Anerkenntnisurteil
8 O 525/98
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2011:0119.8O525.98.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch den
mit Beschluss vom 09.07.2010 festgestellten Prozessvergleich beendet worden ist.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch den mit Beschluss vom 09.07.2010 festgestellten Prozessvergleich beendet worden ist. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines mit Beschluss vom 09.07.2010 festgestellten Prozessvergleichs und um seine prozessbeendigende Wirkung. Dem Vergleich lag ein in dem Verhandlungstermin vom 23.06.2010 erteilter Vergleichsvorschlag der Kammer zu Grunde, den der Kläger sogleich und die Beklagten innerhalb der ihnen bewilligten Annahmefrist angenommen haben. Der Verhandlungsablauf in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2010 stellte sich dabei wie folgt dar: Die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits im Rahmen der Güteverhandlung wurden ausführlich erörtert. Nach einem Austausch der unterschiedlichen Vorstellungen zu einer möglichen Gesamtregelung auch des Verfahrens 8 0 524/98 stellte der Vorsitzende zunächst fest, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits nicht möglich war. Nach einer längeren Verhandlungspause für eine Beratung der Kammer über die Anträge des Klägers auf Einbeziehung weiteren Sachvortrages aus dem Rechtsstreit 8 0 524/98 in das 3 hiesige Verfahren wurde die Sitzung um 15:30 Uhr fortgesetzt und das Beratungsergebnis bekanntgegeben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 23.06.2010 Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien stellten die Anträge und die Sach- und Rechtslage wurde unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivortrags erörtert. Im weiteren Sitzungsverlauf führte die Kammer im Einverständnis aller Beteiligten Einzelgespräche mit dem Kläger und Rechtsanwalt…….. einerseits sowie der Beklagtenseite andererseits, um nochmals die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen zu erörtern. Dabei wurde im Gespräch dem Kläger insbesondere auch die Frage erörtert, ob und aus welchen Gründen eine unmittelbare Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages für ihn sinnvoll sein könnte. Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass angesichts der im Raum stehenden wechselseitigen Vorwürfe, die im Rahmen einer weiteren streitigen Auseinandersetzung möglicherweise erneut mit öffentlichen Diskussionen verbunden sein würden, der Kläger bei einer Nichtannahme des Vergleichs durch die Beklagten auf seine eigene Bereitschaft, den Rechtsstreit gütlich beilegen zu wollen, hätte verweisen können und darin auch die „wahren Absichten" der Beklagten zum Ausdruck gekommen wären. Nach Beendigung dieser Einzelgespräche nahm der Vorsitzende in Anwesenheit der zum Verhandlungstermin Erschienen den folgenden Vergleichsvorschlag zu Protokoll: „ 1. Die Beklagten geben folgende Erklärung ab: Die Beklagten hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht oder das Ziel, den Kläger gezielt zu schädigen. Es ging allein um die Auseinandersetzung mit dem von den Beklagten zu 1, und 2. für unzulässig gehaltenen Geschäftsmodell des Klägers. Soweit der Kläger durch die langjährige juristische Auseinandersetzung persönlich Schaden erlitten hat, bedauern die Beklagten dies. 2. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner aus der Motivation, den Rechtsstreit insgesamt zu beenden und die Streitigkeiten endgültig zu befrieden, einen Betrag von 10.000,00 Euro an eine gemeinnützige Organisation, und zwar an die Organisation……. 4 3. Die Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und vereinbaren, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. 4. Die Parteien vereinbaren, Stillschweigen darüber zu bewahren, dass die Beklagten eine Zahlung an die oben genannte gemeinnützige Organisation geleistet haben." Der Kläger und Rechtsanwalt….. erklärten daraufhin: „Wir nehmen den Vorschlag des Gerichts an." Der Vergleichsvorschlag und die protokollierte Erklärung des Klägers wurden vorgespielt und genehmigt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt…… erklärte, er müsse Rücksprache mit den maßgeblichen Gremien der Beklagten zu 1. halten. Anschließend wurde der Beschluss verkündet, dass die Beklagten Gelegenheit erhalten, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag innerhalb einer Frist bis zum 15.07.2010 anzunehmen. Sodann wurde der Sach- und Streitstand erneut erörtert, wobei die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Der Vorsitzende schloss schließlich die mündliche Verhandlung und die Anwälte erklärten ihr Einverständnis, dass im Hinblick auf den bevorstehenden Urlaub der Kammermitglieder ein Verkündungstermin über die Frist von drei Wochen hinaus nach dem 15.07,2010 anberaumt werden könne. Mit einem zunächst als Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 02.07.2010 widerriefen die Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Namen und in seinem Auftrag die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages. Hilfsweise erklärten sie die Anfechtung der Annahme, wobei sie zur Begründung ausführten, der Kläger habe sich subjektiv in einer Zwangslage befunden und die Annahme nicht erklären wollen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen (Blatt 809-811 GA) Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelten Abschriften dieses Schriftsatzes den Prozessbevollmächtigten der Beklagten per Telefax von Anwalt zu Anwalt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erklärten mit einem am 09.07.