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Beschluss

2 Ws 452/13

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine gleichartige schwerwiegende Tat begeht (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). • Längerer Zeitablauf bis zum Widerruf steht dem Widerruf nicht entgegen, wenn der Verurteilte rechtzeitig über das neue Verfahren informiert war und keine schutzwürdigen Vertrauensgrundlagen für das Ausbleiben des Widerrufs bestehen. • Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB sind ausgeschlossen, wenn erhebliche Anhaltspunkte für manipulierendes Verhalten und fehlende Schuldeinsicht vorliegen. • Auf im Rahmen der Bewährungsauflagen geleistete Arbeitsstunden ist die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB).
Entscheidungsgründe
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei erneuter schwerer Tat • Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine gleichartige schwerwiegende Tat begeht (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). • Längerer Zeitablauf bis zum Widerruf steht dem Widerruf nicht entgegen, wenn der Verurteilte rechtzeitig über das neue Verfahren informiert war und keine schutzwürdigen Vertrauensgrundlagen für das Ausbleiben des Widerrufs bestehen. • Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB sind ausgeschlossen, wenn erhebliche Anhaltspunkte für manipulierendes Verhalten und fehlende Schuldeinsicht vorliegen. • Auf im Rahmen der Bewährungsauflagen geleistete Arbeitsstunden ist die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB). Der Beschwerdeführer war aus einem Urteil des Amtsgerichts Limburg wegen Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden; die Strafaussetzung zur Bewährung wurde gewährt. Während der dreijährigen Bewährungszeit beging er knapp neun Monate nach Bewährungsbeginn erneut eine vergleichbare Tat mit erheblichem Schaden. Wegen dieser neuen Tat wurde er in einem späteren Verfahren wegen Untreue verurteilt und trat die Freiheitsstrafe an. Die zuständige Strafvollstreckungskammer widerrief daraufhin die Bewährung. Der Verurteilte legte Beschwerde ein und bestritt zum Teil die neue Tat sowie das Fehlen von Schuldeinsicht; er rügte ferner Verzögerung und Vertrauensschutz aufgrund des Zeitablaufs bis zum Widerruf. • Die Kammer hat den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu Recht als gerechtfertigt angesehen, weil der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit eine gravierende, vergleichbare Tat begangen hat. • Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB kamen nicht in Betracht, weil die Verhaltensweise des Verurteilten (Leugnen der Tat, manipulative Erklärungen, fehlende aufrichtige Schuldeinsicht) deren Ausschluss rechtfertigt. • Der Zeitablauf zwischen Ablauf der Bewährungszeit und dem Widerruf (etwa 15 Monate) verhindert den Widerruf nicht, weil der Verurteilte bereits frühzeitig durch Anklage und erstinstanzliche Verurteilung Kenntnis von dem Verfahren hatte und damit kein schutzwürdiges Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs entstehen konnte. • Rechtliches Vertrauen hätte allenfalls zu berücksichtigen sein können, wenn besondere Ausnahmegründe vorgelegen hätten; solche sind vorliegend nicht gegeben, zumal Beschleunigungsinteresse und die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln durch den Verurteilten die Verzögerung erklären. • Die auf Bewährungsauflagen geleisteten 200 Arbeitsstunden wurden gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB korrekt auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde als unbegründet verworfen; der Widerruf entsprach der Sach- und Rechtslage. Der Widerruf beruht auf der während der Bewährungszeit begangenen schweren, vergleichbaren Tat, wodurch die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Geringere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB wurden zu Recht als unzureichend beurteilt, weil das Verhalten des Verurteilten (Leugnen, manipulative Darstellungen, fehlende Einsicht) deren Anordnung ausschloss. Die erfolgte Anrechnung von 200 geleisteten Arbeitsstunden auf die Freiheitsstrafe ist korrekt. Die Kosten des Beschwerdenverfahrens trägt der Verurteilte.