OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 419/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:0815.2WS419.00.00
3mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 I. 3 Gegen den damaligen Beschuldigten und jetzigen Angeklagten hat das Amtsgericht Aachen (41 Gs 4320/99 a) am 28. Dezember 1999 Haftbefehl wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz erlassen. Dieser Haftbefehl ist auf die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr gestützt. Der Angeklagte wurde am 3. April 2000 festgenommen und befindet sich seither in dieser Sache in Untersuchungshaft. 4 Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 23. Mai 2000 Anklage zu dem Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen erhoben. Gegenstand der Anklage sind zwei Fälle der Hehlerei, ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes sowie (dies die Tatvorwürfe schon aus dem Haftbefehl) Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Nr. 1 d des Waffengesetzes. 5 In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 14. Juli 2000 ist die Sache durch verkündeten Beschluss vom selben Tage (32 Ls 85/00 AG Aachen) "auf unbestimmte Zeit vertagt", also ausgesetzt, worden. Zu Ziff. 2. dieses Beschlusses hat das Amtsgericht den Haftbefehl vom 28. Dezember 1999 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich der dringende Tatverdacht auf alle in der Anklageschrift benannten Tatvorwürfe bezieht, dass allerdings der Haftgrund der Verdunklungsgefahr entfällt. In Ziff. 3 dieses Beschlusses hat das Schöffengericht den Haftbefehl gegen eine Kaution von 20.000,00 DM und unter näher bezeichneten Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt. 6 Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft noch in der Hauptverhandlung Beschwerde eingelegt. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Aachen hat zunächst mit Beschluss vom 17. Juli 2000 die Vollziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Aachen gemäß § 307 Abs. 2 StPO "außer Vollzug gesetzt". Mit Beschluss vom 31. Juli 2000 hat die Kammer sodann den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14. Juli 2000, durch den der Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden ist, aufgehoben. 7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 2. August 2000 eingelegte weitere Beschwerde mit dem Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, diesen gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Das Rechtsmittel ist am 14. August 2000 bei dem Senat eingegangen. 8 II. 9 Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht nur zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sondern auch des Haftbefehls vom 28. Dezember 1999 einschließlich der Folgeentscheidung des Schöffengerichts vom 14. Juli 2000. 10 Allerdings ist der Angeklagte der ihm in der Anklageschrift vom 23. Mai 2000 zur Last gelegten Taten (hinsichtlich derer der Haftbefehl vom 28. Dezember 1999 durch Ziff. 2. des Beschlusses des Schöffengerichts vom 14. Juli 2000 - wenn auch nicht in einer dem § 114 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 StPO entsprechenden Weise - erweitert worden ist) nach wie vor dringend verdächtig. Auf den Vermerk des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 14. Juli 2000 wird Bezug genommen. 11 Der Haftbefehl ist aber - über die Entscheidung des Schöffengerichts vom 14. Juli 2000 hinaus, die im Ansatz zutreffend wenigstens auf eine Haftverschonung erkannt hat - in Ermangelung eines Haftgrundes sogar ganz aufzuheben. 12 Von Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann nicht ausgegangen werden. Mit den Anforderungen dieser Bestimmung nicht vereinbar ist zunächst die Ansicht der Staatsanwaltschaft in dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 14. Dezember 1999, wonach der Haftgrund der Fluchtgefahr deswegen bestehe, weil der Beschuldigte mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, die allein schon einen erhöhten Fluchtanreiz darstelle - was dann ähnlich in den Haftbefehl übernommen worden ist. Vielmehr gebietet § 112 Abs. 2 StPO eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles, die aufgrund "bestimmter Tatsachen" erfolgen muss und aus der sich eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme ergeben muss, der Angeklagte werde sich dem (weiteren) Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. Senat StV 91, 472; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 112 Rdnr. 17 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Senats; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 112 Rdnr. 15). Nicht hingegen darf im Regelfall die Annahme der Fluchtgefahr aus der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe abgeleitet werden; die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind bei der Prüfung der Fluchtgefahr lediglich in Verbindung mit weiteren Umständen mit zu berücksichtigen (Senat StV 97, 642 und auch im übrigen ständige Rechtsprechung des Senats; Boujong in KK § 112 Rdnr. 18 m.w.N.). 13 Vorliegend liegt nicht nur die Straferwartung allenfalls in einem mittleren Bereich, der jedenfalls noch unter der Strafgewalt des Schöffengerichts bleiben dürfte. Insbesondere sonstige bestimmte Tatsachen, aus denen auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Flucht zu schließen wäre, sind angesichts der persönlichen und sozialen Verhältnisse des Angeklagten nicht ersichtlich. Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass der Angeklagte eine nicht geregelte Berufstätigkeit ausübt (zum einen soll er in seinem Heimatort einen KFz.