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 08.07.2010 (Blatt 815 GA), dass die Beklagten den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 23.06.2010 annehmen. 5 Die Kammer stellte mit Beschluss vom 09.07.2010 (Blatt 816 GA) fest, dass auf den Vorschlag des Gerichts vom 23.06.2010 durch Annahme des Klägers im Verhandlungstermin vom 23.06.2010 und die Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2010 folgender Vergleich zustande gekommen ist: „ 1. Die Beklagten geben folgende Erklärung ab: Die Beklagten hatten zu keinem Zeitpunkt die Absicht oder das Ziel, den Kläger gezielt zu schädigen. Es ging allein um die Auseinandersetzung mit dem von_ den Beklagten zu '7.,undN20 für unzulässig gehaltenen Geschäftsmodell des Klägers. Soweit der Kläger durch die langjährige juristische Auseinandersetzung persönlich Schaden erlitten hat, bedauern die Beklagten dies. 2. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner aus der Motivation, den Rechtsstreit insgesamt zu beenden und die Streitigkeiten endgültig zu befrieden, einen Betrag von 10.000,00 Euro an' eine gemeinnützige Organisation, und zwar an die Organisation……… 3. Die Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und vereinbaren, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. 4. Die Parteien vereinbaren, Stillschweigen darüber zu bewahren, dass die Beklagten eine Zahlung an die oben genannte gemeinnützige Organisation geleistet haben." Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien jeweils am 19.07.2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.08.2010 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers namens und in Vollmacht des Klägers sofortige Beschwerde, hilfsweise Beschwerde und äußerst hilfsweise Gegenvorstellung gegen den Beschluss vorn 09.07.2010. Ferner erhoben sie die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen (Blatt 830-835 GA). Mit Beschluss vom 10.08.2010 (Blatt 836-838 GA) half die Kammer den Beschwerden des Klägers nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht 6 Hamm als Beschwerdegericht vor. Unter dem 13.08.2010 wurden die Akten an das Oberlandesgericht abgesandt. Mit einem am 18.08.2010 im Original bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2010 vertiefte der Kläger seinen Vortrag aus der Beschwerdeschrift. Gleichzeitig machte er sich hilfsweise die Wirksamkeit des Vergleichs zu Eigen und forderte die Beklagten auf, den Betrag von 10.000 € binnen einer Frist bis zum 25.08.2010 an die Organisation ………. zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen (Blatt 848-851 GA). Mit Verfügung vom 23.08.2010 (Blatt 841f. GA) veranlasste der Vorsitzende unter anderem die Übersendung dieses Schriftsatzes an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die dortige Zustellung erfolgte laut Empfangsbekenntnis am 25.08.2010 (Blatt 841ff. GA). . Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18.08.2010 reichte der Kläger eine „fachärztliche Bescheinigung" des Dr. …………vom 06.08.2010 zu den Gerichtsakten, wobei er darauf hinweisen ließ, dass diese lediglich für das Gericht bestimmt sei (Blatt 856-858 GA). Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.08.2010 nahm der Kläger die Beschwerden sowie die Gegenvorstellung gegen den vergleichsfeststellenden Beschluss zurück. Zugleich erklärten seine Prozessbevollmächtigten namens und in Vollmacht des Klägers im Hinblick auf die nicht geleistete Zahlung von 10.000 € an die Organisation ……….. den Rücktritt von dem Vergleich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes nebst Anlagen Bezug genommen (Blatt 873-877 GA). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.09.2010 forderte der Kläger die Beklagten nochmals auf, binnen einer letzten Nachfrist bis zum 15.09.2010 die 10.000 € an die Organisation………. zu zahlen und dem Kläger zuHänden der Prozessbevollmächtigten und dem Gericht die Zahlung nachzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen (Blatt 889-890 GA). Die Beklagten boten dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 08.09.2010 an, den Vergleichsbetrag zu treuen Händen seines Prozessbevollmächtigten zu zahlen und ihn dort für die Dauer des Streits über die Wirksamkeit des Vergleichs zu belassen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers an……. lehnte dies mit Schreiben vom 10.09.2010 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das von den Beklagten als Anlage B15 zur Akte gereichte Schreiben Bezug genommen (Blatt 912-913 GA). Mit einem am 14.09.2010 vorab per Fax bei Gericht eingegangen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten überreichten die Beklagten die Ablichtung einer Ausführungsanzeige der ………………vom 13.09.2010 über die Überweisung eines Betrages von 10.000 € an die Organisation ………. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes nebst Anlagen Bezug genommen (Blatt 887-892 GA). Ebenfalls mit Schreiben vom 14.09.2010 übermittelten die Beklagten diese Unterlagen den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die ………. kündigte gegenüber der Organisation ………….mit Fax vom 13.09.2010 die Zahlung an (Anlage B17, Blatt 916 GA). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2010 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilte der Kläger mit, dasr den übermittelten Unterlagen keine Zahlung an die Organisation ………entnehmen könne, durch welche die Beklagten die in Ziffer 2) des Vergleichs übernommene Verpflichtung erfüllt hätten. Die Angabe ………..enthalte lediglich schlagwortartig das Rubrum des Rechtsstreits und das Aktenzeichen, nicht jedoch den Zweck der Zahlung, die Vergleichserfüllung. Der Kläger ließ erneut den Rücktritt von dem Vergleich erklären. Wegen der Einzelheiten wird auf das von den Beklagten als Anlage B16 vorgelegte Schreiben Bezug genommen (Blatt 914-915 GA) Unter dem 17.09.2010 bestätigte die Organisation ………den Zahlungseingang von 10.000 €, wobei es in der Erklärung unter anderem heißt: „Uns ist bekannt, dass Zweck der Zahlung die Erfüllung eines Vergleiches ist, der in dem unter dem Az,………………. beim Landgericht Bielefeld anhängigen Rechtsstreit geschlossen worden ist und mit dem sich die Beklagter? des Rechtsstreites verpflichtet haben, einen Betrag von €10 . .000,00 an die Organisation………… 8 zu zahlen," Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beklagten als Anlage B18 vorgelegte Bestätigung Bezug genommen (Blatt 917 GA). Der Kläger fühlt sich an den Vergleich' nicht mehr gebunden und begehrt die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Er habe sich in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2010 nach fast zehnstündiger Verhandlung in einer Ausnahmesituation befunden. Er sei im Verlauf des Einzelgesprächs im Hinblick auf die Prozessaussichten in eine völlig ausweglose Situation geraten und habe eine vom Gericht aufgebaute Drucksituation empfunden. Er habe traumatisch quasi eine zweite strafrechtliche Verurteilung durch die Kammer erlebt, als deren Vorsitzender erklärt habe, er sei vom Bundesgerichtshof nicht freigesprochen worden. Angesichts dieser von ihm subjektiv gefühlten Zwangslage, der er sich physisch und psychisch nicht habe entziehen können, habe er die Annahme des Vergleichsvorschlages ohne das Bewusstsein für den Inhalt erklärt. Daran habe sich auch in und nach der Verhandlungspause nach der Unterbreitung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages nichts geändert, wobei dem Kläger dies in der mündlichen Verhandlung nicht bewusst gewesen sei. Vielmehr sei er sich darüber erst nachträglich klar geworden. Er bezieht sich insoweit auf die von ihm vorgelegte „fachärztliche Bescheinigung". Auch sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt ………..habe in der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von diesen Tatsachen gehabt, sondern den (falschen) Eindruck gehabt, der Kläger wisse sehr genau, was er tue. Seinen diesbezüglichen Vortrag hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 ergänzt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Blatt 936ff. GA). Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht durch den mit Beschluss vom 09.07.2010 festgestellten Vergleich beendet worden ist. Die Beklagten beantragen, festzustellen, dass der unter dem Aktenzeichen …………anhängiggewesene Prozess durch den Prozessvergleich beendet worden ist, dessen Zustandekommen die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss zu dem genannten Aktenzeichen vom 09.07. 2010 festgestellt hat. 9 Der Kläger beantragt, den Feststellungsantrag der Beklagten vom 29.09.2010, festzustellen, dass der unter dem Aktenzeichen ……… anhängig gewesene Prozess durch den Prozessvergleich beendet worden ist, dessen Zustandekommen die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss zu dem genannten Aktenzeichen vom 09.07. 2010 festgestellt hat, zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Prozessvergleich sei wirksam. Im Übrigen bestreiten die Beklagten, dass der Kläger bei der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages kein Bewusstsein für den Inhalt dieser Erklärung gehabt habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 23.06.2010 und 19.01.2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Rechtsstreit ist durch den mit Beschluss vom 09.07.2010 festgestellten Prozessvergleich beendet worden. A. