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Beschluss

116 Qs 2/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0417.116QS2.23.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.02.2023 -Az. 586 Cs 489/22- aufgehoben und dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27.10.2022 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.02.2023 -Az. 586 Cs 489/22- aufgehoben und dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27.10.2022 gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Q. führte gegen den Beschuldigten ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch die Nichtabgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2015 - 2017 sowie der Gewerbesteuereklärungen für die Jahre 2016 und 2017. Mit Vollmacht zur Vertretung im Steuer- und Strafverfahren vom 10.12.2019 bestellte sich Steuerberater M. gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Q. zum Verteidiger des Beschuldigten. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Q. übersandte mit Schreiben vom 23.08.2022 die Sache unmittelbar an das Amtsgericht Köln mit dem Antrag, einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten zu erlassen. Unter dem 27.10.2022 hat das Amtsgericht Köln mit dem Az. 586 Cs 489/22 antragsgemäß einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und einem Versuch der Steuerhinterziehung eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 40 € festgesetzt. Im Rubrum des Strafbefehls hat das Amtsgericht als Verteidiger Steuerberater M. aufgeführt. Eine Zustellung des Strafbefehls erfolgte ausschließlich an den Beschuldigten am 29.10.2022, Steuerberater M. wurde nicht in Kenntnis gesetzt. Mit Schriftsatz vom 09.12.2022 hat sich Rechtsanwalt U. für den Beschuldigten bestellt, Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 10.02.2023 hat das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Rechtsanwalt U. erhob gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.02.2023 sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.02.2023, die er mit Schriftsatz vom 16.03.2023 weiter begründete. Darin führt er unter anderem an, dass der Beschuldigte sich auf ein Vertrauenstatbestand berufen könne, dass der im Strafbefehl bezeichnete Verteidiger eine Zustellung erhalten habe und sich der Sache annehmen werde. II. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 23.02.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.02.2023, Az. 586 Cs 489/22, ist zulässig und begründet. Auf die sofortige Beschwerde ist der Beschluss Amtsgerichts vom 10.02.2023 aufzuheben und dem Beschuldigten auf den Antrag vom 09.12.2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27.10.2022 zu gewähren. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10.02.2023 über die Verwerfung des Einspruchs des Angeklagten gegen den Strafbefehl wird gleichzeitig gegenstandslos. 1. Dem Angeklagten ist gemäß § 44 S. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl vom 27.10.2022 zu gewähren. Der Angeklagte war unverschuldet verhindert, die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Köln zu wahren. Der Angeklagte durfte sich darauf verlassen, dass sein Verteidiger von der Zustellung des Strafbefehls Kenntnis erhält und in der Folge auch die Frist für einen Einspruch selbständig überwacht, vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 27.11.2020, Az. (5) 161 Ss 155/20 (47/20); OLG Q., Beschluss vom 10.06.2011, Az. 2 Ws 308/11. Die diesem Zweck dienende und gemäß § 145 Abs. 3 S. 2 StPO vorgeschriebene Unterrichtung des damaligen Verteidigers des Angeklagten, Steuerberater M., über den Erlass des Strafbefehls ist nicht erfolgt. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27.10.2022 ist dem Verteidiger vom Amtsgericht nicht bekannt gemacht worden. Der Steuerberater des Angeklagten war beim Erlass des Strafbefehls Verteidiger im Sinne von § 145a Abs. 3 S. 2 StPO. Gemäß § 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 392 Abs. 1, 1.Hs AO können im selbständigen Verfahren der Finanzbehörden Steuerberater zu Verteidigern gewählt werden. Ein solches Verfahren war vorliegend jedenfalls beim Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht am 27.10.2022 gegeben. Es handelte sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch um einen Teil des selbständigen Verfahrens der Finanzbehörden