Beschluss
4 U 150/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0131.4U150.22.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: A. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. I. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch von der Abgeltungsklausel in Ziff. 3 des vor dem 21. Zivilsenat des OLG Köln geschlossenen Vergleichs vom 06.05.2019 (21 U 13/18) umfasst ist. 1. Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO abgesehen hat. Zwar hat die Frage, ob der Prozessvergleich im Verfahren OLG Köln, 21 U 13/18 unwirksam ist, präjudizielle Bedeutung für das hiesige Verfahren. Dennoch führt die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens dazu, dass das Verfahren nicht auszusetzen, sondern fortzusetzen ist. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 148 ZPO liegen zwar vor. Die Aussetzung nach Maßgabe der Vorschrift kommt nur bei Vorgreiflichkeit im Sinne einer zumindest teilweise präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Vorgreiflichkeit ist also insbesondere dann gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (BeckOK ZPO/Wendtland, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 148 Rn. 6). Dies ist hinsichtlich der Frage, ob ein Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist, zu bejahen. Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hat die rechtskräftige Feststellung der streiterledigenden Wirkung eines Prozessvergleichs auch Einfluss auf die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Regelung. Der Prozessvergleich bildet eine Einheit mit der Folge, dass Streitigkeiten über seine Gültigkeit in materiell-rechtlicher und prozessualer Sicht einheitlich zu beurteilen sind. Es besteht eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der prozessualen Wirkung des Prozessvergleichs und der Wirksamkeit der materiellen Regelung. Wird die auf materielle Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs gestützte Unwirksamkeit in dem Prozess geltend gemacht, in welchem der Vergleich geschlossen worden ist, und wird dieser Streit durch rechtskräftiges Urteil dahin entschieden, dass der Rechtsstreit wirksam beendet ist, so ist damit auch die in ihm enthaltene materiell-rechtliche Regelung unangreifbar geworden (BGH NJW 1981, 823; OLG Oldenburg Urt. v. 25.3.1997 – 5 U 177/96, BeckRS 1997, 31031013, beck-online; MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 779 Rn. 97). b) Gleichwohl hat keine Aussetzung zu erfolgen. Die Entscheidung über die Anordnung der Aussetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensausübung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (BeckOK ZPO/Wendtland, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 148 Rn. 13; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 148 Rn. 14). Nach eigener rechtlicher Prüfung durch den erkennenden Senat hat die Rechtsverfolgung des Klägers im Vorverfahren keine nennenswerten Erfolgsaussichten. Ziff. 3 des Vergleichs ist materiell-rechtlich eindeutig wirksam. Die vom Kläger im dortigen Verfahren insoweit erhobenen Einwände, auf die er mit Schriftsatz vom 25.01.2022 Bezug genommen hat (LGA 342 ff.), greifen ersichtlich nicht durch; andere Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dementsprechend ist die im hiesigen Verfahren bei Aussetzung drohende Verfahrensverzögerung stärker zu gewichten als das Risiko, möglicherweise eine dem Ergebnis des Vorverfahrens widersprechende Entscheidung zu treffen. aa) Ist ein Prozessvergleich aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam, z.B. nichtig gemäß §§ 134, 138 BGB oder wirksam angefochten, ist nicht nur der Vergleich im Sinne des § 779 BGB unwirksam, sondern auch die auf Verfahrensbeendigung gerichtete Prozesshandlung (BeckOK ZPO/Hoffmann, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 794 Rn. 26; Musielak/Voit/Lackmann, 19. Aufl. 2022, ZPO § 794 Rn. 20). Prozessuale (meist formelle) Fehler, die zur Unwirksamkeit des Prozessvergleichs führen, ziehen dagegen nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit der materiell-rechtlichen Vereinbarung nach sich. Die Vereinbarung kann als