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Beschluss

5 U 1105/24

OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12.09.2024, Aktenzeichen 1 O 350/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.170,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12.09.2024, Aktenzeichen 1 O 350/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.170,00 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12.09.2024 und wegen des Berufungsvorbringens und der im Berufungsverfahren gestellten Anträge auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.03.2025 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 19.03.2025 und 11.04.2025 Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12.09.2024, 1 O 350/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 12.03.2025 Bezug genommen. Die Ausführungen in den Stellungnahmen des Klägers vom 19.03.2025 und vom 11.04.2025 geben weder zu einer Änderung der in dem Hinweisbeschluss mitgeteilten Rechtsauffassung des Senats zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung noch zu einer Terminierung Anlass. 1. Dem Kläger ist zuzugeben, dass ein Gleichlauf zwischen den Gründen des § 522 Abs.2 ZPO und § 543 Abs.2 S.1 ZPO in der Weise besteht, dass ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 ZPO dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Grund besteht, die Revision zuzulassen. Einen solchen Grund sieht der Senat indessen nach der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, juris) nicht. Gem. § 543 Abs. 2 S1. ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache liegt vor, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 8. November 2017 – IV ZR 318/16 –, Rn. 10, juris; Anders/Gehle/Nober, 83. Aufl. 2025, ZPO § 543 Rn. 7, beck-online m.w.N.). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz ist die Revision zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht, und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – II ZR 70/16 –, Rn. 17, juris). Nach diesen Grundsätzen wäre die Revision im Hinblick auf die Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gemessen an den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1, Abs.3 EGBGB wirksam ist, vor der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, juris) zuzulassen gewesen, weil es sowohl zu der eine erhebliche Anzahl von Rechtsstreitigkeiten betreffenden abstrakten Rechtsfrage, ob in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer nach den vorgenannten Vorschriften anzugeben war, divergierende obergerichtliche Rechtsprechung gab (verneinend: OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 – 7 U 76/24 –, Rn. 25 ff., juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 – 24 U 95/24 –, Rn. 91- juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 – 10 U 31/24 – Rn. 19 ff., juris; bejahend, allerdings für den hier nicht einschlägigen Fall der Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung: OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2017 – I-4 U 101/15 –, Rn. 67, juris) als auch zu der Frage, ob die Widerrufsbelehrung abstrakt dahingehend formuliert werden darf, dass sie dem Adressaten die Subsumtion überlässt, ob er Verbraucher ist (bejahend: OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 – 7 U 76/24 –, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 – 24 U 95/24 –, Rn. 97 juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 – 10 U 31/24 – Rn. 38 ff., juris; verneinend: OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 12/24 –, Rn. 53 ff, juris). Beide vorgenannten Rechtsfragen sind indessen durch den genannten Beschluss geklärt worden. Angesichts divergierender Rechtsprechung klärungsbedürftige Rechtsfragen liegen nämlich dann nicht mehr vor, wenn darüber höchstrichterlich entschieden ist. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (BGH, Beschluss vom 18. September 2018 – VI ZB 26/17 –, Rn. 6, juris m.w.N). Dies vermag der Senat nicht zu erkennen. Der BGH hatte sich vielmehr in der Entscheidung vom 25.02.2025 sowohl mit der Frage befasst, ob bei der hier vorliegenden frei formulierten Widerrufsbelehrung die Telefonnummer angegeben werden muss und dies verneint (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, juris, Rn. 13 ff.), als auch mit der Frage, ob die abstrakte Formulierung der Widerrufsbelehrung mit dem Wortlaut: „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie zum Beispiel über das Internet, per Telefon, E-Mail o. ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen. (…)“ zu beanstanden ist. Auch dies hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung verneint und hierzu ausgeführt: „3. Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher schließlich auch nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 40 mwN). Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 46/18, WM 2019, 66 Rn. 9). Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).“ (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, Rn. 29, juris) Die vom OLG Stuttgart vertretene Auffassung, hiermit habe der BGH nicht darüber entschieden, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 12/24 –, Rn. 52, juris), teilt der Senat ausdrücklich nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob aus der Formulierung der zitierten Passage der BGH-Entscheidung, die persönliche und sachliche Reichweite des Widerrufsrechts sei nicht irreführend, herausgelesen werden kann, dass damit keine Aussage dazu getroffen wird, ob eine abstrakte Beschreibung der tatbestandlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts ausreicht. Denn wenn die persönliche und sachliche Reichweite des Widerrufsrechts durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nach Auffassung des BGH hinreichend klar geregelt ist, kann dies nur bedeuten, dass die gewählte abstrakte Formulierung, die es dem Adressaten überlässt zu prüfen, ob er Verbraucher ist und ihm deshalb ein Widerrufsrecht zusteht, nicht zu beanstanden ist (so auch OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2025 – 7 U 76/24 –, juris, Rn.8). Selbst wenn man diese Ausführungen des BGH insoweit für uneindeutig halten sollte, werden letzte Zweifel dadurch beseitigt, dass der BGH in der oben zitierten Passage des Beschlusses vom 25.02.2025 auf die Entscheidung des 1.Zivilsenats vom 09.11.2011 ausdrücklich Bezug nimmt, in welcher ausgeführt wird, dass der Unternehmer nicht zu prüfen braucht, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind. Eine solche Prüfung sei dem Unternehmer bei einem Fernabsatzgeschäft häufig auch nicht möglich (BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 123/10 –, Rn. 27, juris). Durch diese Bezugnahme in dem Beschluss vom 25.02.2025 hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass der Unternehmer und im vorliegendem Fall die Beklagte gerade nicht prüfen muss, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist und damit zugleich, dass die Widerrufsbelehrung deshalb abstrakt formuliert werden kann. Dass das OLG Stuttgart sich insoweit gegen den Beschluss des BGH vom 25.02.2025 stellt, wird an späterer Stelle seiner Entscheidung deutlich, an der das OLG Stuttgart ausdrücklich ausführt, dass es sich der oben genannten Entscheidung des BGH vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 - zur alten Rechtslage gerade nicht anschließt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 12/24 –, Rn. 69, juris). Auf diese Entscheidung hatte der BGH in dem Beschluss vom 25.02.2025 aber gerade Bezug genommen, um damit seine Auffassung zu belegen, dass der Unternehmer, anders als vom OLG Stuttgart angenommen, gerade nicht prüfen muss, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher ist. Der Senat sieht sich aus den vorgenannten Gründen mit der in seinem Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung, die nicht der Rechtsprechung des OLG Stuttgart entspricht, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025, durch welche die bislang klärungsbedürftigen Rechtsfragen die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung betreffend umfassend geklärt worden sind. Ein Grund die Revision zuzulassen und damit auch nicht im Verfahren nach § 522 Abs.2 ZPO zu entscheiden besteht mithin nicht. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 11.04.2025 hervorhebt, der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 habe ein abweichender Sachverhalt als den Entscheidungen des OLG Stuttgart zugrunde gelegen, vermag der Senat auch dies nicht nachzuvollziehen. Die Entscheidung des OLG Stuttgart bezieht sich auf den - abstrakt gehaltenen - Wortlaut der oben zitierten Widerrufsbelehrung und hält diese für unzulässig. Diese Widerrufsbelehrung lag auch der BGH-Entscheidung zugrunde und wurde vom BGH nicht beanstandet. Ob der Sachverhalt ansonsten unterschiedlich war, ist nicht relevant, da die Entscheidung des OLG Stuttgart und des BGH bezüglich des oben zitierten, in beiden Fällen gleichen Wortlauts der Widerrufsbelehrung divergieren. Dies gilt auch bezüglich der vom OLG Stuttgart vertretenen Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen genügend, weil sie den Hinweis enthalte, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trage (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 12/24 –, Rn. 71 ff., juris). Auch diese Frage hat der BGH in dem Beschluss vom 25.02.2025 dahingehend geklärt, dass eine fehlerhafte Information zu den Rücksendekosten das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht hindert. Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist nämlich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB. Entsprechendes gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie. Zudem sieht § 357 Abs. 5 BGB in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie insoweit eine eigenständige Sanktion vor. Danach hat in einem solchen Fall der Verbraucher die unmittelbaren (§ 357 Abs. 5 BGB) beziehungsweise die "zusätzlichen und sonstigen" (Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie) Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergebe sich - so der BGH - zweifelsfrei keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24 –, Rn. 28, juris). Auch insoweit mag eine Divergenz der im Hinweisbeschluss des Senats dargelegten Auffassung des Senats zur Entscheidung des OLG Stuttgart bestehen, mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht indessen Übereinstimmung. 2. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11.04.2025 zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12.03.2025 Stellung nimmt, wiederholt er bezüglich der Fragen zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung der notwendigen Angabe der Telefonnummer, der behauptet irreführenden Angaben zu Bestellgebühr, zur Intransparenz bezüglich der Rücksendekosten den Vortrag aus der Berufungsbegründung. Insoweit kann auf den Hinweisbeschluss des Senats und den hierin wiedergegebenen Inhalt des Beschlusses des BGH vom 25.02.2025 Bezug genommen werden. Auch bezüglich der Frage, ob wegen des noch ausstehenden Softwareupdates zur Einparkhilfe nur eine Teillieferung vorlag, wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. Soweit der Kläger aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2019/771 zitiert, mag dies für die Definition von Waren mit digitalen Elementen und ob die Software Vertragsgegenstand geworden ist, von Bedeutung sein. Dies kann vorliegend - wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt - unterstellt werden. Ein fehlendes Update zu einer einzelnen Teilfunktion der zum Fahrzeug gehörenden Software mag deshalb dazu führen, dass ein Mangel der Kaufsache vorliegt (so für das hier fehlender Softwareupdate auch KG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 24 U 95/24 –, juris, Rn. 102; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 – 7 U 77/24, Rn. 35, juris). Ob bei einer Mangelhaftigkeit der Ware nur eine Teilsendung im Sinne des § 356 Abs.2 Nr.1c BGB vorliegt, so dass die Widerrufsfrist erst nach Mangelbeseitigung zu laufen beginnt, ist damit aber nicht beantwortet. Diese Frage ist vielmehr wie schon zur früheren Rechtslage entsprechend von Sinn und Zweck der Vorschrift nach allgemeiner Meinung danach zu beurteilen, ob eine Prüfung der Kaufsache nach der Art des Mangels sinnvoll möglich ist (BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 356 Rn. 28, beck-online m.w.N.). Dies war vorliegend trotz des fehlenden Updates zur Einparkhilfe der Fall. Die Auffassung des Klägers, dass es ein „vollständig anderes Fahrverhalten“ sei, je nachdem, ob es beim Einparken eine akustische Information gebe oder nur ein stilles Videobild, so dass eine Prüfungsmöglichkeit des Fahrzeugs noch nicht bestanden habe, teilt der Senat nicht. 3. Es besteht schließlich kein Anlass für die vom Kläger angeregte Vorlage an den EuGH. Auch insoweit kann auf die mittlerweile ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen werden, in der ausgeführt wird, dass die Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, Rn. 5, juris). Auch für die beantragte Aussetzung des Verfahrens besteht deshalb kein Grund. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.