Beschluss
1 W 23/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0429.1W23.98.00
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Leitsätze
Hält ein Richter an einer von den Instanzgerichten nicht mehr geteilten Rechtsauffassung fest, rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit, solange die rechtliche Beurteilung nicht willkürlich ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.02.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 06.02.1998 - 5 AR 61/97 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hält ein Richter an einer von den Instanzgerichten nicht mehr geteilten Rechtsauffassung fest, rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit, solange die rechtliche Beurteilung nicht willkürlich ist. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.02.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 06.02.1998 - 5 AR 61/97 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 577 ZPO statthafte und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht das Ablehnungsgesuch des Klägers für nicht gerechtfertigt erklärt. Es hat dabei zutreffend darauf abgestellt, daß die Besorgnis der Befangenheit nur begründet ist, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer verständigen Partei den Eindruck vermitteln, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Vertritt der Richter Rechtsauffassungen, die einer Partei ungünstig sind, kann hieraus grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden (BGH MDR 1986, 670). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen vorläufige Beurteilung der Rechtslage handelt. Insofern hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß es im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob die von dem erkennenden Richter beim Amtsgericht Siegburg zur Aktivlegitimation der Klägerin vertretene Rechtsauffassung im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 393; NJW-RR 1991, 1343) zutrifft. Ihre Überprüfung ist vielmehr ausschließlich dem gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug vorbehalten und darf im Ablehnungsverfahren nicht vorweggenommen werden. Zwar mag etwas anderes gelten, wenn die richterliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und die richterliche Rechtsanwendung für eine unsachliche Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei spricht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 42 Rn. 28). Für eine willkürliche Beurteilung der Rechtslage durch den erkennenden Richter ist aber schon deshalb nichts ersichtlich, weil die entscheidende Rechtsfrage, ob die Inkassoerlaubnis zum gerichtlichen Forderungseinzug berechtigt, bis zu den angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs streitig war. Die Besorgnis der Befangenheit des Abteilungsrichters läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß er an dem mit der Ladungsverfügung erteilten Hinweis, die Klägerin sei als Inkassounternehmen zum außergerichtlichen Forderungseinzug nicht berechtigt, mit Hinweis vom 29.10.1997 festgehalten hat, obwohl die Klägerin das sie betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.1991 (NJW-RR 1991, 1343) vorgelegt und auf die dementsprechende Auffassung des zuständigen Berufungsgerichts hingewiesen hat. Der kurze Hinweis, gleichwohl werde an der bereits mitgeteilten Rechtsauffassung festgehalten, ist kein grober Fehlgriff in der Form, der auf eine unsachliche Einstellung des Richters schließen läßt. Zwar kann im Einzelfall ein Verhalten eines Richters, das für die Parteien den Eindruck vermittelt, er halte "stur und bockbeinig" an einer gefaßten Auffassung fest, obwohl Umstände vorliegen, die eine selbstkritische Überprüfung der bisher geäußerten Meinung nahelegen, die Besorgnis der Befangenheit auslösen (OLG Frankfurt MDR 1984, 408; Feiber in Münchener-Kommentar, ZPO, § 42 Rn. 14, 26; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 42 Rn. 23; BAG NJW 1993, 879). Nicht jedes Festhalten an einer von den Rechtsmittelgerichten nicht geteilten Rechtsauffassung kann jedoch bei der gebotenen objektiven Betrachtung hinreichende Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters rechtfertigen. Es müssen vielmehr über die wiederholte Äußerung der Rechtsauffassung hinausgehende Umstände erkennbar werden, die es als unvernünftige und nicht mehr an den schützenswerten Belangen der Parteien orientierte Prozeßführung erscheinen lassen, an einer vorgefaßten Rechtsansicht festzuhalten. Ein Pflicht zur kritiklosen Übernahme der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist nämlich mit der im Interesse der Parteien verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Sie würde darüberhinaus der nötigen Fortentwicklung der Rechtsvorstellungen im Wege stehen. Ein stures Festhalten an einer allgemein in der Rechtsprechung nicht mehr geteilten Auffassung kann aus diesen Gründen regelmäßig nur dann Zweifel an der Unbefangenheit des Richters rechtfertigen, wenn er sich damit über verfahrensrechtlich bindende Vorgaben des zuständigen Rechtsmittelgerichts -etwa nach einer Zurückverweisung- hinwegsetzt (so OLG Frankfurt MDR 1984, 408). Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Daher lassen die naturgemäß knappen schriftlichen Hinweise des Richters vor der mündlichen Verhandlung die Annahme seiner Befangenheit nicht zu. Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf den Inhalt der knappen dienstlichen Äußerung des Richters gestützt hat, kann auf die zutreffenden und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden.