Urteil
11 C 1219/10
AG NUERTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unklarem Nachweis außergewöhnlicher Umstände gemäß Art.5 Abs.3 VO (EG) Nr.261/2004 ist der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt.
• Eine große Verspätung begründet nach Ansicht des Gerichts nicht ohne weiteres einen Anspruch nach Art.7 der Verordnung; die Verordnung unterscheidet systematisch Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung.
• Ansprüche nach der Verordnung unterliegen nicht zwingend der Ausschlussfrist des Montrealer Übereinkommens; deutsches Sachrecht mit der regelmäßigen Verjährung (§195 BGB) ist anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgleichszahlung bei Verspätung; Ausnahmetatbestand nicht nachgewiesen • Bei unklarem Nachweis außergewöhnlicher Umstände gemäß Art.5 Abs.3 VO (EG) Nr.261/2004 ist der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. • Eine große Verspätung begründet nach Ansicht des Gerichts nicht ohne weiteres einen Anspruch nach Art.7 der Verordnung; die Verordnung unterscheidet systematisch Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung. • Ansprüche nach der Verordnung unterliegen nicht zwingend der Ausschlussfrist des Montrealer Übereinkommens; deutsches Sachrecht mit der regelmäßigen Verjährung (§195 BGB) ist anzuwenden. Die Kläger verlangten jeweils 250 EUR Ausgleich nach Art.7 VO (EG) Nr.261/2004 wegen eines gebuchten Fluges, dessen Abflug für 21:00 Uhr geplant war. Nach Darstellung der Kläger wurde der Flug kurzfristig ersatzlos abgesagt; den Passagieren wurden alternativ Flüge am folgenden Morgen angeboten. Tatsächlich kamen die Kläger am nächsten Tag mit einem Flug um 06:16 Uhr bzw. einem Flug um 08:10 Uhr am Ziel an; sie nahmen die Hotelunterkunft und den späteren Flug in Anspruch. Die Beklagte erklärte, es habe einen Hydrauliköl-Austritt am Flugzeug gegeben; das Gerät sei nach Reparatur erst spät einsatzfähig gewesen, und wegen Nachtflugverboten sei der Flug am Folgetag um 06:16 Uhr durchgeführt worden. Die Kläger beriefen sich auf EuGH- und BGH-Rechtsprechung zur Gleichstellung großer Verspätungen mit Annullierungen; die Beklagte hielt den Anspruch wegen außergewöhnlicher Umstände (Art.5 Abs.3) und wegen Ablaufes der Montreal-Frist für ausgeschlossen. • Klage ist zulässig, in der Sache unbegründet; die Beklagte hat den Ausnahmegrund des Art.5 Abs.3 nicht ausreichend dargetan, da die Ursache des Hydrauliklecks nicht hinreichend erklärt wurde. • Zur Anwendbarkeit von Verjährung/Ausschlussfristen folgt das Gericht dem BGH: Die Ansprüche unterliegen nicht zwingend der Ausschlussfrist des Montrealer Übereinkommens; deutsches Sachrecht und die regelmäßige Verjährung (§195 BGB) sind anzuwenden. • Das Gericht folgt nicht der Auslegung des EuGH, wonach bei sehr großen Verspätungen eine Gleichstellung mit Annullierung und damit ein Anspruch nach Art.7 zu bejahen sei. Es betont die klare Trennung der Tatbestände Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung im Wortlaut der Verordnung und die systematische Ausgestaltung der Unterstützungsleistungen für Verspätungen in Art.6 ff. • Die Vorerwägungen der Verordnung und deren Wortlaut sprechen nach Auffassung des Gerichts nicht für einen allgemeinen Ausgleichsanspruch bei bloßer Verspätung; statt dessen regelt die Verordnung abgestufte Betreuungsleistungen und Stornierungsoptionen für Verspätungsfälle. • Vor diesem Hintergrund hat die Kammer aufgrund der tatsächlichen Feststellungen (Durchführung eines sonst nicht geplanten Frühfluges bzw. späteren planmäßigen Fluges, Inanspruchnahme des Angebots durch die Kläger) den Sachverhalt als Verspätungsfall bewertet, für den Art.7 keinen Ausgleichsanspruch begründet. • Mangels Nachweises einer ersatzlosen Annullierung und mangels Nachweises außergewöhnlicher Umstände war die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO und die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger erhalten keine Ausgleichszahlung nach Art.7 VO (EG) Nr.261/2004. Das Gericht stellte auf einen Verspätungsfall ab und sah keine ausreichende Darlegung außergewöhnlicher Umstände nach Art.5 Abs.3, die eine Freistellung der Beklagten von Ansprüchen rechtfertigen würden. Soweit die Kläger sich auf Gleichstellung großer Verspätungen mit Annullierungen berufen haben, folgt das Amtsgericht dieser Auslegung des EuGH nicht und betont die im Wortlaut und System der Verordnung getroffene Trennung der Fallgruppen. Die Beklagte hat somit den Anspruch rügen können; die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und gegen sie wurde die Berufung zugelassen.