OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 T 160/01

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2001:0919.3T160.01.00
2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.03.2000 (Bl. 1 ff. d.A.) stellte die Schuldnerin Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 13.03.2001 (Bl. 13 d.A.) ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens dazu ein, ob bei der Schuldnerin ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Mit der Gutachtenerstattung wurde Herr Rechtsanwalt U in Euskirchen beauftragt. Aus dem vom Sachverständigen unter dem 18.05.2000 vorgelegten Gutachten geht einerseits hervor, dass die Schuldnerin sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet ist, andererseits stellte der Sachverständige fest, dass eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht realisierbar sei (Bl. 55 ff. d.A.). Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zu den zwischenzeitlich von der Schuldnerin erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.09.2000 (Bl. 167 d.A.) den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Gegen diesen ihr am 30.09.2000 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit auf den 17.10.2000 datierten Schriftsatz, der ausweislich der Telefax-Übertragungsleiste allerdings bereits am 16.10.2000 an das Amtsgericht übermittelt wurde, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Sachverständige und das Gericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine kostendeckende Masse nicht zur Verfügung stehe. Tatsächlich verfüge sie - die Schuldnerin - über hinreichende Vermögenswerte. Zum Einen handele es sich dabei um Anlagevermögen, dass sich zwar nicht in ihrem Besitz befinde, jedoch in ihrem Eigentum stehe. Darüber hinaus stünden ihr erhebliche immaterielle Vermögenswerte zu, deren Verwertung zu erheblichen Einnahmen führen würde. Daneben bestünden auch noch Forderungen gegen den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer, Herrn U2. Schließlich gebe es noch eine Position "Objekt Bergheim", die im erheblichem Maße werthaltig sei. Das Amtsgericht hat nach erneuter Einholung ergänzender Stellungnahmen des Sachverständigen zu den Einwendungen der Schuldnerin mit Beschluss vom 04.05.2001 (Bl. 247 d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 34 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu Recht mangels Masse abgelehnt. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gemäß § 26 Abs. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt lediglich dann, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO), was hier trotz mehrerer der Schuldnerin zu diesem Zweck eingeräumter Möglichkeiten nicht geschehen ist. Auch die ihr von der Kammer letztmalig eingeräumte Frist hat die Schuldnerin ungenutzt verstreichen lassen. Ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist, hat die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Bei Vermögenswerten des Schuldners, die nicht unmittelbar zur Kostendeckung herangezogen werden können, kommt es darauf an, ob hinreichende Aussichten bestehen, dass diese im Laufe des Insolvenzverfahrens realisiert werden können. Derartige Vermögenswerte sind indes im Vermögen der Schuldnerin nach Überzeugung der Kammer nicht vorhanden. Im Einzelnen gilt Folgendes: Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie der Fahrzeuge ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Gegenstände nicht im Besitz der Schuldnerin befinden. Selbst wenn die Übertragung dieser Gegenstände auf den ehemaligen Gesellschafter U2 unwirksam gewesen sein sollte, so erscheint die Durchsetzung dieser Ansprüche im Hinblick auf die Beweislage und die Beweislastverteilung äußerst zweifelhaft. Unter diesen Umständen vermag die Kammer nicht anzunehmen, dass durch eine Realisierung der sehr zweifelhaften Ansprüche die Kosten des Verfahrens gedeckt werden könnten. Entsprechendes gilt für etwaige Haftungs- und Erstattungsansprüche der Schuldnerin gegen den ehemaligen Gesellschafter U2. Insoweit hat bereits der gerichtlich beauftragte Sachverständige festgestellt, dass erhebliche tatsächliche Unklarheiten bestehen (Seite 8 f. des Gutachtens, Bl. 62 f. d.A.). Diese Unklarheiten bestehen trotz der Anwürfe der Schuldnerin gegen den Sachverständigen fort. Auch aus den von der Schuldnerin angeführten immateriellen Vermögenswerten, insbesondere aus Lizenzen und Markenrechten, sind die voraussichtlichen Verfahrenskosten nach Auffassung der Kammer nicht decken. Zwar meint die Schuldnerin, aus der Verwertung derartiger Rechte seien Gewinne in sechstelliger Höhe zu erzielen (Schriftsatz vom 13.02.2001, Bl. 232, 233 ff. d.A.), hierbei handelt es sich aber letztlich um äußerst unsichere Erwartungen am Rande der Spekulation. Auffallend ist insoweit zudem, dass die Schuldnerin trotz der insoweit zu erzielenden Gewinne von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rechteausnutzung bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit die Schuldnerin schließlich auf einen vermeintlichen Vermögenswert "Objekt Bergheim" Bezug nimmt, so konnten weder Sachverständige noch die Schuldnerin klären, was sich hinter dieser Position verbirgt. Hinreichende Mittel, aus denen sich die Kosten des Insolvenzverfahrens decken lassen, können sich auch daraus also nicht ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 3,00 DM (§§ 37 Abs. 1, 38 GKG). Dr. W C Dr. I