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Beschluss

2 Ws 301/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0601.2WS301.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. G r ü n d e: Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen: „ I. Das Amtsgericht Aachen hatte zunächst mit Beschluss vom 16.07.2010 – 622 Gs 1073/10 - (Bl. 129 ff. d.A.) gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts bezüglich zweier Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei angeordnet. Nach Vollzug der Untersuchungshaft ab dem 16.07.2010 setzte das Landgericht Aachen den auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl mit Beschluss vom 08.09.2010 – 67 Qs 121/10 – (Bl. 447 ff. d.A. 901 Js 349/10) unter Auflagen außer Vollzug. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tage aus der Haft entlassen (Bl. 462 d.A.). Mit Beschluss vom 17.12.2010 hat das Amtsgericht Aachen – 622 Gs 1785/10 – unter Aufhebung des vorbezeichneten Haftbefehls die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten wegen insgesamt neun Fällen der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei angeordnet (Bl. 660 ff. d.A. 901 Js 349/10) und den – auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gemäß §§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO gestützten - Haftbefehl mit weiterem Beschluss vom selben Tage unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt: 1. Die vom Beschuldigten hinterlegte Kaution von 7.500,- € aus dem Beschluss vom 06.09.2010 gilt auch als Sicherheit für diese V und bleibt hinterlegt, 2. Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen, 3. Der Personalausweis bleibt hinterlegt, 4. Er hat sich zwischen 24.00 Uhr und 05.30 Uhr an seiner Wohnanschrift A Straße 4 in B aufzuhalten, 5. Er hat ein jegliches Kontaktverbot zu folgenden Personen einzuhalten: C, D, E und F, 6. Er hat allen polizeilichen und gerichtlichen Ladungen Folge zu leisten (Bl. 702 d.A. 901 Js 349/10). Die Staatsanwaltschaft Aachen hat unter dem 25.01.2011 Anklage gegen den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten F und C erhoben (Bl. 707 ff. d.A.). Dem Beschwerdeführer ist insoweit zur Last gelegt worden, in nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 15.07.2010 in B und anderenorts durch 12 selbständige Handlungen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahls oder Hehlerei verbunden hatte, eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hatte, sich oder einem Dritten verschafft zu haben, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Gegenstand der Anklage sind – neben den bereits im Haftbefehl vom 17.12.2010 bezeichneten Taten – drei weitere Fälle der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (Fälle 4, 10 und 14 der Anklage). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Aachen hat die Anklage mit Beschluss vom 28.02.2011 – 65 KLs 3/11 – zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnet sowie – soweit es den Beschwerdeführer betrifft – die gegen ihn am 17.12.2010 beschlossene Untersuchungshaft und Maßnahmen gemäß § 119 StPO aus den fortdauernden Gründen ihrer Anordnung aufrecht erhalten und mit den fortbestehenden Auflagen weiterhin außer Vollzug gesetzt (Bl. 872 f. d.A.). Nach Beginn der Hauptverhandlung am 30.03.2011 hat die Kammer – auf mehrere, unter dem 28.02.2011 (Bl. 883 d.A.) und 14.03.2011 (Bl. 897 d.A.) gestellte Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Kontaktverbote bezüglich C (seinem im selben Haus lebenden Schwiegervater) und D (seinem Vater) - mit Beschluss vom 04.04.2011 die im Haftverschonungsbeschluss vom 17.12.2010 angeordnete Auflage eines Kontaktverbots bezüglich C aufgehoben (Bl. 959 f. d.A.). Mit Schreiben vom 07.04.2011 hat der Vorsitzende der Kammer dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es „weiter unverändert“ abgelehnt werde, weitere, mit Blick auf die Verdunkelungsgefahr angeordnete Auflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss, namentlich das Kontaktverbot zu dem Vater, das im Gegensatz zu dem Kontaktverbot zu dem Schwiegervater leichter zu überwachen sei, aufzuheben (Bl. 968 d.A.). Mit Beschluss vom 15.04.2011 hat die Kammer sodann die Hauptverhandlung aufgrund eines begründeten Ablehnungsgesuchs gegen einen Schöffenrichter ausgesetzt und die Verteidiger der Angeklagten mit Blick auf die erforderliche Neuterminierung (etwa 10 Verhandlungstage) um Mitteilung gebeten, wann sie in der Zeit zwischen dem 31.08.2011 und dem 23.09.2011 oder in der Zeit zwischen dem 12.10.2011 und dem 04.11.2011 zur Verfügung stünden (Bl. 1062 ff. d.A.). Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen hat der Vorsitzende am 29.04.2011 angemerkt, dass eine Terminierung – um den Angeklagten die Vertretung durch ihre jeweiligen Wahlverteidiger zu ermöglichen – erst ab dem 13.10.2011 möglich sei, und Hauptverhandlungstermin auf den 13.10.2011 sowie acht Folgetermine bestimmt (Bl. 1110 f. d.A.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.05.2011 hat der Beschwerdeführer „gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 04.04.2011 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 17.12.2010 – 622 Gs 901 Js 349/10 – 1785/10 – aufzuheben“ (Bl. 1131 ff. d.A.). Zur Begründung hat er insbesondere vortragen lassen, dass der Fortbestand des Haftbefehls und die mit dem Verschonungsbeschluss verbundenen Belastungen in Anbetracht der Dauer des Verfahrens unverhältnismäßig seien. Die Anfechtung des Beschlusses der Kammer vom 04.04.2011 hat er damit begründet, dass es sich bei diesem um die letzte Haftentscheidung in dieser Sache handele. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat unter dem 11.05.2011 beantragt, der Beschwerde nicht abzuhelfen (Bl. 1140 d.A.). Mit Beschluss vom 16.05.2011 hat die Kammer „der Beschwerde des Angeklagten G vom 04.05.2011 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 17.12.2010 – 622 Gs 1785/10 – aus den fortgeltenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ nicht abgeholfen (Bl. 1142 d.A.). II. 1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 04.05.2011 ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie begegnet zwar insoweit Bedenken hinsichtlich ihrer Statthaftigkeit, als ausdrücklich der Beschluss der Kammer vom 04.04.2011 angefochten worden ist, durch den das Gericht lediglich die im Haftverschonungsbeschluss vom 17.12.2010 unter Ziff. 5 angeordnete Auflage eines Kontaktverbots bezüglich des im selben Haus lebenden Mitangeklagten C aufgehoben hat. Anfechtbar ist indes immer nur die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung (Hilger in Löwe-Rosenberg § 117 Rdn. 18; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 117 Rdn. 8 m.w.N.). Diesen aus der Regelung in § 117 Abs. 2 StPO abgeleiteten allgemeinen Grundsatz vertritt auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur SenE vom 9.7.207 - 2 Ws 354/07 - und vom 23.8.2007 - 2 Ws 445/07 -). Der Beschränkung des Beschwerderechts auf die letzte Haftentscheidung liegt die Erwägung zu Grunde, dass es einem vernünftigen Verfahrensablauf widersprechen würde, wenn ein Beschwerdeführer auf in ihrer Begründung möglicherweise überholte Haftentscheidungen zurückgreifen und es hierdurch zu im Ergebnis einander widersprechenden Entscheidungen verschiedener mit der Sache befasster Gerichte kommen könnte (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Düsseldorf MDR 1990, StV 1993, 592). Die Anordnung, Abänderung oder die – hier in Rede stehende - Aufhebung von Auflagen ist dagegen nicht als Haftentscheidung im vorbezeichneten Sinne zu werten, da sie nicht die Grundlagen für eine Inhaftierung des Beschwerdeführers, sondern allein die Ausgestaltung seines Lebens in Freiheit betrifft (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 304 Nr. 13, § 310 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Auch die im Einzelfall hohe Eingriffsintensität von Auflagenbeschlüssen vermag an dieser Einordnung nichts zu ändern (OLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 22.02.21994 – 1 Ws 40/94 – StV 1994, 323). Vorliegend ergibt sich allerdings eindeutig aus der Formulierung „Beschwerde (…) mit dem Antrag, den Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 17.12.2010 – 622 Gs 901 Js 349/10 – 1785/10 aufzuheben (…)“ sowie der nachfolgenden Beschwerdebegründung, dass es dem Beschwerdeführer ausschließlich um die Aufhebung der letzten Haftentscheidung geht; das Rechtsmittel ist unter diesen Umständen als (statthafte) Beschwerde gegen die – insoweit maßgebliche – Haftfortdauerentscheidung der Kammer durch Beschluss vom 28.02.2011 auszulegen. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Angeschuldigte ist der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Hehlerei in – zumindest - neun Fällen nach Maßgabe des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 17.12.2010 bzw. der diesem entsprechenden Haftfortdauerentscheidung vom 28.02.2011 dringend verdächtig. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird insoweit auf den Inhalt des Haftbefehls und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 25.01.2011 sowie die dort aufgeführten Beweismittel Bezug genommen. Da der Angeklagte sich mit seiner Beschwerde weder gegen den Tatverdacht noch gegen die Annahme von Verdunkelungsgefahr wendet, sind weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht nach wie vor. Von der wegen der ihm zu Last gelegten Taten zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe geht – auch unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Untersuchungshaft – ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Zwar kann allein eine hohe Straferwartung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.05.1995 – 2 Ws 174/95 - = StV 1995, 419; vom 21.08.1997 – 2 Ws 459-460/97 - = StV 1997, 642; vom 15.08.2000 – 2 Ws 419/00 - = StraFo 2001, 143; vom 27.01.2003 – 2 Ws 22/03, = StV 2003, 510; vgl. auch Meyer-Goßner, 52. Aufl., StPO, § 112 Rn. 24, 25) grundsätzlich die Fluchtgefahr nicht begründen. Sie ist aber Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihr wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Dabei verlieren die weiteren Umstände an Gewicht, je höher die Straferwartung ist. An in diesem Sinne ausreichenden fluchthemmenden Umständen fehlt es vorliegend. Anhaltspunkte dahin, dass es nicht erforderlich wäre, der bestehenden Flucht- und Verdunkelungsgefahr durch die im Verschonungsbeschluss vom 17.12.2011 in Verbindung mit dem Beschluss der Kammer vom 04.04.2011 angeordneten Auflagen zu begegnen, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der darauf im Wesentlichen abzielenden Beschwerde ist die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und des Verschonungsbeschlusses vom 17.12.2010 bzw. der entsprechenden Haftfortdauerentscheidung vom 28.02.2011 auch weiterhin nicht unverhältnismäßig, was sich bereits aus den erheblichen Tatvorwürfen gegen den Angeklagten und aus der insoweit zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe ergibt. Die Verhältnismäßigkeit ist auch nicht durch eine Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes in Frage gestellt. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen gilt auch bei Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 StPO. Die Beschränkungen, die durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO entstehen, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist (Meyer-Goßner, 53. Auflage, § 120 Rdnr. 5, § 116 Rdnr. 1, jeweils m.w.N.). Die Aufrechterhaltung der bestehenden Auflagen ist jedoch zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens weiterhin unverzichtbar. Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot sind im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß vorgekommen, dass die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und die mit seiner Aussetzung verbundenen Beschränkungen – hier namentlich die Kaution und die bestehenden Kontaktverbote - nicht länger vertretbar wäre. Der Vorsitzende hat sich unverzüglich – nämlich zeitgleich mit der infolge des begründeten Ablehnungsantrags gegen eine Schöffenrichterin gebotenen Aussetzung des Verfahrens - mit Blick auf die erforderliche Neuterminierung mit den Verteidigern der Angeklagten ins Benehmen gesetzt. Dass die Hauptverhandlung sodann auf den 13.10.2011 und acht Folgetermine bestimmt worden ist, ist dem Umstand geschuldet, dass die Termine mit den Verteidigern der Angeklagten abzustimmen waren, und beruht nicht etwa auf der Terminlage der Kammer, die auch eine Terminierung in der Zeit zwischen dem 31.08.2011 und dem 23.09.2011 ermöglicht hätte.