im Sinne von § 392 Abs. 1, 1. Hs. AO. Gemäß § 400 AO kann die Finanzbehörde bei zum Strafbefehlsverfahren geeigneten Sachen selbständig beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Dies hat das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Q. mit Schreiben vom 23.08.2022 (Bl. 65 der Akte) getan und das Verfahren nicht gemäß § 400 Var. 2 AO an die Staatsanwaltschaft abgegeben. In Literatur und Rechtsprechung ist die Frage streitig, ob ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe nach Erlass eines Strafbefehls berechtigt ist, als alleiniger Verteidiger aufzutreten (s. zum Streitstand Randt in Joecks/Jäger/Randt, 9. Aufl. 2022, AO § 392 Rn. 24; Weyand in Graf/Jäger/Wittig, 2. Aufl. 2017, AO § 392 Rn. 22; Kämpfer/Lepper in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, AO § 392 Rn. 12; Jäger in Klein, 16. Aufl. 2022, AO § 392 Rn. 3), mithin wirksam Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde selbständig beantragten Strafbefehl einzulegen. Selbst wenn man mit der engeren Auffassung der Literatur davon ausgehen würde, dass der Steuerberater nach Erlass eines Strafbefehls nicht mehr berechtigt wäre, alleine Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, wäre er jedenfalls über dessen Erlass zu informieren. a. Ein im selbständigen Strafverfahren der Finanzbehörde als Verteidiger zugelassener Steuerberater, der auch als Verteidiger im Rubrum des Strafbefehlsantrags und des Strafbefehls geführt wird, ist jedenfalls bis zum Antrag der Finanzbehörde auf Erlass eines Strafbefehls beim Amtsgericht unproblematisch nach dem Wortlaut von § 400 Var. 2 AO (und auch beiden vorgenannten Auffassungen) zulässiger Verteidiger. b. Erhalten Verteidiger und Beschuldigter erstmals Kenntnis von dem Abschluss des Verfahrens der Finanzbehörde durch Beantragung eines Strafbefehls beim Amtsgericht durch den Erlass eben dieses Strafbefehls -wie hier- ,so muss selbst unter Zugrundelegung der Auffassung, ein Steuerberater sei nicht berechtigt, alleine Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen (s.o.), der Erlass des Strafbefehls jedenfalls als Abschlussakt des selbständigen Verfahrens der Finanzbehörde gelten, über den der bisherige Verteidiger zu informieren ist. Denn ohne die Kenntnis des Steuerberaters von der Abgabe des Verfahrens von der Finanzbehörde an das Gericht zum Erlass eines Strafbefehls hätte er keine Möglichkeit, einen zur weiteren Verteidigung berechtigten Berufsträger als nunmehr notwendigen weiteren Verteidiger hinzuzuziehen, um gegebenenfalls wirksame Rechtsbehelfe einzulegen oder dies mit dem Beschuldigten zu beraten. Auch unter Zugrundelegung der Auffassung, der Steuerberater könne nach Erlass eines Strafbefehls noch alleiniger Verteidiger sein (s.o.) folgt denklogisch, dass ein Steuerberater im Zeitpunkt des Erlasses eines Strafbefehls alleiniger Verteidiger sein kann. c. Im Übrigen ergibt sich die jedenfalls notwendige Information des Steuerberaters des Beschuldigten als Verteidiger über den Erlass des Strafbefehls auch aus dem Umstand, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe nach alleiniger Befassung der Finanzbehörden mit der Steuerstrafsache ihre Möglichkeit, als Verteidiger aufzutreten, nicht verlieren, sondern diese nur in Verbindung mit einem zur Verteidigung zugelassenen Berufsträger im Sinne von § 138 Abs. 1 StPO fortführen können. Auch in dieser Stellung wären sie aber über den Erlass eines Strafbefehls zu informieren, da ihre Verteidigerstellung nicht grundsätzlich unzulässig ist. d. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass der Steuerberater M. im Strafbefehlsantrag und im Strafbefehl vom 27.10.2022 (Bl. 66 d.A.) im Rubrum ausdrücklich als Verteidiger des Beschuldigten geführt wurde und eine Zurückweisung als Verteidiger nicht erfolgte. In einem solchen Fall kann sich der Beschuldigte darauf verlassen, dass der auf der ersten Seite des Strafbefehls als sein Verteidiger aufgeführte Steuerberater auch tatsächlich vom Gericht als solcher geführt und in dieser Eigenschaft Kenntnis von wesentlichen Rechtsakten -hierzu zählt der Erlass des Strafbefehls- erhält. 2. Durch die Zuerkennung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl wird die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig gegenstandslos. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.