außergerichtlicher Vergleich im Sinne des § 779 BGB gültig sein, wenn dies, was durch Auslegung zu ermitteln ist, dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O.). bb) Prozessuale Fehler im vorangegangenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss, die möglicherweise auch auf die materiell-rechtliche Wirksamkeit durchschlagen könnten, sind nicht zu erkennen. (1) Der Verweis auf § 276 Abs. 6 ZPO – das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass erkennbar § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung gemeint war – geht schon deshalb fehl, weil es sich nicht um einen schriftlichen Vergleich außerhalb der mündlichen Verhandlung handelt. (2) Auch eine Unwirksamkeit des Vergleichs aufgrund vorgenommener Änderungen am vom Diktat übertragenen Vergleichstext ohne vorangegangene Anhörung der damaligen Parteien ist nicht ersichtlich. So ist dem Vorbringen des Klägers schon keine förmliche Protokollberichtigung im Sinne des § 164 ZPO zu entnehmen. Welche handschriftlichen Änderungen seitens der Vorsitzenden am Protokoll in der Akte vorgenommen worden sein sollen, trägt der Kläger nicht vor. Ungeachtet dessen handelt es sich bei Korrekturen an der aufgrund der vorläufigen Protokollaufzeichnung gemäß § 160a ZPO hergestellten Sitzungsniederschrift vor der Unterschriftsleistung nicht um eine Berichtigung einer Unrichtigkeit des Protokolls i.S.d. § 164 ZPO, da das Protokoll in diesem Moment erst erstellt worden ist. Darüber hinaus trägt der Kläger nicht vor, dass eine Unrichtigkeit des Protokolls vorliege. Das Landgericht hat ausgeführt, es seien lediglich formale Korrekturen vorgenommen worden, welche den Kläger nicht beschwert hätten. Dennoch hat der Kläger auch in der Berufungsbegründung weiterhin nicht dargetan, worin die vermeintlichen Änderungen bestehen sollen und dass diese nicht dem tatsächlich Protokollierten entsprechen. Die bloße Korrektur eines Übertragungsfehlers von der Tondatei zum geschriebenen Text wäre unschädlich, da dadurch die notwendige Übereinstimmung von vorläufiger und endgültiger Niederschrift geschaffen würde. Aber auch Korrekturen ohne inhaltliche Relevanz, insbesondere Rechtschreib- oder Grammatikfehler, würden nicht dazu führen, dass eine Übereinstimmung zu verneinen wäre. Letztlich ist weder vom Kläger noch von einem anderen Beteiligten des Vorverfahrens jemals gerügt worden, dass der Inhalt des final hergestellten Protokolls von dem vereinbarten, diktierten und nach erneutem Vorspielen genehmigtem Inhalt abweichen würde. cc) Der Kläger hat auch keine Umstände dargelegt, die zu einer materiell-rechtlichen Unwirksamkeit des Vergleichs führen würden. Er wendet ein, aus Sicht eines objektiven Beobachters könnten in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung nur Regelungen getroffen werden, die das erbrechtliche Verhältnis der Parteien zueinander betreffen. Wenn auch andere Rechtsverhältnisse in einem solchen Vergleich geregelt werden sollten, hätte dies klargestellt werden müssen. Ohne eine solche Klarstellung könne der Vergleich nicht als wirksam für Rechtsprobleme außerhalb des Erbrechts angesehen werden. Diese Ansicht findet weder im Wortlaut des Vergleichs noch im Gesetz eine Stütze. Die – anwaltlich vertretenen – Parteien haben eine Einigung getroffen, wonach „alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien untereinander“ ausgeglichen sind. Dass dieser Ausspruch auf erbrechtliche Ansprüche begrenzt sein sollte, weil es in dem Verfahren um eine erbrechtliche Angelegenheit ging, ist nicht ersichtlich; für ein solches Verständnis bietet der Wortlaut auch für einen juristischen Laien keinerlei Anhaltspunkte. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt zudem auch die vergleichsweise Beilegung von Streitigkeiten zu, die über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehen, solange zumindest auch ein Teil des anhängigen Rechtsstreits bereinigt wird (BeckOK ZPO/Hoffmann, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 794 Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall gewesen. 