OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 177/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0226.5U177.96.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger, Jahrgang 1945, befand sich ab etwa Mai 1975 bis Februar 1989 unter anderem beim Beklagten, seinerzeit niedergelassener Internist und inzwischen aus Altersgründen nicht mehr tätig, wiederholt in ärztlicher Behandlung. Aus dieser Behandlung nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 50.000,-- DM in Anspruch und hat insoweit die Ansicht vertreten, der Beklagte habe ihn fehlerhaft behandelt. 3 Er hat hierzu vorgetragen, er habe dem Beklagten gegenüber schon ab Mai 1975 über eine Vielzahl von Symptomen geklagt, nämlich über Schwindel, Schweißausbrüche und Herzschmerzen, ferner über Kopf- und Gliederschmerzen, Migräneanfälle, allgemeines Unwohlsein, Schmerzen im Oberbauch, Verdauungsstörungen, Taubheits- und Lähmungserscheinungen, Hör- und Sehstörungen, Störungen des Geruchs- und des Geschmackssinns sowie Störungen der Konzentrations-, Aufnahme- und Merkfähigkeit. Trotz der Vielzahl der Symptome habe der Kläger es unterlassen, eingehende Untersuchungen durchzuführen, um den Grund dieses Symptomkomplexes aufzufinden. Statt dessen sei der Beklagte in erster Linie ersichtlich von psychosomatischen Störungen ausgegangen, habe Tabletten verordnet und mehrere Kuren veranlaßt. Tatsächlich habe er - der Kläger - schon seinerzeit an einer Quecksilberallergie und einer Schwermetallvergiftung gelitten, was 1988 auch definitiv festgestellt worden sei. Außerdem habe er schon in den siebziger Jahren einen Zwerchfellhochstand links mit Auswirkung auf Lunge und Herz und Veränderung der Lage des Magens gehabt; später sei es zu einem Zwerchfellbruch mit Eintreten eines Teils des Magens in die Brusthöhle sowie krankhaften Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule gekommen, die zu weiteren Symptomen geführt hätten. Der Beklagte habe den Zwerchfellhochstand links jedenfalls seit Dezember 1976 gekannt und hätte deshalb die Ursache der geklagten Beschwerden erkennen und die Erkrankung einer Behandlung zuführen müssen. In diesem Falle wären die Folgen des Zwerchfellhochstandes und die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule zumindest erheblich geringer gewesen. 4 Gegen den Kläger ist zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil vom 4. Oktober 1995 ergangen. Nach Einspruch hiergegen hat der Kläger beantragt, 5 ##blob##nbsp; 6 den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 ##blob##nbsp; 9 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 10 Er ist dem Vorbringen des Klägers in allen Punkten entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, er habe alle nach der konkreten Symptomatik veranlaßten diagnostischen Maßnahmen durchführen lassen. Der Kläger habe seinerzeit auch nicht über einen so weitreichenden Symptomkomplex geklagt wie nunmehr vorgetragen. Zu weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen habe er keine Veranlassung gehabt, zumal er stets auch im Rahmen der Behandlung des Klägers entsprechende Fachärzte eingeschaltet habe. Im übrigen bausche der Kläger seine Symptome und seine angeblichen Erkrankungen über Gebühr auf. Tatsächlich liege weder eine totale Metallvergiftung vor noch auch gingen die orthopädischen Beschwerden über das altersübliche Maß hinaus. 11 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Arztes Dr. med. D.. Durch Urteil vom 24. Juli 1996, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht sodann die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, Behandlungsfehler zu Lasten des Beklagten seien weder nach den vorliegenden Krankenunterlagen noch auch insbesondere nach dem Gutachten des Sachverständigen festzustellen. 12 Gegen dieses am 6. August 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. September 1996 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. November 1996, mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. 