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Beschluss

2 Ws 22/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2003:0127.2WS22.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 19.12.2002 und der Haftverschonungsbeschluss vom selben Tag - 102 - 50/1 - werden aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 8.8.2001 gegen den Beschwerdeführer Anklage zum Landgericht - Strafkammer - Köln erhoben. Gegenstand der Anklage waren vier Fälle des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren, zwei Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern jeweils tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauchs von Kindern in einem schweren Fall und ein Fall des sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen. Die gegen den Angeklagten nach Eröffnungsbeschluss vom 14.6.2002 durchgeführte Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer hat 24 Tage, und zwar vom 28.10.2002 bis zum 19. 12.2002 gedauert. Am 23. Verhandlungstag, dem 18.12.2002 hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussantrag eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten gefordert. Am 19.12.2002 hat die Strafkammer das Urteil verkündet, wonach der Anklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt, im übrigen freigesprochen worden ist (102 –50/01). Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat die Strafkammer einen Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet, der die Taten, die dem Urteil zugrunde liegen, zum Inhalt hat. Dieser Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Anschließend ist ein Haftverschonungsbeschluss verkündet worden, wonach der Haftbefehl bei Erfüllung verschiedener Auflagen, u. a. Abgabe des Reisepasses, Meldeauflage und Stellung einer Kaution über 100.000 Euro außer Vollzug gesetzt wird. Nachdem der Angeklagte, der im Sitzungssaal verhaftet worden war, die Auflagen des Verschonungsbeschlusses erfüllt hatte, ist er noch an demselben Tag wieder entlassen worden. Gegen das Urteil haben Verteidiger und Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. 4 Die mit Verteidigerschriftsatz vom 6.1.2003 eingelegte Beschwerde richtet sich gegen den Haftbefehl mit dem Antrag, diesen sowie den Verschonungsbeschluss aufzuheben, hilfsweise dessen Auflagen, Deutschland nicht zu verlassen und Reisepass und Personalausweis zu hinterlegen, aufzuheben sowie die Meldepflicht auf einmal monatlich zu begrenzen. 5 II. 6 Die gemäß § 304 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. 7 Der Haftbefehl und der Haftverschonungsbeschluss sind aufzuheben, weil ein für die Anordnung der Untersuchungshaft erforderlicher Haftgrund nicht vorliegt, § 112 Abs. 2 StPO. 8 Zwar ist der Angeklagte der ihm mit Urteil vom 19.12.2002 und im Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Dies wird auch von der Verteidigung nicht angegriffen. 9 Von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann indes nicht ausgegangen werden. Fluchtgefahr im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem (weiteren) Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (KK-Boujong, 4.Aufl., § 112 Rz. 15; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 112 Rdnr. 17 m.w.N.). Die Annahme der Fluchtgefahr darf nicht allein aus der Höhe der zu erwartenden oder der noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe abgeleitet werden; vielmehr sind die zu erwartenden bzw. bereits verhängten Rechtsfolgen der Tat lediglich in Verbindung mit weiteren Umständen zu berücksichtigen (ständ. Rechtsprechung des Senats; vgl. SenatsE. vom 15.8.2000 – 2 Ws 419/00 - m.w.N.). 10 Im vorliegenden Fall ist die Straferwartung, wie sie in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil zum Ausdruck kommt, mit 3 Jahren und 8 Monaten nicht unerheblich. Der Senat verkennt auch nicht, dass der Angeklagte jederzeit zu seinem Anwesen auf Mallorca ohne Schwierigkeiten ausreisen und sich dort langfristig aufhalten kann. Allein diese Umstände lassen jedoch nicht auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Flucht schließen. 11 Dem stehen nämlich die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Angeklagten sowie sein bisheriges Verhalten gegenüber. Der inzwischen 58-jährige Angeklagte lebt in geregelten sozialen Verhältnissen und ist seit Jahrzehnten in L. verwurzelt. Dass seine persönlichen Verhältnisse zu zerbrechen drohen, wie es im Haftbefehl heißt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Angeklagte ist seit 35 Jahren verheiratet, und die Ehe besteht immer noch. Das jetzige Verhalten der Ehefrau spricht für eine intakte Ehe. Sie hat in dem Strafverfahren auf Antrag der Verteidigung ausgesagt. Ferner hat sie sich zugunsten des Angeklagten gegenüber der Kredit gebenden Bank für den Kautionsbetrag verbürgt. Daneben bestehen gute familiäre Beziehungen zu den erwachsenen Kindern, von denen jedenfalls eines auch in L. lebt. Schließlich ist der Angeklagte auch wirtschaftlich in seine Familie eingebunden, da er gemeinsam mit seinem Bruder Gesellschafter einer Presseagentur ist, - für die er