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Beschluss

XI ZR 46/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen aus 2004, die nur die Pflichten des Verbrauchers bei Widerruf nach bereits erhaltener Leistung darstellen, können den Deutlichkeitsanforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF genügen. • Die namentliche Nennung des ‚Internet‘ als Widerrufsform in Verbindung mit Beispielen (z. B.) und Hinweisen auf ein Online-Formular verletzt nicht zwingend das Deutlichkeitsgebot. • Die im Streitfall angewandten Belehrungen begründen kein Widerrufsrecht der Kläger im November 2014 und rechtfertigen daher keine Rückabwicklung der Darlehensverträge.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen: einseitige Darstellung der Pflichten nicht stets unzureichend • Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen aus 2004, die nur die Pflichten des Verbrauchers bei Widerruf nach bereits erhaltener Leistung darstellen, können den Deutlichkeitsanforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF genügen. • Die namentliche Nennung des ‚Internet‘ als Widerrufsform in Verbindung mit Beispielen (z. B.) und Hinweisen auf ein Online-Formular verletzt nicht zwingend das Deutlichkeitsgebot. • Die im Streitfall angewandten Belehrungen begründen kein Widerrufsrecht der Kläger im November 2014 und rechtfertigen daher keine Rückabwicklung der Darlehensverträge. Die Kläger forderten die Rückabwicklung von fünf grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensverträgen gegenüber der beklagten Bank aufgrund eines Widerrufs. Vier Darlehen wurden im Dezember 2004 geschlossen, ein weiteres im Juli 2007; alle Verträge enthielten ähnliche Widerrufsbelehrungen. Die Kläger erklärten im November 2014 den Widerruf und begehrten zunächst hohe Rückforderungen, spätere Klageanträge verminderten den Anspruchswert. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Die Kläger beantragten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, die dieser zurückwies. Streitpunkt war insbesondere, ob die Belehrungen die Pflichten des Darlehensnehmers einseitig darstellten und ob die Nennung des ‚Internet‘ als Widerrufsweg unklar sei. • Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). • Für die Darlehen von 2004 genügte die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB aF, auch wenn sie vornehmlich die Pflichten des Darlehensnehmers bei bereits erhaltener Leistung darstellte; solche ergänzenden, inhaltlich zutreffenden Hinweise sind zulässig, wenn sie nicht irreführen oder ablenken. • Die Belehrung machte deutlich, dass der Empfang der Leistung das Widerrufsrecht nicht ausschließt und informierte über die Pflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta; das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der Rückgewährpflicht der Bank für bis dahin geleistete Zins- und Tilgungsbeträge hielt den Darlehensnehmer nicht von der Ausübung des Widerrufsrechts ab. • Vorliegende höchstrichterliche Entscheidungen zu Haustürgeschäften waren nicht einschlägig; diese betreffen andere gesetzliche Anforderungen, insbesondere den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 357 BGB aF. • Die Formulierung ‚z.B. mittels Internet‘ ist als beispielhafte Aufzählung zu verstehen; der ergänzende Hinweis auf ein Online-Formular schließt andere Formen, etwa E-Mail, nicht aus und verletzt daher nicht das Deutlichkeitsgebot. • Weitere für die Zulassung bedeutsame Rechtsfehler sind nicht ersichtlich; deshalb wurde von weitergehender Begründung gemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen; damit bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen. Die Kläger erhalten keinen Anspruch auf Rückabwicklung der Darlehensverträge, weil die in den Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF genügen und den Klägern im November 2014 kein wirksames Widerrufsrecht mehr zustand. Insbesondere war die einseitige Darstellung der Pflichten des Darlehensnehmers bei bereits erhaltener Leistung nicht irreführend und die Nennung des ‚Internet‘ als Widerrufsweg nicht unklar. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 23.495,80 €.