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit des festgestellten Vergleichs ist zulässig. Insbesondere besteht diesbezüglich ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Die sachlich- und prozessrechtliche Wirkung eines Prozessvergleichs tritt nur ein, wenn er materiell-rechtlich wirksam und als Prozesshandlung ordnungsgemäß ist. Ein unwirksamer oder nichtiger Vergleich führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits, sondern dieser ist bei Geltendmachung der Nichtigkeit fortzuführen. Dies gilt auch bei einem nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich. Die Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO erleichtert zwar den Abschluss des Vergleichs, in dem auf die Protokollierung bei Gericht verzichtet wird, begründet aber keinen Unterschied in der Rechtsnatur zwischen einem in mündlicher Verhandlung protokollierten und einem nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich. 10 Dementsprechend war hier der Rechtsstreit aufgrund des von dem Kläger erhobenen Einwands der Unwirksamkeit des Vergleichs durch mündliche Verhandlung fortzusetzen. Dabei geht der Streit bei der Fortführung zunächst nur um die Frage, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vollständig erledigt wurde. B. Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Der Rechtsstreit ist durch den wirksamen Prozessvergleich vom 09.07.2010 beendet worden. Die vom Kläger gegen dessen Wirksamkeit vorgebrachten Einwendungen erweisen sich allesamt als unbegründet. Der Vergleich ist prozessual ordnungsgemäß zustande gekommen. Es liegen keine formellen (prozessrechtlichen) Mängel vor, die der Wirksamkeit des Prozessvergleichs entgegenstehen. 1. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist bei der Feststellung des Vergleichs nicht verletzt worden. Die Kammer hat den Vergleich durch einen Beschluss im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt. Dabei hat die Kammer das Zustandekommen der Einigung geprüft. Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch versagt worden, dass seine vor Vergleichsfeststellung mit Schriftsatz vom 02.07.2010 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Denn über diese Einwendungen war nicht im Rahmen der Vergleichsfeststellung zu entscheiden. Vielmehr kann und muss die Partei, wenn sie — wie hier der Kläger — die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend machen will, einen Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreits stellen. 2. Der Vergleich ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Zwar sieht § 278 Abs. 6 ZPO grundsätzlich entweder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag und dessen schriftliche Annahme durch die Parteien oder einen dem Gericht durch die Parteien unterbreiteten schriftlichen Vergleichsvorschlag vor. Jedoch führt der Umstand, dass die Kammer den protokollierten Vergleichsvorschlag im 11 Verhandlungstermin erteilt und der Kläger diesen durch seine protokollierte Erklärung angenommen hat, nicht zu einer formellen Mangelhaftigkeit des Vergleichs. Die Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO soll den Abschluss eines Vergleichs erleichtern. Nach früherer Rechtslage musste ein den Prozess beendender Prozessvergleich vor Gericht abgeschlossen und nach §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO protokolliert werden. Dies hat die Regelung .des § 278 Abs, 6 ZPO insoweit erleichtert, als die Parteien nicht mehr vor Gericht erscheinen müssen, sondern ihre Erklärungen schriftlich abgeben können. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks dieser Regelung ist aber nicht zwangsläufig zu verlangen, dass sowohl (ler gerichtliche Vorschlag als auch die Annahme allein schriftlich erfolgen kann. Vielmehr können diese auch formwirksam in der Weise erfolgen, dass wie im vorliegenden Fall — der Vergleichsvorschlag und die Annahmeerklärung zum Gegenstand des Verhandlungsprotokolls werden. Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde; bei einem gerichtlichen Vergleich ersetzt die Aufnahme der Erklärungen in das Protokoll sogar deren notarielle Beurkundung (§ 127a BGB). Angesichts dessen ersetzt die wirksame Aufnahme in ein Sitzungsprotokoll erst Recht die nach § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehene Schriftform für den Vergleichsvorschlag durch das Gericht und dessen Annahme durch die Parteien. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag und die Annahmeerklärung des Klägers sind wirksam protokolliert worden. Das Protokoll ist gemäß § 160a Abs. 1 ZPO auf einem Ton- oder Datenträger aufgezeichnet worden. Der Vergleichsvorschlag der Kammer und die Annahmeerklärung des Klägers sind laut diktiert, vorgespielt und von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Kläger selbst genehmigt worden (§ 162 Abs. 1 ZPO). 3. Die formelle Wirksamkeit des Vergleichs wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass den Beklagten eine Frist für die Annahme des Vergleichsvorschlages gesetzt wurde. Bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag kann das Gericht zur Annahme eine Frist setzen. Wer fristgerecht annimmt, ist nur dann nicht gebunden, wenn der Gegner die Frist versäumt, §§ 145, 148 BGB analog (vgl. Musielak-Foerste, ZPO, 7. Auflage, § 278, Rn. 17; Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, § 278, Rn. 30). 