13 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, dem Beklagten sei insbesondere vorzuwerfen, daß er zu keinem Zeitpunkt eine gründliche Diagnostik veranlaßt, sondern statt dessen lediglich Medikamente verordnet habe, die nur die Beschwerden hätten dämpfen sollen. Tatsächlich sei er, der Kläger, während der Behandlungszeit des Beklagten zunehmend kränker geworden. Die Schmerzen hätten sich verstärkt, und es seien Sensibilitätsstörungen hinzugekommen; ferner habe er unter Schweißausbrüchen und Schwindelanfällen gelitten; er habe nicht mehr schmerzfrei und richtig gehen können, sei leicht erregbar gewesen und habe unter Verdauungsstörungen gelitten, die zugenommen hätten. Gleichwohl habe der Beklagte ihn über die gesamten Jahre hinweg nur symptomatisch behandelt, jedoch keine eingehende Diagnostik betrieben. 14 Erst im Laufe des Jahres 1988 sei er durch Presseberichte auf die Schädlichkeit der Verwendung von Amalgam und hieraus möglicherweise resultierende Vergiftungserscheinungen hingewiesen worden. Ein sodann durchgeführter Allergietest sei deutlich positiv gewesen, woraufhin die Amalgamfüllungen entfernt worden seien. Ein Teil der Beschwerden sei damit zunächst behoben gewesen. Tatsächlich wäre jedoch noch eine Entgiftungsbehandlung erforderlich gewesen. Auch der Zwerchfellhochstand mit daraus resultierendem Kaskadenmagen wäre bei umfänglicher Diagnostik rechtzeitig zu erkennen und zu therapieren gewesen. Entsprechendes gelte hinsichtlich seiner orthopädischen Beschwerden. 15 Der Kläger beantragt, 16 ##blob##nbsp; 17 unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 50.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 18 ##blob##nbsp; 19 ferner festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren zukünftigen materiellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung in der Zeit von 1975 bis 1989 zu ersetzen. 20 Zu diesem Antrag hat der Kläger vorgetragen, 21 der Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, weil eine weitere Behandlung des Kaskadenmagens in der jetzt erschwerten Form noch ausstehe; außerdem werde ihm in Zukunft weiterer Verdienstausfall entstehen, weil er unter der Behandlung oder - eher gesagt - Nichtbehandlung des Beklagten letztlich berufsunfähig geworden sei. 22 Insoweit ist anzumerken, daß der Kläger seit 1976 arbeitslos ist. 23 Der Beklagte beantragt, 24 ##blob##nbsp; 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und bezieht sich im übrigen auf seine Krankenunterlagen sowie auf die ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen weiterer den Kläger behandelnder Ärzte. 27 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Behandlung durch den Beklagten verneint. 30 Behandlungsfehler zum Nachteil des Klägers sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Krankenunterlagen und insbesondere auch der überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. D. nicht festzustellen. Insbesondere sind dem Beklagten keine Behandlungsfehler in Form von hier in erster Linie in Betracht zu ziehenden Diagnosefehlern vorzuwerfen. Diagnoseirrtümer bewertet die höchstrichterliche Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler, nämlich nur dann, wenn elementare Kontrollbefunde nicht erhoben worden sind oder es unterblieben ist, eine gebotene Überprüfung von anfänglichen Arbeitsdiagnosen im weiteren Behandlungsverlauf durchzuführen. 31 Solche Fehler sind jedoch, was die Behandlung des Beklagten anbetrifft, entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben. Dies gilt zu einen, soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe eine bei ihm vorhandene Metallvergiftung nicht rechtzeitig erkannt bzw. abgeklärt und behandelt. 32 Daß der Kläger unter einer Metallvergiftung leidet bzw. gelitten hat, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Krankenunterlagen schon nicht bewiesen. Es erübrigt sich deshalb die Frage, ob der Beklagte insoweit weitergehende Diagnostik hätte betreiben müssen. Keiner der den Kläger behandelnden Ärzte hat eine solche Metallvergiftung festgestellt. Insbesondere Prof. Dr. S., der hinsichtlich des Klägers auf Veranlassung des Beklagten eine Harnuntersuchung auf Schwermetalle durchgeführt hat, hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 29. November 1988 (Bl. 80 d. A.) ausdrücklich festgestellt, eine Intoxikation mit den vorgenannten Schwermetallen