Beschluss
16 WX 195/95
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung einer Vergütung nach §1836 Abs.1 BGB richtet sich deren Höhe vorrangig nach den vom Betreuer erbrachten Leistungen und dem nachgewiesenen Zeitaufwand, nicht nach einem prozentualen Anteil am Vermögen.
• Eine prozentuale Berechnung der Betreuervergütung am Vermögen ist grundsätzlich ungeeignet, weil sie Umfang und Bedeutung der tatsächlichen Tätigkeit außer Acht lässt.
• Bei selbständiger Berufsbetreuung sind zur Bemessung der Vergütung der nachgewiesene Zeitaufwand und ein angemessener Stundensatz maßgeblich; in diesen sind anteilige Bürokosten, Personalkosten, Schwierigkeit der Sache, Verantwortungsgrad, Vermögensumfang und gegebenenfalls Umsatzsteuer einzubeziehen.
• Die in §1836 Abs.2 BGB geregelten Sätze können bei vermögenden Betreuten allenfalls Mindestvergütung darstellen und begrenzen die nach §1836 Abs.1 BGB zu bemessende Vergütung nicht nach oben.
• Zur Feststellung eines angemessenen Stundensatzes sind konkrete Kostenaufstellungen vorzulegen; das Gericht kann bei fehlenden Anhaltspunkten nach §287 ZPO schätzen.
Entscheidungsgründe
Bemessung der Betreuervergütung bei vermögendem Betreuten nach §1836 BGB • Bei Bewilligung einer Vergütung nach §1836 Abs.1 BGB richtet sich deren Höhe vorrangig nach den vom Betreuer erbrachten Leistungen und dem nachgewiesenen Zeitaufwand, nicht nach einem prozentualen Anteil am Vermögen. • Eine prozentuale Berechnung der Betreuervergütung am Vermögen ist grundsätzlich ungeeignet, weil sie Umfang und Bedeutung der tatsächlichen Tätigkeit außer Acht lässt. • Bei selbständiger Berufsbetreuung sind zur Bemessung der Vergütung der nachgewiesene Zeitaufwand und ein angemessener Stundensatz maßgeblich; in diesen sind anteilige Bürokosten, Personalkosten, Schwierigkeit der Sache, Verantwortungsgrad, Vermögensumfang und gegebenenfalls Umsatzsteuer einzubeziehen. • Die in §1836 Abs.2 BGB geregelten Sätze können bei vermögenden Betreuten allenfalls Mindestvergütung darstellen und begrenzen die nach §1836 Abs.1 BGB zu bemessende Vergütung nicht nach oben. • Zur Feststellung eines angemessenen Stundensatzes sind konkrete Kostenaufstellungen vorzulegen; das Gericht kann bei fehlenden Anhaltspunkten nach §287 ZPO schätzen. Die frühere Berufsbetreuerin begehrt eine Vergütung für die Betreuung eines vermögenden Betreuten. Amts- und Landgericht hatten die Vergütung abgelehnt bzw. anhand bestimmter Stundensätze bemessen und eine Prozentberechnung vom Vermögen zurückgewiesen. Die Betreuerin war mit der Höhe der festgesetzten Stundensätze nicht einverstanden und legte weitere Beschwerde ein. Streitig ist, wie die Vergütung angemessen zu bemessen ist, insbesondere ob Prozentsätze am Vermögen zulässig sind und welche Bedeutung §1836 Abs.2 BGB für Stundensätze hat. Die Vorinstanzen orientierten sich bei der Festsetzung des Stundensatzes an §1836 Abs.2 BGB. Das Oberlandesgericht prüft, ob dieser Maßstab bei vermögenden Betreuten tragfähig ist und ob weitere Ermittlungen zur Kostengrundlage erforderlich sind. • Vergütungsmaßstab: Liegen die Voraussetzungen des §1836 Abs.1 BGB vor, bestimmt sich die Vergütung vorrangig nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und dem nachgewiesenen Zeitaufwand; der Vermögenswert des Betreuten ist dafür nicht ausschlaggebend. • Ungeeignetheit prozentualer Berechnung: Eine Berechnung der Vergütung als Prozentsatz vom Vermögen versagt regelmäßig, weil sie Umfang und Schwierigkeit der wirklichen Tätigkeit nicht berücksichtigt und anderen Betreuungsaufgaben nicht gerecht wird. • Bestandteile des Stundensatzes: Für selbständige Berufsbetreuer ist der Stundensatz maßgeblich, in den anteilige Bürokosten, Personalkosten, Schwierigkeit der Sache, Verantwortungsgrad, der Umfang des verwalteten Vermögens und gegebenenfalls Umsatzsteuer einzubeziehen sind. • Rolle von §1836 Abs.2 BGB: Die in Absatz 2 geregelten Sätze gelten bei vermögenden Betreuten nicht als obere Grenze der Vergütung; sie können allenfalls eine Mindestvergütung darstellen. • Prüfung durch das Gericht: Die Vorinstanzen haben nicht ausreichend dargelegt, warum die angesetzten Stundensätze angemessen sind; daher sind weitere Ermittlungen erforderlich, die dem Revisionsgericht nicht möglich sind. • Anforderung an Nachweise: Die Betreuerin muss dem Amtsgericht eine plausible und konkrete Aufstellung ihrer Bürokosten und Kostenstruktur vorlegen; daraus ist der sich ergebende Stundensatz zu ermitteln und mit üblichen Sätzen vergleichbar zu machen. • Ermessensausübung: Kann das Gericht nicht alle konkreten Anhaltspunkte rekonstruieren, steht ihm ein Schätzungsermessen zu; §287 ZPO ist entsprechend anzuwenden. Der Beschluss der Vorinstanzen wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückgewiesen. Die Vergütung ist nach §1836 Abs.1 BGB anhand des nachgewiesenen Zeitaufwands und eines angemessenen Stundensatzes neu zu bemessen; eine prozentuale Berechnung am Vermögen ist nicht geeignet. Die Betreuerin hat dem Amtsgericht eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen, aus der sich der konkrete Stundensatz ergibt; das Amtsgericht prüft diesen im Vergleich zu branchenüblichen Sätzen und kann mangels konkreter Anhaltspunkte nach §287 ZPO schätzen. Damit ist die Angelegenheit offen entschieden, bis die erforderlichen Feststellungen des Amtsgerichts vorliegen.