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Beschluss

5 Ws 282/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1117.5WS282.22.00
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Leitsätze

Dem Adhäsionskläger steht in entsprechender Anwendung von   § 464 III 1 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ein Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss, der nach Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten ergangen ist, nicht zu.

Tenor

Die Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen den Beschluss der XIII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22.08.2022 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen den Beschluss der XIII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 24.04.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger (vgl. BGH StraFo 2008, 164).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Adhäsionskläger steht in entsprechender Anwendung von § 464 III 1 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ein Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss, der nach Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten ergangen ist, nicht zu. Die Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen den Beschluss der XIII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22.08.2022 wird als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers gegen den Beschluss der XIII. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 24.04.2020 wird als unzulässig verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger (vgl. BGH StraFo 2008, 164). Gründe I. Das Amtsgericht Essen – Schöffengericht – hat erstinstanzlich gegen Angeklagten wegen (gewerbsmäßigen) Betruges in 41 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verhängt sowie ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger 185.323,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und die dem Adhäsionskläger entstandenen Auslagen zu erstatten. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Angeklagte – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft – in der Berufungshauptverhandlung vom 24.04.2020 – bei der der Vertreter des Adhäsionsklägers anwesend war – zurückgenommen. Daraufhin hat die Kammer mit Beschluss von demselben Tag die Kosten des Berufungsverfahrens dem Angeklagten auferlegt; eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers für das Berufungsverfahren enthält der Beschluss nicht. Mit Schriftsatz vom 02.08.2022 hat der Vertreter des Adhäsionsklägers den Antrag auf Berichtigung des Kammerbeschlusses vom 24.04.2020 dahingehend gestellt, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Mit angefochtenem Beschluss vom 22.08.2022 hat die Kammer den Antrag auf Berichtigung mit der Begründung abgelehnt, der Beschluss vom 24.04.2020 sei in Rechtskraft erwachsen. Gegen den am 02.09.2022 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger am 05.09.2022 mittels elektronischen Dokuments „sofortige Beschwerde“ eingelegt und dahingehend begründet, dass mangels seinerzeitiger Anwesenheit des Adhäsionsklägers in der Berufungshauptverhandlung gar keine Frist in Gang gesetzt worden sei. In ihrer Antragsschrift vom 06.10.2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. 1) Die als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete (zulässige) Beschwerde gegen den Kammerbeschluss vom 22.08.2022 ist unbegründet. a) Soweit der Beschwerdeführer sich ausdrücklich gegen den Kammerbeschluss vom 22.08.2022 wendet, mit dem sein Antrag auf Nachholung der unterbliebenen Kostenentscheidung abgelehnt worden ist, ist sein Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als einfache Beschwerde auszulegen. Es handelt sich bei der abgelehnten Berichtigung um einen Fall von § 304 StPO und nicht um eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung selbst i.S.v. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO. b) Die Beschwerde gegen die abgelehnte Berichtigung hat in der Sache keinen Erfolg. Die schlichte Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 1987 – 3 Ws 22/87 –, juris); unterbleibt eine ausdrückliche Kostengrundentscheidung, trägt jeder Beteiligte seine notwendigen Auslagen selbst (vgl. OLG Köln Beschl. v. 14.1.2013 – 2 Ws 308/11 = BeckRS 2013, 8026; OLG Zweibrücken Beschl. v. 15.2.2017 – 1 Ws 254/16. Eine Ergänzung des Beschlusses durch den judex a quo ist ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Januar 1973 – 3 Ws 52/72 –, juris; KG NStZ-RR 2004, 190). c) Es handelt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise um einen zulässigen Berichtigungsantrag. Zwar bleibt es – trotz Vorstehendem – im Ausnahmefall zulässig, offenbare Unrichtigkeiten bei Kostenentscheidungen entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464 Rn. 4 m.w.N.); die Berichtigung ist aber im Hinblick auf das Institut der Rechtskraft auf Ausnahmefälle beschränkt, bei denen der Entscheidung offensichtlich ein Mangel oder eine Unklarheit anhaftet (vgl. KG Beschl. v. 29.4.1998 – 1 AR 425/98 - 5 Ws 221/98, BeckRS 2014, 2389, beck-online). Bei der streitgegenständlichen Kostenentscheidung vom 24.04.2020 liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, da – mangels Beschlussgründen – aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, ob die Kammer bewusst von einer