Quecksilber, Arsen, Blei und Cadmium liege beim Kläger nicht vor. 33 Auch aus der ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. G. vom 20. September 1988 (Bl. 69 d. A.) ergibt sich lediglich, bezogen auf diesen Zeitpunkt, daß der Kläger bei der Allergietestung positiv auf Quecksilberaminochlorid und Quecksilber reagierte und deshalb nach Ansicht dieser Ärztin die vorhandenen Amalgamfüllungen entfernt werden mußten, weil sie ebenfalls Quecksilber enthielten. Eine umfängliche Metallvergiftung oder auch eine Amalgamallergie schon in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre, die sich dem Beklagten als aufklärungsbedürftig hätte aufdrängen müssen nach dem konkreten Beschwerdebild, läßt sich hieraus nicht herleiten. Wie wenig die einseitige Fixierung des Klägers auf eine angenommene totale Metallvergiftung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, dies insbesondere bezogen auf den Zeitraum 1989, ergibt sich aus den handschriftlichen Eintragungen der Frau Dr. G. in deren Krankenunterlagen, in welchen diese ausdrücklich festgehalten hat, der Kläger habe sie wegen einer Bestätigung hinsichtlich der vermeintlichen totalen Metallvergiftung bedrängt, die sie gleichwohl verwehrt habe. Aufschlußreich ist auch die dortige Anmerkung der Ärztin, wonach der Kläger nach seinem Vortrag angeblich Bestecke und Töpfe wegen der Metallvergiftung nicht mehr berühren könne, er andererseits jedoch nach Feststellung der Ärztin ein Metallbrillengestell trug, ohne daß dieses ersichtlich Beschwerden verursacht hätte. Auch den weiteren Krankenunterlagen sind nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Metallvergiftung des Klägers zu entnehmen. 34 Auch hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Amalgamallergie sind dem Beklagten keine Diagnose- und/oder sonstige Behandlungsfehler vorzuwerfen. Selbst wenn der Kläger sämtliche angeblichen Beschwerden schon 1975 dem Beklagten vorgetragen haben sollte, wogegen allerdings spricht, daß laut dessen Dokumentation nur drei Beschwerdesymptome vorgetragen worden sind, was der Beklagte anläßlich seiner mündlichen Anhörung in erster Instanz auch bestätigt hat, so hat gleichwohl der Sachverständige Dr. D. nachvollziehbar dargetan, daß der Kläger nur höchst allgemeine Beschwerden geklagt hat und jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, also Mitte der siebziger Jahre, die Problematik einer etwaigen Metallallergie, insbesondere unter der Vermutung einer Amalgamallergie durch Zahnplomben noch nicht ernstlich diskutiert wurde, sondern erst in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre aufgekommen ist, woraus folgt, daß der Beklagte nach dem medizinischen Kenntnisstand ab Mitte der siebziger Jahre und nachfolgend jedenfalls keine Veranlassung hatte, die allgemeine Beschwerdesymptomatik in Richtung auf eine Amalgamallergie bzw. Amalgamvergiftung abzuklären. 35 Hinzu kommt, daß sich aus den insoweit vorliegenden ärztlichen Unterlagen zweifelsfrei ergibt, daß beim Kläger jedenfalls bis Mitte der achtziger Jahre überhaupt keine gravierende Amalgamallergie bestanden hat. Aus der bereits zitierten Bescheinigung der Frau Dr. G. aus September 1988, wonach die Amalgamfüllungen wegen positiver allergischer Reaktionen auf Quecksilber und Quecksilberaminochlorid entfernt werden müßten, läßt sich nicht zwingend auf eine Amalgamallergie des Klägers schon in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre schließen, die sich dem Beklagten nach dem konkreten Beschwerdebild hätte aufdrängen müssen. Wie wenig Veranlassung der Beklagte zur Annahme einer Amalgamallergie bereits ab Mitte der siebziger Jahre hatte, zeigt auch der Umstand, daß die seitens des Klägers geklagten Beschwerden auch den anderweitig behandelnden Ärzten, insbesondere auch den anläßlich der diversen Kurbehandlungen tätigen Ärzten, keine Veranlassung gegeben haben, Verdachtsdiagnosen in Richtung auf eine Amalgamallergie zu stellen. Zu Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß die Darstellung des Klägers hinsichtlich des gesamten angeblich auf eine Amalgamallergie hindeutenden Symptomenkomplexes sich nicht mit den Angaben über Beschwerden deckt, die er nach den Entlassungsberichten zu den Kuren 1979 und 1983 gemacht hat. Die Beschwerden, die laut Vortrag des Klägers im Anschluß an die 1975 erfolgte Versorgung mehrerer Zähne mit Amalgamfüllungen aufgetreten sein sollen, sind nämlich nach den eigenen Angaben des Klägers erstmals in dem Entlassungsbericht zu der Kur 1990 aufgeführt. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, daß der Kläger die in bezug auf die angebliche Amalgamallergie geklagten Beschwerden in dem Rechtsstreit 25 0 533/92 Landgericht Köln gegen den 1988 den Kläger behandelnden Zahnarzt unmißverständlich auf die 1988 erfolgte Versorgung mehrerer Zähne mit Amalgamfüllungen zurückgeführt hat. Mit anderen Worten: In dem Schadensersatzprozeß gegen den 1988 behandelnden Zahnarzt hat der Kläger vorgetragen, unmittelbar nach der Behandlung durch den dortigen Beklagten habe er unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten und hat im Rahmen dieses Vortrags die gesamten Symptome aufgezählt, die er gemäß Vortrag im vorliegenden Verfahren angeblich schon seit Mitte der siebziger Jahre gehabt und dem Beklagten geklagt haben will. Aus diesem Verhalten ergeben sich erhebliche Zweifel daran, daß der Kläger der ihm obliegenden Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag hinreichend nachkommt. Daß der Kläger darüber hinaus dazu neigen zu scheint, sich in vermeintliche Krankheiten hineinzusteigern, ergibt sich daraus, er in seinem Schreiben an Dr. D. vom 27. Mai 1994 behauptet hat, der seinerzeit behandelnde Arzt und Gastroenterologe Dr. T. habe bei ihm eine "chronische Darmentzündung aufgrund einer Weizenmehlallergie" festgestellt, und diese Entzündung habe er schon seit vielen Jahren, wobei diese zu gravierenden Stoffwechselstörungen geführt habe. Tatsächlich ergibt sich aus dem entsprechenden Arztbrief des Dr. T. an Frau Dr. K., daß zwar beim Kläger eine isolierte Allergie gegen Weizenmehl festgestellt worden ist, diese Sensibilisierung nach plausibler Erklärung des Arztes jedoch dadurch in Gang gesetzt worden ist, daß der Kläger der Empfehlung eines pseudomedizinischen Buches folgte, in welchem der gesundheitsfördernde Effekt des Genusses von Weizenkeimlingen angepriesen wurde, und demzufolge ersichtlich im Übermaß Weizenkeime gegessen hat. Daß in einem solchen Fall eine pseudoallergische Reaktion erfolgen kann, ist ohne weiteres ersichtlich. Von einer diesbezüglichen chronischen Darmentzündung ist in dem genannten Arztbrief des Dr. T. darüber hinaus mit keinem Wort die Rede. 36 Insgesamt bestand bereits nach dem erstinstanzlichen überzeugenden Gutachten des Dr. D. angesichts des jedenfalls insignifikanten Beschwerdebildes ab 1975 für den Beklagten keine Veranlassung zu einer Diagnostik zur Abklärung einer eventuellen Metall- bzw. Amalgamallergie. Nach den vorliegenden Krankenunterlagen spricht auch alles dafür, daß eine solche beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht festzustellen gewesen wäre. Diesbezügliche Behandlungs- bzw. Diagnosefehler sind demzufolge dem Beklagten nicht vorzuwerfen. 37 Entsprechendes gilt, soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe einen schon seinerzeit bestehenden Zwerchfelleinriß bei Zwerchfellhochstand und den sich sodann ausbildenden Kaskadenmagen nicht erkannt. Auch insoweit ist kein schuldhaftes Behandlungsfehlverhalten des Beklagten festzustellen. 38 Zum einen hat der Kläger nach der in ihrer Richtigkeit nicht substantiiert bestrittenen Krankendokumentation des Beklagten, wie sie sich auch aus dessen mündlicher Anhörung vor dem Landgericht ergibt, hinsichtlich des Magen-, Darm- und Zwerchfellbereichs nur über vergleichsweise unspezifische Beschwerden geklagt. Im übrigen hat der Beklagte diese Beschwerden sowohl 1976 als auch 1982 fachärztlich durch die Ärzte Dr. P. und Dr. K. abklären lassen, wobei diese Fachärzte zu dem Ergebnis gelangt sind, daß insoweit kein Handlungsbedarf bestehe. In dem Arztbrief des Dr. P. (Röntgenologe) vom 13. Dezember 1976 heißt es insoweit, bei dem damals 31-jährigen Kläger bestünden seit drei Tagen pulmonale respiratorische Beschwerden im Bereich des linken unteren Thorax, wobei der Kläger eine durchgemachte Pleuritis im Frühjahr