12 Hier hat die Kammer zur Annahme des Vergleichsvorschlages eine solche Frist gesetzt und die Beklagten haben innerhalb dieser Frist den Vergleich angenommen. Der wirksamen Fristsetzung durch die Kammer steht nicht entgegen, dass die Frist nur den Beklagten gesetzt worden ist. Die Fristsetzung erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Erörterung des Vergleichsvorschlages mit den für eine Entscheidung maßgeblichen Gremien der Beklagten für erforderlich hielt. Dagegen hat der Kläger dem Vergleichsvorschlag unmittelbar zugestimmt, so dass eine weitere Fristsetzung für den Kläger nicht erforderlich war. Sofern der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter den Vergleichsvorschlag nicht unmittelbar hätten annehmen wollen, hätte die Möglichkeit bestanden, einen Widerrufsvorbehalt einzubauen oder ebenfalls eine entsprechende Annahmefrist zu verlangen. Dies ist aber nicht geschehen. Vielmehr ist der Vergleich sowohl durch seinen Prozessbevollmächtigten — auf dessen Erklärung es letztlich maßgeblich ankommt — als auch durch den Kläger selbst unmittelbar angenommen worden. Da der Kläger sich — wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird — nicht mit Erfolg auf eine angeblich von ihm empfundene Zwangssituation und / oder einen Irrtum bei der Annahme berufen kann, kann er nicht geltend machen, zu einer wirksamen Entscheidung über die unmittelbare Annahme des Vergleichsvorschlages in der konkreten Prozesssituation nicht in der Lage gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund konnte aber eine Fristsetzung für den Kläger — die weder von ihm noch von seinem Prozessbevollmächtigten verlangt worden ist — durch die Kammer unterbleiben. Vielmehr bestand für eine solche Fristsetzung von vornherein keinerlei Veranlassung. Die Parteien haben sich materiell-rechtlich über den Abschluss des Vergleichs geeinigt. 1 Der Kläger hat seine Annahmeerklärung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 23,06.2010 nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Schriftsatz vom 02.07.2010 wirksam widerrufen. Dies gilt selbst dann, wenn in der Annahmeerklärung des Klägers zugleich materiell-rechtlich ein Angebot an die Beklagten auf Abschluss eines 13 entsprechenden Vergleichs zu sehen wäre. Denn diese Willenserklärung gegenüber den Beklagten konnte der Kläger bereits deshalb nicht nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen, weil es sich bei den Beklagten nicht um Abwesende im Sinne dieser Vorschrift, sondern um Anwesende gehandelt hat. Der Beklagte zu 2) war selbst anwesend. Die Beklagte zu 1) hat laut einer im Verhandlungstermin vorgelegten Vollmacht gemäß § 141 ZPO unter anderem die Erschienenen…….. und ………….zur Abgabe aller gebotenen Erklärungen, insbesondere auch zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt. Die Beklagte zu 3) hat ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt………...unter dem 22.06.2010 eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO erteilt und ihn insoweit ebenfalls zur Abgabe aller gebotenen Erklärungen ermächtigt. Durch diese Vollmachten lagen für die Bevollmächtigten zugleich die Voraussetzungen einer passiven Stellvertretung im Sinne von § 164 Abs. 3 BGB vor. Letztlich kommt es auf den Umfang und die Wirksamkeit der erteilten Vollmachten nicht entscheidend an. Denn zu den Erklärungen unter Anwesenden gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Erklärungen an den vollmachtlosen Vertreter (BGH, Urteil vom 14.03.1973, VIII ZR 114/72, Rn. 13, zitiert nach juris). Eine Erklärung unter Anwesenden wird aber bereits dann wirksam, wenn sie der Empfänger wahrnimmt (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 130, Rn. 14). Hier haben der Beklagte zu 2), die für die Beklagte zu 1) erschienenen…… und ………. sowie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt…….. die in Rede stehende Erklärung des Klägers im Verhandlungstermin wahrgenommen. 2. Der Kläger war an seine Annahmeerklärung bis zum Ablauf der den Beklagten gesetzten Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlages nach § 145 BGB gebunden. Soweit in der Annahmeerklärung des Klägers zugleich ein materiell-rechtliches Angebot des Klägers an die Beklagten zu sehen sein sollte, wäre dieses nicht nach § 146 BGB erloschen. Daran ändert nichts, dass es sich dabei um eine Erklärung unter Anwesenden handelte, die nach § 147 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur unter Anwesenden angenommen werden konnte. 