Beschluss
16 WX 176/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0725.16WX176.97.00
3mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Die weitere Beschwerde des Betreuers ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( § 27 Abs. 1 FGG ). 3 Die Entscheidung des Landgerichts über die Aufrechterhaltung der mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 27. Dezember 1996 - 54 XVII T 262/92 - der Beteiligten zu 3) bewilligten Vergütung für die Zeit ihrer Tätigkeit vom 28. August 1992 bis 20. Januar 1994 in Höhe von 10.120,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer hält rechtlicher Nachprüfung stand. 4 Amts- und Landgericht sind frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, daß die der Beteiligten zu 3) zu gewährende Betreuervergütung nach §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 1908 i BGB aus dem Vermögen der Betroffenen bewilligt werden muß. Vergütung und Aufwendungsersatz sind grundsätzlich vom Betreuten selbst aufzuwenden. Eine Übernahme durch die Staatskasse nach §§ 1836 Abs. 2 Satz 4, 1835 Abs. 4 BGB kann nur dann erfolgen, wenn der Betreute mittellos ist. Von einer Mittellosigkeit des Betreuten kann nur dann ausgegangen werden, wenn keinerlei einzusetzendes Vermögen vorhanden ist ( vgl. Senat, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 16 Wx 20/96 - ). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Betroffene bezieht nach Angaben des Betreuers monat-lich Renten in Höhe von insgesamt 1.445,84 DM und verfügte nach der Aufstellung des Betreuers vom 19. Oktober 1996 zum 30. September 1996 über ein auf Bankkonten angelegtes Vermögen in Höhe von insgesamt 107.408,14 DM. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß bereits das Sparguthaben einen zu berücksichtigenden Vermögenswert der Betroffenen dar-stellt, soweit es die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigt, was hier in Höhe der begehrten Vergütung unzweifel-haft der Fall ist. In Anbetracht ihrer Vermögenssituation ist es der Betroffenen zuzumuten, einen verhältnismäßig geringen Teil des Sparguthabens zur Begleichung der Betreuerkosten auf-zuwenden. 5 Die von dem Amtsgericht bewilligte Vergütung ist zudem weder hinsichtlich der Anzahl der Stunden noch hinsichtlich des Stundensatzes zu beanstanden. Über die Höhe der zu bewilligenden angemessenen Vergütung war von dem Amtsgericht nach billigem Ermessen zu entscheiden ( vgl. Senat, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 16 Wx 208/96 - ). Ermessensfehler können insoweit nicht festgestellt werden. 6 Bei der Bemessung der Vergütung der zum Betreuer bestellten Beteiligten zu 3) war zunächst deren Zeitaufwand zugrunde zu legen ( vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1172; FamRZ 1992, 854; Senat, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 16 Wx 208/96 -; Beschluß vom 22. April 1996 - 16 Wx 195/95 -; Beschluß vom 26. Mai 1997 - 16 Wx 74/97 - ). Zwar hat die Beteiligte zu 3) für den von ihr geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 288 Stunden keinen Nachweis erbracht. Insbesondere hat sie keine detaillierte Aufstellung der von ihr aufgewendeten Stunden vorgelegt. Das Amtsgericht ist in Anbetracht des Aufgabenkreises der Beteiligten zu 3) und der aus der Betreuungsakte ersichtlichen Tätigkeiten jedoch zu Recht davon ausgegangen, daß die Beteiligte zu 3) in den ersten 3 Monaten des Abrechnungszeitraums monatlich jedenfalls 12 Stunden und in den folgenden 14 Monaten jeweils mindestens 10 Stunden - insgesamt also 176 Stunden - aufgewendet hat. Dieser Zeitaufwand ist unter Berücksichtigung des Aufgabenkreises des Beteiligten zu 3) - nämlich Gesundheitssorge, Bestimmung des Aufenthalts einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge sowie die Regelung von Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Auflösung der Wohnung der Betroffenen - angemessen. Zu Beginn einer Betreuung ist regelmäßig ein höherer Aufwand zu erwarten, da - wie hier - die verschiedenen Hilfsangebote und Maßnahmen erst besprochen und organisiert werden müssen. Zudem mußte das Vermögen der Betroffenen mit nicht unerheblichem Aufwand erfaßt und geordnet werden. Im Abrechnungszeitraum mußte die Beteiligte zu 3) ferner - wie der Betreuungsakte zu entnehmen ist - mit erheblichem Aufwand die Angelegenheiten der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter und dem Tod ihres Mannes und insbesondere die damit verbundenen Erbschaftsangelegenheiten wahrnehmen. Abgesehen davon mußte die Betroffene während des Abrechnungszeitraums zeitweise untergebracht werden. Der Zeitaufwand läßt sich anhand der Betreuungsakten - insbesondere auch anhand der Berichte der Beteiligten zu 3) vom 18. April 1993, 1. Juli 1993, 11. April 1994, 14. Juni 1994 und 15. August 1994 - nachvollziehen. 