desselben Jahres angegeben habe. Die Röntgenuntersuchung des Thorax habe im Bereich der rechten Lunge und des rechten Zwerchfells keinen pathologischen Befund ergeben. Links sehe man jedoch eine Relaxatio diaphragmatica, das linke Zwerchfell stehe handbreit oberhalb des rechten, glatt begrenzten Zwerchfells; es sei nicht atemverschieblich. Es könne sich um eine kongenitale Relaxtio diaphragmatica oder um eine linksseitige Zwerchfellähmung handeln. Man sehe außerdem interlobäre Streifenbildungen, die sich auf der seitlichen Aufnahme antero- und laterobasal lokalisierten. Diese dürften die Residuen eines in Rückbildung begriffenen Lungeninfarktes oder einer durchgemachten Pleuritis darstellen. Die Röntgenuntersuchung mit Breischluck ergebe keine Hiatushernie, auch keine Refluxoesophagitis. Der Fornix des Magens, der stark meteoristisch imponiere, liege unterhalb des linken hochliegenden Zwerchfells und sei mit diesem adhaerent. Es imponierten ferner teilweise meteoristische Colonschlingen im Bereich der linken Flexur. Eine Röntgenuntersuchung des Magens habe mangels nüchternen Zustandes des Klägers nicht durchgeführt werden können. 39 Diesem Arztbericht ist mit Deutlichkeit zu entnehmen, daß seitens des abklärenden Röntgenologen keine weitere Behandlung hinsichtlich des Zwerchfellhochstandes für erforderlich erachtet wurde. Einen Zwerchfellriß hat er ausweislich seines Arztschreibens ersichtlich nicht festzustellen vermocht. 40 Auch aus dem Arztbrief der Frau K. - Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde - vom 20. Juli 1982 ergibt sich lediglich ein Hochstand des linken Zwerchfells. Ferner heißt es dort, in der seitlichen Aufnahme sei die Diaphragmarelaxation begrenzt, Herz und große Gefäße ohne Befund, knöcherner Thorax ohne Befund. Die Ärztin empfahl in diesem Schreiben lediglich eine Magen-Darm-Passage in Kopftieflage, die ausweislich des Arztbriefes des Dr. K. vom 1. September 1982 auch zeitnah durchgeführt worden ist und eine eindeutige Relaxatio diaphragmatica links mit linksseitigem Zwerchfellhochstand und paradoxe Atembeweglichkeit im Schnupfversuch ergeben hat. Ferner heißt es dort, der Magen sei hochgelagert und leicht torquiert. Eine zusätzliche Hiatushernie oder ein Thoraxmagen lägen nicht vor. An Magen und Dünndarm fänden sich keine pathologischen Veränderungen. 41 Insbesondere nach dieser ärztlichen Feststellung eines Facharztes hatte der Beklagte keine begründete Veranlassung zu weiterer diesbezüglicher Diagnostik; vielmehr konnte er sich mit den vorgenannten fachärztlichen Diagnoseergebnissen zufriedengeben, zumal ausweislich seiner als richtig zu erachtenden Krankenunterlagen keine Symptome vorlagen, die eindeutig auf eine krankhafte Veränderung des Magenstatus hindeuteten. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß auch die Ärzte in den Kurkliniken, in welchen der Kläger zu den bereits genannten Zeitpunkten 1980, 1983 und 1990 behandelt wurde, insoweit ebenfalls keinen weiteren Abklärungs- oder sonstigen Behandlungsbedarf festgestellt haben. Demzufolge hatte auch der Beklagte keine begründete Veranlassung zu einer weiterführenden Diagnostik hinsichtlich einer möglichen Erkrankung im Magen-Darm-Bereich. 42 Was endlich die geklagten orthopädischen Beschwerden anbetrifft, hat der erstinstanzliche Sachverständige Dr. D. zu Recht darauf hingewiesen, daß zu Beginn der Behandlung des Klägers beim Beklagten ausweislich dessen Krankenunterlagen, deren Richtigkeit der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, Beschwerden des Halte- und Bewegungsapparates nicht aufgeführt sind, sich nähere Befunde aus orthopädischer Sicht vielmehr erst in den Aufzeichnungen des Orthopäden Dr. A. ab 1982 finden, wonach der Kläger ab 1982 über Schmerzen in der LWS geklagt und röntgenologisch eine Fehlhaltung der Wirbelsäule festgestellt worden ist, die einer konservativen Behandlung unterzogen wurde. Weitere und nähere orthopädische Feststellungen ergeben sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. erst aus den Briefen und Aufzeichnungen des behandelnden Arztes Dr. D. aus 1991 und 1992. Soweit dieser behandelnde Arzt eine mittelgradige Osteochondrose der HWS, eine geringgradige Osteochondrose der mittleren BWS und Deckplattenunregelmäßigkeiten an der LWS im Sinne eines durchgemachten Morbus Scheuermann festgestellt hat, hat der behandelnde Arzt Dr. D. insoweit darauf hingewiesen, daß ein Vergleich der Voraufnahmen von 1982 einen im wesentlichen konstanten Befund ergeben habe. Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren Angaben des Dr. D. hinsichtlich der Behandlung des Klägers in der nachfolgenden Zeit, wonach die vom Kläger angegebene Beschwerdesymptomatik zum Teil nicht mit den klinischen und röntgenologischen Befunden in Deckung zu bringen war und im übrigen nach Ansicht des Sachverständigen nicht die Feststellung zuließen, daß ein schwerwiegender Befund an der HWS bzw. im Bereich des Nackens und der Schulter vorgelegen habe. Diesbezügliche - in erster Linie degenerative - Veränderungen seien auch nicht durch kurative Maßnahmen zu beseitigen oder wesentlich zu verbessern gewesen. Hierzu hat der Sachverständige mit nachvollziehbarer Begründung angenommen, es handele sich vielmehr hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden des Klägers, die im übrigen nur zum Teil verifizierbar seien, um ungünstige Anlagebedingungen, die aufgrund der Übergewichtigkeit des Patienten zu einem möglicherweise etwas vorzeitigen Verschleiß geführt hätten, der letztlich nicht behandelbar gewesen sei. 43 Auch insoweit sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Beklagten als Internisten sich hinsichtlich der orthopädischen Situation des Klägers eine weiterführende Diagnostik und hierauf beruhende Therapie hätten aufdrängen müssen, dies um so weniger, als der Kläger von Beginn seiner orthopädischen Beschwerden an auch in entsprechender fachärztlicher Behandlung war. Auch hiermit durfte der Beklagte sich begnügen. 44 Nach allem sind keine vorwerfbaren Behandlungsfehler des Beklagten festzustellen, so daß die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. 46 Die Beschwer des Klägers setzt der Senat mit 47 55.000,-- DM (50.000,-- DM Schmerzensgeld + 5.000,-- DM Berufungklageantrag zu 2.) fest (§ 546 Abs. 2 ZPO). 48 Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsantrag ist mit (nur) 5.000,-- DM zu bewerten (§ 3 ZPO) Dem Vortrag des Klägers sind keine zureichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß wegen der Behandlung des Beklagten von 1975 bis 1989 schwerwiegende materielle Zukunftsschäden zu besorgen sein könnten. Der Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, der Feststellungsantrag sei in jedem Fall im Hinblick auf die Problematik des Kaskadenmagens begründet, weil dort die weitere Behandlung in der jetzt erschwerten Form noch ausstehe. Er sei im übrigen auch begründet, weil in Zukunft weiterer Verdienstausfall entstehen werde, denn er sei unter der Behandlung bzw. Nichtbehandlung des Beklagten letztlich berufsunfähig geworden. Letzteres Vorbringen läßt bereits den Umstand unberücksichtigt, daß der Kläger bereits seit 1976 unstreitig arbeitslos ist, so daß nicht ersichtlich ist, inwiefern die insgesamt 14-jährige Behandlung durch den Beklagten zu der behaupteten Berufsunfähigkeit des Klägers hätte führen können. Was eine Weiterbehandlung des angeblich vom Beklagten verschuldeten Kaskadenmagens anbetrifft, ist nicht ersichtlich, welche weiteren kurativen Maßnahmen mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen hieraus sollten erforderlich bzw. möglich werden können. Der erstinstanzliche Sachverständige Dr. D. hat insoweit nämlich ausdrücklich ausgeführt, was den Kaskadenmagen anbetreffe, sei eine kausale, die Störung beseitigende Therapie nicht möglich. Von daher ist nicht ersichtlich, welche weiterführende Behandlung insoweit erforderlich werden könnte. Der Kläger hat hierzu auch nichts Substantiiertes vorgetragen. Sein eher pauschales Vorbringen läßt deshalb hinsichtlich seines Feststellungsantrages allenfalls einen Wert von 5.000,-- DM sachgerecht und angemessen erscheinen, weshalb der Streitwert insgesamt auf lediglich 55.000,-- DM festzusetzen war. Der Streitwertbeschluß des Senats vom 6. Dezember 1996 ist damit gegenstandslos und wird dahin geändert, daß der Gebührenstreitwert 55.000,-- DM beträgt.