Beschluss
16 Wx 153/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:1020.16WX153.98.00
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Leitsätze
Ein Diplomrechtspfleger als selbständiger Berufsbetreuer kann sich zum Nachweis der Kosten seines Bürobetriebes nicht auf die für Rechtsanwaltsbüros erstellten Modellrechnungen berufen.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 4.Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.8.98 - 4 T 386/98 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Rechtsbeschwerdewert: 2.24o,- DM.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Diplomrechtspfleger als selbständiger Berufsbetreuer kann sich zum Nachweis der Kosten seines Bürobetriebes nicht auf die für Rechtsanwaltsbüros erstellten Modellrechnungen berufen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 4.Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.8.98 - 4 T 386/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Rechtsbeschwerdewert: 2.24o,- DM. G R Ü N D E Das Landgericht hat dem Beteiligten zu 1) in teilweiser Abänderung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung für seine Tätigkeit in der Zeit vom 27.6.97 bis 27.8.97 bei einer Nachlaßaktivmasse der Betreuten von mehr als 3oo.ooo,- DM eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.56o, DM (= 32 Std. `a 8o,- DM) bewilligt mit der Begründung, der Stundensatz entspreche ihrer Einschätzung nach der Qualifikation des Betreuers als Dipl.- Rechtspfleger; nach dessen ursprünglicher Selbsteinschätzung im Schriftsatz vom 15.12.97 entsprach aufgrund der in seinem Bürobetrieb anfallenden Kosten ein Stundensatz von 75,- DM der Kostensituation seines Büros sowie der Bedeutung und dem Umfang seiner Tätigkeit für die Betreute und deren Vermögen. Mit seiner hiergegen eingelegten weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) seinen Antrag, unter Anerkennung eines Stundensatzes von 15o,- DM die Vergütung auf 4.8oo,- DM (= 32 Std. `a 15o,- DM) festzusetzen, weiter, und führt zur Begründung im wesentlichen an: Die Entscheidung des Landgerichts sei ermessensfehlerhaft und begegne darüberhinaus verfassungsrechtlichen Bedenken. Infolge seiner langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in einer Betreuungsabteilung des Amtsgerichts verfüge er über eine bessere Ausbildung und Qualifikation als ein Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiter, dem bereits ein Stundensatz von 8o,- DM bewilligt werde. Für die Bemessung des Stundensatzes sei im übrigen nicht auf die konkreten Kosten des Betreuers, sondern auf diejenigen abzustellen, die ein Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufzuwenden hat. Der Bemessung seines Stundensatzes sei als Ausgangspunkt die Kostenstruktur eines mittleren Anwaltsbüros zugrundezulegen, wobei sich für den anwaltlichen Betreuer ein Regelsatz von 2oo,- DM herausgebildet habe. Er akzeptiere, unter diesem Satz abzurechnen, was indes nicht zu einem unter 15o,- DM liegenden Stundensatz führen könne. Er habe bereits darauf hingewiesen, daß die C. Treuhand GmbH in M. für einen selbständigen Berufsbetreuer mit der Qualifikation eines Dipl.-Sozialpädagogen einen Stundensatz von 162,81 bis 182,81 DM und einen Marktpreis für dessen Tätigkeit von 15o,- bis 17o,- DM errechnet habe. Schließlich habe er, was das Landgericht auch nicht berücksichtigt habe, seine Selbsteinschätzung, bei der er noch über keine verläßliche Schätzgrundlagen verfügt habe, in Erkenntnis seiner wirklichen Bürounkosten korrigiert und seiner Kalkulation dementsprechend einen Stundensatz von 15o,- DM zugrundegelegt. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Entscheidung des Landgerichts nur auf Rechtsfehler überprüfen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 55o ZPO). Solche liegen hier nicht vor. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß sich die dem Beteiligten zu 1) aus dem Nachlaß der vermögenden Betreuten zu gewährende Vergütung nach §§ 1836 Abs.1 S. 2 und 3, 19o8 i BGB bemißt. Die Festsetzung der Höhe der angemessenen Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.7.97 - 16 Wx 148/97 - und vom 12.2.97 - 16 Wx 283/96 = FamRZ 97,135o = MDR 97, 652; BayObLG NJW-RR 98, 655 mwN). Damit kann der Senat die angefochtene Entscheidung nur begrenzt auf Ermessensfehler und mithin daraufhin überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung, nämlich die Rechtsbegriffe Umfang und Bedeutung des Geschäfts oder Vermögen, verkannt wurden, oder ob für die Ermessensentscheidung wesentliche Gesichtspunkte nicht gewertet wurden oder sonst vom Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechender Gebrauch gemacht und damit das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Hingegen unterliegt weder die Angemessenheit noch die Zweckmäßigkeit der Entscheidung der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Für die Begründung der Angemessenheit genügt es regelmäßig, wenn aus der Entscheidung in wesentlichen Zügen zu erkennen ist, aus welchen Gründen die Tatsacheninstanz die zuerkannte Vergütung für angemessen hält (vgl. BayObLG FamRZ 94, 318). Im Rahmen dieser begrenzten Nachprüfbarkeit sind in der angefochtenen Entscheidung Ermessensfehler nicht erkennbar. Den Zeitaufwand mit 32 Stunden hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend festgestellt. Insoweit sind Einwände auch nicht erhoben. Ebenso hält sich die Annahme eines Stundensatzes von 8o,DM einschließlich MWSt. für den selbständigen Berufsbetreuer mit der Qualifikation eines Diplom-Rechtspflegers innerhalb des dem Landgericht eingeräumten Ermessensspielraums. Die Höhe der zu bewilligenden Vergütung wird neben dem Zeitaufwand bestimmt durch den Stundensatz, in den alle maßgebenden Umstände für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung einfließen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.2.97 - 16 Wx 283/96 = FamRZ 97, 135o = MDR 97, 652 und vom 22.4.96 - 16 Wx 195/95 = FamRZ 97,54 LS). Dies sind die anteiligen Bürokosten einschließlich Personalkosten, die Schwierigkeit der Sache und der damit verbundene Verantwortungsgrad (Senat in st. Rspr., zuletzt wie vorstehend). Wird die Betreuung wie hier im Rahmen der selbständigen Berufsausübung geführt, bestimmt sich der Stundensatz nach den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, gezahlt werden (vgl. Senatsbeschlüsse aaO und vom 25.7.97 16 Wx 148/97 -; KG FamRZ 96, 1362, 1365; BayObLG FamRZ 95, 692 und 96, 1174). Hilfsweise kann auf ähnliche Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung und die dort gezahlten Honorare zurückgegriffen werden ( vgl. BayObLG FamRZ 96, 1168; KG FamRZ 96, 1362). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Betreuung dem Betreuer über den Ersatz der angefallenen anteiligen Bürokosten einschließlich Personalkosten und zuzüglich Mehrwertsteuer hinaus - wie der Beteiligte zu 1) mit Recht geltendmacht - einen angemessenen Verdienst erbringen muß. Für die Festlegung des Stundensatzes steht dem Tatrichter ein Schätzungsermessen zu, weil § 287 ZPO entsprechend anzuwenden ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12.2.97 - 16 Wx 283/96 - aaO; BayObLG FamRZ 95, 694; OLG Karlsruhe FamRZ 98, 698). Mangels Darlegung der konkreten Büro- und Personalkosten des Beteiligten zu 1) kann auf diejenigen Kosten abgestellt werden, die üblicherweise in einem Anwaltsbüro mittleren Zuschnitts für Betreuungstätigkeiten entstehen (Senat im Beschluß vom 23.1o.96 - 16 Wx 2o8/96 - = OLGReport 97, 98 mwN). Für die Schätzung kann auch auf Modellrechnungen bezüglich des Kostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien zurückgegriffen werden. Hierbei ist dann allerdings zu berücksichtigen, daß bei einem nichtanwaltlichen Berufsbetreuer die Bürokosten niedriger sind (vgl. etwa BayObLG FamRZ 96, 1168, 1169 mwN). Der Senat hat auf der Grundlage dieser Erwägungen unter Berücksichtigung der in den Einzelfällen maßgebenden Umstände Stundensätze von 5o,- DM zzgl. MWSt. (Beschluß vom 25.7.97 - 16 Wx 176/97 -), von 75,- DM zzgl. MWSt. (Beschluß vom 12.2.97 - 16 Wx 283/96 - = FamRZ 97, 135o), von 8o,- DM (Beschluß vom 8.7.96 - 16 Wx 152/96 -; für einen Diplom-Sozialpädagogen vgl. BayObLG FamRZ 96, 1169/71: 75,- DM zzgl. MWSt. + BayObLG 96, 1168: 8o,- DM zzgl. MWSt. + BayObLG FamRZ 97, 1565: 92,- DM inkl. MWSt.), aber auch bei einem Anwaltsbetreuer von 18o,- DM (Beschluß vom 23.1o.96 - 16 Wx 2o8/96 - = OLGReport 97, 98; vgl. BayObLG NJW-RR 98, 654, 655 + FamRZ 97, 1563 und OLG Karlsruhe FamRZ 98, 698: Regelstundensatz 2oo,- DM inkl. MWSt.) als berechtigt angesehen. Der vom Landgericht im Streitfall für angemessen erachtete Stundensatz von 8o,- DM einschließlich Mehrwertsteuer läßt dementsprechend nicht erkennen, daß es von seinem Ermessen keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat. Die Bemessungsgrundlagen wie insbesondere die Qualifikation des Betreuers, und die Bedeutung der vom Betreuer wahrgenommenen Aufgaben mit dem damit verbundenen Verantwortungsgrad sind nicht etwa außer Acht gelassen. Dabei hat das Landgericht seiner Entscheidung die Selbsteinschätzung des Beteiligten zu 1) zugrundegelegt, was entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) nicht zu beanstanden ist. Insoweit hatte der Beteiligte zu 1) im amtsgerichtlichen Verfahren zur Vergütungshöhe selbst geltendgemacht, da sein Bürobetrieb geringere Kosten (anteilige Miete, Heizung, Strom, Honorare für freie Mitarbeiter, Telefon, Fax, Computer, Kopierer etc.) als die eines mittleren Anwaltsbetriebs verursache, halte er einen Stundensatz von 3oo,- DM für sicherlich weit überhöht aber einen bescheidenen Stundensatz von 75,- DM für angemessen. Mit seiner Erstbeschwerde beanspruchte er dann die Zuerkennung eines Stundensatzes von nunmehr 15o,- DM mit der Begründung, der ihm vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz von 62,5o DM sei nicht kostendeckend, zur Höhe der Kosten bei einem mittleren Betreuerbüro mit der Qualifikation eines Dipl.- Sozialpädagogen/FH gebe es unabhängige Gutachten, die Stundenkosten von 15o,- bis 17o,- DM ermittelt haben und die auf seine Berufsgruppe entsprechend anwendbar seien, wenn auch seine Qualifikation möglicherweise eine höhere sei. Da mithin vom Beteiligten zu 1) zum Zuschnitt seines Büros/Personals Konkretes nicht vorgetragen war, stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn das Landgericht den bloßen Verweis des Beteiligten zu 1) auf die angeführten Gutachten nicht für eine weitere Erhöhung des Stundensatzes zum Anlaß genommen hat.