14 Zu berücksichtigen ist, dass die Kammer aus den dargelegten Gründen für die Annahme des Vergleichsvorschlages wirksam eine Frist setzen konnte. Die Möglichkeit dieser Fristsetzung führt zu einer Überlagerung der Regelung aus § 147 Abs. 1 BGB. Obwohl es sich um eine Erklärung unter Anwesenden handelte, konnten die Beklagten den Vorschlag innerhalb der wirksam gesetzten Frist annehmen. Andernfalls wäre die Fristsetzung sinnentleert. Dies führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers. Dieser weist zwar zutreffender weise darauf hin, dass es nach § 148 BGB grundsätzlich Sache des Antragenden ist, eine Frist für die Annahme eines Antrages zu bestimmen. Von diesem Recht hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter hätten ihre Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages mit der Bestimmung einer eigenen Annahmefrist — die dann der gerichtlichen Frist vorgegangen wäre verbinden oder aber ihre Zustimmung von der unmittelbaren Annahme des Vergleichsvorschlages durch die Beklagten abhängig machen können. Dies haben sie nicht getan. Vielmehr haben sie die Annahme zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag uneingeschränkt erteilt, obgleich für sie erkennbar war, dass ihre Annahmeerklärung materiell-rechtlich nur einen Antrag darstellen könnte. Davon abgesehen hat der Kläger die Fristsetzung durch die Kammer zumindest konkludent genehmigt. Der Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter haben der Fristsetzung im Rahmen der Erörterungen des Vergleichsvorschlages zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Die Kammer hat die Frist und deren Dauer nicht einseitig vorgegeben, sondern diese ist mit den Beteiligten abgestimmt worden. In besonderer Weise ist dabei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Vergleichserörterungen mit dem Kläger die Frage erörtert worden ist, ob und aus welchen Gründen eine unmittelbare Annahmeerklärung des Klägers für ihn sinnvoll sein könnte. Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass angesichts der im Raum stehenden wechselseitigen Vorwürfe, die im Rahmen einer weiteren streitigen Auseinandersetzung möglicherweise erneut mit öffentlichen Diskussionen verbunden sein würden, der Kläger bei einer Nichtannahme des Vergleichs durch die Beklagten auf seine eigene Bereitschaft, den Rechtsstreit gütlich beilegen zu wollen, hätte verweisen können und darin auch die „wahren Absichten" der Beklagten zum Ausdruck gekommen wären. Zur Erörterung dieses Gesichtspunktes zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigtem wurde im Rahmen der Vergleichsgespräche eine Pause gemacht. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger, der seine eigene Annahmeerklärung weder mit einer unmittelbaren Annahme des Vergleichsvorschlages durch die Beklagten verknüpft noch einer Fristsetzung widersprochen hat, durch sein eigenes Verhalten letztlich sein Einverständnis mit der erfolgten Fristsetzung zum Ausdruck gebracht. Schließlich würde sich insofern eine Berufung des Klägers auf den Regelungsgehalt des § 147 Abs. 1 BGB als treuwidrig darstellen. Denn mit der späteren Berufung auf die fehlende eigene Fristsetzung würde er sich in Widerspruch zu seinem ursprünglichen Verhalten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen setzen. Aufgrund seines Verhaltens im Rahmen der Vergleichsverhandlungen durften die Beklagten berechtigterweise darauf vertrauen, innerhalb der von der Kammer gesetzten und vom Kläger gebilligten Frist dem Vergleich durch ihre eigene Annahmeerklärung Geltung zu verschaffen. III. Die Annahmeerklärung und der Vergleich sind nicht aufgrund einer wirksamen Anfechtung durch den Kläger gemäß § 142 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen. Zwar hat der Kläger eine Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 Abs. 1 BGB abgegeben. Jedoch fehlt es an einem Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119 ff. BGB. 1) Der Kläger kann seine Annahmeerklärung nicht gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung oder Drohung anfechten. Der Kläger beruft sich selbst nicht darauf, durch eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung der Beklagten oder des Gerichts zur Abgabe der Annahmeerklärung bestimmt worden zu sein. Zwar führt er zur Begründung seiner Anfechtungserklärung aus, dass er sich in subjektiv in einer Zwangslage gefühlt und er traumatisch quasi eine zweite strafrechtliche Verurteilung durch die Kammer erlebt habe, als deren Vorsitzender erklärt habe, er sei vom Bundesgerichtshof nicht freigesprochen worden. Doch führt er dies allein zur Begründung an, warum ihm bei der Annahmeerklärung das Bewusstsein für den Inhalt dieser Erklärung gefehlt habe. 16 2) Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Annahmeerklärung wegen eines relevanten Irrtums im Sinne von § 119 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Das Vorliegen eines Irrtums in der Erklärungshandlung im Sinne von § 119 Abs. 1, 2, Fall BGB macht der Kläger selbst nicht geltend. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sich bei Abgabe der Annahmeerklärung in einem Irrtum über den Erklärungsinhalt im Sinne von § 119 Abs. 1, 1, Fall BGB befunden zu haben. