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Beschluss

2 Ws 308/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0610.2WS308.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14.12.2010 gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. 1 Gründe: 2 Zutreffend führt das Landgericht zwar aus, dass die entgegen § 145a Abs. 3 S. 2 StPO unterbliebene Unterrichtung des Verteidigers von der an den Verurteilten bewirkten Zustellung nicht zu deren Unwirksamkeit führt (vgl. OLG Köln [1. Strafsenat] B. v. 29.10.2001 – Ss 437/01 Z – bei Juris Rz. 7; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 145a Rz.14; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 145a Rz. 6 jew. m. weit. Nachw.). Indessen begründet die unterbliebene Mitteilung regelmäßig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. dazu OLG Stuttgart B. v. 13.07.2009 – 4 Ws 127/09 = StV 2011, 85 = bei Juris Rz. 7; OLG München, B. v. 26.03.2009 – 2 Ws 229/09 = StV 2011, 86 = bei Juris Rz. 20; KG VRS 117, 166; OLG Stuttgart, B. v. 30.12.2008 – 2 Ws 363/08 bei Juris; OLG Nürnberg, B. v. 30.03.201 – 2 Ws 500/09 – bei Juris; Meyer-Goßner und Laufhütte a.a.O.; Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 145a Rz. 3 m. weit. Nachw.). § 145a Abs. 3 S. 2 StPO dient nach herrschender Auffassung der Fristenkontrolle durch den Verteidiger. Der Verurteilte soll sich darauf verlassen können, dass auch der Verteidiger von der Zustellung Kenntnis erhält und sodann seine Interessen auch ohne weitere Rückfrage wahrnehmen kann (vgl. nur OLG Stuttgart, B. v. 30.12.2008 – 2 Ws 363/08 bei Juris). Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, weist der vorliegende Fall nicht auf. Nach den dargestellten Grundsätzen war daher Wiedereinsetzung zu gewähren. 3 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Wiedereinsetzung auf § 483 Abs. 7 StPO, hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.