2. Ziff. 3 des Vergleichs umfasst auch die hier streitgegenständliche Forderung. Der klägerische Einwand, bei Vergleichsschluss sei sein mutmaßlicher Wille nicht auf die Regelung von über die im Verfahren geltend gemachten erbrechtlichen Forderungen hinaus gerichtet gewesen (LGA 342, 345), greift nicht durch. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, wonach es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass mit der Klausel eine Beschränkung ausschließlich auf erbrechtliche Ansprüche bezweckt gewesen sei. Auch sonst ist die Formulierung weit gefasst worden. So haben die Parteien damals – obwohl inhaltlich eigentlich nicht erforderlich – der Ziff. 3 noch einen zweiten Satz angefügt, wonach „insbesondere“ Ansprüche, „die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind“, sowie solche aus einem anderen gerichtlichen Verfahren vor dem LG Aachen, als ausgeglichen gelten. Hiermit wird einer Auslegung, wonach ausschließlich Ansprüche über die im Verfahren geltend gemachten erbrechtlichen Forderungen mitgeregelt werden sollten, die Grundlage entzogen. Es wird im Gegenteil verdeutlicht, dass sogar Ansprüche, die nicht Gegenstand der beiden genannten Gerichtsverfahren waren, erfasst werden sollen. Unschädlich ist in dem Zusammenhang, dass bei der Festsetzung des Streitwertes kein Mehrwert für den Vergleich eingerechnet worden ist. So ist schon nicht ersichtlich, dass die hier streitgegenständliche Forderung damals dem Senat überhaupt vor Augen gestanden, dieser sich also positiv Gedanken darüber gemacht hätte, ob auch in Höhe dieses Wertes ein Mehrvergleich geschlossen worden ist. II. Der Zahlungsantrag des Klägers unterliegt darüber hinaus auch deshalb der Abweisung, weil es an einer schlüssigen Darlegung eines Anspruchs gegen den Beklagten in Höhe von 121.713,22 € fehlt. Das Landgericht hat ausgeführt, dass nicht dargetan worden ist, in welcher Höhe die Einlage nach Abzug der Gesellschaftsschulden besteht (LGA 370). Hiergegen wendet der Kläger lediglich ein, er habe die ursprüngliche Einzahlung belegt; die von ihm bestrittenen Einwände des Beklagten gegen die Rückforderung seien nicht nachgewiesen worden. Er stützt seinen Anspruch grundsätzlich darauf, dass er und der Beklagte zumindest stillschweigend eine GbR gegründet hätten, die den Zweck der gemeinsamen Geldanlage in Luxemburg gehabt habe. Im Jahr 2002 habe er eine Einzahlung in Höhe von 240.000,- € von seinem Konto auf das neue Konto des Beklagten vorgenommen. Nunmehr verlange er lediglich einen Teil dieser Einzahlung wieder zurück. 1. Ein Anspruch auf Zurückerstattung einer erbrachten Einlage kann zwar aus § 733 Abs. 2 S. 1 BGB folgen. Demnach sind aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen die Einlagen zurückzuerstatten. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen der zahlreichen Schritte nach §§ 731 S. 1, 732 ff. BGB bei Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft. Die Abwickler haben zunächst das Gesellschaftsvermögen festzustellen. Dabei haben sie die schwebenden Geschäfte zu beenden und die zur Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens bis zu dessen Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 730 Abs. 2 S. 1 BGB). Sodann sind diejenigen Gegenstände an denjenigen Gesellschafter zurückzugeben, der sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat (§ 732 S. 1 BGB). Anschließend sind die Gesellschaftsschulden zu berichtigen und Rückstellungen für noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten zu bilden (§ 733 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Eine Schlussabrechnung ist zu erstellen. Aus dem noch vorhandenen Gesellschaftsvermögen sind die nunmehr fälligen Einlagen zurück zu erstatten (§ 733 Abs. 2 S. 1 BGB); anschließend ist das Gesellschaftsvermögen zu liquidieren (§ 733 Abs. 3 BGB). Verbleibt nach der Auf- und Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz noch ein Überschuss, ist er gemäß § 734 BGB an die Gesellschafter auszukehren; ist aber andererseits ein Fehlbetrag entstanden, haben die Gesellschafter nach § 735 dafür einzustehen. Erst nach Auskehr der Guthaben an die Gesellschafter oder Einzug die Nachschüsse ist die Gesellschaft beendet (siehe