straftaten begeht, stellt ein überragendes Gemeinschaftsgut dar, das gesetzliche Einschränkungen des Grundrechts eines Straftäters auf freie Berufswahl im Rahmen strikter Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerfG aaO; BVerfGE 25, 88, 101). Dem folgend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt, dass eine auf § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB gestützte Weisung nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil sie in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommt (KG, 2 Ws 198/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 29, StV 2016, 667 f.; OLG Hamm, 2 Ws 207/09 v. 20.08.2009, juris Rn. 19, NStZ-RR 2010, 90 f., und OLG Hamburg, 2 Ws 205/07 v. 04.03.2008, juris Rn. 32, StraFo 2008, 481 ff., beide mwN auch zur Gegenauffassung). Gleiches würde auch für eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB gelten. Der Senat kann jedoch nicht prüfen, ob die erteilte Weisung, wenn sie auch Arbeits- und Ausbildungsstätten einschließlich Wege zu Außeneinsatzstellen erfasst, verhältnismäßig, zumutbar oder sonst ermessensfehlerhaft ist, weil die angefochtene Entscheidung insoweit keine Begründung enthält. Zwar müssen offensichtlich gebotene Weisungen über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus nicht begründet werden, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (Senat aaO und 2 Ws 55, 56 /17 v. 13.02.2017, beide auf Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez ergangen; OLG Köln, 2 Ws 581/11 v. 24.10.2011, juris Rn. 8, NStZ-RR 2012, 94 f.; s.a. OLG Koblenz, 1 Ws 427/16 v. 22.09.2016; für eine weitergehende Begründungspflicht: OLG Nürnberg, 1 Ws 713/10 v. 21.01.2011, juris Rn. 9; 1 Ws 253/11 v. 15.06.2011, juris Rn. 6; OLG Hamm, 2 Ws 40/09 v. 19.03.2009, juris Rn. 7, NStZ-RR 2009, 260; OLG Dresden, 2 Ws 147/08 v. 27.03.2008, juris Rn. 9). Bei der hier in Betracht stehenden Weisung, die die Berufswahl einschränkt, bestand Anlass zu besonders eingehender Begründung, die indes vollständig fehlt. bb) Auch die unter Ziff. 4 lit. g (Satz 2 - 4) erteilte Weisung zur Kontrolle der Drogenabstinenz unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Denn es bleibt unklar, auf welche weiteren „Stimulanzien“ außer Cannabinoiden die Urinproben analysiert werden sollen (vgl. Senat, 2 Ws 660/15 v. 16.12.2015, juris Rn. 30; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, 1 Ws 243/11 v. 09.05.2011). Da es sich um eine Kontrollweisung handelt, die die Einhaltung der Drogenabstinenzweisung sicherstellen soll, dürften mit „Stimulanzien“ nur Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gemeint sein. Da der Verurteilte bisher im Wesentlichen Marihuana und Amphetamin konsumiert und mit ihnen Handel getrieben hat (UA S. 3 f.), dürfte eine Kontrolle auf sämtliche dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanzen auch nicht gewollt sein. cc) Darüber hinaus unterliegt auch die unter Ziff. 4 lit g (Satz 1) erteilte Abstinenzweisung als solche der Aufhebung, weil sich ihre Verhältnismäßigkeit nicht ohne weiteres erschließt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 496/12 v. 30.03.2016, juris Rn. 24 ff., NJW 2016, 2170 ff.) ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist, und wenn im Falle erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Demgegenüber ist bei einer Abstinenzweisung an einen nicht oder erfolglos therapierten langjährig Suchtkranken eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich. Unzumutbar ist eine Abstinenzweisung jedenfalls in Fällen, in denen ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger krankheitsbedingt nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine erheblichen Straftaten drohen. In einem solchen Fall ist eine strafbewehrte Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB als unzumutbare Anforderung an die Lebensführung im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB und damit zugleich als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit anzusehen. Da der Verurteilte etwa seit seinem 16. Lebensjahr Betäubungsmittel, überwiegend Cannabis und gelegentlich Amphetamin, konsumiert, bereits dreimal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (UA S. 3 f.), er in der Jugendstrafanstalt zunächst eine stationäre Therapie anstrebte, dann aber nur kurzzeitig an einer Suchtgruppe teilnahm und Kontakt zur internen Drogenberatung hielt, in seinem Haftraum am 19. April 2016 die psychoaktive Substanz NM-2201 gefunden (VH Bl. 71 f., 74, 105, 120 ) gefunden und bei einer bei ihm am 19. September 2016 durchgeführten Urinkontrolle Cannabis nachgewiesen wurde (VH Bl. 100, 119, 124), bestand Anlass zu näherer Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit der erteilten strafbewehrten Abstinenzweisung. Der Senat übersieht nicht, dass der Verurteilte bisher noch keine stationäre Drogentherapie durchlaufen hat. Es ist dem Senat jedoch als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt, die Abwägung erstmals selbst vorzunehmen und sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen; er kann daher entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, welche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats insoweit neu zu entscheiden hat.