7 Die Höhe des von dem Amtsgericht angenommenen Stundensatzes von 50,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer - aus dem sich die Gesamtvergütung von 10.120,-- DM ergibt - begegnet ebenfalls keinen Bedenken. In den Stundensatz müssen alle maßgebenden Umstände für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung einfließen. Dies sind die anteiligen Bürokosten einschließlich der Personalkosten, die Schwierigkeit der Sache und der damit verbundene Verantwortungsgrad sowie der Umfang des Vermögens, auf das Zugriff genommen werden kann ( vgl. Senat, Beschluß vom 22. April 1996 - 16 Wx 195/95 -; Beschluß vom 19. Juni 1995 - 16 Wx 74/95 - ). Wenn die Betreuung - wie hier - von dem Betreuer als Teil seiner Berufsausübung wahrgenommen wird, bestimmt sich der Stundensatz nach den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe gezahlt werden ( vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1174; Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1836 Rn. 10 ). Bei der Bemessung des Stundensatzes kann mangels genauer Darlegung der Büro- und Personalkosten der Beteiligten zu 3) auf diejenigen Kosten abgestellt werden, die üblicherweise in einem Anwaltsbüro mittleren Zuschnitts für Betreuertätigkeiten entstehen ( vgl. BayObLG, FamRZ 1995, 692; Senat, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 16 Wx 208/96 - ). Für die hiernach nötige Schätzung analog § 287 ZPO kann auch auf Modellrechnungen bezüglich des Kostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien zurückgegriffen werden ( vgl. BVerfG, NJW 1991, 557 ). Der Senat hat auf der Grundlage dieser Erwägungen unter Berücksichtigung der in den Einzelfällen jeweils maßgebenden Umstände Stundensätze von 80,-- DM ( Senat, Beschluß vom 8. Juli 1996 - 16 Wx 152/96 - ), aber auch von 180,-- DM ( Senat, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 16 Wx 208/96 - ) als angemessen angesehen. In der Rechtsprechung sind darüberhinaus Stundensätze bis über 200,-- DM ( vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1172, 1174; 1993, 237; OLG Schleswig, FamRZ 1995, 46 f. ) als angemessen erachtet worden. Mit der Annahme eines Stundensatzes von 50,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer hat sich das Amtsgericht unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums gehalten. Der Stundensatz trägt den Umständen des vorliegenden Falls - insbesondere dem Vermögen der Betroffenen und dem Umfang und der Bedeutung der von der Beteiligten zu 3) als Betreuerin wahrgenommenen Aufgaben - Rechnung und ist nicht als überhöht zu beanstanden. 8 Der Beteiligte zu 2) kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beteiligte zu 3) habe die ihr obliegenden Geschäfte nachlässig geführt. Eine mangelhafte Führung der Betreuung schließt einen Vergütungsanspruch des Betreuers nicht aus, weil die Vergütung keine vertragsmäßige Gegenleistung, sondern nur die Entschädigung für die im fremden Interesse aufgewandte Mühe und Zeitversäumnis darstellt ( vgl. OLG Köln, FamRZ 1991, 483, 484 ). Sofern die Beteiligte zu 3) - was nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist - der Betroffenen durch die Führung der Betreuung Schaden zugefügt hat, wären Ersatzansprüche nicht im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, sondern gegebenenfalls vor dem Prozeßgericht zu klären ( vgl. Damrau/Zimmermann, a. a. O., 2. Aufl., § 1836 BGB, Rn. 9; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1836 Rn. 30; Münchener Kommentar/Schwab, 3. Aufl., § 1836 Rn. 15; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1836 Rn. 7 ). Abgesehen davon sind Anhaltspunkte dafür, daß die von der Beteiligten zu 3) entfalteten Tätigkeiten von vornherein nutzlos waren und eine Vergütung nicht oder nicht in dem zuerkannten Umfang rechtfertigen ( vgl. Damrau/Zimmermann, a. a. O., § 1836 BGB Rn. 8; Palandt/Diederichsen, a. a. O: § 1836 Rn. 11 ), nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. 9 Der Beteiligte zu 2) kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Über materiell-rechtliche Einreden gegen den Vergütungsanspruch des Betreuers hat das Prozeßgericht und nicht das Vormundschaftsgericht zu entscheiden ( vgl. Damrau/Zimmermann, a. a. O., § 1836 BGB Rn. 9; Münchener Kommentar/Schwab, a. a. O., § 1836 Rn. 15 ). Es kann daher dahinstehen, daß der Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 3) auch ausgehend von der kurzen Ver-jährungsfrist von zwei Jahren nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB jedenfalls deshalb nicht verjährt ist, weil der Vergütungsanspruch frühestens mit der Bewilligung der Vergütung durch das Amtsgericht mit Beschluß vom 27. Dezember 1996 entstanden ist ( § 198 Satz 1 BGB; vgl. Erman/Holzhauer, a. a. O., § 1836 Rn. 33; Damrau/Zimmermann, a. a. O., § 1836 Rn. 13 ). Die Bewilligung der Vergütung durch das Vor-mundschaftsgericht stellt einen Konstitutivakt dar. Erst mit dem Zugang der Bewilligung bei dem Betreuer ( § 16 FGG ) wird die Forderung des Betreuers gegen den Betroffenen originär begründet ( vgl. Münchener Kommentar/Schwab, a. a. O., § 1836 Rn. 17 ). 10 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt ( §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ). 11 Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 12 10.120,-- DM.