“ Dem schließt sich der Senat an. Die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung nicht vollzogener Haftbefehle entsprechen der Senatsrechtsprechung (vgl. nur SenE vom 16.9.2005 – 2 Ws 333/05). Strafsachen, in denen dem Beschuldigten Haftverschonung gewährt ist, fallen zwar nicht unter das Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f. StPO und für sie gilt damit nicht das dort normierte besondere Beschleunigungsgebot. Sie haben insbesondere bei der Terminierung der Hauptverhandlung grundsätzlich gegenüber Strafsachen, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, zurückzustehen. Aus rechtsstaatlichen Gründen besteht aber auch hier die Pflicht zu einer möglichst zügigen Bearbeitung. Die mit den Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO verbundenen Beschränkungen sind auch in Ansehung der Belange einer funktionierenden Strafrechtspflege nur für einen angemessenen Zeitraum hinzunehmen (vgl. BVerfGE 53,152 = NJW 1980,1448). Der Senat hält gemessen an diesen Kriterien die Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit den Beschränkungen im Haftverschonungsbeschluss nach dem bisherigen und dem voraussichtlichen weiteren Verfahrensgang nicht für unverhältnismäßig. Hervorzuheben ist, dass die Strafkammer die Sache zunächst in besonderem Maße gefördert hat, denn die Anklage vom 25.1.2011 ist bereits am 28.2.2011 zugelassen und mit der Hauptverhandlung am 30.3.2011 begonnen worden. Die Notwendigkeit zur Aussetzung der Hauptverhandlung wegen der Befangenheit einer Schöffin, die Dritten gegenüber geäußert hat, die Schuld der Angeklagten sei als erwiesen anzusehen, ist zwar nicht den Angeklagten, aber letztlich auch nicht der Justiz anzulasten. Zwar gehört der Schöffe im weitesten Sinn zu den Gerichtspersonen, denn er übt nach § 30 Abs.1 GVG das Richteramt grundsätzlich im gleichen Umfang, mit gleichem Stimmrecht und in gleicher Verantwortung wie die Berufsrichter aus. Von dem Berufsrichter kann jedoch aufgrund seiner Ausbildung erwartet werden, dass er die gebotene Sachlichkeit und Zurückhaltung übt. Die Schöffen werden demgegenüber von den Gemeinden vorgeschlagen, wobei gemäß § 36 Abs. 2 GVG alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Die Möglichkeit, ungeeignete Personen von der Berufung in das Schöffenamt auszuschließen, besteht nur in den Grenzen der §§ 32 – 34 GVG. Damit ist die Gefahr eröffnet, dass Personen in das Schöffenamt berufen werden, die nicht die nötige Distanz und Sachlichkeit aufbringen, die ein Strafverfahren bei Berufs- wie bei den ehrenamtlichen Richtern in gleichem Maße erfordert. Vor nicht vorhersehbarem schuldhaften Fehlverhalten eines Schöffen kann sich der für die Verhandlungsplanung und -durchführung zuständige Vorsitzende nicht schützen. Damit kann er hierauf beruhende Verfahrensverzögerungen auch nicht vermeiden (vgl. SenE vom 3.5.2000 – HEs 62 – 64/00 – 77 – 79/ 2 Ws 224/00). Nachdem sich die Notwendigkeit zur Aussetzung der Hauptverhandlung ergab, hat der Vorsitzende zeitnah neue Verhandlungstermine mit den Verteidigern abgestimmt. Die Neuterminierung ab 17.10.2011 - mit großer Verhandlungsdichte, denn es sind 10 Verhandlungstage bis 28.10.2011 angesetzt - nimmt auf die Belange der Verteidigung Rücksicht. Die Strafkammer hatte Termine bereits ab 31.8.2011 angeboten. Die von der Verteidigung in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Senats betreffen Fallgestaltungen, in denen das Verfahren nicht ausreichend gefördert worden war. Das ist vorliegend – wie dargelegt – gerade nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.