-Handel betrieben haben; zum anderen befasst er sich mit Entrümpelungen und Kleintransporten, insbesondere Wohnungsauflösungen im Auftrag der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft K.-P.) und wenn zudem auch die Anklagevorwürfe auf eine Nähe des Angeklagten zum kriminellen Milieu hindeuten, so ist doch der Angeklagte in B.-J. fest verwurzelt. Er lebt dort in einer der beiden Wohnungen eines Zweifamilienhauses, das im Eigentum seines Vaters steht, der die andere Wohnung im Erdgeschoss inne hat. Ständiger Kontakt besteht nicht nur zu dem Vater, sondern auch zu den beiden Schwestern, was zusätzlich von dem Vorsitzenden des Schöffengerichts im Hinblick auf Briefüberwachung und Besuche in der JVA bestätigt worden ist. In dem Vermerk des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 14. Juli 2000 ist zudem angegeben, dass sich ca. 10 Verwandte und Bekannte des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Zuhörer einfanden, was eine enge Verbundenheit belegt. Bedeutung kommt auch der Beziehung des Angeklagten zu der "Verlobten" Frau P.-F. zu, die tatsächlich mit ihm in der gemeinsamen Wohnung lebt, wie sich schon durch ihre Anwesenheit bei der Durchsuchungsaktion vom 3. April 2000 gezeigt hat. Die mehrfachen Bitten des Angeklagten aus der Untersuchungshaft heraus um Haftverschonung, weil er sich um seine kranke Bekannte kümmern müsse (sie leidet an Bulimie), sind belegt und weisen tatsächlich auf eine tragfähige Beziehung hin. Demgegenüber kann es keine durchgreifende Bedeutung haben, dass - so der angefochtene Beschluss der Strafkammer - Frau P. anderweitig (nämlich in St. A.) gemeldet ist und dass der Angeklagte keine Kinder hat. Dies mag bei sonstigen Anhaltspunkten für eine gegebene Fluchtgefahr mit zu würdigen sein; es vermag aber die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Gegen eine Fluchtgefahr spricht zusätzlich auch die Einbindung des Angeklagten in den Fußballbetrieb des SV B. bzw. zwischenzeitlich auch des SV S. 04 (also durchaus höherrangig spielende Mannschaften und somit entgegen dem angefochtenen Beschluss nicht im Wohnort des Angeklagten), wie sie durch die eidesstattliche Versicherung des Trainers N. bestätigt ist. Soweit die Tatvorwürfe auch ausländische Blanko-Ausweispapiere betreffen, in deren Besitz sich der Angeklagte gesetzt hat, ist nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte diese Papiere etwa für eigene Zwecke zur Identitätsverschleierung hat besorgen wollen (es dürfte eher um einen Handel hiermit gegangen sein). Jedenfalls ist angesichts der vielfältigen vorgenannten persönlichen Bindungen des Angeklagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass er sich mit Hilfe (nunmehr neu zu beschaffender anderweitiger) gefälschter Papiere absetzen wird. Die Versicherung des Angeklagten in der Hauptverhandlung "Ich stelle mich dem Verfahren, auch wenn ich aus der Haft entlassen werde", hat einen derart realen Hintergrund, dass dem entgegenstehende hinreichend bestimmte, für eine künftige Flucht sprechende Tatsachen nicht feststellbar sind. 14 Nicht gegeben ist auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, wie schon das Schöffengericht in seinem Beschluss vom 14. Juli 2000 zutreffend entschieden hat. Abgesehen von dem Zeitablauf, der nunmehr Verdunkelungshandlungen wegen der nicht aufgefundenen Maschinenpistolen nicht mehr besorgen lässt (schon die Durchsuchungsaktion bei dem Angeklagten und dessen Festnahme fanden erst mehr als drei Monate nach Erlass des Haftbefehls statt), waren die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO - in Frage kommt allenfalls Buchstabe a) - von Anfang an nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift muss, wiederum aufgrund bestimmter Tatsachen, dringender Verdacht begründet sein, der Beschuldigte werde Beweismittel vernichten, beiseite schaffen etc. Es ist hierfür der Grad großer Wahrscheinlichkeit erforderlich (Kleinknecht/Meyer-Goßner § 112 Rdnr. 27), wobei das Verhalten des Beschuldigten zudem prozessordnungswidrig sein muss (a.a.O. Rdnr. 29). Allein aus der Tatsache, dass die Maschinenpistolen "bislang nicht sichergestellt werden" konnten - so der Haftbefehl -, lässt sich dies nicht ableiten, zumal seit dem angeklagten Erwerb der Maschinenpistolen Anfang Dezember 1998 bis zu dem Erlass des Haftbefehls schon mehr als ein Jahr verstrichen war. 15 Nach alledem muss der Haftbefehl wegen Fehlens von Haftgründen aufgehoben werden, ohne dass es noch im Hinblick auf den in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz entscheidungserheblich wäre, aus welchen Gründen die gegen die vormalige Entscheidung der selben Strafkammer vom 5. Mai 2000 eingelegte weitere Haftbeschwerde vom 16. Mai 2000 nicht weiterbearbeitet (vgl. hierzu Bl. 271, 260 d.A.) und auch nach der Anklageerhebung vom 23. Mai 2000 nicht etwa im Wege der Umdeutung als Haftprüfungsantrag dem nunmehr zuständig gewordenen Schöffengericht vorgelegt worden ist (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner § 117 Rdnr. 12). 16 Zu entscheiden war vorliegend nur über die weitere Beschwerde vom 2. August 2000 gegen den Beschluss der Strafkammer vom 31. Juli 2000. Nicht befasst ist der Senat mit der schon unter dem 20. Juli 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Juli 2000 eingelegten Haftbeschwerde des Angeklagten selbst, welche die Strafkammer zugleich mit der Nichtabhilfe in vorliegender Sache durch Ziff. 2. ihres Beschlusses vom 4. August 2000 verworfen hat (obwohl diese Beschwerde vom 20. Juli 2000 ohnehin schon durch den in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 31. Juli 2000 prozessual überholt und gegenstandslos geworden war). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO anaolg.