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden, dieser irrt aber über die Bedeutung und die Tragweite seiner Erklärung („Der Erklärende weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt"). Ein solcher Irrtum kann bei einem Irrtum über den Geschäftstyp, über den Geschäftsgegenstand oder über die Rechtsfolgen der Erklärung vorliegen. So ist ein Inhaltsirrtum zu bejahen, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt. Dagegen ist § 119 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, wenn das Geschäft außer der erstrebten Wirkung nicht erkannte oder gewollte Nebenwirkungen hat (Palandt-Ellenberger, § 119, Rn. 15). Ebenso wenig begründet ein Motivirrtum, also ein Irrtum im Beweggrund, ein Anfechtungsrecht (Palandt-Ellenberger, § 119, Rn. 29). Daran gemessen ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht die Voraussetzungen eines Inhaltsirrtums. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er bei Abgabe der Annahmeerklärung nicht wusste, was er damit zum Ausdruck brachte; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er sich über den Inhalt des Vergleichs oder dessen Rechtsfolgen in einem Irrtum befand. Dagegen begründet ein etwaiger Irrtum über die Erfolgsaussichten seiner Klage aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung einen unbeachtlichen Motivirrtum. Die von dem Kläger angeblich empfundene psychische Zwangslage vermag einen Inhaltsirrtum ebenfalls nicht zu begründen. Vielmehr ist dies ein Umstand, der möglicherweise im Rahmen einer (vorübergehenden) Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen wäre. Abgesehen davon kommt es für die Frage, ob ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorliegt, nicht auf die Person des Klägers, sondern nach § 166 Abs, 1 BGB auf diejenige seines Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwaltes an. Der 17 Kläger ist bei dem Abschluss des Vergleichs durch seinen Prozessbevollmächtigten nach g 164 BGB wirksam vertreten worden. Im Anwaltsprozess konnte er aufgrund des herrschenden Anwaltszwangs vor dem Landgericht gemäß § 78 Abs. 1 ZPO wirksam keine eigene Erklärung abgeben. Der Vertreter gibt jedoch eine eigene Willenserklärung ab; er ist der rechtsgeschäftlich Handelnde. Nach § 166 Abs. 1 E3GB kommt es bei Willensmängeln daher auf die Person des Vertreters an; auf ihn ist beim Irrtum abzustellen (Palandt-Ellenberger, BGB, § 166, Rn. 1 und 3). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Erklärung des Prozessbevollmächtigten eine „Weisung des Klägers" zu Grunde gelegen hat. Insbesondere ist insoweit nicht der Anwendungsbereich des § 166 Abs. 2 BGB eröffnet. Denn diese Norm bezweckt den Schutz des Geschäftspartners (davor, dass durch die Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsaktes umgangen wird) und nicht den Schutz des Vertretenen. (OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2008, 20 U 70/07). Schließlich steht ziem Kläger kein Anfechtungsrecht wegen eines Irrtums seines Prozessbevollmächtigten zu. Weder die (auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers vorhandene) Vorstellung des Prozessbevollmächtigten, er habe den falschen Eindruck gehabt, der Kläger wisse sehr genau, was er tue, noch ein etwaiger Irrtum über dessen Geschäftsfähigkeit berechtigen den Kläger zier Anfechtung wegen Irrtums. Denn Wille und Erklärung des Prozessbevollmächtigten stimmten bei der Abgabe der Erklärung überein. Es handelt sich dabei lediglich um einen nach § 119 Abs. 1 BGB unbeachtlichen Motivirrtum (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). IV Der Vergleich ist nicht aufgrund der vorn Kläger geltend gemachten eigenen Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 BGI3 nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Abs. 1 BGB war oder sich in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB befand. Denn soweit Fragen der Geschäftsunfähigkeit (als Zustand, in dem eine Willenserklärung nicht wirksam abgegeben werden kann) betroffen sind, ist 18 wiederum auf die Person des Vertreters und nicht auf die Person des Vertretenen abzustellen. Der Einwand einer Partei, bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht geschäftsfähig gewesen zu sein, ist mithin von vornherein aussichtlos, wenn wie im vorliegenden Fall — an dem Abschluss des Vergleichs nicht nur die Partei selbst, sondern gleichzeitig ein bevollmächtigter Vertreter beteiligt war (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). V. Der Kläger ist nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB wirksam von dem Vergleich zurücktreten. 1. Dies gilt zunächst für den unter dem 31.08.2010 erklärten Rücktritt vom Vergleich. a) Es fehlt bereits an dem Erfordernis einer angemessenen Fristsetzung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB. Da in dem Vergleich kein bestimmter Leistungszeitpunkt für die Zahlungsverpflichtung bestimmt worden ist, bildete die Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt, dass der Kläger den Beklagten eine angemessene Frist zur Leistung bestimmen musste. Der Kläger hat den Beklagten mit Schriftsatz vom 17.08.2008 zwar eine Frist zur Zahlung des Betrages von 10.000 € an die Organisation ……………. bis zum 25.08.2010 gesetzt. Doch war diese Frist nicht angemessen bemessen. Dabei kann dahinstehen, ob eine von dem Kläger sich vorgestellte Wochenfrist angemessen gewesen wäre. Denn abzustellen ist auf die von dem Kläger datumsmäßig festgelegte Frist. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz den Beklagten über das Gericht zugestellt wurde und die Zustellung laut Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 25.08.2010, also am Tage des Fristablaufs erfolgte, Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf etwaige gerichtsbedingte Verzögerungen berufen. Denn er hat bei der Fristsetzung den Weg über das Gericht gewählt und hätte es —wenn aus seiner Sicht eine besondere Eilbedürftigkeit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich bestanden hätte — ohne weiteres in der Hand gehabt, durch eine eigene Übermittlung dieses Schriftsatzes 19 eine frühere Kenntnis der Beklagten von der Fristsetzung sicherzustellen. Dies hat er bei der erneuten Fristsetzung mit Schreiben vom 08.09.2010, welches er den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unmittelbar übermittelt hat, getan. b) Der durch den Kläger erklärte Rücktritt vom Vergleich stellt sich zudem als treuwidrig gemäß § 242 BGB dar. Die Ausübung eines Rücktrittsrechts ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Zurücktretende selbst nicht vertragstreu ist. Der Einwand eigener Vertragsuntreue des Zurücktretenden wurde aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelt, nach dem es seitens des Rücktrittsberechtigten treuwidrig ist, die Leistung einer anderen Vertragspartei zu verlangen, ohne sich zugleich selbst vertragstreu zu verhalten (BGH, Urteil vom 13.11.1998, V ZR 386/97, Rn. 11, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte sich bereits vor der Fristsetzung zur Leistungsaufforderung und vor seinem Rücktritt von dem Vergleich losgesagt: er hatte seine Annahmeerklärung widerrufen und(hilfsweise) angefochten. Deshalb bestand für die Beklagten zunächst bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Vergleichs keine Notwendigkeit, die in dem Vergleich vorgesehene Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Dem Kläger ging es ersichtlich nicht darum, die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem — seiner Ansicht nach unwirksamen -- Vergleich anzuhalten, sondern allenfalls darum, einen Rücktrittsgrund zu schaffen. Das Verhalten des Klägers, ungeachtet: seiner eigenen Lossagung vom Vergleich dessen Erfüllung zu verlangen, stellt sich insoweit als unzulässige Rechtsausübung dar. Ihm ist es deshalb verwehrt, sich zur Begründung seines Rücktrittsrechts auf diesen Umstand zu berufen. 2. Der unter dem 17.09.2010 gegenüber den Beklagten erklärte Rücktritt ist ebenfalls unwirksam. 20 Erklärung des Rücktritts verhielt der Kläger sich wiederum selbst nicht vertragstreu, sondern hielt an seiner Auffassung der Unwirksamkeit des Vergleichs fest. Andererseits haben die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist die in dem Vergleich vorgesehene Zahlung von 10.000 € an die Organisation………. geleistet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Organisation die Zahlung — wie vom Kläger befürchtet — als „fehlgeleitete Zahlung zurücküberweisen" wird. Vielmehr haben die Beklagten durch die vorgelegte Stellungnahme der Organisation (Anlage B18, Blatt 917 GA) belegt, dass der Organisation der Zahlungszweck — die Erfüllung des Vergleichs — bekannt ist. Der wirksamen Erfüllung steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen, dass die …………………………………………………………………………………. die Zahlung für die Beklagten ausführte. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Leistung grundsätzlich durch einen Dritten bewirkt werden, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Hier haben die Parteien in dem Prozessvergleich, aus dem die Zahlungsverpflichtung der Beklagten herrührt, nicht festgelegt, dass die Zahlung durch einen der Beklagten selbst erfolgen musste. Insofern genügte es, dass die Beklagten die Zahlung durch die ……………. veranlasst haben. Zumal dem Zahlungsempfänger ausweislich der vorgelegten Bestätigung über den Zahlungseingang bekannt war, aus welchem Grund der Betrag durch die …………..überwiesen worden ist. Soweit der Kläger rügt, die Beklagten hätten die in dem Vergleich vorgesehene Erklärung bislang nicht abgegeben, kann er daraus ebenfalls kein Rücktrittsrecht herleiten. In dem Vergleich ist keine bestimmte Form der Abgabe der Erklärung oder deren Veröffentlichung festgelegt worden. Vielmehr ergibt sich die Abgabe der geforderten Erklärung bereits aus dem Vergleich selbst („Die Beklagten geben folgende Erklärung ab: (...)"). Vl. 21 Beschluss vom 18.09.1996, VIII ZB 28/96; OLG Oldenburg, Urteil vom 25.03.1997, 5 U 177/96; OLG Hamm, Urteil vorn 22.10.2008, 20 U 70/07, zitiert nach juris). C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 Satz 1 und 2 ZPO.