dazu BeckOK BGB/Schöne, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 730 Rn. 11). Zu beachten ist dabei, dass die Umwandlung der werbenden in eine Abwicklungsgesellschaft grundsätzlich zu einer Durchsetzungssperre hinsichtlich einzelner auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft oder gegen Mitgesellschafter führt. Diese können nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden, sondern sind als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Die Durchsetzungssperre soll die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens verhindern. Sie findet uneingeschränkt auch Geltung beim einseitigen Ausscheiden eines Gesellschafters, bei der Auflösung einer zweigliedrigen Gesellschaft und bei der Abwicklung nach einer Auflösung gem. § 728 BGB. Maßgeblich für die Sperrwirkung ist stets, dass der fragliche Anspruch auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht; ist das anspruchsbegründende Rechtsverhältnis ein anderes als die Gesellschaft, kann der Anspruch als Drittgläubigerforderung außerhalb der Liquidation geltend gemacht werden (Henssler/Strohn GesR/Kilian, 5. Aufl. 2021, BGB § 730 Rn. 13 m.w.N.). Hierauf basierend ist anerkannt, dass auch Zahlungsansprüche des Gesellschafters auf Einlagenrückerstattung von der Sperrwirkung erfasst sind (Henssler/Strohn GesR/Kilian, a.a.O. Rn. 14). Dementsprechend ist die hier verfolgte gesonderte Durchsetzung eines Anspruchs auf Rückerstattung der vermeintlich erbrachten Einlage nicht möglich und die Klage derzeit unbegründet. 2. Der Kläger kann auch nicht als Minus die Feststellung beanspruchen, dass zu seinen Gunsten im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz eine Forderung in Höhe von 121.713,22 € zu berücksichtigen ist. Zwar enthält die Geltendmachung einer nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung einzubeziehenden Forderung ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag (BGH, NJW 2000, 2586). Ein derartiger Ausspruch scheitert hier jedoch daran, dass eine Einlage des Klägers in Höhe von 121.713,22 € nicht festgestellt werden kann. Der Vortrag des Klägers geht – unter Bezugnahme auf die Anlagen K1 bis K3 (Bl. 13-15 d.A.) – dahin, er habe im Jahr 2002 nach der Auflösung seines eigenen Kontos auf das Konto des Beklagten einen Betrag von 240.000,- € eingezahlt. Unabhängig von der Tatsache, dass es sich bei den herangezogenen Anlagen nicht um Einzahlungsbelege, sondern um den Auftrag an die F.-Bank zur Übertragung handelt, hat der Kläger im Rahmen der Klageschrift selbst vorgetragen, dass der Betrag von 241.046,22 € dem damaligen Bruttovermögenswert seines Kontos entsprach. Darin enthalten waren jedoch auch die beiden Unterkonten, in welche Guthaben des Beklagten eingezahlt worden waren. Der Kläger selbst hat in der Klageschrift von einer „gemeinschaftlich erbrachte[n] Einlage von Kläger und Beklagte[m]“ gesprochen (LGA 29). In welcher Höhe es sich tatsächlich rechnerisch um Geld des Klägers handelte, ist nicht ersichtlich. Auch bei dem Betrag, der zum Zeitpunkt der Übertragung auf das neue Konto auf dem dem Kläger zugeordneten Unterkonto vorhanden war, handelt es sich nicht um eine Einlage, die über § 733 Abs. 2 BGB zurückzuerstatten wäre. So haben die Parteien laut Vortrag des Klägers die GbR mit dem Zweck der gemeinsamen Vermögensmehrung bereits im Jahr 1992 geschlossen. Mit den seitdem eingezahlten Beträgen hat die vermeintliche GbR gewirtschaftet und offenbar Erträge erzielt. Der zum entscheidenden Zeitpunkt 2002 vorhandene Betrag entspricht damit nicht den vom Kläger erbrachten Einzahlungen. Allein die Umbuchung eines bereits im Gesellschaftsvermögen vorhandenen Betrages von einem auf den einen Gesellschafter laufenden Konto auf das eines anderen Gesellschafters kann keine (neue) Einlage darstellen. B. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). C. Es wird anheimgestellt, das Rechtsmittel zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren und zwecks Vermeidung eventueller weiterer außergerichtlicher Kosten zurückzunehmen. D. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug auf 121.713,22 € festzusetzen.