Beschluss
8 W 826/04
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2004:1214.8W826.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. November 2004 wie folgt abgeändert: 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem mit einem Dienstausweis versehenen Beauftragten der Antragstellerin Zutritt zu dem Haus M. Straße . in ... zu gewähren und die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers Nr. ... zu dulden. 2. Für den Fall der Zutrittsverweigerung und des Widerstandes gegen die Einstellung der Versorgung wird die zwangsweise Öffnung des Hauses M. Straße , in ... durch den zuständigen Gerichtsvollzieher und die Durchführung der Liefersperre in Gegenwart und unter Aufsicht des zuständigen Gerichtsvollziehers angeordnet. 3. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 4. Der Beschwerdewert wird auf 1.100 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZP0 statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 2 Die Antragstellerin hat Tatsachen glaubhaft gemacht, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der tenorierten Form rechtfertigen. 3 Hervorzuheben ist, dass mit dem Antrag auf Erlass einer Duldungsverfügung keine endgültige Erfüllung der Zahlungsansprüche aus Stromlieferungen, sondern vielmehr nur die Durchsetzung einer Nebenpflicht angestrebt wird, die zur Ausübung des der Antragstellerin nach §§ 16, 33 Abs. 2 AVBEltV, 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechts erforderlich ist. Ein Verfügungsgrund liegt darin, dass sich der Vermögensschaden durch den ständigen Stromverbrauch des Antragsgegners täglich erhöht, was angesichts der verbrauchten Strommengen zu einem erheblichen Forderungsausfall führen kann. Die Antragstellerin kann daher auch nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Dass die Zahlungsansprüche über einen längeren Zeitraum entstanden sind, ist nicht entscheidend, da es nicht um die Durchsetzung dieser Zahlungsrückstände, sondern um zukünftig entstehende Zahlungsansprüche geht; im Übrigen ist dem Versorgungsunternehmen insoweit ein Prüfungszeitraum zuzubilligen. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZP0. 5 Maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewertes war das Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung weiterer Zahlungsrückstände, § 3 ZP0, das bei der vorliegenden einstweiligen Verfügung mit einem Drittel des auf ein Jahr entfallenden Entgeltes für den Strombezug bemessen wurde.