lange Zeit selbst aktiv tätig war - , und von den Entnahmen aus dieser Gesellschaft nunmehr seinen Lebensunterhalt bestreitet. Konkrete Hinweise auf desolate Vermögensverhältnisse des Angeklagten sind für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Angeklagte seine wirtschaftliche Situation während der Hauptverhandlung so eingeschätzt hat, hat er diese Beurteilung in den Stellungnahmen der Verteidigung zur Haftfrage nachträglich korrigiert und richtig gestellt, indem er darauf hingewiesen hat, dass er seine Entnahmen aus dem Firmenvermögen zur Schonung der Gesellschaft möglichst niedrig hält. Dies erscheint auch angesichts der sonstigen Umstände, die zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bekannt geworden sind, insbesondere zur Situation der Globus Press plausibel. 12 Alleine diese Umstände, die zwar auf eine enge familiäre Bindung und auch eine örtliche Bindung an den Kölner Raum hinweisen, können allerdings nicht verhindern, dass der Angeklagte sich nach Spanien auf seinen Grundbesitz nach Mallorca zurückzieht und sich auf diese Weise dem weiteren Verfahren entzieht. Obwohl deshalb dieser Auslandswohnsitz in Zusammenhang mit der erheblichen Straferwartung einen Fluchtanreiz darstellen könnte, ist der Senat gleichwohl der Überzeugung, dass der Angeklagte sich auch von seinem Auslandswohnsitz dem weiteren Verfahren stellen wird. Denn der Angeklagte hat nie verhehlt, dass er seit Jahren ein Haus auf Mallorca hat und sich dort sehr häufig aufhält, bzw. auf Dauer dort seinen Lebensmittelpunkt begründen will. Trotzdem stand er während des langwierigen Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens, dessen Tatvorwürfe ihm spätestens seit August 2000 bekannt waren, den Ermittlungsbehörden zur Verfügung und hat keinen Versuch unternommen, sich dem Verfahren zu entziehen. Zu dieser Zeit hatte er den Grundbesitz in Mallorca längst erworben. Anordnungen und Anregungen der Ermittlungsbeamten ist er nachgekommen und hat, sofern es verlangt wurde, noch Unterlagen herausgegeben bzw. gesondert herausgesucht. Auch kam er sämtlichen Ladungen einschließlich der Vorladungen zu Sachverständigen nach. Im Dezember 2001 hat er, weil er meinte, die Staatsanwaltschaft beabsichtige, einen Haftbefehlsantrag zu stellen, über seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er nach wie vor bereit sei, sich dem Verfahren zu stellen. 13 Gegen eine Fluchtabsicht spricht insbesondere sein Verhalten während der Hauptverhandlung. An den 24 Verhandlungstagen hat er ohne Beanstandungen teilgenommen, obwohl er vor und während der fast achtwöchigen Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit zur Flucht gehabt hätte. Der Angeklagte ist am letzten Verhandlungstag erschienen, obgleich am Vortag die Staatsanwaltschaft gegen ihn eine Haftstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten beantragt hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, 18.12.2002, wahrscheinlich schon deutlich früher war dem anwaltlich beratenen Angeklagten klar, dass er mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte. Inzwischen war im Übrigen auch die anderweitig verfolgte K. I. zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. 14 Dieses Verhalten des Angeklagten hat offenbar auch die Staatsanwaltschaft dazu veranlasst, weder vor noch während der Hauptverhandlung den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen. 15 Selbst wenn der Angeklagte sich dauerhaft auf Mallorca aufhalten sollte und sich (zunächst) nicht mehr dem Verfahren stellen würde, müsste er mit einer Auslieferung von Spanien nach Deutschland rechnen. Spanien ist ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 beigetreten. 16 Schließlich hat der Angeklagte, der durch zwei Verteidiger beraten wird und dem mithin die Rechtsfolgen einer Verurteilung hinreichend bekannt sein dürften, als Ersttäter Aussichten darauf hat, dass jedenfalls das letzte Drittel der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt wird. Ferner kann er davon ausgehen, bei Antritt zur Strafhaft diese sofort im offenen Vollzug verbüßen zu dürfen. Diese Vergünstigungen werden allerdings im Regelfall nur gewährt, wenn der Verurteilte sich nicht der Strafvollstreckung entzogen hat und / oder aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls festgenommen wurde. In Kenntnis dieser Rechtslage wird für den nunmehr 58 – jährigen Angeklagten ein Sich-Verbergen in Spanien mit der Folge einer Auslieferungshaft kaum eine realistische Alternative darstellen. 17 Weder eine Einzelbewertung der aufgezeigten Faktoren noch eine Gesamtschau dieser Umstände ergeben demnach hinreichende Tatsachen, die für eine künftige Flucht des Angeklagten sprechen. 18 Anhaltspunkte für den Fluchtgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO sind ersichtlich nicht gegeben. 19 Nach alledem muss der Haftbefehl wegen Fehlens von Haftgründen aufgehoben werden; damit ist zugleich die Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses von demselben Tag verbunden. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.