Entscheidung über die Auslagen des Adhäsionsklägers – was beispielsweise in Fällen der vergleichsweisen Einigung möglich wäre – abgesehen hat. 2) Die – im Hinblick auf das Rechtschutzziel des Adhäsionsklägers insoweit auszulegende – zusätzliche sofortige Beschwerde gegen den Kammerbeschluss vom 24.04.2020 ist unzulässig. a) Dabei kann es dahinstehen, ob vorliegend die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO abgelaufen wäre, was voraussetzen würde, dass Rechtsanwalt A den Adhäsionskläger in der Hauptverhandlung vom 24.04.2020 wirksam vertreten hätte. b) Denn dem Adhäsionskläger steht in entsprechender Anwendung von § 464 III 1 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ein Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss vom 24.04.2020 nicht zu. aa) Die Vorschrift des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO schließt die sofortige Beschwerde in den Fällen aus, in denen ein Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung nicht statthaft ist, da die Kostenentscheidung nicht weitergehend anfechtbar sein soll als die Hauptentscheidung. Die Anfechtung der Hauptentscheidung ist dann nicht statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder wenn sich aus dem systematischen Gesetzeszusammenhang die Unanfechtbarkeit ergibt (vgl. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 464 Rdnr. 17 m.w.N.). bb) Die (unmittelbare) Anwendung der Vorschrift des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO setzt voraus, dass – anders als in der vorliegenden Fallkonstellation – eine Entscheidung i.S.v. § 464 Abs. 1 StPO ergangen ist. cc) Auf die hiesige Fallkonstellation ist die Vorschrift des § 464 Abs. 3 StPO analog anzuwenden; sie enthält eine planwidrige Regelungslücke. Die Intention des Gesetzgebers ging ausweislich der gesetzgeberischen Motive dahin, eine sofortige Beschwerde auch für den Fall des § 406a Abs. 1 StPO auszuschließen (vgl. BT-Drucks 10/1313, S. 40). Dieser gesetzgeberische Wille lässt sich nur vollständig umsetzen, wenn – was planwidrig nicht geregelt worden ist – auch die Fälle erfasst werden, in denen die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nicht statthaft wäre. Anderenfalls stünde dem Adhäsionskläger bei einer – von seiner Mitwirkung unabhängigen – Berufungsrücknahme ein Rechtsmittel zu, das ihm für den Fall eines Berufungsurteils gar nicht zustünde. Vorliegend führt daher der – für den Adhäsionskläger zufällige und seiner Mitwirkung entzogene – Umstand, dass es nicht zu einer Entscheidung des Berufungsgerichts über die eingelegte Berufung in der Hauptsache gekommen ist nicht dazu, dass ihm gegen die Kostenentscheidung ein Rechtsmittel entsteht, das ihm bei dem Erlass eines Berufungsurteils nicht zu gestanden hätte. In dem denkbaren Fall, dass die Berufungskammer im Urteil eine Adhäsionsentscheidung zugunsten des Adhäsionsklägers tenorierte, stünde einer Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde die fehlende Beschwer entgegen. Für die Fallkonstellation, in der die Kammer zunächst durch Beschluss gemäß § 406 Abs. 5 S. 2 StPO von einer Entscheidung absähe, stünde dem Adhäsionskläger nach Erlass des Berufungsurteils – infolge prozessualer Überholung – ebenfalls kein zulässiges Rechtsmittel mehr zu (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO a.E. i.V.m. § 406 Abs. 1 S. 2 StPO). Diese Ansicht wird durch obergerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fallkonstellationen gestützt. Danach erfasst die Vorschrift des § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StPO – über den Wortlaut hinaus – auch den Fall bei Rücknahme eines Rechtsmittels, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung, die ohne die Rücknahme hätte ergehen müssen , kein Rechtsmittel statthaft gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22. 10. 2013 − 2 Ws 228/13 = NStZ 2014, 412, beck-online; OLG Dresden, Beschluß vom 9. 3. 2000 - 1 Ws 65/00 = NStZ-RR 2000, 224, beck-online). In der zitierten Entscheidung des hiesigen zweiten Strafsenats ging es um die mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, bei der für den jugendlichen Angeklagten wegen § 55 Abs. 2 S. 1 JGG ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung, die nur durch die Berufungsrücknahme entbehrlich geworden ist, nicht statthaft gewesen wäre. Einer entsprechenden Anwendung der genannten Vorschrift steht auch nicht die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin entgegen, nach der die selbstständige Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bei Berufungsrücknahme angefochten werden kann. Anders als bei vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich nicht um eine mit dem hiesigen Verfahren vergleichbare Fallkonstellation. Denn in dem dortigen Verfahren hat der Angeklagte, dem – anders als dem hiesigen Adhäsionskläger – generell der förmliche Rechtsbehelf der Revision gegen ein etwaiges Berufungsurteil möglich gewesen wäre, ein Rechtsmittel gegen die selbstständige Kostenentscheidung des Landgerichts Berlin eingelegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 3. Januar 2008 – 1 Ws 243/07 –, Rn. 2, juris). 3) Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, da diese bei richtiger Sachbehandlung durch die Kammer nicht angefallen wären (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG).